Beschluss Benutzungssatzung Schulische Anlagen


Daten angezeigt aus Sitzung:  27. Gemeinderatssitzung, 09.11.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 27. Gemeinderatssitzung 09.11.2022 ö 8.3

Sachverhalt

Die Benutzungsverordnung für die Benutzung der schulischen Anlagen der Gemeinde Röslau soll für die Zukunft in eine Benutzungssatzung gewandelt werden um die Benutzung öffentlich-rechtlich klären und abwickeln zu können. Hierzu erlässt die Gemeinde Röslau aufgrund des Art. 23 i.V.m Art 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) und Art. 26 Abs. 1 Satz 1 KommZG i.V. m. Art. 9 Abs. 1 Satz 2 BaySchFG mit Beschluss des Gemeinderates vom 09.11.2022 folgende Satzung für die Benutzung der schulischen Anlagen der Gemeinde Röslau.


Satzung für die Benutzung schulischer Anlagen der Gemeinde Röslau
vom 10.11.2022


Die Gemeinde Röslau erlässt aufgrund des Art. 23 i.V.m Art 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) und Art. 26 Abs. 1 Satz 1 KommZG i.V. m. Art. 9 Abs. 1 Satz 2 BaySchFG mit Beschluss des Gemeinderates vom 09.11.2022 folgende Satzung für die Benutzung der schulischen Anlagen der Gemeinde Röslau.


§ 1 Begriffsbestimmung


  1. Die schulischen Anlagen, Ebertstr.4, 95195 Röslau, der Gemeinde Röslau welche zur Überlassung für die entgeltliche Benutzung überlassen werden können, sind die Schulräume, die Turnhalle, den Allwetterplatz, den Pausenhof und die Pausenhalle.

  1. Die Räume der schulischen Anlagen stehen vorrangig für eigene Veranstaltungen der Gemeinde Röslau und der Grundschule Röslau zur Verfügung.

  1. Soweit die Räume der schulischen Anlagen nicht für gemeindliche oder schulische Zwecke benötigt werden, stehen sie nach Maßgabe dieser Satzung auch Dritten zur Verfügung.



§ 2 Gegenstand der Satzung für die öffentliche Einrichtung

  1. Die Gemeinde Röslau betreibt und unterhält die Grundschule Röslau mit ihren in § 1 bezeichneten Räumlichkeiten als öffentliche Einrichtung. Im Speziellen die Turnhalle und der Allwetterplatz dienen ausschließlich der körperlichen Ertüchtigung und der Förderung des Sports.

  1. Für Veranstaltungen welche privaten Charakter besitzen, stehen die schulischen Anlagen nicht zur Verfügung.

  1. Durch den Betrieb erstrebt die Gemeinde keinen Gewinn. Sie verfolgt lediglich gemeinnützige Zwecke.


§ 3 Überlassung


  1. Die schulischen Anlagen der Gemeinde Röslau können auf Antrag allen Gemeindeangehörigen, Vereinen, Gruppen sowie der Volkshochschule für interne und öffentliche Veranstaltungen, zur Verfügung gestellt werden.

  1. Die Anlagen stehen während ihrer Nutzungszeiten den Nutzern ausschließlich zur zweckentsprechenden Nutzung und dem Besucher öffentlicher Veranstaltungen in den Anlagen jeweils nach Maßgabe dieser Satzung und der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zur Verfügung. 

  1. Die in § 1 bezeichneten Räumlichkeiten können für einmalige, regelmäßige und wiederholte Veranstaltungen überlassen werden.


  1. Die Benutzung und Überlassung der schulischen Anlagen ist rechtzeitig zu beantragen. Dabei ist anzugeben: der Name des Vereins, der volljährige Verantwortliche für die Benutzung, der gewünschte Raum, Datum und Uhrzeiten, der Zweck der Nutzung und die voraussichtliche Anzahl der Personen. Die Genehmigung wird dann schriftlich erteilt.

  1. Die Genehmigung zur Überlassung erteilt die Gemeinde Röslau. Der Gemeinde Röslau ist dabei freigestellt, die Zeiten zu beschränken, Auflagen für die Nutzung zu erteilen oder auch die Überlassung unter Angabe von Gründen zu verweigern. Haftungsansprüche gegenüber der Gemeinde Röslau sind ausgeschlossen.

  1. Von der Überlassung ausgeschlossen sind Veranstaltungen, die rechtswidrige oder verfassungsfeindliche Ziele verfolgen.

  1. Befürchtet die Gemeindeverwaltung eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, kann die Überlassung verweigert werden. 



§ 4 Benutzung


  1. Die Parkmöglichkeiten der Grundschule Röslau sind wie vorgegeben zu nutzen. Rettungswege sind dabei unbedingt frei zu halten. Das Abstellen von Fahrzeugen im Pausenhof ist generell nicht gestattet.

  1. Der Zugang erfolgt je nach beantragter Räumlichkeit über den Haupteingang der Grundschule oder den Eingang zur Schulturnhalle.

  1. Für eventuell benötigte Einrichtung ist der Benutzer selbst verantwortlich. Hierzu ist rechtzeitig Kontakt mit dem Hausmeister oder der Gemeindeverwaltung Röslau aufzunehmen.

  1. Schäden sind sofort dem Hausmeister der Grundschule mitzuteilen.

  1. Für Schäden an den schulischen Anlagen und der Einrichtung welche durch die Überlassung verursacht werden, haften der Antragsteller und nachrangig jeder Benutzer in voller Höhe.

  1. Das Rauchen ist im gesamten Gebäude der Grundschule nicht gestattet.

  1. Mit der Zahlung der Benutzungsgebühr sind Beheizung, Beleuchtung, Reinigung sowie sonstige Raum- und Gerätekosten im Rahmen eines normalen Verbrauchs bzw. einer Benutzung abgegolten; die Reinigung nur insoweit, wie sie im Rahmen des Schulbetriebes erfolgt. Notwendige Sonderreinigungen und durch den Benutzer hervorgerufenen zusätzliche Reinigungsarbeiten sind nach den Selbstkosten zusätzlich vom verantwortlichen Benutzer zu tragen.

  1. Die Sicherheits- Brand und Unfallverhütungsvorschriften sind zu beachten. Besondere technische Einrichtungen (z.B. die Heizungssteuerungen) dürfen nur vom Hausmeister bedient werden. Handlungen, die Personen gefährden oder Schaden am Haus und den Einrichtungen verursachen können, sind zu unterlassen.

  1. Der Bürgermeister und die von ihm beauftragten Mitarbeiter sind berechtigt, die Benutzung der schulischen Anlagen zu überwachen und bei Zuwiderhandlungen gegen die Benutzungssatzung zu verbieten. Ihren Anweisungen ist Folge zu leisten. Der Hausmeister ist beauftragt, Benutzer bei Verstößen gegen die Benutzungssatzung aus den schulischen Anlagen zu verweisen. Im Wiederholungsfall oder bei schwerwiegenden Verstößen kann die Gemeinde Röslau erteilte Benutzungsgenehmigungen widerrufen und den betroffenen Personenkreis von der Benutzung der schulischen Anlagen ausschließen.

  1. Die Wasch- und Duscheinrichtungen dürfen nur von Gruppen benutzt werden, denen dies auf Antrag ausdrücklich gestattet wurde. Die Wasserverbräuche haben so sparsam wie möglich zu erfolgen. Verunreinigungen oder artfremde Nutzung sind zu vermeiden. Durch die Benutzung der Wasch- und Duscheinrichtungen dürfen die vereinbarten Benutzungszeiten nicht überschritten werden. Werden die Wasch- und Duscheinrichtungen trotz erfolgter Genehmigung nicht genutzt, ist dies dem Hausmeister umgehend mitzuteilen.





§ 5 Benutzungszeiten, Öffnungszeiten

Die Räumlichkeiten der Grundschule Röslau stehen zur Verfügung außerhalb der Schulbetriebszeiten und dies auch nur solange durch die Benutzung der Schulbetrieb nicht gestört oder beeinträchtigt wird. Ausnahmen bedürfen einer gesonderten Genehmigung der Gemeinde Röslau. Bei Verlassen ohne Anwesenheit des Hausmeisters sind alle Zugänge zu verschließen.


§ 6 Benutzungsgebühren

Die Gebühren für die Benutzung der schulischen Anlagen der Gemeinde Röslau sind in der Gebührensatzung für die Benutzung der schulischen Anlagen der Gemeinde Röslau festgelegt. 


§ 7 Sonstiges

Mit der Benutzung der schulischen Anlagen und deren Einrichtungen unterwerfen sich die Benutzer dieser Satzung.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Benutzungssatzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft (Art. 26 Abs.1 Satz1 GO) in Kraft. Gleichzeitig werden die Regelungen der Verwaltungsrichtlinien für die Festsetzung der Benutzungsgebühren bei der Überlassung schulischer Anlagen vom 01.01.2002 außer Kraft gesetzt.

Röslau, 10.11.2022
GEMEINDE RÖSLAU



Gebhardt
1. Bürgermeister

Beschluss

Der Gemeinderat Röslau beschließt die Satzung für die Benutzung der schulischen Anlagen der Gemeinde Röslau zum 10.11.2022 zu erlassen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Datenstand vom 18.01.2023 15:38 Uhr