Datum: 20.04.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Schulturnhalle
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 20:45 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:45 Uhr bis 21:50 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bekanntgaben und Informationen
2 Bekanntgaben von Beschlüssen aus nichtöffentlichen Sitzungen
3 Genehmigung von Sitzungsniederschriften
4 Behandlung von Bauanträgen
4.1 Bauantrag der Gemeinde Röslau, Marktplatz 1, 95195 Röslau, zur Errichtung einer Interims-Container-KITA am Kindergarten Spatzennest, beim Peuntweg 1, 95195 Röslau, FlurNr. 273 Gemarkung Oberröslau
5 Bericht aus den Ausschüssen
5.1 Bericht zur Bauausschusssitzung vom 23.03.2021
5.2 Bericht zur Kulturausschusssitzung vom 13.04.2021
6 Erneute Vorstellung des Haushaltes 2021 mit Änderungen
7 Neue Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter
8 Antrag auf informellen Vorbescheid zum geplanten Bebauungsplan Verfahren für die Ausweisung eines Sondergebietes Photovoltaik auf den Grundstücken FlNr. 2243 und 2244 Gemarkung Grün
9 Lagebericht gKU Oberes Egertal
10 Verschiedenes und Fragestunde
10.1 Neugestaltung de Kreisverkehrs
10.2 Praktischer Arzt in Röslau; Anzeige im Deutschen Ärzteblatt

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1. Bekanntgaben und Informationen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 9 .Gemeinderatssitzung 20.04.2021 ö 1

Sachverhalt

Bekanntgaben und Informationen lagen zur Sitzung nicht vor.

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2. Bekanntgaben von Beschlüssen aus nichtöffentlichen Sitzungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 9 .Gemeinderatssitzung 20.04.2021 ö 2

Sachverhalt

Tagesordnungspunkte aus nichtöffentlichen Sitzungen als Bekanntgabe lagen zur Sitzung nicht vor.

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3. Genehmigung von Sitzungsniederschriften

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 9 .Gemeinderatssitzung 20.04.2021 ö 3

Sachverhalt

Die Niederschriften über den öffentlichen Teil der 8. Gemeinderatssitzung vom 10.03.2021 und der 3. Notfallausschusssitzung vom 17.03.2021 wurden allen Mitgliedern des Gemeinderates bekannt gegeben.

Beschluss

Einwendungen gegen diese Niederschriften wurden nicht erhoben. Sie gelten damit als angenommen und genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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4. Behandlung von Bauanträgen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 9 .Gemeinderatssitzung 20.04.2021 ö 4
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4.1. Bauantrag der Gemeinde Röslau, Marktplatz 1, 95195 Röslau, zur Errichtung einer Interims-Container-KITA am Kindergarten Spatzennest, beim Peuntweg 1, 95195 Röslau, FlurNr. 273 Gemarkung Oberröslau

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 9 .Gemeinderatssitzung 20.04.2021 ö 4.1

Sachverhalt

Der durch die Gemeindeverwaltung Röslau geprüfte Bauantrag der Gemeinde Röslau, lag dem Gemeinderat zur Behandlung vor. Die Gemeinde Röslau tritt in diesem Verfahren nicht nur als beteiligte Behörde, sondern auch als Bauherr auf.

Geplant ist die Errichtung der Interims-Container-KITA am Kindergarten Spatzennest. Das Gebäude wird als ein Gebäude der Gebäudeklasse 1 nach Art. 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayBO klassifiziert. Im Falle einer Kindertagesstätte handelt es sich um einen Sonderbau nach Art. 2 Abs. 4 BayBO. Der Bruttorauminhalt des Vorhabens beträgt 1.296,0 m³. Es wird eine Grundfläche von 405 m² überbaut.

Für das Vorhaben des Bauherren gelten die §§ 30 bis 37 BauGB entsprechend. Das Vorhaben ist zulässig, wenn es sich demnach baurechtlich einfügt. Da sich das Vorhaben nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes oder einfachen Bebauungsplanes befindet (vgl. §30 Abs. 1 und 3 BauGB), ist das Vorhaben nach §34 BauGB oder §35 BauGB zu beurteilen. Das Grundstück liegt oberhalb des bereits bestehenden Kindergartengebäudes. Gegenüber grenzen eine Arztpraxis und ein altes Gewerbegebäude mit Wohneinheiten an, von daher ist klar von einem Innenbereich zu sprechen und das Vorhaben nach § 34 BauGB zu beurteilen.

Die Umgebungsbebauung lässt daher auf ein Mischgebiet nach §6 BauNVO schließen. Das Vorhaben ist somit bauplanungsrechtlich zulässig, wenn es sich in die Umgebungsbebauung einfügt. Eine Kindertagesstätte wird im §6 BauNVO zwar nicht ausdrücklich erwähnt, ist aber als eine Anlage für soziale Zwecke anzusehen. Ein Ausschluss, nach §12 BauNVO ist im vorliegenden Falle nicht zu erkennen.

Das gemeindliche Einvernehmen nach §36 BauGB ist zu erteilen.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt den Bauantrag, wie vom Architekturbüro Kuchenreuther ausgearbeitet, der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen und erteilt somit sein gemeindliches Einvernehmen nach §36 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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5. Bericht aus den Ausschüssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 9 .Gemeinderatssitzung 20.04.2021 ö 5
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5.1. Bericht zur Bauausschusssitzung vom 23.03.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 9 .Gemeinderatssitzung 20.04.2021 ö 5.1

Sachverhalt

Bauausschussvorsitzender gibt einen kurzen Bericht zur Bauausschusssitzung vom 23.03.2021 ab.:

-Errichtung eines Nahwärmenetzes durch Herrn Wolfgang Schubert aus Grün
Herr Wolfgang Schubert aus Grün berichtete dem Ausschuss, dass er großes Interesse daran hätte, Gebäude in Röslau mit Energie aus seiner Biogasanlage zu versorgen. Herr Priller von der Objekt und Anlagenplanungsgesellschaft mbH stellte dem Gremium verschiedene Möglichkeiten vor, wie dies umsetzbar wäre.
Grundsätzlich kämen zwei Möglichkeiten in Frage, eine Fernwärmeleitung oder eine Gasleitung. Für die Nahwärmversorgung müsste eine ca. 2100 Meter lange Leitung verlegt werden,
Die Verlegung einer Gasleitung wäre um einiges leichter zu realisieren und wäre somit wirtschaftlicher. Hier wäre die Überlegung, im Bereich des ehem. Winterling-Areals ein BHKW aufzustellen. So könnte Strom und Wärme für die umliegenden Firmen produziert werden.
Als Betreiber kämen das gKU „Winterling“ oder das gKU „Oberes Egertal“ in Frage.

-Umgestaltung Areal „Alte Pappenfabrik“ und Planung Fahrradweg am Egergraben; Bekanntgabe des Schreibens der Familien Gerlach und Sturm:
Die Anlieger wussten entgegen deren Argumentation auf jeden Fall über die geplanten Maßnahmen Bescheid. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass sämtliche Argumentationen der Unterzeichner des Schreibens unbegründet sind. Bürgermeister Gebhardt hat ein entsprechendes Antwortschreiben erstellt.

Bäume am Kindergarten
Bei den Rodungsarbeiten im Bereich Peuntweg wurden nicht alle Bäume entfernt, da es keinen Grund für eine Fällung gab. Die Bäume seien weder in einem schlechten Zustand noch seien sie für die Bauarbeiten am Kindergarten ein Hindernis.

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5.2. Bericht zur Kulturausschusssitzung vom 13.04.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 9 .Gemeinderatssitzung 20.04.2021 ö 5.2

Sachverhalt

Kulturausschussvorsitzende Gabriele Neubert gab einen kurzen Bericht zur Kulturausschusssitzung vom 13.04.2021 ab:

-Veranstaltungen:

Kulturwoche
Aufgrund der anhaltenden Corona-Pandemie wird die Kulturwoche nochmals auf den Termin 18. – 22.10.2021 verschoben. Das geplante Programm wird beibehalten.

Kirchweih 2021
Über die Corona-Inzidenz im Juni ist noch keine Vorhersage möglich. Vorstellbar ist lediglich die Durchführung als Wirtshauskirchweih.  

Sommerkino 2021
Der Kulturausschuss einigt sich auf den Termin Freitag, 27.August 2021. Der Filmabend soll wieder auf dem Mehrgenerationenplatz stattfinden. Einstimmig soll der Film „Meine wunderbare seltsame Woche mit Tess“ gezeigt werden.

Krimidiner
Die Veranstaltung wird auf das Jahr 2022 verschoben.

Röslauer Heimatabend oder Röslauer Festival 2022
Lisa Dörsch hat angeregt, einen Röslauer Heimatabend oder ein Röslauer Festival zu veranstalten. Die Heimatverbundenheit soll damit gestärkt werden und die ortsansässigen Vereine könnten ihre Arbeit, z.B. den Neubürgern, vorstellen.


-Ramadama
Lisa Dörsch regt an „Ramadama“ wieder ins Leben zu rufen. Die Umsetzung sollte mit Luise Dörsch abgesprochen werden, die zur letzten Veranstaltung vor zwei Jahren die Idee hatte, die Aktion von Jugendlichen durchführen zu lassen. Möglicher Termin wäre zum Schulanfang im Herbst. Bereits Ende Mai sollten die Vereine angeschrieben und zur Mitwirkung gebeten werden.

 
-Rundwanderwege:
Auf der  Komoot-Seite (Plattform für Wanderwege)  sind bereits zwei oder drei Rundwanderwege Röslaus zu finden. Allerdings funktioniert die Verlinkung nicht. Auch der FGV hat noch keine Unterlagen erarbeitet.
Kulturausschussvorsitzende Gabriele Neubert und Gemeinderätin Kerstin Schade planen, die Wanderwege abzulaufen und Beschreibungen mit Fotos zu erarbeiten.

Vereinschroniken:
Bei Bekanntwerden von Vereinsauflösungen sollte nachgefragt werden, ob die Vereinschroniken der Gemeinde zur Verfügung gestellt werden, hat Gudrun Hempel angeregt. Ein entsprechender Lagerraum, evtl. im Bürgerhaus muss noch gefunden werden.




Basketballkorb für Spielplatz Hirtberg
Auf dem Spielplatz Hirtberg soll wieder ein Basketballkorb zeitnah aufgestellt werden.



     

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6. Erneute Vorstellung des Haushaltes 2021 mit Änderungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 9 .Gemeinderatssitzung 20.04.2021 ö 6

Sachverhalt

Auf die separaten Beratungsunterlagen wurde verwiesen.

Der bereits beschlossene Haushalt 2021 wurde der Rechtsaufsicht des Landratsamtes Wunsiedel vorgelegt, welche ihn zur Prüfung an die Regierung von Oberfranken übersandt hat. Die Regierung kann nach Prüfung der Zahlen und in Anbetracht der Tatsache, dass im Haushaltsjahr 2021 eine Kreditaufnahme eingeplant wurde und somit die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gemeinde zu prüfen ist, keine Zustimmung erteilen.
Nach E-Mail-Verkehr und einem Telefonat am 07.04.2021 mit Herrn Betz (Reg.OFr.) wurde eine Genehmigungsfähigkeit für das Haushaltsjahr 2021 in Aussicht gestellt, wenn die nachfolgend erläuterten Änderungen und Verschiebungen zu keiner Kreditaufnahme im Haushaltsjahr 2021 führen.
Um den Haushalt 2021 noch Genehmigungsfähig gestalten zu können, ist es Notwendig die Straßenbaumaßnahmen Dürnberg und Bibersbach um ein weiteres Jahr zu schieben. Ebenso die geplante Kleinsanierung der Brücke auf der Thusmühle. Zusätzlich wird der Erwerb des HLF im Jahr 2021 um 10.000,00 € reduziert und als Schlusszahlung im Jahr 2023 geplant.
Eine zusätzliche höhere Entnahme aus der allgemeinen Rücklage in Verbindung mit den vorher angeführten Maßnahmen würde dazu führen, dass die Gemeinde Röslau im Haushaltsjahr 2021 keine erneute Kreditaufnahme einplanen müsste.
Nach Rücksprache mit der Regierung wäre so eine Nichtbeanstandung des Haushaltes 2021 denkbar und möglich.
Falls der Gemeinderat dem Beschlussvorschlag zustimmt, müssten drei neue separate Beschlüsse über Haushaltsplan und Haushaltssatzung, Finanzplan und Stellenplan 2021, in einer noch anzuberaumenden Sondersitzung gefasst werden.

Diskussionsverlauf

Gemeindekämmerer Jörg Zimmermann erläuterte den Gemeinderäten die eingearbeiteten Änderungen des Haushaltsplans.
 
Die Erhöhung der Kassenkredite hat keine rechtliche Auswirkung, erklärt 1.Bürgermeister Torsten Gebhardt.

Beschluss

Die Änderungen des Haushaltsplans und der Haushaltssatzung 2021, sowie des Finanzplans 2021 und des Stellenplans 2021 sollen mit dem heutigen Beratungsergebnis beschlussfertig vorbereitet werden und dem Gemeinderat in einer noch anzuberaumenden Sondersitzung zur Beschlussfassung vorgelegt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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7. Neue Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 9 .Gemeinderatssitzung 20.04.2021 ö 7

Sachverhalt

Aufgrund der geänderten Rechtslage in Art. 51 Abs. 5 Satz 1 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes zum 01.01.2021 (Übertragung der Winterdienstpflichten durch Verordnung) muss die Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter neu erlassen werden.
Die Verordnung ist auch dann neu zu erlassen, wenn sie bereits nach dem aktuellen Muster mit Stand Oktober 2017, BayGT 2017, S. 455 ff erlassen ist, aber vor dem 01.01.2021 erlassen wurde.


Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter
(Reinigungs- und Sicherungsverordnung)

 
Aufgrund des Art. 51 Abs. 4 und 5 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1981 (BayRS 91-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2020 (GVBl. S. 683), erlässt die Gemeinde Röslau folgende Verordnung:

Allgemeine Vorschriften

§ 1
Inhalt der Verordnung

Diese Verordnung regelt Inhalt und Umfang der Reinhaltungs-, Reinigungs- und Sicherungspflichten auf den öffentlichen Straßen in der Gemeinde Röslau.






§ 2
Begriffsbestimmungen
Öffentliche Straßen, Gehbahnen, geschlossene Ortslage

(1) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze mit ihren Bestandteilen im Sinne des Art. 2 Nr. 1 BayStrWG oder des § 1 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der jeweiligen Fassung. Hierzu gehören insbesondere die Fahrbahnen, die Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, die Geh- und Radwege, die gemeinsamen Geh- und Radwege und die der Straße dienenden Gräben, Böschungen, Stützmauern und Grünstreifen. Die Bundesautobahnen sind keine öffentlichen Straßen im Sinne dieser Verordnung.


(2) Gehbahnen sind

a) die für den Fußgängerverkehr bestimmten, befestigten und abgegrenzten Teile der öffentlichen Straßen (insbesondere Gehwege sowie gemeinsame Geh- und Radwege) und die selbstständigen Gehwege sowie die selbstständigen gemeinsamen Geh- und Radwege
oder

b) in Ermangelung einer solchen Befestigung oder Abgrenzung, die dem Fußgängerverkehr dienenden Teile am Rande der öffentlichen Straßen

in einer Breite von 1 Meter, gemessen vom begehbaren Straßenrand aus.

(3) Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht (Art. 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 BayStrWG).




Reinhaltung der öffentlichen Straßen

§ 3
Verbote

(1) Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit ist es untersagt, öffentliche Straßen mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu verunreinigen oder verunreinigen zu lassen.

(2) Insbesondere ist es verboten,

a)        auf öffentlichen Straßen Putz- oder Waschwasser, Jauche oder sonstige verunreinigende Flüssigkeiten auszuschütten oder ausfließen zu lassen, Fahrzeuge, Maschinen oder sonstige Geräte zu säubern, Tierfutter auszubringen;

b) Gehwege durch Tiere verunreinigen zu lassen;

c) Steine, Bauschutt, Holz, Schrott, Gerümpel, Verpackungen, Behältnisse sowie Eis und Schnee
1. auf öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern,
2. neben öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern, wenn dadurch die Straßen verunreinigt werden können,
3. in Abflussrinnen, Kanaleinlaufschächte, Durchlässe oder offene Abzugsgräben der
öffentlichen Straßen zu schütten oder einzubringen.

(3) Das Abfallrecht bleibt unberührt.

Reinigung der öffentlichen Straßen


§ 4
Reinigungspflicht

(1) Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit haben die Eigentümer und die zur Nutzung dinglich Berechtigten von Grundstücken, die innerhalb der geschlossenen Ortslage an die im Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage) aufgeführten öffentlichen Straßen angrenzen (Vorderlieger) oder über diese öffentlichen Straßen mittelbar erschlossen werden (Hinterlieger), die in § 6 bestimmten Reinigungsflächen gemeinsam auf eigene Kosten zu reinigen. Grundstücke werden über diejenigen Straßen mittelbar erschlossen, zu denen über dazwischenliegende Grundstücke in rechtlich zulässiger Weise Zugang oder Zufahrt genommen werden darf.

(2) Grenzt ein Grundstück an mehrere im Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage) aufgeführte öffentliche Straßen an oder wird es über mehrere derartige Straßen mittelbar erschlossen oder grenzt es an eine derartige Straße an, während es über eine andere mittelbar erschlossen wird, so besteht die Verpflichtung für jede dieser Straßen.

(3) Die Vorderlieger brauchen eine öffentliche Straße nicht zu reinigen, zu der sie aus tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen keinen Zugang und keine Zufahrt nehmen können und die von ihrem Grundstück aus nur unerheblich verschmutzt werden kann.

(4) Keine Reinigungspflicht trifft ferner die Vorder- oder Hinterlieger, deren Grundstücke einem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, soweit auf diesen Grundstücken keine Gebäude stehen.

(5) Zur Nutzung dinglich Berechtigte im Sinne des Absatzes 1 sind die Erbbauberechtigten, die Nießbraucher, die Dauerwohn- und Dauernutzungsberechtigten und die Inhaber eines Wohnungsrechtes nach § 1093 BGB.


§ 5
Reinigungsarbeiten

Zur Erfüllung ihrer Reinigungspflicht haben die Vorder- und Hinterlieger die im Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage) aufgeführten öffentlichen Straßen, und zwar innerhalb der in § 6 genannten Reinigungsflächen, zu reinigen.
Sie haben dabei die Gehwege, die gemeinsamen Geh- und Radwege, die Radwege und die innerhalb der Reinigungsflächen befindlichen Teile der Fahrbahn (einschließlich der Parkstreifen) nach Bedarf

a) zu kehren und den Kehricht, Schlamm und sonstigen Unrat zu entfernen (soweit eine Entsorgung in üblichen Hausmülltonnen für Biomüll, Papier oder Restmüll oder in Wertstoffcontainern möglich ist); entsprechendes gilt für die Entfernung von Unrat auf den Grünstreifen.
Im Herbst sind die Reinigungsarbeiten bei Laubfall, soweit durch das Laub – insbesondere bei feuchter Witterung – die Situation als verkehrsgefährdend einzustufen ist, ebenfalls durchzuführen.

b) von Gras und Unkraut sowie Moos und Anflug von sonstigen Pflanzen zu befreien, soweit es aus Ritzen und Rissen im Straßenkörper wächst.

c) insbesondere nach einem Unwetter sowie bei Tauwetter, die Abflussrinnen und Kanaleinläufe freizumachen, soweit diese innerhalb der Reinigungsfläche (§ 6) liegen.

§ 6
Reinigungsfläche

(1) Die Reinigungsfläche ist der Teil der öffentlichen Straßen, der zwischen der gemeinsamen Grenze des Vorderliegergrundstücks mit dem Straßengrundstück,

und

a) bei Straßen der Gruppe A des Straßenreinigungsverzeichnisses (Anlage)
       der Fläche außerhalb der Fahrbahn,

b) bei Straßen der Gruppe B des Straßenreinigungsverzeichnisses (Anlage)
       einer parallel zum Fahrbahnrand in einem Abstand von 0,5 m verlaufenden Linie
innerhalb der Fahrbahn,

c) bei Straßen der Gruppe C des Straßenreinigungsverzeichnisses (Anlage)
       der Fahrbahnmitte bzw. der Straßenmitte

liegt, wobei Anfang und Ende der Reinigungsfläche vor einem Grundstück jeweils durch die von den Grundstücksgrenzen aus senkrecht zur Straße gezogenen Linien bestimmt werden.


(2) Bei einem Eckgrundstück gilt Absatz 1 entsprechend für jede öffentliche Straße, an die das Grundstück angrenzt, einschließlich der gegebenenfalls in einer Straßenkreuzung liegenden Flächen.

§ 7
Gemeinsame Reinigungspflicht der Vorder- und Hinterlieger

(1) Die Vorderlieger tragen gemeinsam mit den ihnen zugeordneten Hinterliegern die Reinigungspflicht für ihre Reinigungsflächen. Sie bleiben auch dann gemeinsam verantwortlich, wenn sie sich zur Erfüllung ihrer Pflichten anderer Personen oder Unternehmer bedienen; das Gleiche gilt auch für den Fall, dass zwischen Vorder- und Hinterliegern Vereinbarungen nach § 8 (Aufteilung der Reinigungsarbeiten) abgeschlossen sind.

(2) Ein Hinterlieger ist dem Vorderlieger zugeordnet, über dessen Grundstück er Zugang oder Zufahrt zu derselben öffentlichen Straße nehmen darf, an die auch das Vorderliegergrundstück angrenzt.

§ 8
Aufteilung der Reinigungsarbeiten bei Vorder- und Hinterliegern

(1) Es bleibt den Vorder- und Hinterliegern überlassen, die Aufteilung der auf sie treffenden Arbeiten untereinander durch Vereinbarung zu regeln.

(2) Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so kann jeder Vorder- oder Hinterlieger eine Entscheidung der Gemeinde über die Reihenfolge und die Zeitdauer, in der sie ihre Arbeiten zu erbringen haben, beantragen. Unterscheiden sich die Grundstücke der einander zugeordneten Vorder- und Hinterlieger hinsichtlich der Flächen wesentlich, kann die Entscheidung beantragt werden, dass die Arbeiten nicht in gleichen Zeitabständen zu erbringen sind, sondern dass die Zeitabschnitte in demselben Verhältnis zueinanderstehen, wie die Grundstücksflächen.

Sicherung der Gehbahnen im Winter


§ 9
Sicherungspflicht

(1) Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz haben die Vorder- und Hinterlieger die in § 11 bestimmten Abschnitte der Gehbahnen (Sicherungsfläche) der öffentlichen Straßen, die an ihr Grundstück angrenzen oder ihr Grundstück mittelbar erschließen, auf eigene Kosten in sicherem Zustand zu erhalten.

(2) § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5, §§ 7 und 8 gelten sinngemäß. Die Sicherungspflicht besteht für alle öffentlichen Straßen (§ 2 Abs. 1) innerhalb der geschlossenen Ortslage (§ 2 Abs. 3) auch wenn diese nicht im Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage) aufgeführt sind.

§ 10
Sicherungsarbeiten

(1) Die Vorder- und Hinterlieger haben die Sicherungsfläche an Werktagen ab 7 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z. B. Sand, Splitt), nicht jedoch mit Tausalz oder ätzenden Mitteln zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Bei besonderer Glättegefahr (z. B. an Treppen oder starken Steigungen) ist das Streuen von Tausalz zulässig. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.

(2) Der geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten.




§ 11
Sicherungsfläche

(1) Sicherungsfläche ist die vor dem Vorderliegergrundstück innerhalb der in § 6 genannten Reinigungsfläche liegende Gehbahn nach § 2 Abs. 2.

(2) § 6 Abs. 2 gilt sinngemäß.

Schlussbestimmungen



§ 12
Befreiung und abweichende Regelungen

(1) Befreiungen vom Verbot der Straßenverunreinigung nach § 3 gewährt die Gemeinde, wenn der Antragsteller die unverzügliche Reinigung besorgt.

(2) Für Vorder- und Hinterlieger, die an die gemeindliche Straßenreinigungsanstalt angeschlossen sind, erfüllt die Gemeinde für die angeschlossenen Teile der Reinigungsflächen die in § 5 aufgeführten Reinigungsarbeiten nach Maßgabe der Straßenreinigungssatzung.

(3) In Fällen, in denen die Vorschriften dieser Verordnung zu einer erheblichen unbilligen Härte führen würden, die dem Betroffenen auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Belange und der Interessen der übrigen Vorder- und Hinterlieger nicht zugemutet werden kann, spricht die Gemeinde auf Antrag durch Bescheid eine Befreiung aus oder trifft unbeschadet des § 8 Abs. 2 sonst eine angemessene Regelung. Eine solche Regelung hat die Gemeinde auch zu treffen in Fällen, in denen nach dieser Verordnung auf Vorder- und Hinterlieger keine Verpflichtung trifft. Die Entscheidung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen oder Widerrufsvorbehalt erteilt werden.

§ 13
Ordnungswidrigkeiten

Gemäß Art. 66 Nr. 5 BayStrWG kann mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.        entgegen § 3 eine öffentliche Straße verunreinigt oder verunreinigen lässt,

2.        die ihm nach den §§ 4 und 5 obliegende Reinigungspflicht nicht erfüllt,

3.        entgegen den §§ 9 und 10 die Gehbahnen nicht oder nicht rechtzeitig sichert.

§ 14
Inkrafttreten

       (1) Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt 20 Jahre.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Reinhaltung, Reinigung und Sicherung der öffentlichen Straßen vom 04.05.2012 außer Kraft.


Röslau, den 20.04.2021
Gemeinde Röslau



Torsten Gebhardt
1.Bürgermeister


Anlage zur Straßenreinigungsverordnung
(zu § 4 Abs. 1, § 5 und § 6)



Straßenreinigungsverzeichnis


Gruppe A
(Reinigungsfläche: Gehwege, gemeinsame Geh- und Radwege, Radwege sowie Grünstreifen und von der Fahrbahn getrennte Parkstreifen)

Keine Straßen



Gruppe B 
(Reinigungsfläche: Flächen der Gruppe A und zusätzlich die Fahrbahn-
ränder in der in § 6 Abs. 1 Buchstabe b festgelegten Breite)

Egerstraße (Ortsdurchfahrt der St. 2180)
Hofer Straße (Ortsdurchfahrt der St. 2177)
Weißenstädter Straße (Ortsdurchfahrt der St. 2180)
Wunsiedler Straße (Ortsdurchfahrt der St. 2177 u. 2180)

Gruppe C 
(Reinigungsfläche: bis zur Fahrbahnmitte bzw. Straßenmitte)

Alle übrigen Straßen, da diese zahlenmäßig die Straßen der Gruppe B erheblich übersteigen.

Diskussionsverlauf

Im Wesentlichen, so 1.Bürgermeister Torsten Gebhardt, wurden Gerichtsurteile der vergangenen Jahre eingearbeitet. Es wurde die neue Mustersatzung des Bayerischen Gemeindetages übernommen. In Zukunft wird die Verwaltung die Umsetzung der Verordnung strenger überwachen. In verschiedenen anderen Kommunen werden die Arbeiten durch die jeweiligen Bauhöfe erledigt. Dies müssen die Bürger dort bezahlen. Die Möglichkeit, allen Röslauer Bürgern die Verordnung zukommen zu lassen, wird von der Verwaltung geprüft.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt den Erlass der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter gemäß der Änderung des Art. 51. Abs. 5 Satz 1 Bayerisches Straßen- und Wegegesetzes zum 01.01.2021 neu. (Information Schnellinfo vom 14.12.2020 Nr.46 – 12/2020 und 08.01.2021 Nr. 03 – 01/2021 des Bayerischen Gemeindetages)

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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8. Antrag auf informellen Vorbescheid zum geplanten Bebauungsplan Verfahren für die Ausweisung eines Sondergebietes Photovoltaik auf den Grundstücken FlNr. 2243 und 2244 Gemarkung Grün

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 9 .Gemeinderatssitzung 20.04.2021 ö 8

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 16.03.2021 beantragt die Firma Unien GmbH aus Mering auf den Grundstücken mit den Flurnummern 2243 und 2244 der Gemarkung Grün ein Sondergebiet für Photovoltaik ausweisen zu dürfen.
Die Errichtung einer Photovoltaikanlage im Außenbereich nach § 35 BauGB ist unzulässig. Auf Grund dessen müsste die Gemeinde Röslau die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes billigen. Im Wege der Aufstellung eines Bebauungsplanes werden die Träger der öffentlichen Belange befragt. Um mögliche Kosten und unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, wurden sämtliche beteiligten Fachstellen bereits im Vorfeld hinsichtlich der Zulässigkeit des Vorhabens gebeten ihre Stellungnahme abzugeben. Diese stellen sich wie folgt dar:

Bautechnik:
Bei Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen ohne Einwände.

Immissionsschutz
Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken gegen das Vorhaben. Auf Grund der großen Entfernung zu Wohnbebauung ist mit keinen störenden Blendeinwirkungen zu rechnen.

Wasserwirtschaft
Ohne Einwände.

Naturschutz
Die beiden beantragten Grundstücke liegen im LSG „Fichtelgebirge“. Da eine Photovoltaikanlage grundsätzlich dem Schutzzweck zuwiderläuft und somit im LSG verboten ist, wäre für eine Bauleitplanung eine Befreiung von den Verboten erforderlich. Eine zuvor durchzuführende Alternativprüfung käme zu dem Schluss, dass im Landkreis Wunsiedel die Errichtung von Photovoltaikanlagen überall förderfähig ist. Im RS vom 18.09.15 erläutert die Regierung von Oberfranken (ROF), dass für die Förderberechtigung die Lage in einem "benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiet" genügt. Dies trifft auf alle Landkreise und kreisfreien Städte in Oberfranken zu. Damit liegen auch im Gemeindegebiet von Röslau keine zwingenden Gründe vor, diese Anlagen im LSG zu errichten.
Es würde zudem ein Bezugsfall für das LSG „Fichtelgebirge“ geschaffen. Bisher wurden Photovoltaikanlagen im Landkreis WUN im LSG abgelehnt. Im Schreiben der Regierung von Oberfranken vom 22.01.2021 wird darauf hingewiesen, dass um eine "schleichende Aushöhlung" und Verkleinerung der LSG (und damit auch eine Gefährdung des Naturparkstatus bei den "Bezirks-LSGs") zu vermeiden, eine Gemeinde nur dann eine Fläche im LSG für Photovoltaikfreiflächenanlagen ausweisen sollte, wenn sie gleichzeitig eine gleichgroße Fläche der "Normallandschaft" als Erweiterung (eigentlich zum Flächenerhalt) des LSG zur Verfügung stellt. Für die Änderung des LSG durch Einbeziehung neuer Flächen ist der Landkreis Wunsiedel zuständig.
Zusätzlicher Hinweis: An der Bahnlinie südlich des Feldweges am Südrand von Fl. Nr. 2243/0 befindet sich die kartierte Biotopfläche 5938-0095-003 mit der Besonderheit, dass dort das vom Aussterben bedrohte Mittlere Wintergrün (Pyrola Media) vorkommt. Für diese Art wurden 2013 und 2020 ein Artenhilfsprojekt mit anschließender Landschaftspflege und Monitoring mit dem Ergebnis durchgeführt, dass eine halbschattenspendende Bestockung mit höheren Bäumen für die Erhaltung der Art im Zeiten des Klimawandels überlebenswichtig ist, da der Oberboden bei zu starker Besonnung austrockenen würde und die flachwurzelnde Art abstirbt. Dies hätte wiederum für die Photovoltaikanlage zur Folge, dass eine teilweise Beschattung der Anlage im Süden durch Bäume die optimale Nutzung der Fläche einschränken würde. Eine Beseitigung der Bäume ist aus Artenschutzgründen im LSG verboten.

Bodenschutz
Ohne Einwände.

Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass das Vorhaben und somit auch eine mögliche Bauleitplanung der Gemeinde Röslau im beantragen Gebiet abgelehnt werden würde. Es wird daher vorgeschlagen, dass dem Vorhaben der Unien GmbH nicht nähergetreten werden sollte.

Diskussionsverlauf

Gemeinderat Karl Grießhammer moniert, dass in Deutschland einerseits die Energiewende eingeleitet werden soll, andererseits solche Projekte nicht verwirklicht werden können. Wie in Nachbarländern bereits praktiziert, eignen sich Photovoltaikanlagen hervorragend als Biotopflächen, teilweise auch mit Schaf- und Hühnerhaltung. Leider wird bei uns über die Köpfe der Landwirte hinweg entschieden, welche Flächen als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen werden.

1.Bürgermeister Torsten Gebhardt wäre einer Ausweisung eines Sondergebietes Photovoltaik grundsätzlich nicht abgeneigt, wenn geeignete Flächen zur Verfügung stünden.  

Beschluss

Der Gemeinderat Röslau beschließt, den Antrag der Unien GmbH vom 16.03.2021 abzulehnen und auf den Flurnummern 2243 und 2244 der Gemarkung Grün kein Bauleitplanungsverfahren durchzuführen, da eine Genehmigung der Planung durch das Landratsamt Wunsiedel i. Fichtelgebirge aus naturschutzfachlicher Sicht nicht erteilt werden wird.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 1

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9. Lagebericht gKU Oberes Egertal

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 9 .Gemeinderatssitzung 20.04.2021 ö 9

Sachverhalt

Herr Webhofer trägt den aktuellen Lagebericht (allgemeine Daten) zum GKU Oberes Egertal vor.
Das gKU Oberes Egertal besteht seit 14 Jahren. Momentan sind 35 Mitarbeiter beschäftigt. Vier Standorte (Bauhöfe Röslau und Weißenstadt, Forsthaus Weißenstadt,Kläranlage) sind zu betreuen und zu unterhalten.
-Bauhof Röslau
Eine neue Fertighalle wurde errichtet. Gewisse Tiefbaumaßnahmen werden mittlerweile durch das gKU selbst erledigt; dadurch ist man flexibler und unabhängiger.

-Wasser
Verschiedene Neu-, Umbau- und Sanierungsarbeiten Überlaufbecken, Pumpwerke usw.) wurden verwirklicht. Ca. 100 Kilometer Leitungen müssen unterhalten werden. Die Überwachung wird mittlerweile durch das gKU selbst mittels Kameras durchgeführt.

-Abwasser
Durch neue Abwassertechniken wird auch in Zukunft Handlungsbedarf notwendig sein.

-Strom
Bereits seit 1990 gibt es in Weißenstadt keine Freileitungen mehr. Nach und nach müssen Travos, Verteilungen usw. erneuert werden. Durch ständig neue Software und Zählerumrüstungen entstehen hohe Kosten. Mittlerweile werden auch Kunden außerhalb versorgt.

-Wärme
Das Nahwärmenetz produziert mittlerweile über 8 Mio. Kilowatt im Jahr.

-Windkraft
Die Technik wird weiterhin von der Firma ABO Wind überwacht und ausgeführt. Der Windpark produziert  8340 Kilowatt Leistung.

Gemeinderat Thorsten Strahberger hätte gerne eine Bilanz zum Abgleich Planungskosten zu der jetzigen Ist-Situation.    

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10. Verschiedenes und Fragestunde

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 9 .Gemeinderatssitzung 20.04.2021 ö 10
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10.1. Neugestaltung de Kreisverkehrs

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 9 .Gemeinderatssitzung 20.04.2021 ö 10.1

Sachverhalt

Nach Kostenschätzung von Frau Sommer vom gKU Oberes Egertal fallen für eine Neugestaltung ca. 5.000,00 € an Kosten an, informiert 1.Bürgermeister Torsten Gebhardt. Ursprünglich wurde der Kreisverkehr so angelegt, dass wenig Pflegeaufwand betrieben werden musste.

Bereits zweimal wurde der Kreisverkehr nicht für alle zufriedenstellend umgestaltet, so Gemeinderat Karl Grießhammer. Zu der klammen Haushaltssituation könnte evtl. ein Verein für ca. 600,00 € Pflanzen beschaffen bzw. selbst eine Patenschaft übernehmen. Wegen des starken Verkehrsaufkommens an der dortigen Staatsstraße ist eine Pflege durch Privatpersonen nur schwer vorstellbar, so 1.Bürgermeister Torsten Gebhardt.

Gemeinderätin Kerstin Schade gefällt die neue Planung. Allerdings ist damit mehr Pflegeaufwand notwendig und es entstehen dadurch mehr Kosten.  

Die Pflanzen sollen auch Trockenperioden überstehen, so Gemeinderätin Gabriele Neubert. Allerdings hätte auch die bisherige pflegeleichte Bepflanzung in den langen Trockenperioden Wasser benötigt. Die Pflanzen sind daher kaputt und nicht mehr zu retten. Ein bisschen Pflege braucht es immer.

Die Bepflanzung war anders geplant, so Gemeinderat Rainer Hager. Ca. vier Wochen blüht es gelb, den Rest des Jahres tut sich nichts.

Aktuell, so Gemeinderat Thorsten Strahberger befindet sich der Kreisverkehr in einem sehr schlechten Zustand und kann so nicht belassen werden. Der Kreisverkehr ist ortsbildprägend und befindet sich am Ortseingang nach Röslau.
     
Um die Bepflanzung am Kreisverkehr wieder ansehnlich zu gestalten, stehen zwei Möglichkeiten zur Debatte, so 1.Bürgermeister Torsten Gebhardt. Eine komplette Neuanpflanzung für 5000 Euro oder eine Teilerneuerung für zirka 2500 Euro.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, den Kreisverkehr auf Grundlage der Kostenschätzung des gKU Oberes Egertal über ca. 5.000,00 € vom 16.04.2021 komplett neu anzupflanzen

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 6

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10.2. Praktischer Arzt in Röslau; Anzeige im Deutschen Ärzteblatt

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 9 .Gemeinderatssitzung 20.04.2021 ö 10.2

Sachverhalt

1.Bürgermeister Torsten Gebhardt informiert, dass zum Thema Arztsuche ein Angebot für eine Anzeige im Deutschen Ärzteblatt über ca. 4.500,00 € vorliegt.  

Gemeinderat Arno Bescherer ist der Meinung, dass die Anzeige, wie auch die bisherigen Veröffentlichungen, nichts bringen werde. Bis jetzt, so 1.Bürgermeister Torsten Gebhardt, wurde überwiegend regional geworben. Das Deutsche Ärzteblatt hat eine Auflage von 380.000 und hat online über 16,7 Mio. Visits.

Jede Möglichkeit, einen Arzt zu finden, sollte man nutzen, so Gemeinderat Karl Grießhammer.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, die angebotene Anzeige im Deutschen Ärzteblatt in Auftrag zu geben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Datenstand vom 17.05.2021 10:13 Uhr