Datum: 12.05.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Schulturnhalle
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 20:15 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:15 Uhr bis 21:55 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bekanntgaben und Informationen
1.1 Bekanntgabe Schreiben vom 02.05.2021 der Anwohner Oskar-Böttcher-Str.
1.2 Haushaltsgenehmigung 2021
1.3 Anzeige Arztpraxisübernahme im Deutschen Ärzteblatt
2 Bekanntgaben von Beschlüssen aus nichtöffentlichen Sitzungen
3 Genehmigung von Sitzungsniederschriften
4 Behandlung von Bauanträgen
5 Bericht aus den Ausschüssen
6 IT-Betreuung an Schulen Zweckvereinbarung
7 Zentralisierung Beschilderung und Pflege der Radwege
8 Erstattung der Elternbeiträge Mittagsbetreuung für die Monate 01. - 03.2021
9 Verschiedenes und Fragestunde
9.1 Verkehrsangelegenheiten
9.2 JuKu-Mobil

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1. Bekanntgaben und Informationen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 11. Gemeinderatssitzung 12.05.2021 ö 1
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1.1. Bekanntgabe Schreiben vom 02.05.2021 der Anwohner Oskar-Böttcher-Str.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 11. Gemeinderatssitzung 12.05.2021 ö 1.1

Sachverhalt

Der erste Bürgermeister gibt das Schreiben der Anwohner Oskar-Böttcher-Str. vom 02.05.2021 bekannt. Erst nach Einblick in die Pläne seien den Anliegern die Ausmaße des Projekts klargeworden. Sie gehen davon aus, dass die gute Ausstattung der geplanten Stellplätze sehr viele Wohnmobilfahrer in den Ort locken könnte. Weil der Platz am Ortsrand liege, sei der Nutzen für die Bevölkerung gering. Touristen würden gewiss keinen langen Fußweg in Kauf nehmen um im Ortskern einzukehren oder Besorgungen zu machen. Zudem beklagen die Verfasser die hohen Kosten des Projekts. Gerade die direkten Anlieger an den geplanten Stellplätzen befürchten Einschränkungen ihrer Lebensqualität. Sie rechnen mit Lärmbelästigungen und einem erhöhten Verkehrsaufkommen. Viele Autofahrer seien schon jetzt zu schnell auf der Straße unterwegs und würden nicht mit spielenden Kindern rechnen.

Das Vorhaben ist seit langem geplant, so 1.Bürgermeister Torsten Gebhardt, und wird von allen Gemeinderäten befürwortet. Alle Abstimmungen zu diesem Thema wurden einstimmig gefasst. Im Moment gibt es auf dem Areal nur einsturzgefährdete Gebäude und belasteten Boden. In Zukunft wird dies ein herausragender Platz für Röslau als Eingang in den Thuswald. Dies ist im Interesse und von Vorteil für alle Bürger. Die einsturzgefährdeten Gebäude und die Altlasten hätte man ohnehin entsorgen müssen. Die Gemeinde erhält eine hohe Förderung von 90 %. Zudem sind viele Planungen bereits gelaufen so dass es zu spät ist, das Projekt aufzugeben. Außerdem wäre in Zukunft eine Bezuschussung in dieser Höhe nicht mehr möglich.

Die Förderung ist zweckgebunden, so Gemeinderat Thorsten Strahberger, und kann nicht z.B. für die Sanierung von Straßen hergenommen werden. Grundsätzlich gibt es für die Sanierung von Ortsstraßen kein Förderprogramm.

Der erste Bürgermeister verweist auf die letzte Bauausschusssitzung. Der Inhalt des ersten Schreibens wurde dort bearbeitet und die Ergebnisse in der darauffolgenden Gemeinderatssitzung bekannt gegeben. Alle Gemeinderäte haben sich zu dem Projekt sehr viele Gedanken gemacht.

Die Anwohner wissen lange genug Bescheid, was auf dem Areal geplant wird, so Gemeinderat Karl Grießhammer. Bei den vergangenen Gemeinderatssitzungen war keiner der Anwohner anwesend. Denkbar wäre evtl. die Oskar-Böttcher-Straße in eine Tempo-30-Zone umzuwandeln.

Nicht alle Anlieger hatten auf der Unterschriftenliste des ersten Schreibens unterzeichnet, so 1.Bürgermeister Torsten Gebhardt auf Nachfrage von Gemeinderat Georg Beer.

Bei einem Ortstermin sollen die Planungen den Anliegern noch einmal dargestellt werden.  

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1.2. Haushaltsgenehmigung 2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 11. Gemeinderatssitzung 12.05.2021 ö 1.2

Sachverhalt

1.Bürgermeister Torsten Gebhardt gibt bekannt, dass die Haushaltssatzung mit dem Haushaltsplan 2021 von der Rechtsaufsichtsbehörde im Landratsamt Wunsiedel i. Fichtelgebirge nicht beanstandet wurde und nun öffentlich bekannt gemacht werden kann.

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1.3. Anzeige Arztpraxisübernahme im Deutschen Ärzteblatt

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 11. Gemeinderatssitzung 12.05.2021 ö 1.3

Sachverhalt

1.Bürgermeister Torsten Gebhardt informiert, dass nun die Anzeige zur Suche nach einem Hausarzt für Röslau im Deutschen Ärzteblatt veröffentlicht wurde.

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2. Bekanntgaben von Beschlüssen aus nichtöffentlichen Sitzungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 11. Gemeinderatssitzung 12.05.2021 ö 2

Sachverhalt

Folgende Tagesordnungspunkte gab der 1. Bürgermeister aus nichtöffentlichen Sitzungen bekannt:

Aus der 8. nichtöffentlichen Sitzung des Gemeinderates vom 10.03.2021 die Tagesordnungspunkte:
TOP 4: Sanierung und Neubau Kindergarten; Vergabe zur Projektplanung, -steuerung, -organisation
Der Auftrag wurde an die Firma BayernGrund zum Angebotspreis von 165.000,00 € vergeben.
TOP 6: Planungsleistungen für die Aufstellung eines Bebauungsplanes „Hofpeunt Teil 1“ und Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren; Auftragsvergabe
Der Auftrag wurde an das Architekturbüro Kuchenreuther, Marktredwitz, zum Angebotspreis von 36.960,96 € vergeben.

Aus der 3. nichtöffentlichen Sitzung des Notfallausschusses vom 17.03.2021 die Tagesordnungspunkte:
TOP 1: Rekultivierung Thusgelände Gebäudeplanung/Abbruch und Altlastensanierung; Vergabe der Planungsleistungen Gebäudeplanung/Abbruch und Altlastensanierung am Thusgelände in Röslau für die Leistungsphasen 5-9 analog der HOAI
Der Auftrag wurde an das Architekturbüro Kuchenreuther, Marktredwitz, zum Angebotspreis von 54.618,70 € vergeben.
TOP 2: Rekultivierung Thusgelände Landschaftsplanung; Vergabe der Planungsleistungen Landschaftsplanung am Thusgelände in Röslau für die Leistungsphasen 5-9 analog der HOAI
Der Auftrag wurde an das Landschaftsarchitekturbüro Schlichtiger, Wunsiedel, zum Angebotspreis von 142.256,00 € vergeben.  

 

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3. Genehmigung von Sitzungsniederschriften

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 11. Gemeinderatssitzung 12.05.2021 ö 3

Sachverhalt

Die Niederschriften über den öffentlichen Teil der 9. Gemeinderatssitzung vom 20.04.2021 und der 10.Gemeinderatssitzung vom 28.04.2021 wurden allen Mitgliedern des Gemeinderates bekannt gegeben.

Beschluss

Einwendungen gegen diese Niederschriften wurden nicht erhoben. Sie gelten damit als angenommen und genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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4. Behandlung von Bauanträgen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 11. Gemeinderatssitzung 12.05.2021 ö 4

Sachverhalt

Zu dieser Sitzung lagen keine Bauanträge vor.

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5. Bericht aus den Ausschüssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 11. Gemeinderatssitzung 12.05.2021 ö 5

Sachverhalt

Seit der letzten Gemeinderatssitzung fanden keine Ausschusssitzungen statt.

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6. IT-Betreuung an Schulen Zweckvereinbarung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 11. Gemeinderatssitzung 12.05.2021 ö 6

Sachverhalt

Die Grundschule Röslau wird im Moment von der Gemeindeverwaltung Röslau in Zusammenarbeit mit der Fa. Procomp betreut. Eine zentrale Betreuung für die Schulen im Landkreis gab es bis jetzt nicht. Da es mit dem Landkreisbehördennetz viele technische Ausfälle gab, ist die Grundschule Röslau seit 01.04.2021 nicht mehr angebunden. Seit längerem besteht Einigkeit darüber, dass eine zentrale administrative Verwaltung gewünscht wird. Hinsichtlich des Digitalpaktes 1, der neuen Schüler Tablets, den neu angeschafften Lehrernotebooks, der neuen Verkabelung und dem noch ausstehenden Digitalpakt 2 wird eine kompetente und umfangreichere Betreuung notwendig. Die Betreuung der EDV ist bei der zuständigen Sachbearbeiterin mit 10% für Schule und Gemeindeverwaltung angesetzt. Da auch in der Gemeinde im Moment viele technische Maßnahmen zu erledigen sind würde dies die Sachbearbeiterin für andere gemeindliche Pflichtaufgaben entlasten. Zudem benötigt es mit der neuen Hard- und Software kompetente Beratung und fachlich fundierte Kenntnisse in der Betreuung. Weiterhin wird eine einheitliche Struktur der Software für alle im Landkreis befindlichen Schulen gewünscht.
Im September 2020 wurde bei den Kommunen eine Abfrage gestartet, ob Interesse    an einer kommunalen Zusammenarbeit zur gemeinsamen Betreuung der EDV an Schulen besteht. Bereits im Oktober 2020 bestand in einer Bürgermeisterbesprechung Einigkeit darüber, dass ein koordiniertes Vorgehen bei der IT-Administration an allen Schulen im Landkreis sinnvoll ist.
Der Landkreis hat diesbezüglich eine vorläufige Zweckvereinbarung übermittelt.
Die IT-Betreuung soll an die noch zu gründende GmbH des Landkreises Wunsiedel i. Fichtelgebirge ausgegliedert werden. Für die Gemeinde Röslau wird die Kostenbeteiligung auf ca. 3.000,00 € jährlich geschätzt.
Zweckvereinbarung
gem. Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit
zur gemeinsamen Betreuung der EDV an den Schulen
im Landkreis Wunsiedel i. Fichtelgebirge

zwischen

dem Landkreis Wunsiedel i. Fichtelgebirge
vertreten durch Herrn Landrat Peter Berek
(im Folgenden Landkreis genannt)


und

den Gemeinden bzw. den Schulverbänden

(f im Folgenden Schulaufwandsträger genannt)


Präambel

Der Landkreis sowie die Schulaufwandsträger sehen die Notwendigkeit, die Betreuung der EDV an den Schulen einheitlich zu regeln.

Aufgrund einer angestrebten einheitlichen Infrastruktur in den Bereichen

-        Gebäudeinfrastruktur
-        Hardware
-        Software

ergeben sich mittelfristig Synergien, die sich durch Einsparungen bei den Kosten wiederspiegeln. Auch für Lehrkräfte und Schüler bietet eine durchgängig einheitliche Ausstattung Vorteile bei Schulwechseln.

Derzeit erfolgt die Betreuung der Schul-EDV über Fachfirmen, die jeweils ihre eigenen Vorstellungen einbringen. Gerade die Corona-Krise und der deshalb ab 2020 notwendige Distanzunterricht haben die Schwachstellen dieser bisherigen Vorgehensweise deutlich aufgezeigt.

Daher ist der Freistaat Bayern von seiner bisherigen Haltung, dass die Betreuung der EDV-Anlagen - über die stundenweise freigestellte Lehrkraft hinaus - ausschließlich Aufgabe der kommunalen Schulaufwandsträger sei, abgerückt und hat zusammen mit dem Bund ein Förderprogramm zur Betreuung der EDV-Anlagen an Schulen aufgelegt. Unter Nutzung dieser Fördermöglichkeiten soll die bisher am Landratsamt bestehende Stelle zur EDV-Betreuung an Schulen weiter ausgebaut werden.

Der Landkreis tritt hier als Dienstleister für die jeweiligen Schulaufwandsträger auf. Ein Wechsel der Zuständigkeit erfolgt dadurch nicht.

Aus Gründen der Vereinfachung wird im folgenden Text die männliche Form verwendet. Die jeweiligen Begriffe gelten jedoch in der männlichen, weiblichen und diversen Form gleichermaßen.

Gemäß Art. 7 ff KommZG in der jeweils geltenden Fassung wird daher folgende Zweckvereinbarung geschlossen:


§ 1
Gegenstand dieser Vereinbarung

(1)        Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Übertragung der Aufgaben „Betreuung der Schul-EDV“ an den Landkreis. Die Übertragung beinhaltet vor allem folgende Tätigkeiten:

-        Erarbeitung eines landkreisweiten, schulübergreifenden Konzeptes
-        Herunterbrechen des Konzeptes auf die jeweilige Schule in Abstimmung mit Schulleitung und Sachaufwandsträger
-        Beschaffung erforderlicher Hard- und Software
-        Mitwirkung bei und Vorbereitung von Ausschreibungen
-        Beschaffung von Verbrauchsmaterial
-        Unterstützung der Schulen bei technischen Problemen
-        Einbindung neuer Hardware in die Netzwerke
-        Bereitstellung zentraler Hardware (z. B. Server)

(2)        Gemeinsames Ziel ist die Schaffung und laufende Betreuung einer datenschutzkonformen, an die Bedürfnisse der jeweiligen Schulen angepasste, Lösung der EDV-Struktur.

(3)        Sämtliche durch diese Vereinbarung nicht übertragenen Leistungen, die im Zusammenhang mit der EDV-Ausstattung der Schulen stehen, beispielsweise Bauleistungen, Vergaben, etc., werden vom jeweiligen Schulaufwandsträger erbracht oder veranlasst.

§ 2
Aufgaben/Ansprechpartner

(1)        Der Landkreis führt im Auftrag und auf Rechnung für die Schulaufwandsträger die Betreuung der EDV an den Schulen durch. Hierunter fallen alle Netzwerke (Schülernetzwerk und Verwaltungsnetzwerk einschl. Verkabelung, Endgeräte und Server). Die Telefonanlage zählt dazu, soweit sie IP-basiert ist. Im Hinblick auf Anschlussleitungen (z. B. Glasfaser, Internetgeschwindigkeit) gibt der Landkreis Empfehlungen ab.

(2)        Der Landkreis als zentrale Stelle „EDV an Schulen“ leistet folgenden Beitrag zur Aufgabenerfüllung:

a)        Beratung der Schulaufwandsträger bei Fragen
i)        zur passiven Infrastruktur
ii)        zur aktiven Netzwerkinfrastruktur
iii)        zur Serverinfrastruktur
iv)        zum Einsatz von Software und Lizenzen
v)        der zu verwendenden Endgeräte
vi)        zur IT-Sicherheit
vii)        des technischen Datenschutzes (rechtliche Beurteilung erfolgt über den jeweiligen Datenschutzbeauftragten)
viii)        zu Telefonie und Kommunikationsdiensten

b)        Unterstützung der Schulaufwandsträger bei der Planung der gesamten digitalen Infrastruktur. Diese beinhaltet:
i)        passive Infrastruktur
ii)        Netzwerkinfrastruktur
iii)        Serverinfrastruktur
iv)        Softwareeinsatz
v)        Endgeräte
vi)        Kommunikationsgeräte

c)        Unterstützung bei der
i)        Beschaffung von Hard und Software (Auswahlberatung)
ii)        Erstellung von Ausschreibungsunterlagen
iii)        Vergabe von Aufträgen an Dritte (fachliche Prüfung von Angeboten)
iv)        Inbetriebnahme/Ergänzung der passiven Infrastruktur

d)        Durchführung der Umsetzung für
i)        Netzwerkinfrastruktur
ii)        Serverinfrastruktur
iii)        Softwareinstallation und -einrichtung
iv)        Inbetriebnahme von Endgeräten
v)        Inbetriebnahme von Kommunikationsgeräten

e)        Aufbau und Durchführung eines zentralen Monitorings

f)        Anpassung, Wartung und Pflege
i)        der eingesetzten Endgeräte
ii)        der Netzwerkinfrastruktur
iii)        der Serverinfrastruktur
iv)        der Kommunikationsendgeräte

g)        Anpassungen der angebotenen Dienste an die aktuellen Bedürfnisse der Schulen unter Berücksichtigung der aktuellen Technologien

h)        Leihweise, kurzzeitige Überlassung von Hardware

i)        Einweisung von Personal vor Ort


j)        Schulung der Lehrkräfte in die eingesetzten Systeme

k)        Dokumentation der eingesetzten Systeme

(3)        Der Schulaufwandsträger leistet folgenden Beitrag zur Aufgabenerfüllung:

a)        Herbeiführen eines ggf. notwendigen Gremiumsbeschlusses

b)        Benennung (je) eines Ansprechpartners in der Verwaltung für die Bereiche
i)        Beschaffungen
ii)        Baumaßnahmen

c)        Regelmäßige Information des Landkreises über noch vorhandene Haushaltsmittel

d)        Beantragen von Förderungen

e)        Zurverfügungstellung der Zugangsdaten

f)        Gewährung von Zutritt

g)        Zurverfügungstellung der Daten
i)        über vorhandene Internet – und Telefonanschlüsse
ii)        zu laufenden Wartungsverträgen
iii)        zu Lizenzverträgen

h)        Benennung eines Ansprechpartners an der Schule in den Bereichen
i)        Gebäude (Hausmeister)
ii)        Systembetreuung vor Ort (soweit vorhanden)

(4)        Der Landkreis ermittelt rechtzeitig in Abstimmung mit den Schulleitungen den voraussichtlichen Bedarf und meldet diesen beim Schulaufwandsträger zur Einplanung in den Haushalt an. Der Schulaufwandsträger teilt dem Landkreis rechtzeitig die Höhe der eingeplanten Haushaltsmittel mit.

(5)        Der Landkreis darf die ihm mit dieser Vereinbarung übertragenen Aufgaben durch ein Unternehmen des Landkreises ausführen lassen, soweit förderrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.


§ 3
Vollmachten

(1)        Dem Landkreis werden zur Durchführung der übertragenen Aufgaben folgende Vollmachten erteilt:

a)        Vollmacht zur Vergabe von Aufträgen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel im Namen des jeweiligen Schulaufwandsträgers:
i)        für Kleinmaterial (z. B. Kabel) bis zu einem Betrag von 1.000 € pro Jahr (Kategorie I) ohne Absprache
ii)        für Kleinmaterial (z. B. Kabel) bis zu einem Betrag von 2.500 € pro Jahr (Kategorie II) ohne Absprache
iii)        in Rahmen von Sammelbestellungen (nach Rücksprache mit dem Schulaufwandsträger)

b)        Vollmacht zur Verwaltung, Erstellung und/oder Registrierung von Zugängen im Namen der Schule.

(2)        Die Rechnungen der in Absatz 1 beschriebenen Leistungen werden vom Rechnungssteller direkt an die jeweilige Schule geleitet. Diese veranlasst die Zahlung unter Beachtung der verwaltungsinternen Vorgaben. Hierüber erfolgt unverzüglich eine elektronische Mitteilung an den Landkreis.
§ 4
Sammelbestellungen

Die Schulaufwandsträger haben die Möglichkeit, sich an Sammelbestellungen des Landkreises zu beteiligen. In diesem Fall werden Lose pro Schulaufwandsträger/Schule gebildet.
§ 5
Aufwandsentschädigung

(1)        Der Schulaufwandsträger verpflichtet sich an den Landkreis eine Aufwandsentschädigung zu zahlen.

(2)        Die durch sonstige Einnahmen (z. B. Förderung) nicht gedeckten Kosten (z. B. Reise- und Bürokosten) werden zum einen Teil nach einem Grundbetrag pro Jahr und zum anderen Teil nach der Anzahl der Schüler zum Stichtag der amtlichen Statistik (1. Oktober bzw. 20. Oktober) des dem Abrechnungsjahr vorhergehenden Kalenderjahres abgerechnet.

(3)        Die Berechnung der Aufwandsentschädigung erfolgt in mehreren Schritten:
Schritt 1:
Die beim Landkreis angefallenen Personalkosten (Hauptgruppe 4), abzüglich eventueller Einnahmen, werden aufgeteilt auf die Bereiche
       allgemeine Verwaltungsarbeiten/Bürozeiten (Bereich I),
       Schulen, bei denen Gastschulbeiträge nach den tatsächlichen Kosten abgerechnet werden (Berufs-, Berufsfach-, Fach-, Fachober- und Berufsoberschulen) und kommunale und private Schulen, die mit den Freistaat Bayern Kostenersatz abrechnen (Bereich II; hier erfolgt die Zuordnung zu jeder Schule) und
       weitere Schulen (Bereich III).

Schritt 2:
Die in Schritt 1 ermittelten Personalkosten für den Bereich I werden entsprechend dem prozentualen Verhältnis den Bereichen II und III zugeordnet.

Schritt 3:
Die direkt zuordenbaren Verwaltungskosten (z. B. Bürobedarf, Telefon, etc.), abzüglich eventueller Einnahmen, werden entsprechend dem prozentualen Verhältnis den Bereichen II und III zugeordnet. Fremdkosten bei Beauftragung eines Landkreisunternehmens werden dem Landkreis bei Schulen des Bereichs II getrennt nach Schule, des Bereichs III in einem Betrag in Rechnung gestellt.

Schritt 4:
Die beim Landkreis angefallenen Reisekosten, abzüglich eventueller Einnahmen, für Schulen des Bereichs II werden diesen zugeordnet, die restlichen dem Bereich III. Soweit bei Dienstreisen mehrere Schulen angefahren wurden, werden die darauf entfallenden Kosten durch die Anzahl der Schulen geteilt und entsprechend zugeordnet.

Schritt 5:
Für Overheadkosten (z. B. anteilige Gebäudekosten, wie Miete und Betriebskosten, Nutzung der LRA-EDV), sowie für die anteiligen Personalkosten der nicht im Unterabschnitt „EDV an Schulen“ verbuchten Personalkosten wird im Bereich III ein Aufschlag von 10 % auf die in den Schritten 1 und 2 ermittelten Personalkosten ermittelt.

Schritt 6:
Der Umlagebetrag ergibt sich aus der Summe der in den Schritten 1 – 5 ermittelten Beträgen für den Bereich III.

(4)        Die Umlage wird wie folgt erhoben:

-        Für die Mitbetreuung des Schulungsnetzwerkes des Europ. Fortbildungszentrums für das Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk trägt der Landkreis eine Jahrespauschale von 1.500 €.
-        Pro Schule wird ein Grundbetrag erhoben in Höhe von:                1.500 €

-        Pro zusätzlichem Standort erfolgt ein Aufschlag in Höhe von:        1.000 €.

-        Der verbleibende Fehlbetrag wird nach Schülerzahlen den Schulen zugerechnet, wobei drei Teilzeitschüler einem Vollzeitschüler entsprechen.

(5)        Sämtliche Reisekosten sind mit den in Abs. 4 genannten Zahlungen abgegolten.
 
(6)        Zum 30.06. ist jeweils ein Abschlag in Höhe von 50 % der Abrechnungssumme des Vorjahres zu zahlen.

(7)        Auf die festgelegte Kostenerstattung wird zusätzlich die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer erhoben. Für den Fall, dass aufgrund von gesetzlichen Regelungen keine Umsatzsteuerpflicht generiert wird, wird auf die festgelegte Kostenerstattung keine Umsatzsteuer erhoben.

(8)        Sämtliche Sachkosten, die in der Schule anfallen, trägt der Schulaufwandsträger direkt. Soweit aus Lagerbeständen des Landkreises Klein- und Verbrauchsmaterial den Schulaufwandsträgern zur Verfügung gestellt wird, erfolgt eine Wiederauffüllung der Lagerbestände auf Kosten des Schulaufwandsträgers.

(9)        Tritt diese Vereinbarung während eines Kalenderjahres in Kraft, haben die Schulaufwandsträger pro vollem Monat 1/12 des Grundbetrages zu tragen. Für den schülerzahlabhängigen Fehlbetrag sind alle nach dem Vereinbarungsbeginn fälligen Zahlungen maßgebend. Nach Vereinbarungsbeginn ist die Aufnahme weiterer Partner nur zu Beginn eines Kalenderjahres möglich.
§ 6
Haftung
(1)        Der Landkreis haftet lediglich für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch ihn, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Der Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung durch den Landkreis, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

(2)        Insbesondere haftet der Landkreis nicht für Mängel oder Schäden, die auf eine unzutreffende, unzureichende oder nicht rechtzeitige Erteilung von Auskünften oder auf eine unzutreffende, unzureichende oder nicht rechtzeitige Erfüllung der in § 2 Abs. 3 dieser Zweckvereinbarung aufgeführten Aufgaben des Schulaufwandsträgers zurückzuführen sind.


§ 7
Schweigepflicht/Datenschutz/Aufbewahrung
(1)        Die Sachbearbeiter des Landkreises und der Schulaufwandsträger sind im Rahmen der gesetzlichen und tarifvertraglichen Bestimmungen zur Einhaltung der Schweigepflicht und zur Beachtung des Datenschutzes verpflichtet.

(2)        Über die Laufzeit des Vertrages verbleiben alle Daten (z.B. Administrations-Passwörter) bei der betreuenden Stelle im Landratsamt. Diese werden dort zentral verwaltet und können jederzeit bei Bedarf zur Verfügung gestellt werden. Alle Beteiligten behandeln die Unterlagen vertraulich und sorgfältig und verwahren die Unterlagen unter Verschluss auf.

(3)        Im Rahmen der Kooperation wird zwischen dem Landkreis und den Schulaufwandsträgern ein zentraler Auftragsverarbeitungsvertrag (Anlage 1) geschlossen, der für die Dauer der Zweckvereinbarung gültig ist und künftige Erweiterungen der Kooperation um neue Systeme oder Dienste beinhaltet. Dieser Vertrag ist Bestandteil dieser Kooperation und gilt mit der Unterzeichnung dieser Kooperation als unterschrieben.
§ 8
Schlussbestimmungen
(1)        Alle die Zweckvereinbarung betreffenden Vereinbarungen zwischen dem Landkreis und der Schulaufwandsträger bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

(2)        Soweit Sachaufwandträger einzelner Schulen ein Schulverband ist, bedarf es zu einem wirksamen Beitritt zu dieser Vereinbarung auch einen Beitritt der Kommune, in deren Eigentum das Schulgebäude steht, um eine allumfassende Betreuung leisten zu können. Die Aufwandsentschädigung nach Nr. 4 dieser Vereinbarung ist in diesen Fällen durch den Schulverband zu leisten

(3)        Schulaufwandsträger kommunaler und privater Schulen, deren Verwaltung durch öffentliche Stellen wahrgenommen wird, und deren Sitz im Landkreis Wunsiedel i. Fichtelgebirge liegt, haben die Möglichkeit, sich einem gesonderten Vertrag der inhaltsgleich mit dieser Vereinbarung ist, sich an der Gemeinsamen Betreuung der Schul-EDV zu beteiligen. Sie werden den Partnern dieser Vereinbarung in der Abrechnung gleichgestellt.

(4)        Mündliche Nebenabreden sind nicht zulässig.

(5)        Sind mehrere oder einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Der Landkreis und die Schulaufwandsträger werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine andere ersetzen, die dem Zweck der weggefallenen Regelung in zulässiger Weise am nächsten kommt.
§ 9
Anzeige/Änderungen
Diese Zweckvereinbarung und etwaige Änderungen sind der Kommunalaufsicht des Landkreises und der Schulaufwandsträger anzuzeigen.
§ 10
Begriffsbestimmungen
(1)        Schule im Sinne dieser Vereinbarung ist jede Schule der beteiligten Schulaufwandsträger für die das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus eine Schulnummer vergeben hat, unabhängig von der Anzahl der Gebäude, Lehrkräften oder Schüler.
 
(2)        Schulen der Kategorie I sind alle Schulen nach Absatz 1 mit weniger als 200 Vollzeitschüler.

(3)        Schulen der Kategorie II sind alle Schulen nach Absatz 1 mit mindestens 200 Vollzeitschüler.
§ 11
Inkrafttreten, Geltungsdauer
(1)        Diese Zweckvereinbarung tritt zum _____________ in Kraft.

(2)        Diese Vereinbarung gilt auf unbestimmte Zeit, mindestens jedoch für fünf Jahre.

(3)        Diese Vereinbarung kann jeweils zum 31.12. eines Jahres gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich bis zum 30.06. des jeweiligen Jahres den andern Vertragspartnern gegenüber erklärt werden. Die Kündigung ist frühestens zum ____________ erstmalig möglich.


Wunsiedel, …………………………        ………………………………………….
       Peter Berek
       Landrat, Landkreis Wunsiedel i. Fichtelgebirge


Ort, ………        ………………………………………….
       Bgm.

..

Diskussionsverlauf

Mehrheitlich spricht sich der Gemeinderat für eine Beteiligung aus, da die schwierige IT-Materie von Schule und Verwaltung nicht umfassend gestemmt werden kann. Diese Aufgaben können von den EDV-Spezialisten im Landratsamt Wunsiedel i. Fichtelgebirge effektiver umgesetzt werden. Die IT-Betreuung vieler anderer Sachgebiete wurde bereits über die Firma Komuna outgesourced.  

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Beteiligung an der zu gründenden GmbH des Landkreises Wunsiedel i. Fichtelgebirge mit einer zu erwartenden Kostenbeteiligung von ca. 3.000,00 € jährlich und die damit verbundene Ausgliederung der IT-Betreuung der Grundschule.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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7. Zentralisierung Beschilderung und Pflege der Radwege

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 11. Gemeinderatssitzung 12.05.2021 ö 7

Sachverhalt

Es ist angedacht die Beschilderung und Pflege der Radwege zentralisiert durch den Landkreis Wunsiedel i. Fichtelgebirge betreuen zu lassen um ein einheitliches Radwegenetz im Fichtelgebirge zu schaffen. Es wird von Projektkosten in Höhe von 30.000, 00 € bis 35.000,00 € ausgegangen (Davon 50% nach Einwohnern und 50% nach Streckennetz).

Für die Gemeinde Röslau ergäben sich Kosten in Höhe von 1.350,00 € (4% der Gesamtkosten) der Einwohnerkomponente augrund Nutzung der Einwohner im gesamten Landkreis.

Vorerst soll dies als 3-jährige Testphase geplant werden.

Diskussionsverlauf

Alle Schilder erhalten ein einheitliches Bild und müssen in Zukunft auch gepflegt werden, so 1.Bürgermeister Torsten Gebhardt. Die Koordinierungsstelle beim Landratsamt Wunsiedel i. Fichtelgebirge übernimmt dabei verschiedenste Aufgaben.

Beschluss

Der Gemeinderat Röslau stimmt der Teilnahme am Projekt der zentralisierten Beschilderung und Pflege der Radwege durch den Landkreis Wunsiedel i. Fichtelgebirge mit zu erwartenden Gesamtkosten in Höhe von 1.350,00 € zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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8. Erstattung der Elternbeiträge Mittagsbetreuung für die Monate 01. - 03.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 11. Gemeinderatssitzung 12.05.2021 ö 8

Sachverhalt

Der Freistaat Bayern gewährt aus Anlass der Corona-Pandemie und insbesondere der damit verbundenen staatlich angeordneten Schließungen von Kindertages-einrichtungen und Kindertagespflegestellen einen Ersatz von Elternbeiträgen.

Mit Schreiben vom 6. April 2021 teilt der Bayerische Städtetag mit, dass das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS) am 29. März 2021 die Richtlinie zur Gewährung eines Ersatzes von Elternbeiträgen in der Kindertagesbetreuung aufgrund der Corona-Pandemie 2021 (Beitragsersatz 2021) bekannt gemacht hat. Hierbei geht es um die Erstattung der Elternbeiträge für die Kindertagesbetreuung für die Monate Januar bis März 21.

Der Freistaat übernimmt nur 70 Prozent der Beitragserstattung. Die freiwillige kommunale Mitfinanzierung beträgt 30% (Höhe berechnet sich an der Beitragserstattung aus dem Frühjahr 2020).

Die Richtlinie sieht vor, dass die kommunale Mitfinanzierung keine formelle Fördervoraussetzung für den staatlichen Beitragsersatz ist. Dies ermöglicht jeder Kommune vor Ort eine flexible Umsetzung der mit allen Kommunalen Spitzenverbänden vereinbarten kommunalen Mitfinanzierung.

Die Mittagsbetreuung an der Grundschule Röslau teilt mit Schreiben vom 19.04.2021 mit, das sich der Elternbeitrag für die Monate Januar bis März auf insgesamt 4.230,00 Euro belaufen. Bei einer Beteiligung von 30% seitens der Gemeinde verbleibt ein Betrag von 1.269,00 Euro welcher zu erstatten wäre.

Die Rechtsaufsicht des Landratsamtes teilt mit, dass dies, obwohl eine freiwillige Leistung, auf Grund der besonderen Situation einer Pflichtaufgabe gleichzustellen sei.
Anträge der Kindergärten liegen bis zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht vor, aber es sollte sich jetzt schon Gedanken über die Erstattung in diesen Bereichen gemacht werden. Genaue Zahlen, welche Beträge die 30% dann wiederspiegeln, können erst bei Antragstellung der Einrichtungen genannt werden.

Diskussionsverlauf

Bis Dezember 2020 betrug die Förderung 100 % informiert Gemeinderätin Gabriele Neubert. Der Gemeinderat ist sich einig, dass die Mittagsbetreuung eine wichtige Einrichtung darstellt und stimmt der Mitfinanzierung zu.

Beschluss

Die Gemeinderat Röslau begrüßt die Unterstützung des Freistaates Bayern zur Gewährung der Betragserstattung der Monate Januar bis März. Der Gemeinderat beschließt sich an der Erstattung der Elternbeiträge von Januar bis März zu beteiligen. Die freiwillige, 30% betragende, kommunale Mitfinanzierung in Höhe von 1.269,00 Euro für die Mittagsbetreuung an der Grundschule Röslau wird erstattet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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9. Verschiedenes und Fragestunde

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 11. Gemeinderatssitzung 12.05.2021 ö 9
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9.1. Verkehrsangelegenheiten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 11. Gemeinderatssitzung 12.05.2021 ö 9.1

Sachverhalt

Gemeinderat Rainer Hager regt an, in der Hauptstraße im Bereich des Dorfberges auf den Gehsteigen einen farblich gekennzeichneten Parkstreifen anzubringen.
Eine solche Linie hat keinerlei rechtliche Auswirkungen, so 1.Bürgermeister Torsten Gebhardt. Zusätzlich müssten noch Parkschilder aufgestellt werden. Laut StVO müsste der Gehsteig mindestens 2 m breit sein um eine Parkfläche von 50 cm zu schaffen, damit die vorgeschriebenen 1,50 m für den Fußgängerverkehr übrigbleiben. Dies ist nur an wenigen Stellen des Gehsteiges an der Hauptstraße gegeben. Der Sachverhalt soll aber zur nächsten Verkehrsschau nochmals behandelt werden.

Gemeinderat Thorsten Strahberger fragt nach warum das Ortsschild in der Bahnhofstraße versetzt wurde.
Dies geschah auf Anordnung der Polizeiinspektion Wunsiedel in Zusammenarbeit mit der Unteren Verkehrsbehörde des Landratsamtes Wunsiedel i. Fichtelgebirge, so 1. Bürgermeister Torsten Gebhardt. Ortsschilder müssen direkt am Anfang der geschlossenen Bebauung stehen. Das Bahnhofsgebäude gilt nicht als geschlossene Bebauung, die Anwesen des Franzosenweges und der Bibersbacher Straße liegen nicht unmittelbar an der Bahnhofstraße. Die geschlossene Bebauung beginnt am Anwesen Bahnhofstr. 14. In beiden Richtungen wurde aber die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h beschränkt.  

Gemeinderätin Brigitte Menzel lobt den positiven Effekt des Geschwindigkeitsmessgerätes in der Ebertstraße auf Höhe der Grundschule.
Dies war bis dato an jedem Standort so, betont 1.Bürgermeister Torsten Gebhardt. Die beste Wirkung erzielt man durch den ständigen Standortwechsel des Gerätes.
Gemeinderätin Brigitte Menzel merkt an, dass das Tempo-50-Schild an der Einmündung Blumenstraße in die Ebertstraße nicht notwendig ist, da die Tempo-30-Zone an der Einmündung automatisch aufgehoben wird. Frau Menzel hat darum gebeten, zu überprüfen, ob die Möglichkeit bestünde das bestehende Tempo-50-Schild gegen ein Schild Tempo-30-Ende auszutauschen. Dies soll den Verkehrsteilnehmern anzeigen, dass sie sich bis dahin noch im 30er Bereich befinden.  Die Beschilderung wurde zur letzten Verkehrsschau überarbeitet, so 1.Bürgermeister Torsten Gebhardt. Die Verwaltung wird beauftragt, die damalige Umsetzung nochmals nachzuprüfen.

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9.2. JuKu-Mobil

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 11. Gemeinderatssitzung 12.05.2021 ö 9.2

Sachverhalt

Gemeinderätin Gabriele Neubert teilt mit, dass erfreulicherweise das JuKu-Bobil vom Sender Bayern 2 auf den 5.Platz gewählt wurde.

Datenstand vom 08.07.2021 11:37 Uhr