Datum: 16.04.2024
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 19:50 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 19:52 Uhr bis 21:14 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bekanntgaben und Informationen
1.1 Einladung Grundschule Röslau
1.2 Sachstand Oskar-Böttcher-Villa
2 Bekanntgaben von Beschlüssen aus nichtöffentlichen Sitzungen
3 Genehmigung von Sitzungsniederschriften
4 Behandlung von Bauanträgen
4.1 Bauantrag des Herrn Matthias Tafelmeier, Alte Straße 1, 95195 Röslau, zur Errichtung eines Nebengebäudes für Lager, Werkstatt und KFZ-Garage, FlNr. 3193/2 der Gemarkung Grün
5 Bericht aus den Ausschüssen
6 Haushalt 2024 erneute Beschlussfassung
6.1 Haushaltsplan und Haushaltssatzung 2024 erneute Beschlussfassung mit Änderungen 2024
6.2 Finanzplan 2024 erneuter Beschluss
6.3 Stellenplan 2024 erneuter Beschluss
7 Bayer. Kinderbildungs-und Betreuungsgesetz; Antrag des evangelischen Kindergartens aufgrund Trägerwechsel
8 Änderung der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und Leistungen der Feuerwehr Röslau und Änderung der Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Röslau;
9 Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen/ Erschließungsbeitrages
10 Verschiedenes und Fragestunde
10.1 Baumpflanzaktion Konfirmationskinder
10.2 Aktion Ramadama Röslau
10.3 Seniorenbeirat
10.4 Geschwindigkeitsmessgerät für Bibersbach
10.5 Grenzbegehung
10.6 Wiesenfest

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1. Bekanntgaben und Informationen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 47. Gemeinderatssitzung 16.04.2024 ö 1
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1.1. Einladung Grundschule Röslau

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 47. Gemeinderatssitzung 16.04.2024 ö 1.1

Sachverhalt

Der Bürgermeister teilt mit, dass die Grundschule Röslau dem Gemeinderat eine Einladung zur Zertifizierungsfeier als Naturschule zugestellt hat. Um zahlreiche Teilnahme wird gebeten.
Die Einladung wird ins RIS-Postfach eingestellt. 

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1.2. Sachstand Oskar-Böttcher-Villa

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 47. Gemeinderatssitzung 16.04.2024 ö 1.2

Sachverhalt

Heiko Tröger informiert, dass die Böttcher Villa nun offiziell im Besitz der Gemeinde Röslau ist.

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2. Bekanntgaben von Beschlüssen aus nichtöffentlichen Sitzungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 47. Gemeinderatssitzung 16.04.2024 ö 2

Sachverhalt

Folgende Tagesordnungspunkte gab der 1. Bürgermeister aus nichtöffentlichen Sitzungen bekannt:

Aus der 44. nichtöffentlichen Sitzung des Gemeinderates vom 20.02.2024 die Tagesordnungspunkte 4 und 5:
Die Vergabe der Tiefbauarbeiten für den Neubau eines Geh- und Radweges von Röslau nach Neudes wurde an die Firma VSTR AG aus Rodwisch zum Angebotspreis von 640.705,95 Euro vergeben. Der Spatenstich fand bereits statt.

Die Vergabe der Arbeiten zum Neubau einer Brücke über die Eger bei der Kläranlage Röslau erging an die Firma Kropf GmbH aus Thiersheim zum Angebotspreis von 253.004,59 Euro.

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3. Genehmigung von Sitzungsniederschriften

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 47. Gemeinderatssitzung 16.04.2024 ö 3

Sachverhalt

Die Niederschrift über den öffentlichen Teil der 46. Gemeinderatssitzung vom 13.03.2024  wurde allen Mitgliedern des Gemeinderates bekannt gegeben.

Beschluss

Einwendungen gegen diese Niederschrift wurden nicht erhoben. Sie gilt damit als angenommen und genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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4. Behandlung von Bauanträgen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 47. Gemeinderatssitzung 16.04.2024 ö 4
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4.1. Bauantrag des Herrn Matthias Tafelmeier, Alte Straße 1, 95195 Röslau, zur Errichtung eines Nebengebäudes für Lager, Werkstatt und KFZ-Garage, FlNr. 3193/2 der Gemarkung Grün

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 47. Gemeinderatssitzung 16.04.2024 ö 4.1

Sachverhalt

Der bereits durch das Landratsamt Wunsiedel i. Fichtelgebirge vorgeprüfte und durch die Gemeindeverwaltung Röslau geprüfte Bauantrag des Herrn Matthias Tafelmeier, lag dem Gemeinderat zur Behandlung vor. Es bestehen bei dem Vorhaben aus Sicht der Gemeindeverwaltung grundsätzlich keine Bedenken.

Der Bauherr plant auf den Grundstücken die Errichtung eines Nebengebäudes als Lager, Werkstatt und KFZ-Garage. Bei dem Vorhaben handelt es sich um einen Bau, welcher nach Art. 2 Abs. 3 Satz 1 BayBO als ein Gebäude der Gebäudeklasse 1 klassifiziert ist. Ein Sonderbau liegt somit nicht vor. Die gewerbliche Nutzfläche der Gebäude liegt bei 196m². Der Brutto Rauminhalt beträgt 588m³.

Für das Vorhaben des Bauherrn gelten die §§ 30 bis 37 BauGB entsprechend. Das Vorhaben ist zulässig, wenn es sich demnach baurechtlich einfügt. Da sich das Vorhaben nicht im Geltungsbereich eines qualifizierenden Bebauungsplanes oder einfachen Bebauungsplanes befindet vgl. §30 Abs. 1 und 3 BauGB, ist das Vorhaben nach §34 BauGB oder §35 BauGB zu beurteilen. Das Grundstück ist von allen Seiten von Bebauung umschlossen. Die Umgebungsbebauung gestaltet sich vorwiegend mit Wohnhäusern und nicht störenden Gewerbebetrieben, was einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 BauNVO ähnelt. Bei dem Vorhaben handelt es sich somit um ein Innenbereichsvorhaben (vgl. § 34 BauGB). Das Vorhaben ist somit bauplanungsrechtlich zulässig, wenn es sich in die Umgebungsbebauung einfügt. Bei der Errichtung des geplanten Nebengebäudes kann dies als gegeben erachtet werden. Die zu Umnutzung des Gebäudes als Teilgewerbe ist nach §4 Abs. 3 BauNVO nur in Ausnahmefällen zulässig. Dabei muss gewährleistet sein, dass es sich auch in Zukunft um einen nicht störenden Gewerbebetrieb handelt. Davon ist auszugehen, da Art um Umfang des Gebäudes und auch der Grundstückszuschnitt keine große Erweiterung erwarten lässt.

Unter diesen Aspekten kann das gemeindliche Einvernehmen nach §36 BauGB erteilt werden.

Diskussionsverlauf

Es wird angefragt, ob es sich hierbei um eine gewerbliche Werkstatt handle. Dies wird verneint. 

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem Bauantrag des Matthias Tafelmeier zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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5. Bericht aus den Ausschüssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 47. Gemeinderatssitzung 16.04.2024 ö 5
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6. Haushalt 2024 erneute Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 47. Gemeinderatssitzung 16.04.2024 ö 6
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6.1. Haushaltsplan und Haushaltssatzung 2024 erneute Beschlussfassung mit Änderungen 2024

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 47. Gemeinderatssitzung 16.04.2024 ö 6.1

Sachverhalt

 (Hinweis auf TOP 7 der 44. öffentlichen Sitzung des Gemeinderates vom 20.02.2024)

Im Rahmen eines PowerPoint-Vortrages wurde der Haushaltsplan für das Jahr 2024 zur Vorberatung vorgestellt. Ziel war es, den Haushaltsplan ausgeglichen und beanstandungsfrei dem Gemeinderat zu dieser Sitzung vorzustellen. 

Insbesondere auf die Umstände und wegfallende Maßnahmen, die zu einer Beanstandungsfreiheit führen können, wurde hingewiesen, ebenso auf die Wichtigkeit eines genehmigten Haushalts im Hinblick auf abzuschließende Projekte.

Folgende Änderungen wurden im Haushalt 2024 vorgenommen:

Kreisumlage ist mit 53% Umlagesatz zu planen: 1.768.600,00 € (alt 1.701.900,00 €)
Hierdurch steigt die Zuführung vom Vermögenshaushalt auf 784.400,00 € (alt 717.700,00 €)
Die Entnahme aus der allgemeinen Rücklage wird geändert auf 1.623.500,00 € 
(alt 1.603.150,00 €)
Diese Maßnahmen haben zur Folge, dass für 2024 eine Kreditaufnahme von 46.350,00 € geplant werden muss. (alt 0,00 €)
Es ändert sich dadurch das Volumen des VWH auf 5.223.800,00 € und das Volumen des VMH auf 2.524.500,00 €

Beschluss

Nach eingehender Erläuterung des Haushaltsplanes und der Haushaltssatzung und der Erläuterung der Änderungen beschließt der Gemeinderat, die nachstehende Haushaltssatzung zu erlassen und den Haushaltsplan festzustellen. Der 1. Bürgermeister wird ermächtigt, Kassenkredite bis zum in der Satzung festgelegten Höchstbetrag, aufzunehmen.


Haushaltssatzung der Gemeinde Röslau
( Landkreis Wunsiedel i. Fichtelgebirge )
für das
Haushaltsjahr 2024

Auf Grund des Art. 63 ff. der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde Röslau folgende Haushaltssatzung:
§ 1

Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit festgesetzt; er schließt

im Verwaltungshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben mit                                 5.223.800,00 €

und

im Vermögenshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben mit                                 2.524.500,00 €

ab.

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitions-förderungsmaßnahmen wird auf 46.350,00 € festgesetzt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.



§ 4

Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 1.000.000,00 € festgesetzt.

§ 5

Weitere Festsetzungen werden nicht vorgenommen.

§ 6

Die Haushaltssatzung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

Röslau, den 17.04.2024

Heiko Tröger
1. Bürgermeister


Nachrichtlich:

Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern sind in der Hebesatzsatzung vom 19.05.2015, zuletzt geändert mit Änderungssatzung vom 10.03.2020, wie folgt festgesetzt worden:

1. Grundsteuer
a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe        (A)                                          370 v.H.
b) für Grundstücke                                               (B)                                          360 v.H.
2. Gewerbesteuer                                                                                            360 v.H.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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6.2. Finanzplan 2024 erneuter Beschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 47. Gemeinderatssitzung 16.04.2024 ö 6.2

Sachverhalt

(Hinweis auf TOP 7 der 44. Öffentlichen Sitzung des Gemeinderates vom 20.02.2024)

Dem Gemeinderat wurde der Finanzplan für das Haushaltsjahr 2024 im Rahmen der Haushaltsvorstellung vorgestellt. Auf die bereits zur Verfügung gestellten Beratungsunterlagen wird verwiesen.

Auf Grund der Änderungen im Haushalt 2024 wird auch der Finanzplan 2024 erneut beschlossen.

Beschluss

Nach Erläuterung des Finanzplanes beschließt der Gemeinderat den Finanzplan als Anlage im Haushaltsplan beigefügt für das Haushaltsjahr 2024 erneut festzustellen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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6.3. Stellenplan 2024 erneuter Beschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 47. Gemeinderatssitzung 16.04.2024 ö 6.3

Sachverhalt

(Hinweis auf TOP 7 der 44. Öffentlichen Sitzung des Gemeinderates vom 20.02.2024)

Dem Gemeinderat wurde der Stellenplan für das Haushaltsjahr 2024 als Anlage zum Haushaltsplan 2024 vorgestellt. Auf die bereits ausgehändigten Beratungsunterlagen wird verwiesen.

Auf Grund der Änderungen im Haushalt 2024 wird auch der Stellenplan 2024 erneut beschlossen.

Beschluss

Nach Erläuterung des Stellenplanes beschließt der Gemeinderat den Stellenplan als Anlage im Haushaltsplan beigefügt für das Haushaltsjahr 2024 erneut festzustellen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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7. Bayer. Kinderbildungs-und Betreuungsgesetz; Antrag des evangelischen Kindergartens aufgrund Trägerwechsel

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 47. Gemeinderatssitzung 16.04.2024 ö 7

Sachverhalt

Der evangelische Kindergarten Spatzennest beantragt auf Grund des Trägerwechels an das Diakonische Werk Selb-Wunsiedel die Bestätigung, dass die im folgenden beschriebenen Kinder weiterhin wie bisher nach Art. 21 BayKiBiG abgerechnet werden dürfen.

Art. 21 BayKiBiG
Umfang des Förderanspruchs der Gemeinde
(1) Die staatliche Förderung erfolgt kindbezogen. Sie wird für jedes Kind geleistet, das von der Gemeinde gefördert wird.

(2) Der jährliche staatliche Förderbetrag pro Kind an die Gemeinde errechnet sich als Produkt aus Basiswert, Buchungszeit- und Gewichtungsfaktor unter Berücksichtigung der Vorgaben des Art. 23 Abs. 1.

(3) Der Basiswert ist der Förderbetrag für die tägliche über drei- bis vierstündige Bildung, Erziehung und Betreuung eines Kindes. Er wird jährlich durch das Staatsministerium unter Berücksichtigung der Entwicklung der Personalkosten bekannt gegeben.

(4) Über Buchungszeitfaktoren wird eine höhere Förderung für längere Buchungszeiten der Kinder gewährt. Die Buchungszeit gibt den von den Eltern mit dem Träger der Einrichtung vereinbarten Zeitraum an, während dem das Kind regelmäßig in der Einrichtung vom pädagogischen Personal gebildet, erzogen und betreut wird. Wechselnde Buchungszeiten werden auf den Tagesdurchschnitt bei einer 5-Tage-Woche umgerechnet; krankheits- und urlaubsbedingte Fehlzeiten sowie Schließzeiten von bis zu 30 Tagen im Jahr bleiben unberücksichtigt. Buchungszeiten von bis zu drei Stunden täglich werden bei Kindern ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung nicht in die Förderung einbezogen. Der Träger kann Mindestbuchungszeiten von 20 Stunden pro Woche beziehungsweise 4 Stunden pro Tag sowie deren zeitliche Lage vorgeben.

(5) Über die Gewichtungsfaktoren wird für einen erhöhten Bildungs-, Erziehungs- oder Betreuungsaufwand eine erhöhte Förderung gewährt. Es gelten folgende Gewichtungsfaktoren:

1.
2,0 für Kinder unter drei Jahren,

2.
1,0 für Kinder von drei Jahren bis zum Schuleintritt,

3.
1,2 für Kinder ab dem Schuleintritt,

4.
4,5 für Kinder mit Behinderung oder von wesentlicher Behinderung bedrohte Kinder, wenn ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 99 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) zur Betreuung in einer Kindertageseinrichtung durch Bescheid gemäß § 120 Abs. 2 SGB IX festgestellt ist, eine Vereinbarung nach Teil 2 Kapitel 8 SGB IX zwischen dem Einrichtungsträger und dem zuständigen Bezirk geschlossen wurde und Leistungen hieraus erbracht werden. Entsprechendes gilt bei einem Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII unter Berücksichtigung einer Vereinbarung nach Maßgabe des Fünften Kapitels Dritter Abschnitt SGB VIII oder wenn der örtliche Träger für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz einen der Eingliederungshilfe entsprechenden Anspruch dem Grunde nach festgestellt hat,

5.
4,5 für einen Zeitraum von sechs Monaten für Kinder mit Behinderung oder von wesentlicher Behinderung bedrohte Kinder, für die ein Antrag auf Eingliederungshilfe nach § 99 SGB IX oder § 35a SGB VIII zur Betreuung in einer Kindertageseinrichtung gestellt ist, eine Vereinbarung nach Teil 2 Kapitel 8 SGB IX zwischen dem Einrichtungsträger und dem zuständigen Bezirk geschlossen wurde und Leistungen hieraus erbracht werden,

6.
1,3 für Kinder in Tagespflege unabhängig vom Alter des Kindes,

7.
4,5 für Kinder mit Behinderung oder von wesentlicher Behinderung bedrohte Kinder, die nach Maßgabe des § 23 Abs. 1 SGB VIII vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Förderung an eine Tagespflegeperson vermittelt wurden und diese für die Betreuung ein entsprechend erhöhtes Tagespflegeentgelt erhält,

8.
1,3 für Kinder, deren Eltern beide nichtdeutschsprachiger Herkunft sind.

Von dem Gewichtungsfaktor 4,5 kann bei integrativen Kindertageseinrichtungen (Art. 2 Abs. 3) zur Finanzierung des höheren Personalbedarfs im Einvernehmen mit der betroffenen Gemeinde nach oben abgewichen werden. Liegen bei einem Kind die Voraussetzungen für mehrere Gewichtungsfaktoren vor, gilt stets der höchste Gewichtungsfaktor. Vollendet ein Kind in einer Kinderkrippe das dritte Lebensjahr, gilt der Gewichtungsfaktor 2,0 bis zum Ende des Kindergartenjahres. Vollendet ein Kind in einer anderen Kindertageseinrichtung das dritte Lebensjahr und leistet die nach Art. 18 Abs. 2 berechtigte Gemeinde bis zum Ende des Kindergartenjahres weiterhin die kindbezogene Förderung mit dem Gewichtungsfaktor von 2,0, so fördert der Freistaat in gleicher Höhe. 

Beschluss

Der Gemeinderat Röslau beschließt, dass für Kinder die das dritte Lebensjahr in einer Kinderkrippe vollenden, der Gewichtungsfaktor 2,0 bis zum Ende des Kindergartenjahres gilt.
Für die vom Bezirk Oberfranken genehmigten integrativen Kinder soll der Förderfaktor 4,5 gelten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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8. Änderung der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und Leistungen der Feuerwehr Röslau und Änderung der Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Röslau;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 47. Gemeinderatssitzung 16.04.2024 ö 8

Sachverhalt

Bei der überörtlichen Rechnungsprüfung im Jahre 2023 wurde festgestellt, dass die Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und Leistungen der Feuerwehr Röslau und Änderung der Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Röslau neu zu erlassen ist.

Gleichzeitig wurde die Gebührenkalkulation bezüglich des neuen HLF 20 durchgeführt und die dadurch ermittelten Kostenwerte in die Anlage zur Kostensatzung eingepflegt. 

Beschluss

Die Gemeindeverwaltung Röslau schlägt deshalb vor, die Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze uns Leistungen der Feuerwehr Röslau und die Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Röslau wie folgt zu erlassen:

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz 
für Einsätze und andere Leistungen der Feuerwehr Röslau 

Die Gemeinde Röslau erlässt aufgrund Art. 28 Abs. 4 Bayer. Feuerwehrgesetz (BayFwG) folgende 

S A T Z U N G 

§ 1 
Aufwendungs- und Kostenersatz 

(1) Die Gemeinde Röslau erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 und 2 BayFwG Aufwendungsersatz für folgende Pflichtleistungen ihrer Feuerwehr, insbesondere für: 

1. Einsätze, 
2. Sicherheitswachen und Brandwachen, (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG), 
3. Ausrücken nach missbräuchlicher Alarmierung oder Fehlalarmen. 

Einsätze werden in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet. Für Einsätze und Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen, wird kein Kostenersatz erhoben.

Der Aufwendungsersatz entsteht mit dem Tätigwerden der Feuerwehr.

(2) Die Gemeinde Röslau erhebt Kostenersatz für die Inanspruchnahme ihrer Feuerwehren zu folgenden freiwilligen Leistungen (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG): 

1. Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerweh-
       ren gehören, 
2. Überlassung von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch, 
3. Leistungen der Atemschutzwerkstatt/Schlauchwerkstatt,
       
Die Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr. 

(3) Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen gemäß der Anlage zu dieser Satzung. Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben. Für Materialverbrauch werden die Selbstkosten berechnet. 

(4) Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von Werkfeuerwehren entstehen (Art. 15 Abs. 6 Satz 2 BayFwG), sowie wegen überörtlicher Hilfeleistungen nach Art. 17 Abs. 2 BayFwG zu erstattende Aufwendungen werden unabhängig von dieser Satzung geltend gemacht.

§ 2 
Schuldner 

(1) Bei Pflichtleistungen bestimmt sich der Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG. 

(2) Bei freiwilligen Leistungen ist Schuldner, wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch genommen hat. 

(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. 

§ 3 
Fälligkeit 

Aufwendungs- und Kostenersatz werden einen Monat nach Zustellung des Bescheids zur Zahlung fällig. 

§ 4
Verzicht, Stundung und Erlass

(1) Auf einen Aufwendungsersatz oder die Gebührenschuld kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn Feuerwehreinsätze auf Ersuchen einer Behörde oder einer Organisation mit Sicherheitsaufgaben durchgeführt werden, das Ersuchen im öffentlichen Interesse liegt, bzw. anderweitig besonders begründet ist oder ein kostenpflichtiger Dritter (z. B. Unfallverursacher) vorhanden ist. 

(2) Aufwendungsersatz und Gebührenschuld werden nicht gefordert, wenn Personal und Geräte aus Gründen, die der Ersatzpflichtige nicht zu vertreten hat, nicht zum Einsatz gekommen sind oder kommen konnten („versuchte Hilfeleistung“), es sei denn, die Feuerwehr wurde vorsätzlich falsch alarmiert oder die den Einsatz der Feuerwehr veranlassende Gefahr vorsätzlich herbeigeführt.

(3) Für Stundung und Erlass von Aufwendungsersatz und Gebührenschuld gelten gemäß Art. 13 Abs.1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) die Vorschriften der Abgabenordnung (AO). 

§ 5
Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt einer Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Röslau vom 02.04.2024 außer Kraft.

Gemeinde Röslau, den 17.04.2024



gez.
Heiko Tröger
1. Bürgermeister



Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Röslau 

Verzeichnis der Pauschalsätze1) 

Aufwendungsersatz und Kostenersatz setzen sich aus den jeweiligen Sachkosten (Nummern 1 bis 4) und den Personalkosten (Nummer 5) zusammen. 


1. Streckenkosten
Die Streckenkosten betragen für jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke für … 
Bei einer Nutzungsdauer von 
Bei einer durchschnittlichen jährl. Fahrleistung von 700 km und einer Eigenbeteiligung der Gemeinde von 10%
Ein Mehrzweckfahrzeug MZF 
15 Jahren 
4,04 Euro 
Ein Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF 20
30 Jahren 
8,61 Euro 
Ein Löschgruppenfahrzeug LF 20 (KAT)
25 Jahren 
8,26 Euro 
Ein Mehrzweckanhänger mit Beladung Ölschaden und Verkehrssicherung 
40 Jahren
1,03 Euro
Ein Mehrzweckanhänger
40 Jahren
0,58 Euro


2. Ausrückestundenkosten 

Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten, die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die Halben, im Übrigen die ganzen Ausrückestundenkosten erhoben. 

Die Ausrückestundenkosten betragen – berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens - bei unterschiedlichen Ausrückestunden je Fahrzeug und einer Eigenbeteiligung der Gemeinde von 10%.

Je Stunde:

 Ein Mehrzweckfahrzeug MZF 
32,03 Euro 
Ein Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF 20
143,56 Euro 
Ein Löschgruppenfahrzeug LF 20 (KAT)
122,40 Euro 
Ein Mehrzweckanhänger mit Beladung Ölschaden und Verkehrssicherung
12,10 Euro
Ein Mehrzweckanhänger
3,65 Euro

3. Arbeitsstundenkosten

Wird ein Gerät eingesetzt, das nicht zur feuerwehrtechnischen Beladung des eingesetzten Fahrzeugs gehört (und können demnach dafür keine Ausrückestundenkosten geltend gemacht werden), werden Arbeitsstundenkosten berechnet.  In die Arbeitsstunden nicht eingerechnet wird der Zeitraum, währenddessen ein Gerät am Einsatzort vorübergehend nicht in Betrieb ist.

Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die Halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.
Bei einer gemeindlichen Eigenbeteiligung von 10 %, werden als Arbeitsstundenkosten berechnet für:
                                                    Bei einer Nutz-               Durchschnittliche
                                                                            ungsdauer von                  Nutzung pro Jahr

a) eine Tragkraftspritze                                 25 Jahre                12 Stunden        48,13 Euro
b) eine Motorsäge                                10 Jahre                 10 Stunden        12,18 Euro
c) einen Pressluftatmer inkl. Atemanschluss        20 Jahre                8 Stunden        24,81 Euro
d) einen Stromerzeuger 11 kVA                        20 Jahre                10 Stunden        27,31 Euro
e) eine Tauchpumpe (TP4/1)                        15 Jahre                8 Stunden        13,29 Euro
f) einen Mehrzwecksauger                        15 Jahre                12 Stunden        16,63 Euro
g) einen Hochdrucklüfter                        20 Jahre                8 Stunden        20,77 Euro
h) ein Stromerzeuger 3 kVA                        15 Jahre                10 Stunden        12,00 Euro
i) eine Absturzsicherungsausrüstung                20 Jahre                8 Stunden        3,23 Euro
j) einen Feuerlöscher/Prevento                        10 Jahre                10 Stunden        4,30 Euro
k) einen Hebekissensatz                        20 Jahre                8 Stunden        28,69 Euro
 l) einen Insektenschutzanzug                        10 Jahre                10 Stunden        1,45 Euro
m) einen Mehrzweckzug                        15 Jahre                5 Stunden        27,22 Euro
n) ein Ölschadengerät (Wasserfläche)                10 Jahre                10 Stunden        4,10 Euro
o)ein Ölschadengerät (Verkehrsfläche)                10 Jahre                10 Stunden        4,10 Euro
p) eine Rettungssäge                                10 Jahre                8 Stunden        4,75 Euro
q) einen Türöffnungssatz (Sperrwerkzeug)        20 Jahre                10 Stunden        20,34 Euro
r) ein Beleuchtungsgerät Powermoon                15 Jahre                10 Stunden        15,73 Euro
s) eine Wathose                                10 Jahre                10 Stunden        1,25 Euro

4. Sonstiges

a)  Fehl und Täuschungsalarm, grober Unfug                500 Euro
b)  Materialverbrauch                                         Wiederbeschaffungskosten
c)  Unterweisung und Ausbildung in Schulen                 kostenfrei
d)  Gebühr für Rechnungsstellung                                Wird nach dem 
                                                               Kostenverzeichnis festgesetzt


5. Personalkosten 

Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben. 

a) Ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende 

Für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird folgender Stundensatz berechnet: 28,00 €.
(Aufwendungsersatz für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird verlangt, weil der Gemeinde Kosten auch für diesen Personenkreis entstehen, beispielsweise durch Erstattung des Verdienstausfalls (Art. 9 Abs. 3 BayFwG), des fortgezahlten Arbeitsentgelts (Art. 10 BayFwG) oder durch Entschädigungen nach Art. 11 BayFwG. Wegen Art. 28 Abs. 4 Satz 2 BayFwG kann bei der Berechnung des Aufwendungsersatzes für Pflichtaufgaben nicht der gesamte Personalaufwand angesetzt werden.) 

b) Sicherheitswachen, Brandwachen 

Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG werden erhoben:

 je Stunde Wachdienst für einen ehrenamtlichen Feuerwehrdienstleistenden (siehe § 11 Abs. 5 AVBayFwG) 16,90 €. Abweichend von Nummer 3 Satz 2 wird für die Anfahrt und die Rückfahrt insgesamt eine weitere Stunde berechnet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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9. Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen/ Erschließungsbeitrages

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 47. Gemeinderatssitzung 16.04.2024 ö 9

Sachverhalt

Bei der überörtlichen Rechnungsprüfung im Jahre 2023 wurde festgestellt, dass die derzeit gültige Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde Röslau auf Grund des Art. 5a Abs. 2 KAG redaktionell überarbeitet werden muss.

Beschluss

Der Gemeinderat Röslau erlässt folgende Satzung:

Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen/
Erschließungsbeitrages

(Erschließungsbeitragssatzung – EBS) der Gemeinde Röslau


Aufgrund des Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in Verbindung mit Art. 5a Abs. 2 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) und den §§ 132, 133 Abs. 3 Satz 5 Baugesetzbuch (BauGB) erlässt die Gemeinde Röslau folgende Erschließungsbeitragssatzung:


§ 1

Erhebung des Erschließungsbeitrages

Zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für Erschließungsanlagen erhebt die Gemeinde Röslau Erschließungsbeiträge nach Art. 5a Abs. 1 KAG sowie nach Maßgabe dieser Satzung.

§ 2

Art und Umfang der Erschließungsanlagen

(1)        Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand:
I. für die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze (Art. 5a Abs. 2 KAG i.V.m. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) in                bis zu einer Straßenbreite (Fahrbahnen, Radwege und Gehwege)                                                                                         von

1.        Wochenendhaus- und Dauerkleingartengebieten                                 7,0 m
2.        Kleinsiedlungsgebieten bei einseitiger Bebaubarkeit                         8,5 m 
3.        Kleinsiedlungsgebieten soweit sie nicht unter Nr. 2 fallen,
Wohn- Dorf- und Mischgebieten, urbanen Gebieten
a) mit einer Geschossflächenzahl bis 0,7                                         14,0 m  
    bei einseitiger Bebaubarkeit                                                 10,5 m
b) mit einer Geschossflächenzahl über 0,7 – 1,0                                 18,0 m
    bei einseitiger Bebaubarkeit                                                 12,5 m
c) mit einer Geschossflächenzahl über 1,0 – 1,6                                 20,0 m
d.) mit einer Geschossflächenzahl über 1,6                                         23,0 m
4.        Kerngebieten, Gewerbegebieten und Sondergebieten
a) mit einer Geschossflächenzahl bis 1,0                                         20,0 m
b) mit einer Geschossflächenzahl über 1,0 – 1,6                                 23,0 m
c) mit einer Geschossflächenzahl über 1,6 – 2,0                                 25,0 m
d) mit einer Geschossflächenzahl über 2,0                                         27,0 m
5.        Industriegebieten
a) mit einer Baumassenzahl bis 3,0                                                 23,0 m
b) mit einer Baumassenzahl über 3,0 – 6,0                                         25,0 m
c) mit einer Baumassenzahl über 6,0                                         27,0 m
II.        für die öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z.B. Fußwege, Wohnwege; Art. 5a Abs. 2 KAG i.V.m. § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB) bis zu einer Breite von 5 m
III.        für die nicht zum Anbau bestimmten, zur Erschließung der Baugebiete notwendigen Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete (Art. 5a Abs. 2 KAG i.V.m. § 127 Abs. 2 Nr. 3 BauGB) bis zu einer Breite von 27 m 
IV.        für Parkflächen (Art. 5a Abs. 2 KAG i.V.m. § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB)
a)        die Bestandteil der Verkehrsanlagen im Sinne von Nr. I und Nr. III sind, bis zu einer weiteren Breite von 5 m,
b)         soweit sie nicht Bestandteil der in Nr. I und Nr. III genannten Verkehrsanlagen, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 15 v. H. aller im Abrechnungsgebiet (§ 5) liegenden Grundstücksflächen 
V.        für Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen (Art. 5a Abs. 2 KAG i.V.m. § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB)
a)        die Bestandteil der Verkehrsanlagen im Sinne von Nr. I bis Nr. III sind, bis zu einer weiteren Breite von 5 m,
b)        soweit sie nicht Bestandteil der in Nr. I bis Nr. III genannten Verkehrsanlagen sind, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 15 v. H. der im Abrechnungsgebiet (§ 5) liegenden Grundstücksflächen.
VI.        Für Immissionsschutzanlagen (Art. 5a Abs. 2 KAG i.V.m. § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB).

(2)        Zu dem Erschließungsaufwand nach Abs. 1 Nr. I bis Nr. V gehören insbesondere die Kosten für die Herstellung
a)        den Erwerb der Grundflächen
b)        die Freilegung der Grundflächen
c)        die erstmalige Herstellung des Straßenkörpers einschließlich des Unterbaues, der Befestigung der Oberfläche sowie notwendiger Erhöhungen oder Vertiefungen
d)        die Herstellung von Rinnen sowie der Randsteine,
e)        die Radwege,
f)        die Gehwege,
g)        von kombinierten Geh- und Radwegen
h)        von Mischflächen,
i)        die Beleuchtungseinrichtungen,
j)        die Entwässerungseinrichtungen der Erschließungsanlagen,
k)        den Anschluss an andere Erschließungsanlagen,
l)        die Herstellung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen wegen Eingriffs beitragsfähiger Maßnahmen in Natur und Landschaft,
m)        die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen,
n)        die Herstellung von Böschungen, Schutz – und Stützmauern.
(3)        Der Erschließungsaufwand umfasst auch den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen, der Sachen und Rechte im Zeitpunkt der Bereitstellung sowie der vom Personal des Beitragsberechtigten erbrachten Werk- und Dienstleistungen für die technische Herstellung der Einrichtung.
(4)        Der Erschließungsaufwand im Rahmen des Abs. 1 umfasst auch die Kosten, die für die Teile der Fahrbahn einer Ortsdurchfahrt einer Bundes-, Staats- oder Kreisstraße entstehen, die über die Breiten der anschließenden freien Strecken hinausgehen.
(5)        Soweit Erschließungsanlagen im Sinne des Abs. 1 als Sackgassen enden, ist für den erforderlichen Wendehammer der gesamte Aufwand beitragsfähig.

§ 3

Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes

(1)        Der beitragsfähige Erschließungsaufwand (§ 2) wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.
(2)        Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird für die einzelne Erschließungsanlage ermittelt. Die Gemeinde kann abweichend von Satz 1 den beitragsfähigen Erschließungsaufwand für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage oder diesen Aufwand für mehrer Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden (Erschließungsgebiet), ermitteln.
(3)        Die Aufwendungen für Fußwege und Wohnwege (§ 2 Abs. 1 Nr. II), für Sammelstraßen (§ 2 Abs. 1 Nr. III), für Parkflächen (§ 2 Abs. 1 Nr. IV b), für Grünanlagen (§ 2 Abs. 1 Nr. V b) und für Immissionsschutzanlagen (§ 2 Abs. 1 Nur. VI, §10) werden den zum Anbau bestimmten Straßen, Wegen und Plätzen, zu denen sie von der Erschließung her gehören, zugerechnet. Das Verfahren nach Satz 1 findet keine Anwendung, wenn das Abrechnungsgebiet (§ 5) der Fuß- und Wohnwege, der Sammelstraßen, Parkflächen, Grünanlagen oder Immissionsschutzanlagen von dem Abrechnungsgebiet der Straßen, Wege und Plätze abweicht; in diesem Fall werden die Fuß- und Wohnwege, die Sammelstraßen, Parkflächen, Grünanlagen und Immissionsschutzanlagen selbständig als Erschließungsanlagen abgerechnet.

§ 4

Gemeindeanteil

Die Gemeinde trägt 10 v. H. des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes.

§ 5

Abrechnungsgebiet

Die von einer Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke bilden das Abrechnungsgebiet. Wird ein Abschnitt einer Erschließungsanlage oder eine Erschließungseinheit abgerechnet, so bilden die von dem Abschnitt der Erschließungsanlage bzw. Erschließungseinheit erschlossenen Grundstücke das Abrechnungsgebiet.

§ 6

Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes

(1)        Bei zulässiger gleicher Nutzung der Grundstücke wird der nach § 3 ermittelte Erschließungsaufwand nach Abzug des Anteils der Gemeinde (§ 4) auf die Grundstücke des Abrechnungsgebiets (§ 5) nach den Grundstücksflächen verteilt.
(2)        Ist in einem Abrechnungsgebiet (§ 5) eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig, wird der nach § 3 ermittelte Erschließungsaufwand nach Abzug des Anteils der Gemeinde (§ 4) auf die Grundstücke des Abrechnungsgebietes (§ 5) verteilt, in dem die Grundstücksflächen mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht werden, der im einzelnen beträgt:
1.        bei eingeschossiger Bebaubarkeit und gewerblich oder sonstig nutzbaren Grundstücken, auf denen keine oder nur eine untergeordnete Bebauung zulässig ist.                                                                        1,0,
2.        bei mehrgeschossiger Bebaubarkeit zuzüglich je weiteres Vollgeschoss        0,3,
(3)        Als Grundstücksfläche gilt:
1.        bei Grundstücken, die vollständig im Bereich eines Bebauungsplanes im Sinne von § 30 Abs. 1 und 2 BauGB oder teilweise im beplanten Bereich und im Übrigen im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) bzw. vollständig im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) liegen, der Flächeninhalt des Buchgrundstücks, wie er sich aus der Eintragung im Grundbuch ergibt. Bei Grundstücken, die nur teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB) liegen und im Übrigen im Außenbereich (§ 35 BauGB), die Grundstücksfläche, die sich innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes befindet.
2.        wenn Grundstücken im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB), die in den Außenbereich (§ 35 BauGB) übergehen und bei denen sich die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich nicht aus einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB ergibt, die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 m, gemessen von der der Erschließungsanlage zugewandten Grenze des beitragspflichtigen Grundstücks. Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese Begrenzung hinaus, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung bestimmt.
(4)        Beitragspflichtige Grundstücke, die ohne bauliche Nutzungsmöglichkeiten oder die mit einer untergeordneten baulichen Nutzungsmöglichkeit gewerblich oder sonstig genutzt werden oder genutzt werden dürfen (z.B. Sportanlagen, Campingplätze usw.), werden mit 0,5 der Grundstücksfläche in die Verteilung einbezogen.
(5)        Als zulässige Zahl der Geschosse gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Weist der Bebauungsplan nur eine Baumassenzahl aus, so gilt als Geschosszahl die Baumassenzahl, geteilt durch 3,5 Bruchzahlen werden auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet. Weist der Bebauungsplan lediglich eine höchstzulässige Gebäudehöhe in Form der Wand- oder Firsthöhe aus, so gilt diese geteilt durch 3,5 in Wohn- und Mischgebieten, geteilt durch 2,6 in Gewerbe- und Industriegebieten. Sind beide Höhen festgesetzt, so ist die höchstzulässige Wandhöhe maßgebend. Bruchzahlen werden auf volle Zahlen auf- oder abgerundet. Setzt der Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch eine Baumassenzahl noch die höchstzulässige Gebäudehöhe in Form der Wand- oder Firsthöhe fest, so findet Abs. 8 Anwendung.
(6)        Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl zugelassen oder vorhanden, so ist diese zugrundezulegen.
(7)        Grundstücke, auf denen nur Garagen oder Stellplätze zulässig sind, gelten als eingeschossige bebaubare Grundstücke. Bei mehrgeschossigen Parkbauten bestimmt sich der Nutzungsfaktor nach der Zahl ihrer Geschosse.
(8)        In unbeplanten Gebieten sowie im Fall des Abs. 5 Satz 6 ist maßgebend
1.        bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse,
2.        bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse.

       Vollgeschosse sind Geschosse, die vollständig über der natürlichen oder festgelegten Geländeoberfläche liegen und über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m haben. Als Vollgeschosse gelten auch Kellergeschosse, deren Deckenunterkante im Mittel mindestens 1,20 m höher liegt als die natürliche oder festgelegte Geländeoberfläche.

(9)        Ist eine Geschosszahl wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar, werden je angefangene 3,5 m Höhe des Bauwerkes als ein Vollgeschoss gerechnet. Ist ein Grundstück mit einer Kirche bebaut, so sind zwei Vollgeschosse anzusetzen. Dies gilt für Türme, die nicht Wohnzwecken, gewerblichen oder industriellen Zwecken oder einer freiberuflichen Nutzung dienen, entsprechend
(10)Werden in einem Abrechnungsgebiet (§ 5) außer überwiegend gewerblich genutzten Grundstücken oder Grundstücken, die nach den Festsetzungen eines Bebauungsplanes in einem Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiet liegen, auch andere Grundstücke erschlossen, so sind für die Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie für die Grundstücke, die zu mehr als einem Drittel gewerblich genutzt werden, die in Absatz 2 genannten Nutzungsfaktoren um je 50 v. H. zu erhöhen. Als gewerblich genutzt oder unnutzbar gelten auch Grundstücke, wenn sie zu mehr als einem Drittel Geschäfts-, Büro-, Praxis-, Unterrichts-, Heilbehandlungs- oder ähnlich genutzte Räume beherbergen oder in zulässiger Weise beherbergen dürfen.

§7

Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstück


Für Grundstücke, die von mehr als einer Erschließungsanlage im Sinne des Art. 5 Abs. 2 KAG i.V.m. § 127 Abs. 2 Nr. 1 Bau GB erschlossen werden, ist die Grundstücksfläche bei Abrechnung jeder Erschließungsanlage nur mit zwei Dritteln anzusetzen.
Dies gilt nicht,
1.        wenn ein Erschließungsbeitrag nur für eine Erschließungsanlage erhoben wird und Beiträge für weitere Anlagen zu deren erstmaligen Herstellung weder nach dem geltenden Recht noch nach vergleichbaren früheren Rechtsvorschriften erhoben worden sind oder erhoben werden,
2.        für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie für Grundstücke, die gem. §6 Abs. 10 überwiegend gewerblich genutzt werden.


§ 8

Kostenspaltung

Der Erschließungsbeitrag kann für
1.        den Grunderwerb,
2.        die Freilegung der Grundflächen,
3.        die Fahrbahnen, auch Richtungsfahrbahnen,
4.        die Radwege,
5.        die Gehwege zusammen oder einzeln,
6.        die gemeinsamen Geh- und Radwege,
7.        die unselbständigen Parkplätze,
8.        die Mehrzweckstreifen,
9.        die Mischflächen,
10.        die Sammelstraßen
11.        die Parkflächen,
12.        die Grünanlagen,
13.        die Beleuchtungseinrichtungen
14.        die Entwässerungseinrichtungen
gesondert erhoben und in beliebiger Reihenfolge umgelegt werden, sobald die Maßnahme, deren Aufwand durch Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen worden ist. Diesen Zeitpunkt stellt die Gemeinde fest.

§ 9

Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen

(1)        Die zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze sowie Sammelstraßen und Parkflächen sind endgültig hergestellt, wenn sie die nachstehenden Merkmale aufweisen:
1.        eine Pflasterung, eine Asphalt-, Teer-, Beton- oder ähnliche Decke neuzeitlicher Bauweise mit dem technischen notwendigen Unterbau,
2.        Straßenentwässerung und Beleuchtung,
3.        Anschluss an eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße
(2)        Bürgersteige/Gehwege und Radwege sind endgültig hergestellt, wenn sie eine Abgrenzung gegen die Fahrbahn und gegeneinander (außer bei Mischflächen) sowie eine Befestigung mit Platten, Pflaster, Asphaltbelag oder eine ähnliche Decke in neuzeitlicher Bauweise mit dem technischen notwendigen Unterbau aufweisen.
(3)        Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen gärtnerisch gestaltet sind.
(4)        Zu den Merkmalen der endgültigen Herstellung der in den Absätzen 1 mit 3 genannten Erschließungsanlagen gehören alle Maßnahmen, die durchgeführt werden müssen, damit die Gemeinde das Eigentum oder eine Dienstbarkeit an den für die Erschließungsanlage erforderlichen Grundstücken erlangt.

§ 10

Immissionsschutzanlagen

Art, Umfang, Verteilungsmaßstab und Herstellungsmerkmale von Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkung im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes werden durch ergänzende Satzung im Einzelfall geregelt.

§ 11

Entstehen der Beitragspflicht

Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des Art. 5a Abs. 2 KAG i.V.m. § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde

§ 12

Vorausleistungen

Im Fall des Art. 5a Abs. 2 KAG i.V.m. § 133 Abs.3 BauGB können Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages erhoben werden.

§ 13

Beitragspflichtiger

Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

§ 14

Fälligkeit

Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheids, die Vorausleistung einen Monat nach Bekanntgabe des Vorausleistungsbescheids fällig.


§ 15

Ablösung des Erschließungsbeitrages

  1. Der Erschließungsbeitrag kann im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht abgelöst werden (Art. 5a Abs. 2 KAG i. V. m. § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB). Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. Die Höhe des Ablösungsbetrages richtet sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Erschließungsbeitrages.
  2. Ein Ablösungsvertrag wird unwirksam, wenn sich zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflichten ergibt, dass der auf das betreffende Grundstück entfallende Erschließungsbeitrag das Doppelte oder mehr als Doppelte bzw. die Hälfte oder weniger als die Hälfte des Ablösungsbetrages ausmacht. In einem solchen Fall ist der Erschließungsbeitrag durch Bescheid festzusetzen und unter Anrechnung des gezahlten Ablösungsbetrages anzufordern oder die Differenz zwischen gezahltem Ablösungsbetrag und Erschließungsbeitrag zu erstatten.

§ 16

Inkrafttreten

(1)        Diese Satzung tritt 1 Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Erschließungsbeitragssatzung vom 02. April 2024 außer Kraft.

Röslau, den 17.04.2024
Gemeinde Röslau


Heiko Tröger
1. Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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10. Verschiedenes und Fragestunde

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 47. Gemeinderatssitzung 16.04.2024 ö 10
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10.1. Baumpflanzaktion Konfirmationskinder

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 47. Gemeinderatssitzung 16.04.2024 ö 10.1

Sachverhalt

Der Bürgermeister weist auf die Baumpflanzaktion der Konfirmationskinder am 20.04.2024 hin und lädt die Gemeinderäte hier nochmals herzlich ein. 6 Kinder sind bereits angemeldet. Treffpunkt ist um 9 Uhr am Böttcher-Gelände. Er erklärt, dass der Obst- und Gartenbauverein bei den vorherigen Aktionen mit den Kindern immer Obstbäume gepflanzt habe. Diese dürfen jederzeit von der Bevölkerung abgeerntet werden. Der Obst- und Gartenbauverein alleine schafft es zeitlich nicht mehr weitere Bäume zu pflegen. Aus diesem Grund werden heuer 25 Laubbaumsetzlinge im Thuswald gepflanzt.  

Gemeinderätin Menzel findet diese Aktion sehr gut. In der Vergangenheit haben Kinder bereits Bäume gepflanzt. 

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10.2. Aktion Ramadama Röslau

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 47. Gemeinderatssitzung 16.04.2024 ö 10.2

Sachverhalt

Heiko Tröger verweist ebenfalls auf die Aufräumaktion Ramadama hin und lädt den Gemeinderat auch hierzu ein. Bei Teilnahme bittet der Bürgermeister um Rückmeldung, um genügend Verpflegung besorgen zu können. Die Aktion beginnt ab 9.00 Uhr.
Ab 11.30 Uhr treffen sich alle Helfer am Bürgerhaus. 

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10.3. Seniorenbeirat

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 47. Gemeinderatssitzung 16.04.2024 ö 10.3

Sachverhalt

Bürgermeister Heiko Tröger erinnert an den am Donnerstag, 18.4.2024 stattfindenden Mittagstisch des Seniorenbeirates im Roten Ochsen.  

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10.4. Geschwindigkeitsmessgerät für Bibersbach

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 47. Gemeinderatssitzung 16.04.2024 ö 10.4

Sachverhalt

Fam. Schöffel aus Bibersbach hat angefragt, ob man für die Zeit der Sperrung in Wunsiedel, Hofer Straße, ein Geschwindigkeitsmessgerät aufstellen können. Da die Autofahrer Bibersbach als Umgehung nutzen werden wäre dies sehr hilfreich. Die Gemeinde Röslau ist im Besitz von zwei Messgeräten. Die Messung an der Schule soll auf jeden Fall bestehen bleiben. Das Messgerät in Brücklas könnte man hierfür nehmen. Der Bauhof soll mit der Umsetzung beauftragt werden. 

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10.5. Grenzbegehung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 47. Gemeinderatssitzung 16.04.2024 ö 10.5

Sachverhalt

Gemeinderat Karl Grießhammer fragt an, wann in diesem Jahr die Grenzbegehung stattfindet. Die Begehung soll im Herbst stattfinden. Der Termin hierfür soll rechtzeitig bekannt gegeben werden. 

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10.6. Wiesenfest

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 47. Gemeinderatssitzung 16.04.2024 ö 10.6

Sachverhalt

Bernd Nürnberger fragt an, wie der aktuelle Sachstand bezüglich Ausrichter Wiesenfest sei. Der Bürgermeister teilt mit, dass sich der Schützenverein für 2025 als Ausrichter bereit erklärt hat (2024 ist durch den Bayer-Fan-Club sichergestellt). Für die weitere Zukunft hat sich auch der Traditionsverein bereits Gedanken gemacht, wie man eine Lösung finden könnte. Sollte man hierzu nähere Informationen erhalten, wird dies dem Gemeinderat vorgelegt.   

Datenstand vom 15.05.2024 11:34 Uhr