Datum: 13.03.2024
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 21:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:00 Uhr bis 21:45 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Vereidigung eines nachrückenden Gemeinderatsmitglieds
2 Neubesetzung der Aussschüsse auf Grund eines Nachrückenden Gemeinderatsmitglieds
3 Verabschiedung von Gemeinderat Florian Hegner
4 Bekanntgaben und Informationen
4.1 Kulturwoche 2024
4.2 Seniorenbeirat
4.3 Trafostation Pfarrberg
4.4 Anträge Seniorenbeirat
5 Bekanntgaben von Beschlüssen aus nichtöffentlichen Sitzungen
6 Genehmigung von Sitzungsniederschriften
7 Behandlung von Bauanträgen
8 Bericht aus den Ausschüssen
9 Sachstand Energetisches Quartierskonzept
10 Haushalt
10.1 Abschluss der Jahresrechnung 2023 - gleichzeitig Rechenschaftsbericht nach Art. 102 GO
10.2 Haushaltsplan und Haushaltssatzung 2024 - Beschlussfassung 2024
10.3 Finanzplan 2024
10.4 Stellenplan 2024
10.5 Fortschreibung des Konsolidierungskonzeptes 2024
11 Änderung der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und Leistungen der Feuerwehr Röslau und Änderung der Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Röslau;
12 Beschluss über die Änderung der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen/Erschließungsbeitrages
13 Verschiedenes und Fragestunde
13.1 Konzept Ganztagsbetreuung für Schulen
13.2 Diebstahl Tante-M
13.3 Übergang Bahnhof Röslau

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1. Vereidigung eines nachrückenden Gemeinderatsmitglieds

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 45. Gemeinderatssitzung 13.03.2024 ö 1

Sachverhalt

Als Nachfolger für das ausgeschiedene Gemeinderatsmitglied Florian Hegner (Antrag auf Entlassung aus dem Ehrenamt vom 20.02.2024) erklärte sich der Listennachfolger, Herr Ralf Eckner bereit, das Amt anzunehmen. Er wurde vom 1.Bürgermeister Heiko Tröger gemäß Art. 31 Abs. 4 GO mit folgender Eidesformel vereidigt (ein Ausschluss nach Art. 49 GO liegt nicht vor):

„Ich schwöre Treue dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern. Ich schwöre, den Gesetzen gehorsam zu sein und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen. Ich schwöre, die Rechte der Selbstverwaltung zu wahren und ihren Pflichten nachzukommen.“

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2. Neubesetzung der Aussschüsse auf Grund eines Nachrückenden Gemeinderatsmitglieds

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 45. Gemeinderatssitzung 13.03.2024 ö 2

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat bei der Bildung der Ausschüsse lediglich Art. 33 Abs. 1 Satz 2 GO zu berücksichtigen, das heißt, er muss den Grundsatz der Spiegelbildlichkeit beachten. Die Bestimmung der Zahl der Mitglieder darf nicht dazu führen, dass ansehnlich große Gruppen ausgeschlossen oder Minderheiten in unerträglicher Weise ausgeschaltet werden (BayVGH 1984).
Die Zahl der zustehenden Ausschusssitze ist nach den Festlegungen in der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts und dem in der Geschäftsordnung festgelegten Verfahren zu ermitteln. Die Zahl der zustehenden Ausschusssitze ist nach den Festlegungen in der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts und dem in der Geschäftsordnung festgelegten Verfahren zu ermitteln. An der im Jahr 2020 festgelegten Berechnung ändert sich auf Grund des Wechsels Gemeinderatsmitglied Florian Hegner legt sein Amt nieder und Herr Ralf Eckner rückt nach (beide SPD) nichts.

Wahlergebnis 2020
Stimmen
10.510
8.373
9.391





d' Hondt
Gesamt
SPD
CSU
FWG
Gemeinderatssitze
14
5
4
5
Zu vergebende Aus-




schusssitze
4
5
4
5
zzgl. Vorsitz, wird vom 1. Bürgermeister bestimmt
2,5
2
2,5 (RPA)


1,6666667
1,3333333
1,6666667
Der Ausschussvorsitzende, wird nicht auf das Stärkeverhältnis
der jeweiligen Partei angerechnet



Die Ausschussmitglieder sind namentlich zu bestellen. Das geschieht durch Beschluss des Gemeinderates (geheime Wahl ist unzulässig) der dabei an die Vorschläge der Fraktionen gebunden ist (Art. 33 Abs. 1 Satz 4 GO). Den Vorsitz in den Ausschüssen führt der 1. Bürgermeister, sein Stellvertreter oder ein vom 1. Bürgermeister bestimmtes Gemeinderatsmitglied (Ausnahme: Rechnungsprüfungsausschuss). Darüber hinaus sind Vertreter für die Ausschussmitglieder, auch für die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses, einschließlich des Vorsitzenden zu bestellen (Art. 33 Abs. 2 Satz 2 GO setzt die Vertretung von Ausschussmitgliedern explizit voraus). Die Vertreter für die Ausschussvorsitzenden (mit Ausnahme des Rechnungsprüfungsausschusses) werden vom 1. Bürgermeister bestimmt. Alle Vertreter müssen ebenfalls namentlich benannt werden. Zu beachten ist allerdings, dass in den Fällen, in denen der erste Bürgermeister den Vorsitz in den Ausschüssen führt, die Vertretung gesetzlich geregelt ist und daher nicht anders geregelt werden kann.

Beschluss

Auf Grund der dargelegten Regelung und des Wechsels ergeben sich folgende Änderungen:

  1. Bauausschuss: Florian Hegner(alt)        Ralf Eckner(neu)
  2. Kulturausschuss: Florian Hegner(alt)        Ralf Eckner(neu)
  3. Grundstücks- Land und Forstwirtschaftsausschuss als Vertreter von Rainer Hager (Florian Hegner(alt)         Ralf Eckner(neu)
  4. Gemeinsames Kommunalunternehmen „Oberes Egertal“
    stellvertretender Verwaltungsrat für Brigitte Menzel 
    Florian Hegner (alt)         Ralf Eckner (neu)

Der Gemeinderat stimmt den Änderungen im Bauausschuss und Kulturausschuss zu. Ebenso der neuen Vertretungsregelung im Grundstücks-, Land- und Forstwirtschaftsausschuss sowie dem  Verwaltungsrat  im gemeinsamen Komunalunternehmen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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3. Verabschiedung von Gemeinderat Florian Hegner

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 45. Gemeinderatssitzung 13.03.2024 ö 3

Sachverhalt

Herr Gemeinderat Florian Hegner war seit 01.05.2020 Mitglied des Gemeinderates Röslau. Mit Antrag vom 20.02.2024 bat er um seine Entlassung aus dem Ehrenamt.
Mit heutiger Sitzung verabschiedet der Gemeinderat Röslau das scheidende Mitglied Florian Hegner.
Zum Dank für die im Ehrenamt geleistete Arbeit überreicht der 1. Bürgermeister Heiko Tröger Herrn Florian Hegner ein Präsent. 

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4. Bekanntgaben und Informationen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 45. Gemeinderatssitzung 13.03.2024 ö 4
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4.1. Kulturwoche 2024

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 45. Gemeinderatssitzung 13.03.2024 ö 4.1

Sachverhalt

Bürgermeister Heiko Tröger lädt nochmals herzlich zur bevorstehenden Kulturwoche ab 18.03.2024 ein. Das Programm ist sehr schön aufgestellt. Leider muss der Programmpunkt „Edith´s Schmankerlsküche“ entfallen, da Frau Dumler erkrankt ist.

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4.2. Seniorenbeirat

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 45. Gemeinderatssitzung 13.03.2024 ö 4.2

Sachverhalt

1. Seniorenmittagstisch
Der Seniorenbeirat gibt bekannt, dass am 18.4.2024 um 12.00 Uhr ein Seniorenmittagstisch geplant ist. Hierzu wird im roten Ochsen ein Fischgericht und Salat zum Preis von 8.50 Euro angeboten.
Dieser Mittagstisch ist 14-tägig geplant. Eventuell findet hier ein Wechsel mit dem Gasthaus „Zur Laube“ statt.

2. Seniorengymastikstunde

Ab Mitte/Ende April findet unter Leitung von Frau Doris Beer eine Seniorengymnastikstunde von 10-11Uhr in der Turnhalle des Turnvereins Röslau statt. Die Teilnahme ist ab 60 Jahre. Für Mitglieder des Turnvereins ist die Teilnahme kostenlos für Nichtmitglieder fallen aus versicherungstechnischen Gründen 3,00 Euro pro Stunde (geplant sind 10 Stunden) an. 

Anmeldungen für beide Veranstaltungen bitte unter der Telefonnummer 0923896524.

Die Presse wird gebeten, diese Termine in der Frankenpost zu veröffentlichen.  

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4.3. Trafostation Pfarrberg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 45. Gemeinderatssitzung 13.03.2024 ö 4.3

Sachverhalt

Es wird bekannt gegeben, dass die Arbeiten am Pfarrberg zur Abtragung der alten Station fortgeführt werden. 

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4.4. Anträge Seniorenbeirat

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 45. Gemeinderatssitzung 13.03.2024 ö 4.4

Sachverhalt

Herr Nürnberger fragt an, wann die Anträge des Seniorenbeirates bezüglich altersgerechten Wegen im Gemeinderat behandelt werden.
 
Der Bürgermeister teilt mit, dass man erst alle Anträge komplett durchgehen und prüfen muss. Einige Anträge konnte man bereits angehen. Wenn alles aufgearbeitet ist  werden die Anträge gemeinsam in der Gemeinderatssitzung behandelt. 

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5. Bekanntgaben von Beschlüssen aus nichtöffentlichen Sitzungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 45. Gemeinderatssitzung 13.03.2024 ö 5

Sachverhalt

Folgende Tagesordnungspunkte gab der 1. Bürgermeister aus nichtöffentlichen Sitzungen bekannt:

Aus der 43. nichtöffentlichen Sitzung des Gemeinderates vom 17.01.2024 den Tagesordnungspunkt 4:
Der Auftrag zum Neubau einer Brücke über die Eger bei der Kläranlage Röslau wurde an die  Fa. Sigma Ingenieure vergeben. Der Vertrag umfasst die Grundleistungen nach der HOAI in den Leistungsphasen 5 – 9 inklusive besonderer Leistungen gemäß der Anlage 12 HOAI. Laut übermittelten Honorarangebot beträgt damit die vorläufige Angebotssumme für die angebotenen Leistungen brutto 28.711,93€.

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6. Genehmigung von Sitzungsniederschriften

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 45. Gemeinderatssitzung 13.03.2024 ö 6

Sachverhalt

Die Niederschrift über den öffentlichen Teil der 44. Gemeinderatssitzung vom  20.02.2024 wurde allen Mitgliedern des Gemeinderates bekannt gegeben.

Beschluss

Einwendungen gegen diese Niederschrift wurden nicht erhoben. Sie gilt damit als angenommen und genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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7. Behandlung von Bauanträgen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 45. Gemeinderatssitzung 13.03.2024 ö 7

Sachverhalt

Es lagen keine Bauanträge vor.

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8. Bericht aus den Ausschüssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 45. Gemeinderatssitzung 13.03.2024 ö 8

Sachverhalt

Es liegt kein Bericht von den Ausschüssen vor.

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9. Sachstand Energetisches Quartierskonzept

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 45. Gemeinderatssitzung 13.03.2024 ö 9

Sachverhalt

Herr Doerr gibt einen Sachstandsbericht zu dem aktuellen Stand. Hierbei werden die Zahlen und Fakten für Wärmekonzept erläutert. 
Herr Dörr informiert, dass er sich mit dem Architekten und dem gKU Winterling Immobilien unterhalten hat, ob man die Heizzentrale in dessen Areal aufstellen könnte.  Diesem steht nichts entgegen. Er erwähnt, dass das gKU Winterling Immobilien für das Vorhaben sehr wichtig ist.
Weiterhin erklärt er, dass die Energieausweise für Van der Horst erstellt wurden. Herr Tröger und Herr Dörr, werden persönlichen Kontakt mit der Firma Van der Horst in Düsseldorf aufnehmen.
Am 16. April 2024 soll ein Workshop für die Bürger stattfinden. Zu diesem Termin werden dann  Investitionszahlen bekannt gegeben. 
Es wird an die Presse appelliert, diesen Termin bekannt zu machen.
Die vorgestellte Präsentation ist der Niederschrift beigefügt.



 

Diskussionsverlauf

Herr Hager fragt nach der Vorlauftemperatur für die Anlage. Die Wärmepumpe wird bei 85 Grad sein, da das Stahl- und Drahtwerk diese Temperatur nicht leisten kann.

Herr Strahberger bedankt sich für die Ausführung und hinterfragt, ob die angegebenen 8 Mio. KW Stunden eine realistische Quote sind.

Herr Dörr kann sich hier noch nicht festlegen und hofft weiterhin auf rege Kommunikation mit den Bürgern. Preise und Leistungsparameter können erst nach dem Workshop konkreter mitgeteilt werden. Auf Nachfrage wieviel Prozent der Bürger nach der Abfrage anschließen werden meint Herr Dörr, dass laut Erfahrungswert von Breisgau ca. 85% mitmachen werden. 
Die Planungsphase kann erst erfolgen, wenn der Bedarf konkret ermittelt werden konnte. Danach muss man Gespräche mit den Rohr- bzw. Tiefbauern führen, wie sich die Anschlusskosten gestalten und verschiedene Hochrechnungen erstellen 
Die Nachfrage, ob eine Verbindung zwischen den beiden Wärmenetzen möglich ist wird bejaht. Es wurde mit Herrn Schubert besprochen, dass man sich in der Mitte treffen kann. Der Zusammenschluss ist sinnvoll, da die Wärmeleitung, je weiter sie gelegt ist, an Leistung verliert. Eine Einbindung der anderen Firmen ist jederzeit möglich. Ziel ist es ein Eigennetz zu betrieben. Geplant ist hier eine Genossenschaft. Teilnehmer hierzu wären das gKU Oberes Egertal und die Gemeindeverwaltung. Ziel ist die regionale Wertschöpfung und Unabhängigkeit von anderen Unternehmern. 
Gemeinderat Beer bedankt sich für die Ausführungen. Er stellt fest, dass die Umsetzungen des Wärmenetzes nicht ohne genügend Abnehmer gebaut werden kann. Der Wärmebedarf im Breisgau und dem Fichtelgebirge ist nicht zu vergleichen. Er fragt an, wie die weiteren Schritte geplant sind.
Herr Dörr erklärt, dass man noch auf Rückmeldungen von Bürgern wartet. Zudem werden noch persönliche Gespräche mit diesen geführt. Man würde vorerst verschiedene Bauabschnitte planen, wo der Bedarf vorrangig ist. 
Es wird festgestellt, dass die Planungen für Oberröslau fertig sind. Bei einer weiteren Infoveranstaltung sollte man alle Bürger einladen, die Interesse am Wärmenetz haben.
Die Rückfrage, ob man für das Nahwärmenetz vorher sanieren muss wird vereint. Der Nahwärmeanschluss kann auch ohne Sanierung erfolgen.
Bei der Preisgestaltung stellt sich noch die Frage, ob der Grundpreis oder der Arbeitspreis höher werden soll.  
Für Gemeinderat Bernd Nürnberger ist es wichtig, dass die Preisgestaltung für Ober- und Unterröslau einheitlich ist. Der Bürger muss wissen, welche Kosten auf ihn zukommen. Es wird informiert, sollte ein Anschluss beauftragt sein, muss dieser innerhalb von 24 Monaten auch umgesetzt werden. 
2. Bürgermeister Horst Wildenauer erläutert zusammenfassend, das zwei Netze zeitglich möglich sind. Ein einheitlicher Preis wird realistisch nicht umsetzbar sein. 
Er möchte von Frau Scheffler wissen, ob beim gKU Winterling Immobilien grundsätzlich Interesse besteht. Vorstandsvorsitzende Frau Scheffler hat grundsätzlich großes Interesse auch an Stromerzeugung sowie erneuerbaren Energien. Es sei aber noch fraglich, ob das Stahl- und Drahtwerk genug Abwärme bringt. 
Herr Dörr erklärt, dass man mit Variante 3 mit geringerer Abnahmemenge anfangen und dann später zusätzlich weitere Interessenten einspeisen könnte. Dies kann jederzeit in Betracht gezogen werden
Herr Strahberger weist eindringlich darauf hin, dass man sich bei der Kalkulation nicht unbedingt auf die Van der Horst GmbH verlassen und keine Dumpingpreise bei Anschlussarbeiten anbieten sollte.
Die zeitlich gemeinsame Umsetzung beider Wärmenetze sollte man laut Frau Schade im Auge behalten.

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10. Haushalt

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 45. Gemeinderatssitzung 13.03.2024 ö 10
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10.1. Abschluss der Jahresrechnung 2023 - gleichzeitig Rechenschaftsbericht nach Art. 102 GO

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 45. Gemeinderatssitzung 13.03.2024 ö 10.1

Sachverhalt

(Hinweis auf TOP 7 der 44. öffentlichen Sitzung des Gemeinderates vom 20.02.2024)

Auf die bekannten und dem Gemeinderat als Datei vorliegenden Auswertungen der Jahresrechnung 2023 mit sämtlichen Anlagen, einschließlich Rechenschaftsbericht wird verwiesen. Inhaltliche Ausführungen und Erläuterungen hierzu erfolgten bereits in der Sitzung am 20.02.2024.

Die Vorlage erfolgt gem. Art. 102 Abs. 2 GO. Der Gemeinderat wird gebeten, den Rechnungsabschluss anzunehmen. Die Jahresrechnung kann sodann dem Rechnungsprüfungsausschuss zur örtlichen Prüfung übergeben werden.

Beschluss

Der Abschluss der Jahresrechnung 2023 wird vom Gemeinderat angenommen und dem Rechnungsprüfungsausschuss zur örtlichen Prüfung überwiesen. Haushaltsreste werden in der sich aus dem Rechenschaftsbericht ergebenden Höhe gebildet. Über- und außerplanmäßige Haushaltsüberschreitungen werden, soweit nicht bereits durch Einzelbeschluss geschehen, nachträglich genehmigt. Die Deckung dieser unabweisbaren Überschreitungen durch Mehreinnahmen bzw. Einsparungen bei anderen Buchungsstellen ist gewährleistet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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10.2. Haushaltsplan und Haushaltssatzung 2024 - Beschlussfassung 2024

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 45. Gemeinderatssitzung 13.03.2024 ö 10.2

Sachverhalt

(Hinweis auf TOP 7 der 44. öffentlichen Sitzung des Gemeinderates vom 20.02.2024)

Im Rahmen eines PowerPoint-Vortrages wurde der Haushaltsplan für das Jahr 2024 zur Vorberatung vorgestellt. Ziel war es, den Haushaltsplan ausgeglichen und beanstandungsfrei dem Gemeinderat zu dieser Sitzung vorzustellen. 
Insbesondere auf die Umstände und wegfallende Maßnahmen, die zu einer Beanstandungsfreiheit führen können, wurde hingewiesen, ebenso auf die Wichtigkeit eines genehmigten Haushalts im Hinblick auf abzuschließende Projekte.

Bürgermeister Heiko Tröger nimmt Stellung zur aktuellen politischen Situation. Diese ist dem Tagesordnungspunkt dieser Sitzung als Anlage beigefügt. 

Diskussionsverlauf

Gemeinderat Bernd Nürnberger nimmt Stellung zum Haushalt 2024:
Man kann heute einen Haushalt verabschieden mit deutlich mehr Licht und Schatten. Es kann weiter investiert werden ohne Kreditaufnahme. Dies ist mitunter den Gewerbesteuereinnahmen von 1,4 Mio. zu verdanken. Hier ergeht Dank an alle Röslauer Unternehmen, die in nicht ganz einfachen Zeiten hoch produktiv sind und damit nicht nur die Röslauer Gemeindekasse stärken, sondern auch Arbeitsplätze sichern. Die Gemeinde Röslau hat ebenso gut gewirtschaftet. Aus der Rücklage kann 1,6 Mio. entnommen werden, um den kommunalen Aufgaben gerecht zu werden. Die Rücklage ist jedoch dann aufgebraucht. Die kommenden Jahre werden hier deutlich schwieriger, um einen ausgeglichenen Haushalt aufzustellen.
Der größte Anteil der Kosten fließt dem An- und Umbau des Kindergartens zu. Was auch gut angelegt ist. Der Vollausbau der Thusstraße kann endlich verwirklicht werden. Die Planungen sind fast abgeschlossen und im Frühjahr 2025 könnte dann begonnen werden.  
Man hofft, dass man in diesem Jahr der Nahwärmeversorgung ein Stück näherkommt. Ebenso hat auch die Ganztagsbetreuung für die Grundschüler die nächste Priorität.
Die Gemeinde hat gut gewirtschaftet, jedoch wird man dafür auch später bestraft. Die Kreisumlage steigt von gut 500.000 Euro auf 1,7 Millionen und die Schlüsselzuweisungen sinken um etwa die gleiche Summe. Die gestiegenen Personalkosten machen etwas Sorge. Vor allem die Vorgabe des Gesetzgebers, dass die Gemeinde eine A 10 Beamtenstelle für den ausgeschiedenen Bürgermeister einstellen muss.
Trotzdem sollte man optimistisch nach vorne blicken und im Gemeinderat weiter so gut zusammenarbeiten. Ein ergeht Dank an den Kämmerer Jörg Zimmermann, die gesamte Verwaltung mit dem Bürgermeister Heiko Tröger. 
Gemeinderat Beer erklärt, dass man kann stolz auf das geschaffene sein kann. Die CSU schließt sich den Ausführungen von Bernd Nürnberg an. Die aktuellen politischen Situationen können wir nicht beeinflussen. 
Gemeinderat Strahberger von den Freien Wählern bedankt sich ebenfalls beim Kämmerer, dem neuen und alten Bürgermeister und der Gemeindeverwaltung. Die Pflichtaufgaben werden erfüllt, neue Investitionen werden angestoßen und die Lebensqualität für die Röslauer Bürger wird erhöht. Man habe jetzt 1 Million weniger zur Verfügung, die Schlüsselzuweisung reduziert sich und im Gegenzug die Kreisumlage wird erhöht. Es ist keine Kreditaufnahme notwendig. Dies ist auch den Gewerbetreibenden und Handwerkern zu verdanken.
Man soll das Nahwärmenetz jetzt zügig angehen, dass man später wirtschaftlich nicht hinterher hängt. Die Kanal- und Stromarbeiten am Geiersgarten sollte man zeitnah umsetzen im Auge behalten. 

Beschluss

Nach eingehender Erläuterung des Haushaltsplanes und der Haushaltssatzung beschließt der Gemeinderat, die nachstehende Haushaltssatzung zu erlassen und den Haushaltsplan festzustellen. Der 1. Bürgermeister wird ermächtigt, Kassenkredite bis zum in der Satzung festgelegten Höchstbetrag, aufzunehmen.





Haushaltssatzung der Gemeinde Röslau
( Landkreis Wunsiedel i. Fichtelgebirge )
für das
Haushaltsjahr 2024

Auf Grund des Art. 63 ff. der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde Röslau folgende Haushaltssatzung:
§ 1

Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit festgesetzt; er schließt

im Verwaltungshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben mit                                 5.157.100,00 €

und

im Vermögenshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben mit                                 2.457.800,00 €

ab.

§ 2

Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.



§ 4

Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 1.000.000,00 € festgesetzt.

§ 5

Weitere Festsetzungen werden nicht vorgenommen.

§ 6

Die Haushaltssatzung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

Röslau, den 14.03.2024

Heiko Tröger
1. Bürgermeister


Nachrichtlich:

Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern sind in der Hebesatzsatzung vom 19.05.2015, zuletzt geändert mit Änderungssatzung vom 10.03.2020, wie folgt festgesetzt worden:

1. Grundsteuer
a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe        (A)                                          370 v.H.
b) für Grundstücke                                               (B)                                          360 v.H.
2. Gewerbesteuer                                                                                            360 v.H.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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10.3. Finanzplan 2024

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 45. Gemeinderatssitzung 13.03.2024 ö 10.3

Sachverhalt

(Hinweis auf TOP 7 der 44. Öffentlichen Sitzung des Gemeinderates vom 20.02.2024)

Dem Gemeinderat wurde der Finanzplan für das Haushaltsjahr 2024 im Rahmen der Haushaltsvorstellung vorgestellt. Auf die bereits zur Verfügung gestellten Beratungsunterlagen wird verwiesen.

Beschluss

Nach Erläuterung des Finanzplanes beschließt der Gemeinderat den Finanzplan als Anlage im Haushaltsplan beigefügt für das Haushaltsjahr 2024 festzustellen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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10.4. Stellenplan 2024

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 45. Gemeinderatssitzung 13.03.2024 ö 10.4

Sachverhalt

(Hinweis auf TOP 7 der 44. Öffentlichen Sitzung des Gemeinderates vom 20.02.2024)

Dem Gemeinderat wurde der Stellenplan für das Haushaltsjahr 2024 als Anlage zum Haushaltsplan 2024 vorgestellt. Auf die bereits ausgehändigten Beratungsunterlagen wird verwiesen.

Beschluss

Nach Erläuterung des Stellenplanes beschließt der Gemeinderat den Stellenplan als Anlage im Haushaltsplan beigefügt für das Haushaltsjahr 2024 festzustellen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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10.5. Fortschreibung des Konsolidierungskonzeptes 2024

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 45. Gemeinderatssitzung 13.03.2024 ö 10.5

Sachverhalt

(Hinweis auf TOP 7 der 44. öffentlichen Sitzung des Gemeinderates vom 20.02.2024)

Auf die separate, dem Gemeinderat als Datei hier angefügt vorliegende und bekannte Fortschreibung wird inhaltlich verwiesen. Die Fortschreibung des Konsolidierungskonzeptes erfolgte auf Basis der vorangegangenen Haushaltsberatung.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt das Konsolidierungskonzept in der ihm vorgestellten Fassung fortzuschreiben. Die Fortschreibung ist der Regierung über das Landratsamt Wunsiedel i. Fichtelgebirge vorzulegen. Die Fortschreibung bildet die verbindliche Basis für die Haushaltsplanung und -ausführung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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11. Änderung der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und Leistungen der Feuerwehr Röslau und Änderung der Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Röslau;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 45. Gemeinderatssitzung 13.03.2024 ö 11

Sachverhalt

Bei der überörtlichen Rechnungsprüfung im Jahre 2023 wurde festgestellt, dass die Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und Leistungen der Feuerwehr Röslau und Änderung der Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Röslau neu zu erlassen ist.

Gleichzeitig wurde die Gebührenkalkulation bezüglich des neuen HLF 20 durchgeführt und die dadurch ermittelten Kostenwerte in die Anlage zur Kostensatzung eingepflegt.

Beschluss

Die Gemeindeverwaltung Röslau schlägt deshalb vor, die Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze uns Leistungen der Feuerwehr Röslau und die Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Röslau zum 01.04.2024 wie folgt zu ändern:

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz 
für Einsätze und andere Leistungen der Feuerwehr Röslau 

Die Gemeinde Röslau erlässt aufgrund Art. 28 Abs. 4 Bayer. Feuerwehrgesetz (BayFwG) folgende 

S A T Z U N G 

§ 1 
Aufwendungs- und Kostenersatz 

(1) Die Gemeinde Röslau erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 und 2 BayFwG Aufwendungsersatz für folgende Pflichtleistungen ihrer Feuerwehr, insbesondere für: 

1. Einsätze, 
2. Sicherheitswachen und Brandwachen, (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG), 
3. Ausrücken nach missbräuchlicher Alarmierung oder Fehlalarmen. 

Einsätze werden in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet. Für Einsätze und Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen, wird kein Kostenersatz erhoben.

Der Aufwendungsersatz entsteht mit dem Tätigwerden der Feuerwehr.

(2) Die Gemeinde Röslau erhebt Kostenersatz für die Inanspruchnahme ihrer Feuerwehren zu folgenden freiwilligen Leistungen (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG): 

1. Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerweh-
       ren gehören, 
2. Überlassung von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch, 
3. Leistungen der Atemschutzwerkstatt/Schlauchwerkstatt,
       
Die Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr. 

(3) Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen gemäß der Anlage zu dieser Satzung. Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben. Für Materialverbrauch werden die Selbstkosten berechnet. 

(4) Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von Werkfeuerwehren entstehen (Art. 15 Abs. 6 Satz 2 BayFwG), sowie wegen überörtlicher Hilfeleistungen nach Art. 17 Abs. 2 BayFwG zu erstattende Aufwendungen werden unabhängig von dieser Satzung geltend gemacht.

§ 2 
Schuldner 

(1) Bei Pflichtleistungen bestimmt sich der Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG. 

(2) Bei freiwilligen Leistungen ist Schuldner, wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch genommen hat. 

(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. 

§ 3 
Fälligkeit 

Aufwendungs- und Kostenersatz werden einen Monat nach Zustellung des Bescheids zur Zahlung fällig. 

§ 4
Verzicht, Stundung und Erlass

(1) Auf einen Aufwendungsersatz oder die Gebührenschuld kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn Feuerwehreinsätze auf Ersuchen einer Behörde oder einer Organisation mit Sicherheitsaufgaben durchgeführt werden, das Ersuchen im öffentlichen Interesse liegt, bzw. anderweitig besonders begründet ist oder ein kostenpflichtiger Dritter (z. B. Unfallverursacher) vorhanden ist. 

(2) Aufwendungsersatz und Gebührenschuld werden nicht gefordert, wenn Personal und Geräte aus Gründen, die der Ersatzpflichtige nicht zu vertreten hat, nicht zum Einsatz gekommen sind oder kommen konnten („versuchte Hilfeleistung“), es sei denn, die Feuerwehr wurde vorsätzlich falsch alarmiert oder die den Einsatz der Feuerwehr veranlassende Gefahr vorsätzlich herbeigeführt.

(3) Für Stundung und Erlass von Aufwendungsersatz und Gebührenschuld gelten gemäß Art. 13 Abs.1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) die Vorschriften der Abgabenordnung (AO). 

§ 5
Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.04.2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Röslau vom 01.02.2014 außer Kraft.

Gemeinde Röslau, den 02.04.2024



gez.
Heiko Tröger
1. Bürgermeister



Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Röslau 

Verzeichnis der Pauschalsätze1) 

Aufwendungsersatz und Kostenersatz setzen sich aus den jeweiligen Sachkosten (Nummern 1 bis 4) und den Personalkosten (Nummer 5) zusammen. 


1. Streckenkosten
Die Streckenkosten betragen für jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke für … 
Bei einer Nutzungsdauer von 
Bei einer durchschnittlichen jährl. Fahrleistung von 700 km und einer Eigenbeteiligung der Gemeinde von 10%
Ein Mehrzweckfahrzeug MZF 
15 Jahren 
4,04 Euro 
Ein Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF 20
30 Jahren 
8,61 Euro 
Ein Löschgruppenfahrzeug LF 20 (KAT)
25 Jahren 
8,26 Euro 
Ein Mehrzweckanhänger mit Beladung Ölschaden und Verkehrssicherung 
40 Jahren
1,03 Euro
Ein Mehrzweckanhänger
40 Jahren
0,58 Euro


2. Ausrückestundenkosten 

Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten, die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die Halben, im Übrigen die ganzen Ausrückestundenkosten erhoben. 

Die Ausrückestundenkosten betragen – berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens - bei unterschiedlichen Ausrückestunden je Fahrzeug und einer Eigenbeteiligung der Gemeinde von 10%.

Je Stunde:

 Ein Mehrzweckfahrzeug MZF 
32,03 Euro 
Ein Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF 20
143,56 Euro 
Ein Löschgruppenfahrzeug LF 20 (KAT)
122,40 Euro 
Ein Mehrzweckanhänger mit Beladung Ölschaden und Verkehrssicherung
12,10 Euro
Ein Mehrzweckanhänger
3,65 Euro

3. Arbeitsstundenkosten

Wird ein Gerät eingesetzt, das nicht zur feuerwehrtechnischen Beladung des eingesetzten Fahrzeugs gehört (und können demnach dafür keine Ausrückestundenkosten geltend gemacht werden), werden Arbeitsstundenkosten berechnet.  In die Arbeitsstunden nicht eingerechnet wird der Zeitraum, währenddessen ein Gerät am Einsatzort vorübergehend nicht in Betrieb ist.

Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die Halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.
Bei einer gemeindlichen Eigenbeteiligung von 10 %, werden als Arbeitsstundenkosten berechnet für:
                                                    Bei einer Nutz-               Durchschnittliche
                                                                            ungsdauer von                  Nutzung pro Jahr

a) eine Tragkraftspritze                                 25 Jahre                12 Stunden        48,13 Euro
b) eine Motorsäge                                10 Jahre                 10 Stunden        12,18 Euro
c) einen Pressluftatmer inkl. Atemanschluss        20 Jahre                8 Stunden        24,81 Euro
d) einen Stromerzeuger 11 kVA                        20 Jahre                10 Stunden        27,31 Euro
e) eine Tauchpumpe (TP4/1)                        15 Jahre                8 Stunden        13,29 Euro
f) einen Mehrzwecksauger                        15 Jahre                12 Stunden        16,63 Euro
g) einen Hochdrucklüfter                        20 Jahre                8 Stunden        20,77 Euro
h) ein Stromerzeuger 3 kVA                        15 Jahre                10 Stunden        12,00 Euro
i) eine Absturzsicherungsausrüstung                20 Jahre                8 Stunden        3,23 Euro
j) einen Feuerlöscher/Prevento                        10 Jahre                10 Stunden        4,30 Euro
k) einen Hebekissensatz                        20 Jahre                8 Stunden        28,69 Euro
 l) einen Insektenschutzanzug                        10 Jahre                10 Stunden        1,45 Euro
m) einen Mehrzweckzug                        15 Jahre                5 Stunden        27,22 Euro
n) ein Ölschadengerät (Wasserfläche)                10 Jahre                10 Stunden        4,10 Euro
o)ein Ölschadengerät (Verkehrsfläche)                10 Jahre                10 Stunden        4,10 Euro
p) eine Rettungssäge                                10 Jahre                8 Stunden        4,75 Euro
q) einen Türöffnungssatz (Sperrwerkzeug)        20 Jahre                10 Stunden        20,34 Euro
r) ein Beleuchtungsgerät Powermoon                15 Jahre                10 Stunden        15,73 Euro
s) eine Wathose                                10 Jahre                10 Stunden        1,25 Euro

4. Sonstiges

a)  Fehl und Täuschungsalarm, grober Unfug                500 Euro
b)  Materialverbrauch                                         Wiederbeschaffungskosten
c)  Unterweisung und Ausbildung in Schulen                 kostenfrei
d)  Gebühr für Rechnungsstellung                                Wird nach dem 
                                                               Kostenverzeichnis festgesetzt


5. Personalkosten 

Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben. 

a) Ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende 

Für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird folgender Stundensatz berechnet: 28,00 €.
(Aufwendungsersatz für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird verlangt, weil der Gemeinde Kosten auch für diesen Personenkreis entstehen, beispielsweise durch Erstattung des Verdienstausfalls (Art. 9 Abs. 3 BayFwG), des fortgezahlten Arbeitsentgelts (Art. 10 BayFwG) oder durch Entschädigungen nach Art. 11 BayFwG. Wegen Art. 28 Abs. 4 Satz 2 BayFwG kann bei der Berechnung des Aufwendungsersatzes für Pflichtaufgaben nicht der gesamte Personalaufwand angesetzt werden.) 

b) Sicherheitswachen, Brandwachen 

Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG werden erhoben:

 je Stunde Wachdienst für einen ehrenamtlichen Feuerwehrdienstleistenden (siehe § 11 Abs. 5 AVBayFwG) 16,90 €. Abweichend von Nummer 3 Satz 2 wird für die Anfahrt und die Rückfahrt insgesamt eine weitere Stunde berechnet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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12. Beschluss über die Änderung der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen/Erschließungsbeitrages

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 45. Gemeinderatssitzung 13.03.2024 ö 12

Sachverhalt

Bei der überörtlichen Rechnungsprüfung im Jahre 2023 wurde festgestellt, dass die derzeit gültige Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde Röslau auf Grund des Art. 5a Abs. 2 KAG redaktionell überarbeitet werden muss.

Beschluss

Auf Grund der notwendigen Überarbeitung erlässt der Gemeinderat Röslau folgende Satzung:

Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen/
Erschließungsbeitrages

(Erschließungsbeitragssatzung – EBS) der Gemeinde Röslau


vom 01.04.2024


Aufgrund des Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in Verbindung mit Art. 5a Abs. 2 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) und den §§ 132, 133 Abs. 3 Satz 5 Baugesetzbuch (BauGB) erlässt die Gemeinde Röslau folgende Erschließungsbeitragssatzung:


§ 1

Erhebung des Erschließungsbeitrages

Zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für Erschließungsanlagen erhebt die Gemeinde Röslau Erschließungsbeiträge nach Art. 5a Abs. 1 KAG sowie nach Maßgabe dieser Satzung.

§ 2

Art und Umfang der Erschließungsanlagen

(1)        Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand:
I. für die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze (Art. 5a Abs. 2 KAG i.V.m. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) in                bis zu einer Straßenbreite (Fahrbahnen, Radwege und Gehwege)                                                                                         von

1.        Wochenendhaus- und Dauerkleingartengebieten                                 7,0 m
2.        Kleinsiedlungsgebieten bei einseitiger Bebaubarkeit                         8,5 m 
3.        Kleinsiedlungsgebieten soweit sie nicht unter Nr. 2 fallen,
Wohn- Dorf- und Mischgebieten, urbanen Gebieten
a) mit einer Geschossflächenzahl bis 0,7                                         14,0 m  
    bei einseitiger Bebaubarkeit                                                 10,5 m
b) mit einer Geschossflächenzahl über 0,7 – 1,0                                 18,0 m
    bei einseitiger Bebaubarkeit                                                 12,5 m
c) mit einer Geschossflächenzahl über 1,0 – 1,6                                 20,0 m
d.) mit einer Geschossflächenzahl über 1,6                                         23,0 m
4.        Kerngebieten, Gewerbegebieten und Sondergebieten
a) mit einer Geschossflächenzahl bis 1,0                                         20,0 m
b) mit einer Geschossflächenzahl über 1,0 – 1,6                                 23,0 m
c) mit einer Geschossflächenzahl über 1,6 – 2,0                                 25,0 m
d) mit einer Geschossflächenzahl über 2,0                                         27,0 m
5.        Industriegebieten
a) mit einer Baumassenzahl bis 3,0                                                 23,0 m
b) mit einer Baumassenzahl über 3,0 – 6,0                                         25,0 m
c) mit einer Baumassenzahl über 6,0                                         27,0 m
II.        für die öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z.B. Fußwege, Wohnwege; Art. 5a Abs. 2 KAG i.V.m. § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB) bis zu einer Breite von 5 m
III.        für die nicht zum Anbau bestimmten, zur Erschließung der Baugebiete notwendigen Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete (Art. 5a Abs. 2 KAG i.V.m. § 127 Abs. 2 Nr. 3 BauGB) bis zu einer Breite von 27 m 
IV.        für Parkflächen (Art. 5a Abs. 2 KAG i.V.m. § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB)
a)        die Bestandteil der Verkehrsanlagen im Sinne von Nr. I und Nr. III sind, bis zu einer weiteren Breite von 5 m,
b)         soweit sie nicht Bestandteil der in Nr. I und Nr. III genannten Verkehrsanlagen, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 15 v. H. aller im Abrechnungsgebiet (§ 5) liegenden Grundstücksflächen 
V.        für Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen (Art. 5a Abs. 2 KAG i.V.m. § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB)
a)        die Bestandteil der Verkehrsanlagen im Sinne von Nr. I bis Nr. III sind, bis zu einer weiteren Breite von 5 m,
b)        soweit sie nicht Bestandteil der in Nr. I bis Nr. III genannten Verkehrsanlagen sind, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 15 v. H. der im Abrechnungsgebiet (§ 5) liegenden Grundstücksflächen.
VI.        Für Immissionsschutzanlagen (Art. 5a Abs. 2 KAG i.V.m. § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB).

(2)        Zu dem Erschließungsaufwand nach Abs. 1 Nr. I bis Nr. V gehören insbesondere die Kosten für die Herstellung
a)        den Erwerb der Grundflächen
b)        die Freilegung der Grundflächen
c)        die erstmalige Herstellung des Straßenkörpers einschließlich des Unterbaues, der Befestigung der Oberfläche sowie notwendiger Erhöhungen oder Vertiefungen
d)        die Herstellung von Rinnen sowie der Randsteine,
e)        die Radwege,
f)        die Gehwege,
g)        von kombinierten Geh- und Radwegen
h)        von Mischflächen,
i)        die Beleuchtungseinrichtungen,
j)        die Entwässerungseinrichtungen der Erschließungsanlagen,
k)        den Anschluss an andere Erschließungsanlagen,
l)        die Herstellung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen wegen Eingriffs beitragsfähiger Maßnahmen in Natur und Landschaft,
m)        die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen,
n)        die Herstellung von Böschungen, Schutz – und Stützmauern.
(3)        Der Erschließungsaufwand umfasst auch den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen, der Sachen und Rechte im Zeitpunkt der Bereitstellung sowie der vom Personal des Beitragsberechtigten erbrachten Werk- und Dienstleistungen für die technische Herstellung der Einrichtung.
(4)        Der Erschließungsaufwand im Rahmen des Abs. 1 umfasst auch die Kosten, die für die Teile der Fahrbahn einer Ortsdurchfahrt einer Bundes-, Staats- oder Kreisstraße entstehen, die über die Breiten der anschließenden freien Strecken hinausgehen.
(5)        Soweit Erschließungsanlagen im Sinne des Abs. 1 als Sackgassen enden, ist für den erforderlichen Wendehammer der gesamte Aufwand beitragsfähig.

§ 3

Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes

(1)        Der beitragsfähige Erschließungsaufwand (§ 2) wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.
(2)        Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird für die einzelne Erschließungsanlage ermittelt. Die Gemeinde kann abweichend von Satz 1 den beitragsfähigen Erschließungsaufwand für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage oder diesen Aufwand für mehrer Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden (Erschließungsgebiet), ermitteln.
(3)        Die Aufwendungen für Fußwege und Wohnwege (§ 2 Abs. 1 Nr. II), für Sammelstraßen (§ 2 Abs. 1 Nr. III), für Parkflächen (§ 2 Abs. 1 Nr. IV b), für Grünanlagen (§ 2 Abs. 1 Nr. V b) und für Immissionsschutzanlagen (§ 2 Abs. 1 Nur. VI, §10) werden den zum Anbau bestimmten Straßen, Wegen und Plätzen, zu denen sie von der Erschließung her gehören, zugerechnet. Das Verfahren nach Satz 1 findet keine Anwendung, wenn das Abrechnungsgebiet (§ 5) der Fuß- und Wohnwege, der Sammelstraßen, Parkflächen, Grünanlagen oder Immissionsschutzanlagen von dem Abrechnungsgebiet der Straßen, Wege und Plätze abweicht; in diesem Fall werden die Fuß- und Wohnwege, die Sammelstraßen, Parkflächen, Grünanlagen und Immissionsschutzanlagen selbständig als Erschließungsanlagen abgerechnet.

§ 4

Gemeindeanteil

Die Gemeinde trägt 10 v. H. des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes.

§ 5

Abrechnungsgebiet

Die von einer Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke bilden das Abrechnungsgebiet. Wird ein Abschnitt einer Erschließungsanlage oder eine Erschließungseinheit abgerechnet, so bilden die von dem Abschnitt der Erschließungsanlage bzw. Erschließungseinheit erschlossenen Grundstücke das Abrechnungsgebiet.

§ 6

Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes

(1)        Bei zulässiger gleicher Nutzung der Grundstücke wird der nach § 3 ermittelte Erschließungsaufwand nach Abzug des Anteils der Gemeinde (§ 4) auf die Grundstücke des Abrechnungsgebiets (§ 5) nach den Grundstücksflächen verteilt.
(2)        Ist in einem Abrechnungsgebiet (§ 5) eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig, wird der nach § 3 ermittelte Erschließungsaufwand nach Abzug des Anteils der Gemeinde (§ 4) auf die Grundstücke des Abrechnungsgebietes (§ 5) verteilt, in dem die Grundstücksflächen mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht werden, der im einzelnen beträgt:
1.        bei eingeschossiger Bebaubarkeit und gewerblich oder sonstig nutzbaren Grundstücken, auf denen keine oder nur eine untergeordnete Bebauung zulässig ist.                                                                        1,0,
2.        bei mehrgeschossiger Bebaubarkeit zuzüglich je weiteres Vollgeschoss        0,3,
(3)        Als Grundstücksfläche gilt:
1.        bei Grundstücken, die vollständig im Bereich eines Bebauungsplanes im Sinne von § 30 Abs. 1 und 2 BauGB oder teilweise im beplanten Bereich und im Übrigen im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) bzw. vollständig im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) liegen, der Flächeninhalt des Buchgrundstücks, wie er sich aus der Eintragung im Grundbuch ergibt. Bei Grundstücken, die nur teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB) liegen und im Übrigen im Außenbereich (§ 35 BauGB), die Grundstücksfläche, die sich innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes befindet.
2.        wenn Grundstücken im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB), die in den Außenbereich (§ 35 BauGB) übergehen und bei denen sich die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich nicht aus einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB ergibt, die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 m, gemessen von der der Erschließungsanlage zugewandten Grenze des beitragspflichtigen Grundstücks. Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese Begrenzung hinaus, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung bestimmt.
(4)        Beitragspflichtige Grundstücke, die ohne bauliche Nutzungsmöglichkeiten oder die mit einer untergeordneten baulichen Nutzungsmöglichkeit gewerblich oder sonstig genutzt werden oder genutzt werden dürfen (z.B. Sportanlagen, Campingplätze usw.), werden mit 0,5 der Grundstücksfläche in die Verteilung einbezogen.
(5)        Als zulässige Zahl der Geschosse gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Weist der Bebauungsplan nur eine Baumassenzahl aus, so gilt als Geschosszahl die Baumassenzahl, geteilt durch 3,5 Bruchzahlen werden auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet. Weist der Bebauungsplan lediglich eine höchstzulässige Gebäudehöhe in Form der Wand- oder Firsthöhe aus, so gilt diese geteilt durch 3,5 in Wohn- und Mischgebieten, geteilt durch 2,6 in Gewerbe- und Industriegebieten. Sind beide Höhen festgesetzt, so ist die höchstzulässige Wandhöhe maßgebend. Bruchzahlen werden auf volle Zahlen auf- oder abgerundet. Setzt der Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch eine Baumassenzahl noch die höchstzulässige Gebäudehöhe in Form der Wand- oder Firsthöhe fest, so findet Abs. 8 Anwendung.
(6)        Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl zugelassen oder vorhanden, so ist diese zugrundezulegen.
(7)        Grundstücke, auf denen nur Garagen oder Stellplätze zulässig sind, gelten als eingeschossige bebaubare Grundstücke. Bei mehrgeschossigen Parkbauten bestimmt sich der Nutzungsfaktor nach der Zahl ihrer Geschosse.
(8)        In unbeplanten Gebieten sowie im Fall des Abs. 5 Satz 6 ist maßgebend
1.        bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse,
2.        bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse.

       Vollgeschosse sind Geschosse, die vollständig über der natürlichen oder festgelegten Geländeoberfläche liegen und über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m haben. Als Vollgeschosse gelten auch Kellergeschosse, deren Deckenunterkante im Mittel mindestens 1,20 m höher liegt als die natürliche oder festgelegte Geländeoberfläche.

(9)        Ist eine Geschosszahl wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar, werden je angefangene 3,5 m Höhe des Bauwerkes als ein Vollgeschoss gerechnet. Ist ein Grundstück mit einer Kirche bebaut, so sind zwei Vollgeschosse anzusetzen. Dies gilt für Türme, die nicht Wohnzwecken, gewerblichen oder industriellen Zwecken oder einer freiberuflichen Nutzung dienen, entsprechend
(10)Werden in einem Abrechnungsgebiet (§ 5) außer überwiegend gewerblich genutzten Grundstücken oder Grundstücken, die nach den Festsetzungen eines Bebauungsplanes in einem Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiet liegen, auch andere Grundstücke erschlossen, so sind für die Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie für die Grundstücke, die zu mehr als einem Drittel gewerblich genutzt werden, die in Absatz 2 genannten Nutzungsfaktoren um je 50 v. H. zu erhöhen. Als gewerblich genutzt oder unnutzbar gelten auch Grundstücke, wenn sie zu mehr als einem Drittel Geschäfts-, Büro-, Praxis-, Unterrichts-, Heilbehandlungs- oder ähnlich genutzte Räume beherbergen oder in zulässiger Weise beherbergen dürfen.

§7

Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstück


Für Grundstücke, die von mehr als einer Erschließungsanlage im Sinne des Art. 5 Abs. 2 KAG i.V.m. § 127 Abs. 2 Nr. 1 Bau GB erschlossen werden, ist die Grundstücksfläche bei Abrechnung jeder Erschließungsanlage nur mit zwei Dritteln anzusetzen.
Dies gilt nicht,
1.        wenn ein Erschließungsbeitrag nur für eine Erschließungsanlage erhoben wird und Beiträge für weitere Anlagen zu deren erstmaligen Herstellung weder nach dem geltenden Recht noch nach vergleichbaren früheren Rechtsvorschriften erhoben worden sind oder erhoben werden,
2.        für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie für Grundstücke, die gem. §6 Abs. 10 überwiegend gewerblich genutzt werden.


§ 8

Kostenspaltung

Der Erschließungsbeitrag kann für
1.        den Grunderwerb,
2.        die Freilegung der Grundflächen,
3.        die Fahrbahnen, auch Richtungsfahrbahnen,
4.        die Radwege,
5.        die Gehwege zusammen oder einzeln,
6.        die gemeinsamen Geh- und Radwege,
7.        die unselbständigen Parkplätze,
8.        die Mehrzweckstreifen,
9.        die Mischflächen,
10.        die Sammelstraßen
11.        die Parkflächen,
12.        die Grünanlagen,
13.        die Beleuchtungseinrichtungen
14.        die Entwässerungseinrichtungen
gesondert erhoben und in beliebiger Reihenfolge umgelegt werden, sobald die Maßnahme, deren Aufwand durch Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen worden ist. Diesen Zeitpunkt stellt die Gemeinde fest.

§ 9

Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen

(1)        Die zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze sowie Sammelstraßen und Parkflächen sind endgültig hergestellt, wenn sie die nachstehenden Merkmale aufweisen:
1.        eine Pflasterung, eine Asphalt-, Teer-, Beton- oder ähnliche Decke neuzeitlicher Bauweise mit dem technischen notwendigen Unterbau,
2.        Straßenentwässerung und Beleuchtung,
3.        Anschluss an eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße
(2)        Bürgersteige/Gehwege und Radwege sind endgültig hergestellt, wenn sie eine Abgrenzung gegen die Fahrbahn und gegeneinander (außer bei Mischflächen) sowie eine Befestigung mit Platten, Pflaster, Asphaltbelag oder eine ähnliche Decke in neuzeitlicher Bauweise mit dem technischen notwendigen Unterbau aufweisen.
(3)        Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen gärtnerisch gestaltet sind.
(4)        Zu den Merkmalen der endgültigen Herstellung der in den Absätzen 1 mit 3 genannten Erschließungsanlagen gehören alle Maßnahmen, die durchgeführt werden müssen, damit die Gemeinde das Eigentum oder eine Dienstbarkeit an den für die Erschließungsanlage erforderlichen Grundstücken erlangt.

§ 10

Immissionsschutzanlagen

Art, Umfang, Verteilungsmaßstab und Herstellungsmerkmale von Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkung im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes werden durch ergänzende Satzung im Einzelfall geregelt.

§ 11

Entstehen der Beitragspflicht

Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des Art. 5a Abs. 2 KAG i.V.m. § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde

§ 12

Vorausleistungen

Im Fall des Art. 5a Abs. 2 KAG i.V.m. § 133 Abs.3 BauGB können Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages erhoben werden.

§ 13

Beitragspflichtiger

Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

§ 14

Fälligkeit

Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheids, die Vorausleistung einen Monat nach Bekanntgabe des Vorausleistungsbescheids fällig.


§ 15

Ablösung des Erschließungsbeitrages

  1. Der Erschließungsbeitrag kann im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht abgelöst werden (Art. 5a Abs. 2 KAG i. V. m. § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB). Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. Die Höhe des Ablösungsbetrages richtet sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Erschließungsbeitrages.
  2. Ein Ablösungsvertrag wird unwirksam, wenn sich zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflichten ergibt, dass der auf das betreffende Grundstück entfallende Erschließungsbeitrag das Doppelte oder mehr als Doppelte bzw. die Hälfte oder weniger als die Hälfte des Ablösungsbetrages ausmacht. In einem solchen Fall ist der Erschließungsbeitrag durch Bescheid festzusetzen und unter Anrechnung des gezahlten Ablösungsbetrages anzufordern oder die Differenz zwischen gezahltem Ablösungsbetrag und Erschließungsbeitrag zu erstatten.

§ 16

Inkrafttreten

(1)        Diese Satzung tritt 1 Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Erschließungsbeitragssatzung vom 04. Mai 2012 außer Kraft.

Röslau, den 02.04.2024
Gemeinde Röslau




Heiko Tröger
1. Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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13. Verschiedenes und Fragestunde

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 45. Gemeinderatssitzung 13.03.2024 ö 13
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13.1. Konzept Ganztagsbetreuung für Schulen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 45. Gemeinderatssitzung 13.03.2024 ö 13.1

Sachverhalt

Gemeinderätin Frau Menzel fragt nach wann dem Gemeinderat ein Konzept für die Ganztagsbetreuung vorgestellt wird.

Bürgermeister Heiko Tröger informiert, dass Frau Rogler und Frau Bauriedel ein Konzept entworfen haben. Dieses wurde an Frau Riedel von der Regierung zur Prüfung geschickt.
Es sind noch einige Fragen wie z.B. das Thema Personal zu klären. Nach Klärung mit der Regierung wird dem Gemeinderat das Konzept vorgestellt. 

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13.2. Diebstahl Tante-M

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 45. Gemeinderatssitzung 13.03.2024 ö 13.2

Sachverhalt

Es wird nachgefragt, wie sich der Sachverhalt der Diebstähle im Tante-M darstellt.

Der Bürgermeister informiert, dass Herr Gerullis und Frau Lang die vermehrten Diebstähle in den letzten 1 bis 2 Monaten festgestellt haben. Das System kalkuliert zwar einen Teil ein, jedoch nimmt es im Moment überhand. Herr Gerullis hat die Gemeinde gebeten eine Stellungnahme über die Gemeindehomepage zu veröffentlichen. Er teilte mit, dass er schließen müsse, wenn man es nicht in Griff bekommen würde. In Thiersheim ergibt sich die gleiche Problematik. Die erste Konsequenz hierzu ist, dass eine Barzahlung nicht mehr möglich ist, da hier nicht ehrlich abgerechnet wurde. 

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13.3. Übergang Bahnhof Röslau

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 45. Gemeinderatssitzung 13.03.2024 ö 13.3

Sachverhalt

Herr Thorsten Strahberger fragt nach, ob für den Bahnhof in Zukunft an eine Umgestaltung für Barrierefreiheit gedacht ist. Nicht nur für Behinderte, sondern auch für Ältere sowie Mütter mit Kindern ist der Übergang mehr als beschwerlich.

Herr Tröger informiert, dass für Röslau keine Alternative geplant ist. Auch beim Fluchtwegekonzept ist hier keine gute Lösung vorhanden. Für die Grundstücke, welche 5 m nach dem Bahnhof liegen, sind die Grundstücksbesitzer selbst verantwortlich. Eine Option, dass man Zwischenstufen am Gleis anbringen könnte wird nicht in Betracht gezogen. 
Einen Weg wird man aus versicherungstechnischen Gründen ebenfalls nicht in Erwägung ziehen.

Datenstand vom 22.04.2024 10:37 Uhr