Datum: 09.11.2022
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 20:30 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:30 Uhr bis 21:45 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bekanntgaben und Informationen
1.1 Adventshütte 2022
2 Bekanntgaben von Beschlüssen aus nichtöffentlichen Sitzungen
3 Genehmigung von Sitzungsniederschriften
4 Behandlung von Bauanträgen
4.1 Bauantrag der BayernGrund GmbH als Treuhänder der Gemeinde Röslau, Augustusburger Straße 22, 09111 Chemnitz, zur Erweiterung und Sanierung des Evang. Kindergarten „Spatzennest“, Peuntweg 1, 95195 Röslau, FlurNr. 185 und 273/1 Gemarkung Oberröslau
5 Bericht aus den Ausschüssen
6 Aktuelle Bedarfsmeldung für Kindergarten Spatzennest
7 Auszahlung Vereinszuschüsse für 2022
8 Wandlung der Benutzungsordnungen Bürgerhaus und Schulische Anlagen in Satzungen
8.1 Beschluss Benutzungssatzung Bürgerhaus
8.2 Beschluss Gebührensatzung Bürgerhaus
8.3 Beschluss Benutzungssatzung Schulische Anlagen
8.4 Beschluss Gebührensatzung Schulische Anlagen
9 Beschluss der Steuerrichtlinie der Gemeinde Röslau mit Anlagen (Tax Compliance-Richtlinie)
10 Fortschreibung des Teilkapitels "Windenergie" im Regionalplan Oberfranken-Ost; Vorschlag der Gemeinde Röslau zur Ausweisung eines Vorranggebietes für die Windenergienutzung
11 Verschiedenes und Fragestunde
11.1 Zusammenlegung der Landkreis- u. Bezirkswahlen und der Bürgermeisterwahl 2023
11.2 Abholzungsarbeiten im Thuswald
11.3 Teerarbeiten Peuntweg

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1. Bekanntgaben und Informationen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 27. Gemeinderatssitzung 09.11.2022 ö 1
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1.1. Adventshütte 2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 27. Gemeinderatssitzung 09.11.2022 ö 1.1

Sachverhalt

1.Bürgermeister Torsten Gebhardt bedankt sich bei allen Vereinen, die dieses Jahr wieder die Weihnachtshütte betreiben. Sie findet zur Adventszeit jeweils Montag und Donnerstag in der Zeit von 18.00 bis 20.00 Uhr statt. Die Hütte ist bereits zu einer kleinen Tradition geworden. 

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2. Bekanntgaben von Beschlüssen aus nichtöffentlichen Sitzungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 27. Gemeinderatssitzung 09.11.2022 ö 2

Sachverhalt

Folgende Tagesordnungspunkte gab der 1. Bürgermeister aus nichtöffentlichen Sitzungen bekannt:

Aus der 25. nichtöffentlichen Sitzung des Gemeinderates vom 06.09.2022 den Tagesordnungspunkt:
TOP 4: Verlegung der Gasleitung im Zinnleitenweg; Teerarbeiten
Der Auftrag zu den Teerarbeiten im Zinnleitenweg wurde zum Angebotspreis von 18.049,43 € an die Firma Streicher vergeben.

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3. Genehmigung von Sitzungsniederschriften

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 27. Gemeinderatssitzung 09.11.2022 ö 3

Sachverhalt

Die Niederschrift über den öffentlichen Teil der 26. Gemeinderatssitzung vom 04.10.2022 wurde allen Mitgliedern des Gemeinderates bekannt gegeben.

Beschluss

Einwendungen gegen diese Niederschrift wurden nicht erhoben. Sie gilt damit als angenommen und genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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4. Behandlung von Bauanträgen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 27. Gemeinderatssitzung 09.11.2022 ö 4
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4.1. Bauantrag der BayernGrund GmbH als Treuhänder der Gemeinde Röslau, Augustusburger Straße 22, 09111 Chemnitz, zur Erweiterung und Sanierung des Evang. Kindergarten „Spatzennest“, Peuntweg 1, 95195 Röslau, FlurNr. 185 und 273/1 Gemarkung Oberröslau

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 27. Gemeinderatssitzung 09.11.2022 ö 4.1

Sachverhalt

Der durch die Gemeindeverwaltung Röslau geprüfte Bauantrag der BayernGrund GmbH, lag dem Gemeinderat zur Behandlung vor. Die BayernGrund GmbH tritt hier als Treuhänder für die Gemeinde Röslau auf.

Geplant ist die Erweiterung und Sanierung des Evang. Kindergarten „Spatzennest“, wie dem Gemeinderat in vorangegangen Sitzung bereits erläutert wurde. Das Gebäude wird als Sonderbau nach Art. 2 Abs. 4 Nr. 12 BayBO klassifiziert. Der Bruttorauminhalt des Vorhabens beträgt 5.119,94 m³. Es wird eine Grundfläche von 1.353,41 m² überbaut und 4 Stellplätze errichtet.

Für das Vorhaben des Bauherren gelten die §§ 30 bis 37 BauGB entsprechend. Das Vorhaben ist zulässig, wenn es sich demnach baurechtlich einfügt. Da sich das Vorhaben nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes oder einfachen Bebauungsplanes befindet (vgl. §30 Abs. 1 und 3 BauGB), ist das Vorhaben nach §34 BauGB oder §35 BauGB zu beurteilen. Der Anbau wird an das bestehende Kindergartengebäude angeschlossen. Gegenüber grenzen eine Arztpraxis und ein altes Gewerbegebäude mit Wohneinheiten an, unterhalt befinden sich 3 Wohnhäuser. Von daher ist klar von einem Innenbereich zu sprechen und das Vorhaben nach § 34 BauGB zu beurteilen.

Die Umgebungsbebauung lässt daher auf ein Mischgebiet nach §6 BauNVO schließen. Das Vorhaben ist somit bauplanungsrechtlich zulässig, wenn es sich in die Umgebungsbebauung einfügt. Eine Kindertagesstätte wird im §6 BauNVO zwar nicht ausdrücklich erwähnt, ist aber als eine Anlage für soziale Zwecke anzusehen. Ein Ausschluss, nach §12 BauNVO ist im vorliegenden Falle nicht zu erkennen.

Das gemeindliche Einvernehmen nach §36 BauGB ist zu erteilen.

Diskussionsverlauf

Gemeinderat Karl Grießhammer bezeichnet die Art des geplanten An- und Umbaus als unglücklich gewählte Bauform. Die Stahlbetonbauweise entspricht nicht mehr den Anforderungen der heutigen Zeit. Es wurde keine Gegenrechnung in Bezug auf eine Holzbauweise vom Architekturbüro vorgelegt. Da momentan die Holzpreise sinken und die Stahlpreise steigen werden nur unnötig Steuergelder ausgegeben.

Im Vorfeld wurde diese Bauweise nach ausführlicher Diskussion als günstigste Lösung ausgewählt, so 1.Bürgermeister Torsten Gebhardt. 

Eine Option zu einer Umwandlung der Bauweise gibt es nicht, so 1.Bürgermeister Torsten Gebhardt auf Nachfrage von Gemeinderat Thorsten Strahberger. Die Planung neu aufzunehmen ist finanziell nicht zu vertreten und würde zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen führen.  

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem Bauantrag der BayernGrund GmbH zu und erteilt somit sein gemeindliches Einvernehmen nach §36 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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5. Bericht aus den Ausschüssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 27. Gemeinderatssitzung 09.11.2022 ö 5

Sachverhalt

Seit der letzten Gemeinderatssitzung fanden keine Ausschusssitzungen statt.

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6. Aktuelle Bedarfsmeldung für Kindergarten Spatzennest

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 27. Gemeinderatssitzung 09.11.2022 ö 6

Sachverhalt

Am 10.3.2021 hat der Gemeinderat Röslau eine Bedarfsmeldung für den Kindergarten Spatzennest beschlossen. Diese muss aufgrund der fortgeschrittenen Zeit angepasst und aktualisiert werden um den Platzbedarf erneut darzustellen 

Einwohnerzahlen 2021:                    2086
Geburtenzahlen 2021:                        18
Geburtenzahlen bis Oktober 2022:      17

Aufgrund der aktuellen Bedarfsfrage hat die Kindergartenleitung Frau Susanne Reinel erneut die Zahlen für das Kindergartenjahr 2023/2024 zur Besprechung eingereicht. 

Für das Kindergartenjahr 2023/2024 sind voraussichtlich 57 Kindergartenkinder und 29 Krippenkinder gemeldet. Die für den Betrieb (auch mit Container-Lösung) benötigte entsprechende Betriebserlaubnis wurde erweitert. 

Die voraussichtliche Belegung für das Kindergartenjahr 2023/2024 zeichnet bei den Kindergarten- und Krippenanmeldungen als auch bei den integrativen Kindern eine eher sinkende Tendenz zu den Vorjahren ab. 

Die aktuelle Entwicklungsprognose findet im jetzt zu fassenden Beschluss mit folgenden Zahlen Berücksichtigung.

Übersicht zukünftige Entwicklung der benötigten Plätze für 2023/2024:
Krippenkinder                vorhandene Plätze                gebuchte Plätze
2022/2023                                36                                29

angemeldete Krippenkinder 23/24+bestehende Kinder+2 x Integrativ(x2) = 33 Kinder

Kindergartenkinder        vorhandene Plätze                gebuchte Plätze        
2022/2023                                75                                61

angemeldete Kindergartenkinder 23/24 + bestehende Kinder (+zu berechnen davon integrative Kinder 3 + Migrationskinder 9) =

44 Regelkinder                        44                
3 integrative Kinder        x2                 6                
10 Migrationskinder x1,3              13      
0 Kinder auf Warteliste                  0
+10% nach akt. Entwicklung          7 
Bedarf                                 70 Kinder


Gesamtbedarf für 2023/2024:

Krippenkinder                   33 Plätze
Kindergartenplätze                   70 Plätze
ergibt einen Bedarf an        103 Plätzen

Das ergibt einen Mehrbedarf zu den vorhandenen Plätzen (74) von 29 Plätzen. 

Frau Kleier (LRA Wunsiedel) teilte mit, das ab 1.3.2021 eine private Tagespflegestelle mit 5 Plätzen angeboten wird. Die 5 angebotenen Tagespflegeplätze beeinträchtigen die Bedarfsplanung des Kindergartens Spatzennest nicht, da der benötigte Mehrbedarf durch dieses Angebot nicht gedeckt werden kann. 

Die 70 Kindergartenplätze beinhalten 3 integrative Plätze, 10 Plätze für Kinder mit Migrationshintergrund zzgl. einem 10%igen gesetzlichen Aufschlag. Tatsächlich benötigte Plätze sind somit 70. Demnach sind 3 Gruppen mit insgesamt 75 Plätzen ausreichend und bieten sogar noch etwas Handlungsraum.

Beschluss

Entsprechend Art. 7 BayKiBiG beschließt der Gemeinderat nach Abwägung des Ergebnisses der durchgeführten Elternbefragung und der dem Kindergartenträger vorliegenden Anmeldungen bzw. Voranmeldungen die Anerkennung des vorgenannten Bedarfes ab dem Kindergartenjahr 2023/24 mit 103 Kindern an (33 Krippenplätze, 70 Kindergartenplätze).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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7. Auszahlung Vereinszuschüsse für 2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 27. Gemeinderatssitzung 09.11.2022 ö 7

Sachverhalt

Die Vereine wurden schriftlich aufgefordert die Anzahl ihrer Gesamtmitglieder und der Mitglieder unter 18 Jahren mitzuteilen. Auf Basis der vorliegenden Anträge wurden die Vereinszuschüsse nach dem vorliegenden Gemeinderatsbeschluss vom 14.11.2017 ermittelt.
Der 1. Bürgermeister gibt bekannt, dass der diesjährige Auszahlungsbetrag 5005,00 € beträgt. 20 Vereine haben den Zuschuss beantragt. 
(Ein Verein wird seinen Zuschuss zugunsten der anderen Vereine aufteilen.)
Die Zuschüsse werden entsprechend des festgelegten Modus bewilligt und überwiesen.

Diskussionsverlauf

1.Bürgermeister Torsten Gebhardt informiert, dass für den Haushalt 2023 evtl. ein zusätzlicher Betrag für Vereine, die ihre gestiegenen Energiekosten der Vereinsimmobilien nicht allein tragen können, vorgesehen wird. Abzuwarten ist, ob und welche Gelder hierfür das Land und/oder der Bund zur Verfügung stellen.    

Beschluss

Der Gemeinderat Röslau beschließt die Auszahlung der Zuschüsse für das Jahr 2022 nach dem festgelegten Modus in Höhe von rund 5000,00 €. 
Ein weiterer Zuschuss in Höhe der Kopierkosten wird den Vereinen gewährt, die für Vereinszwecke die gemeindlichen Kopiereinrichtungen genutzt haben. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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8. Wandlung der Benutzungsordnungen Bürgerhaus und Schulische Anlagen in Satzungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 27. Gemeinderatssitzung 09.11.2022 ö 8
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8.1. Beschluss Benutzungssatzung Bürgerhaus

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 27. Gemeinderatssitzung 09.11.2022 ö 8.1

Sachverhalt

Die Benutzungsverordnung für das Bürgerhaus soll für die Zukunft in eine Benutzungssatzung gewandelt werden um die Benutzung öffentlich-rechtlich klären und abwickeln zu können. Hierzu erlässt die Gemeinde Röslau aufgrund des Art. 23 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) mit Beschluss des Gemeinderates vom 09.11.2022 folgende Satzung für die Benutzung des Bürgerhauses der Gemeinde Röslau.



Satzung für die Benutzung des Bürgerhauses der Gemeinde Röslau
vom 10.11.2022


Die Gemeinde Röslau erlässt aufgrund des Art. 23 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) mit Beschluss des Gemeinderates vom 09.11.2022 folgende Satzung für die Benutzung des Bürgerhauses der Gemeinde Röslau.



§ 1 Begriffsbestimmung


  1. Das Bürgerhaus Röslau, Wunsiedler Str. 30, 95195 Röslau, bezeichnet die Gesamtheit aller Räume welche nicht aufgrund anderer rechtlichen Regelungen der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. Diese werden in § 2 dieser Satzung bestimmt.

  1. Die Räume des Bürgerhauses stehen vorrangig für eigene Veranstaltungen der Gemeinde Röslau zur Verfügung.

  1. Soweit die Räume des Bürgerhauses nicht für gemeindliche Zwecke benötigt werden, stehen sie nach Maßgabe dieser Satzung auch Dritten zur Verfügung.



§ 2 Überlassung


  1. Das Bürgerhaus der Gemeinde Röslau kann auf Antrag allen Gemeindeangehörigen, Vereinen, Gruppen sowie der Volkshochschule für interne und öffentliche Veranstaltungen und sonstige Anlässe zur Verfügung gestellt werden.

  1. Das Bürgerhaus kann auf Antrag für Familienfeste von allen Gemeindeangehörigen benutzt werden, jedoch nicht für gewerbliche Zwecke. 

  1. Nicht überlassen werden können die Büchereiräume, der Rot-Kreuz-Raum, das Fotolabor, die Dachboden- und Kellerräume.

  1. Im Bürgerhaus stehen zur Verfügung: ein abteilbarer Mehrzweckraum, eine Küche, ein Unterrichtsraum (Volkshochschulraum), der Hof des Bürgerhauses und sanitäre Anlagen.

  1. Die Räume können für einmalige, regelmäßige und wiederholte Veranstaltungen überlassen werden.

  1. Jede gewünschte Überlassung des Bürgerhauses ist rechtzeitig zu beantragen. Dabei sind anzugeben: der Name des Vereins bzw. der Gruppe oder der volljährige Verantwortliche bei Familienfeiern, der gewünschte Raum, Datum und Zeitraum, der Benutzungszweck und die voraussichtliche Personenzahl. Die Genehmigung wird schriftlich erteilt.

  1. Die Genehmigung für Überlassungen erteilt die Gemeinde. Der Gemeinde Röslau ist es dabei freigestellt, einen anderen als den gewünschten Raum zu reservieren, die Zeiten zu beschränken, Auflagen für die Benutzung zu erteilen, oder die Überlassung unter Angaben von Gründen zu verweigern. Jegliche Haftungsansprüche gegenüber der Gemeinde Röslau sind ausgeschlossen.

  1. Von der Überlassung ausgeschlossen sind Veranstaltungen, die rechtswidrige oder verfassungsfeindliche Ziele verfolgen.

  1. Befürchtet die Gemeindeverwaltung eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, kann die Überlassung verweigert werden. 
§ 3 Benutzung


  1. Als Parkmöglichkeit steht die Fläche hinter dem Bürgerhaus und die Parkfläche gegenüber am Kreisverkehr zur Verfügung. Das Abstellen von Fahrzeugen im Hofraum ist nicht gestattet.

  1. Der Zugang zum Bürgerhaus erfolgt durch den Hofeingang.

  1. Für die Einrichtung mit Tischen und Stühlen sorgt der Benutzer. Hierzu ist rechtzeitig Kontakt mit dem Hausmeister oder der Gemeindeverwaltung Röslau aufzunehmen.

  1. Schäden sind sofort dem Hausmeister mitzuteilen. 

  1. Das Rauchen ist im gesamten Bürgerhaus nicht gestattet.

  1. Für Schäden am Bürgerhaus, der Einrichtung und den dazu gehörigen Anlagen welche durch die Überlassung verursacht werden, haften der Antragsteller und nachrangig jeder Benutzer in voller Höhe.

  1. Die Küchengeräte sind schonend zu behandeln. Küchengeräte, Geschirr und Bestecke sind sauber zu übergeben. Für Schäden haftet der jeweilige verantwortliche Veranstalter.

  1. Bei Familien- und Vereinsfeiern liegt die Endreinigung beim jeweiligen Benutzer.
 
  1. Bei der Benutzung der Räume und beim Verlassen des Bürgerhauses ist Lärm zu vermeiden. Insbesondere ist auf die Bewohner und andere Benutzer Rücksicht zu nehmen.

  1. Mit der Zahlung der Benutzungsgebühr sind Beheizung, Beleuchtung, Reinigung sowie sonstige Raum- und Gerätekosten im Rahmen eines normalen Verbrauchs bzw. einer Benutzung abgegolten; die Reinigung nur insoweit, wie sie im Rahmen der regelmäßigen Reinigung erfolgt. Notwendige Sonderreinigungen und durch den Benutzer hervorgerufenen zusätzliche Reinigungsarbeiten sind nach den Selbstkosten zusätzlich vom verantwortlichen Benutzer zu tragen.

  1. Die Sicherheits- Brand- und Unfallverhütungsvorschriften sind zu beachten. Besondere technische Einrichtungen (z.B. die Heizungssteuerungen) dürfen nur vom Hausmeister bedient werden. Handlungen, die Personen gefährden oder Schaden am Haus und den Einrichtungen verursachen können, sind zu unterlassen.


  1. Der Bürgermeister und die von ihm beauftragten Mitarbeiter sind berechtigt, die Benutzung des Bürgerhauses zu überwachen und bei Zuwiderhandlungen gegen die Benutzungssatzung zu verbieten. Ihren Anweisungen ist Folge zu leisten. Der Hausmeister ist beauftragt, Benutzer bei Verstößen gegen die Benutzungssatzung aus dem Bürgerhaus zu verweisen. Im Wiederholungsfall oder bei schwerwiegenden Verstößen kann die Gemeinde Röslau erteilte Benutzungsgenehmigungen widerrufen und den betroffenen Personenkreis von der Benutzung des Bürgerhauses ausschließen.



§ 4 Benutzungszeiten, Öffnungszeiten


Die Räume des Bürgerhauses können täglich von 08.00 Uhr bis 24.00 Uhr benutzt werden
Wird das Bürgerhaus verlassen, ist die Haustüre zuzusperren.



§ 5 Benutzungsgebühren


Die Gebühren für die Benutzung des Bürgerhauses Röslau sind in der Gebührensatzung für die Benutzung des Bürgerhauses Röslau festgelegt.


§ 6 Sonstiges

Mit der Benutzung des Bürgerhauses und dessen Einrichtungen unterwerfen sich die Benutzer dieser Benutzungssatzung. 





§ 7 Inkrafttreten


Diese Benutzungssatzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft (Art. 26 Abs.1 Satz1 GO). Gleichzeitig werden die Regelungen der Benutzungsordnung vom 27.01.2021 außer Kraft gesetzt. 




Röslau, 10.11.2022
GEMEINDE RÖSLAU


Gebhardt
1.Bürgermeister

Beschluss

Der Gemeinderat Röslau beschließt die Satzung für die Benutzung des Bürgerhauses der Gemeinde Röslau zum 10.11.2022 zu erlassen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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8.2. Beschluss Gebührensatzung Bürgerhaus

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 27. Gemeinderatssitzung 09.11.2022 ö 8.2

Sachverhalt

Zur Benutzungssatzung für das Bürgerhaus soll für die Zukunft eine Gebührensatzung die zu entrichtenden Beiträge bestimmen . Hierzu erlässt die Gemeinde Röslau aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und dem Gemeinderatsbeschluss vom 09.11.2022 folgende Gebührensatzung für die Benutzung des Bürgerhauses Röslau.



Gebührensatzung für die Benutzung des Bürgerhauses Röslau
vom 10.11.2022

Die Gemeinde Röslau erlässt aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und dem Gemeinderatsbeschluss vom 09.11.2022 folgende Gebührensatzung für die Benutzung des Bürgerhauses Röslau.

§ 1 Gebührenpflicht

Für die Benutzung des Bürgerhauses erhebt die Gemeinde Röslau Gebühren nach dieser Satzung.
  1. Benutzungsgebühren

Die Benutzungsgebühr für die Überlassung zur Nutzung des Bürgerhauses und dessen Räumlichkeiten zu Familienfeiern und Vereinsfesten beträgt 75,00 Euro je Nutzungstag.
Veranstaltungen von Vereinen und Gruppierungen welche der Organisation dienen (z.B. Vorstandssitzungen, Tätigkeiten u.Ä.) sind Gebührenfrei.



  1. Kaution

Pro Veranstaltung ist eine Kaution in Höhe von 100,00 Euro zu hinterlegen, welche nach beanstandungsloser Kontrolle nach der Benutzung zurückerstattet wird.

  1. Sonstige Gebühren

Unabhängig von der Entrichtung einer Benutzungsgebühr haben die Benutzer auf möglichst sparsamen Wasser-, Strom-, und Energieverbrauch zu achten. Diese sind nur im Rahmen eines normalen Verbrauches kalkuliert und abgegolten. Höhere Verbräuche sind nach Feststellung und Berechnung durch den Benutzer zu tragen. 
Notwendige Sonderreinigungen sind vom Benutzer zu übernehmen. 
Auch zusätzliche Reinigungsarbeiten sind durch den Verursacher zu übernehmen. 

Für die im Bürgerhaus befindlichen Spinte und Schränke ist eine jährliche Nutzungsgebühr in Höhe von 30,00 Euro pro Spint/Schrank zu entrichten.



§ 2 Gebührenschuldner


Gebührenschuldner ist diejenige natürliche oder juristische Person, die die Benutzung des Gegenstandes beantragt hat.



§ 3 Entstehen der Gebührenschuld, Fälligkeit


  1. Benutzungsgebühren und Kaution entstehen mit der Genehmigung der Benutzung des Bürgerhauses. Sie sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.

  1. Sonstige Gebühren nach §1 Nr.3 dieser Satzung entstehen mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides gegenüber dem Gebührenschuldner. Sie sind innerhalb einer Woche nach ihrer Bekanntgabe zur Zahlung fällig.



§ 4 Inkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft (Art. 26 Abs.1 Satz1 GO) in Kraft. Gleichzeitig werden die Regelungen der Benutzungsordnung vom 27.01.2021 außer Kraft gesetzt. 




Röslau den 10.11.2022
GEMEINDE RÖSLAU


Gebhardt
1. Bürgermeister

Beschluss

Der Gemeinderat Röslau beschließt den Erlass der Gebührensatzung für die Benutzung des Bürgerhauses der Gemeinde Röslau zu 10.11.2022

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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8.3. Beschluss Benutzungssatzung Schulische Anlagen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 27. Gemeinderatssitzung 09.11.2022 ö 8.3

Sachverhalt

Die Benutzungsverordnung für die Benutzung der schulischen Anlagen der Gemeinde Röslau soll für die Zukunft in eine Benutzungssatzung gewandelt werden um die Benutzung öffentlich-rechtlich klären und abwickeln zu können. Hierzu erlässt die Gemeinde Röslau aufgrund des Art. 23 i.V.m Art 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) und Art. 26 Abs. 1 Satz 1 KommZG i.V. m. Art. 9 Abs. 1 Satz 2 BaySchFG mit Beschluss des Gemeinderates vom 09.11.2022 folgende Satzung für die Benutzung der schulischen Anlagen der Gemeinde Röslau.


Satzung für die Benutzung schulischer Anlagen der Gemeinde Röslau
vom 10.11.2022


Die Gemeinde Röslau erlässt aufgrund des Art. 23 i.V.m Art 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) und Art. 26 Abs. 1 Satz 1 KommZG i.V. m. Art. 9 Abs. 1 Satz 2 BaySchFG mit Beschluss des Gemeinderates vom 09.11.2022 folgende Satzung für die Benutzung der schulischen Anlagen der Gemeinde Röslau.


§ 1 Begriffsbestimmung


  1. Die schulischen Anlagen, Ebertstr.4, 95195 Röslau, der Gemeinde Röslau welche zur Überlassung für die entgeltliche Benutzung überlassen werden können, sind die Schulräume, die Turnhalle, den Allwetterplatz, den Pausenhof und die Pausenhalle.

  1. Die Räume der schulischen Anlagen stehen vorrangig für eigene Veranstaltungen der Gemeinde Röslau und der Grundschule Röslau zur Verfügung.

  1. Soweit die Räume der schulischen Anlagen nicht für gemeindliche oder schulische Zwecke benötigt werden, stehen sie nach Maßgabe dieser Satzung auch Dritten zur Verfügung.



§ 2 Gegenstand der Satzung für die öffentliche Einrichtung

  1. Die Gemeinde Röslau betreibt und unterhält die Grundschule Röslau mit ihren in § 1 bezeichneten Räumlichkeiten als öffentliche Einrichtung. Im Speziellen die Turnhalle und der Allwetterplatz dienen ausschließlich der körperlichen Ertüchtigung und der Förderung des Sports.

  1. Für Veranstaltungen welche privaten Charakter besitzen, stehen die schulischen Anlagen nicht zur Verfügung.

  1. Durch den Betrieb erstrebt die Gemeinde keinen Gewinn. Sie verfolgt lediglich gemeinnützige Zwecke.


§ 3 Überlassung


  1. Die schulischen Anlagen der Gemeinde Röslau können auf Antrag allen Gemeindeangehörigen, Vereinen, Gruppen sowie der Volkshochschule für interne und öffentliche Veranstaltungen, zur Verfügung gestellt werden.

  1. Die Anlagen stehen während ihrer Nutzungszeiten den Nutzern ausschließlich zur zweckentsprechenden Nutzung und dem Besucher öffentlicher Veranstaltungen in den Anlagen jeweils nach Maßgabe dieser Satzung und der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zur Verfügung. 

  1. Die in § 1 bezeichneten Räumlichkeiten können für einmalige, regelmäßige und wiederholte Veranstaltungen überlassen werden.


  1. Die Benutzung und Überlassung der schulischen Anlagen ist rechtzeitig zu beantragen. Dabei ist anzugeben: der Name des Vereins, der volljährige Verantwortliche für die Benutzung, der gewünschte Raum, Datum und Uhrzeiten, der Zweck der Nutzung und die voraussichtliche Anzahl der Personen. Die Genehmigung wird dann schriftlich erteilt.

  1. Die Genehmigung zur Überlassung erteilt die Gemeinde Röslau. Der Gemeinde Röslau ist dabei freigestellt, die Zeiten zu beschränken, Auflagen für die Nutzung zu erteilen oder auch die Überlassung unter Angabe von Gründen zu verweigern. Haftungsansprüche gegenüber der Gemeinde Röslau sind ausgeschlossen.

  1. Von der Überlassung ausgeschlossen sind Veranstaltungen, die rechtswidrige oder verfassungsfeindliche Ziele verfolgen.

  1. Befürchtet die Gemeindeverwaltung eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, kann die Überlassung verweigert werden. 



§ 4 Benutzung


  1. Die Parkmöglichkeiten der Grundschule Röslau sind wie vorgegeben zu nutzen. Rettungswege sind dabei unbedingt frei zu halten. Das Abstellen von Fahrzeugen im Pausenhof ist generell nicht gestattet.

  1. Der Zugang erfolgt je nach beantragter Räumlichkeit über den Haupteingang der Grundschule oder den Eingang zur Schulturnhalle.

  1. Für eventuell benötigte Einrichtung ist der Benutzer selbst verantwortlich. Hierzu ist rechtzeitig Kontakt mit dem Hausmeister oder der Gemeindeverwaltung Röslau aufzunehmen.

  1. Schäden sind sofort dem Hausmeister der Grundschule mitzuteilen.

  1. Für Schäden an den schulischen Anlagen und der Einrichtung welche durch die Überlassung verursacht werden, haften der Antragsteller und nachrangig jeder Benutzer in voller Höhe.

  1. Das Rauchen ist im gesamten Gebäude der Grundschule nicht gestattet.

  1. Mit der Zahlung der Benutzungsgebühr sind Beheizung, Beleuchtung, Reinigung sowie sonstige Raum- und Gerätekosten im Rahmen eines normalen Verbrauchs bzw. einer Benutzung abgegolten; die Reinigung nur insoweit, wie sie im Rahmen des Schulbetriebes erfolgt. Notwendige Sonderreinigungen und durch den Benutzer hervorgerufenen zusätzliche Reinigungsarbeiten sind nach den Selbstkosten zusätzlich vom verantwortlichen Benutzer zu tragen.

  1. Die Sicherheits- Brand und Unfallverhütungsvorschriften sind zu beachten. Besondere technische Einrichtungen (z.B. die Heizungssteuerungen) dürfen nur vom Hausmeister bedient werden. Handlungen, die Personen gefährden oder Schaden am Haus und den Einrichtungen verursachen können, sind zu unterlassen.

  1. Der Bürgermeister und die von ihm beauftragten Mitarbeiter sind berechtigt, die Benutzung der schulischen Anlagen zu überwachen und bei Zuwiderhandlungen gegen die Benutzungssatzung zu verbieten. Ihren Anweisungen ist Folge zu leisten. Der Hausmeister ist beauftragt, Benutzer bei Verstößen gegen die Benutzungssatzung aus den schulischen Anlagen zu verweisen. Im Wiederholungsfall oder bei schwerwiegenden Verstößen kann die Gemeinde Röslau erteilte Benutzungsgenehmigungen widerrufen und den betroffenen Personenkreis von der Benutzung der schulischen Anlagen ausschließen.

  1. Die Wasch- und Duscheinrichtungen dürfen nur von Gruppen benutzt werden, denen dies auf Antrag ausdrücklich gestattet wurde. Die Wasserverbräuche haben so sparsam wie möglich zu erfolgen. Verunreinigungen oder artfremde Nutzung sind zu vermeiden. Durch die Benutzung der Wasch- und Duscheinrichtungen dürfen die vereinbarten Benutzungszeiten nicht überschritten werden. Werden die Wasch- und Duscheinrichtungen trotz erfolgter Genehmigung nicht genutzt, ist dies dem Hausmeister umgehend mitzuteilen.





§ 5 Benutzungszeiten, Öffnungszeiten

Die Räumlichkeiten der Grundschule Röslau stehen zur Verfügung außerhalb der Schulbetriebszeiten und dies auch nur solange durch die Benutzung der Schulbetrieb nicht gestört oder beeinträchtigt wird. Ausnahmen bedürfen einer gesonderten Genehmigung der Gemeinde Röslau. Bei Verlassen ohne Anwesenheit des Hausmeisters sind alle Zugänge zu verschließen.


§ 6 Benutzungsgebühren

Die Gebühren für die Benutzung der schulischen Anlagen der Gemeinde Röslau sind in der Gebührensatzung für die Benutzung der schulischen Anlagen der Gemeinde Röslau festgelegt. 


§ 7 Sonstiges

Mit der Benutzung der schulischen Anlagen und deren Einrichtungen unterwerfen sich die Benutzer dieser Satzung.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Benutzungssatzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft (Art. 26 Abs.1 Satz1 GO) in Kraft. Gleichzeitig werden die Regelungen der Verwaltungsrichtlinien für die Festsetzung der Benutzungsgebühren bei der Überlassung schulischer Anlagen vom 01.01.2002 außer Kraft gesetzt.

Röslau, 10.11.2022
GEMEINDE RÖSLAU



Gebhardt
1. Bürgermeister

Beschluss

Der Gemeinderat Röslau beschließt die Satzung für die Benutzung der schulischen Anlagen der Gemeinde Röslau zum 10.11.2022 zu erlassen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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8.4. Beschluss Gebührensatzung Schulische Anlagen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 27. Gemeinderatssitzung 09.11.2022 ö 8.4

Sachverhalt

Zur Benutzungssatzung für die schulischen Anlagen der Gemeinde Röslau soll für die Zukunft eine Gebührensatzung die zu entrichtenden Beiträge bestimmen . Hierzu erlässt  die Gemeinde Röslau aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) i.V.m. Art. 9 Abs. 1 Satz 2 des Bayer. Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) und Art. 42 Abs. 4 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) und dem Gemeinderatsbeschluss vom 09.11.2022 folgende Gebührensatzung für die Benutzung der schulischen Anlagen der Gemeinde Röslau.



Gebührensatzung für die schulischen Anlagen der Gemeinde Röslau
vom 10.11.2022

Die Gemeinde Röslau erlässt aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) i.V.m. Art. 9 Abs. 1 Satz 2 des Bayer. Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) und Art. 42 Abs. 4 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) und dem Gemeinderatsbeschluss vom 09.11.2022 folgende Gebührensatzung für die Benutzung der schulischen Anlagen der Gemeinde Röslau.

§ 1 Gebührenpflicht

Für die Benutzung der schulischen Anlagen erhebt die Gemeinde Röslau Gebühren nach dieser Satzung. 
  1. Benutzungsgebühren

Die Benutzungsgebühr für die rein sportliche Nutzung bei stundenweiser Buchung der gesamten Halle oder der Außenanlagen und der anschließend aufgezählten Räume beträgt für die Benutzung an Wochentagen einschl. Sonntagen und Feiertagen einen Stundensatz pro angefangene Stunde von:

  1. Für ein Schulzimmer / Klassenraum                                2,00 € 
Pro angefangene Stunde

  1. Für die Turnhalle / Sporthalle                                        3,00 €
Pro angefangene Stunde

  1. Für die Dusch- und Waschräume                                3,00 €
Pro Benutzung


  1. Für den Allwetterplatz                                                1,00 €
Pro angefangene Stunde

  1. Für den Pausenhof                                                        2,00 €
Pro angefangene Stunde

  1. Für die Pausenhalle                                                3,00 €
Pro angefangene Stunde

  1. Für einen der Fachräume                                                3,00 €
Pro angefangene Stunde

  1. Sonstige Gebühren

Unabhängig von der Entrichtung einer Benutzungsgebühr haben die Benutzer auf möglichst sparsamen Wasser-, Strom-, und Energieverbrauch zu achten. Diese sind nur im Rahmen eines normalen Verbrauches kalkuliert und abgegolten. Höhere Verbräuche sind nach Feststellung und Berechnung durch den Benutzer zu tragen. 
Notwendige Sonderreinigungen sind vom Benutzer zu übernehmen. 
Auch zusätzliche Reinigungsarbeiten sind durch den Verursacher zu übernehmen.


§ 2 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist diejenige natürliche oder juristische Person, die die Benutzung des Gegenstandes betreibt. 




§ 3 Entstehen der Gebührenschuld, Fälligkeit

  1. Benutzungsgebühren entstehen mit der Genehmigung der Benutzung der schulischen Anlagen. Sie sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.
  2. Sonstige Gebühren nach §1 Nr. 2 dieser Satzung entstehen mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides gegenüber dem Gebührenschuldner. Sie sind eine Woche nach ihrer Bekanntgabe zur Zahlung fällig.


§ 4 Inkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft (Art. 26 Abs.1 Satz1 GO) in Kraft. Gleichzeitig werden die Regelungen der Verwaltungsrichtlinien vom 01.01.2002 außer Kraft gesetzt. 



Röslau, den 10.11.2022
GEMEINDE RÖSLAU



Gebhardt
1. Bürgermeister

Diskussionsverlauf

Der Betrag von 3,00 € für die Benutzung der Duschräume ist annähernd kostendeckend kalkuliert, so 1.Bürgermeister Torsten Gebhardt auf Nachfrage von Gemeinderat Rainer Hager.

Fachräume, erklärt 1.Bürgermeister Torsten Gebhardt auf Anfrage von Gemeinderätin Gabriele Neubert, sind alle Räume, die nicht Klassenräume sind. In Frage kommen der Handarbeits-, der Werk- und der Computerraum. Die Vergabe der Räume erfolgt in Absprache mit der Schulleitung.

Beschluss

Der Gemeinderat Röslau beschließt den Erlass der Gebührensatzung für die Benutzung der schulischen Anlagen der Gemeinde Röslau zu 10.11.2022.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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9. Beschluss der Steuerrichtlinie der Gemeinde Röslau mit Anlagen (Tax Compliance-Richtlinie)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 27. Gemeinderatssitzung 09.11.2022 ö 9

Sachverhalt

Im Hinblick darauf, dass die Gemeinde Röslau ab dem 01.01.2023 der Steuerpflicht durch die Neuregelung des § 2b UStG unterliegt, benötigt die Gemeinde eine Dienstanweisung zur Besteuerung der Gemeinde. Das sogenannte Tax Compliance Management System, kurz TCMS. Mit der Einführung des TCMS soll die vollständige und fristgerechte Erfüllung der steuerlichen Pflichten sichergestellt werden, um dadurch finanziellen Konsequenzen und persönliche Haftungsrisiken zu minimieren bzw. zu vermeiden. Ein weiteres Ziel ist die Sensibilisierung der Führungskräfte und Mitarbeiter/Innen auf die steuerrechtlichen Sachverhalte.
Hierzu erlässt der Gemeinderat Röslau folgende Dienstanweisung zur Besteuerung der Gemeinde Röslau mit den dazugehörigen Hinweisen.


PRÄAMBEL
Die Besteuerung der öffentlichen Hand hat nicht zuletzt durch die Neuregelung des §   2b UstG im Jahr 2016 an Bedeutung gewonnen. Die Gemeinde Röslau ist sich ihrer steuerrechtlichen Verpflichtungen bewusst und wird alle Notwendigen organisatorischen, personellen und technischen Maßnahmen ergreifen, um eine angemessene Erfüllung dieser Pflichten sicherzustellen

Die Korrekte Erfüllung der der Gemeinde Röslau obliegenden steuerrechtlichen Verpflichtungen kann nicht allein durch einzelne Mitarbeiter in der Finanzverwaltung gewährleistet werden. Deshalb sind alle Beschäftigten dafür verantwortlich, zur Erfüllung der steuerrechtlichen Verpflichtungen beizutragen. Hierzu muss bei allem Mitarbeiter ein Bewusstsein für steuerrechtliche Sachverhalte entstehen. Die folgende Dienstanweisung dient dazu, die Mitarbeiter für Ihre Verantwortung in Steuerrechtlichen Fragen zu sensibilisieren und ihre arbeits- Und dienstrechtlichen Verpflichtungen zu Konkretisieren.

Weiteres Ziel der Dienstanweisung ist die Sicherstellung der vollumfänglichen Erfüllung der steuerlichen Pflichten der Gemeinde Röslau.
Neben der Vorbildfunktion der Gemeinde Röslau und den Reputationsrisiken bei Verstoß gegen die geltenden Regelungen sind auch Haftungsrisiken sowohl der Gemeinde Röslau als Körperschaft als auch der gesetzlichen Vertreter zu vermeiden bzw. soweit wie möglich auszuschließen.
  
Ziel ist, dass bei möglichen Fehlern aufgrund objektiver Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit und daraus resultierender Verkürzung in der Steuerdeklaration stets eine Nachmeldung im Sinne des § 153 AO möglich ist und eine steuerstrafrechtliche Würdigung im Sinne des § 371 AO ausgeschlossen werden kann.
 
Um diese Ziele mit einer hohen Sicherheit zu erreichen, wurden auf Ebene der Verwaltung sowohl vorbeugende Maßnahmen als auch aufdeckende Kontrollen eingeführt.
  
Das eingerichtete System zur Sicherstellung der vollumfänglichen Erfüllung steuerlicher Pflichten muss unter Berücksichtigung der vorhandenen Ressourcen personenunabhängig funktionieren.
  
Die steuerlich Verantwortlichen müssen ihre steuerlichen Mitwirkungspflichten kennen, um einen transparenten, zeitnahen und personenunabhängigen Informationsfluss zu gewährleisten.




§ 1 GELTUNGSBEREICH

(1)         Diese Dienstanweisung regelt die Besteuerung der Gemeinde Röslau
Im Bereich der Ertragssteuern und der Umsatzsteuer. Sie gilt in allen Bereichen der Gemeinde Röslau und ist von allen Beschäftigten zu beachten. 
Externe Dienstleister sind in diese Dienstanweisung einzubeziehen. Sie sind über ihre Aufgaben zu unterrichten und auf die Einhaltung dieser Dienstanweisung zu verpflichten. Der externe Dienstleister wird ein Bestandteil des TCMS der Gemeinde Röslau.

(2)        Regelungen in dieser Dienstanweisung sind gegenüber speziellen Regelungen  
       Nachrangig.  
      


§ 2 STEUERSTELLE

 (1)        Zur Erfüllung der steuerrechtlichen Verpflichtungen wird eine Steuerstelle eingerichtet. 
Der Leiter der Steuerstelle ist der Steuerbeauftragte der Gemeinde Röslau. 
Die Steuerstelle hat eine qualifizierte Vertreterregelung, so dass die Erfüllung der
steuerlichen Pflichten der Gemeinde Röslau personenunabhängig sichergestellt ist.

 (2)        Der Steuerbeauftragte kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben Erfüllungspersonen bedienen und steuerrechtliche Beratung in erforderlichen Maßen in Anspruch nehmen. 

(3)        Der Steuerbeauftragter stellt die Erfüllung der Steuerrechtlichen Verpflichtungen sicher und dient als Ansprechpartner für die sonstigen Beschäftigten und den Bürgermeister. Er hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass
  • Ausgangsumsätze steuerrechtlich zutreffen gewürdigt werden und gegebenenfalls in Steuererklärungen aufgenommen werden,
  • ein Vorsteuerabzug bei Eingangsumsätzen vorgenommen wird, soweit dies rechtlich möglich ist und 
  • Betriebe gewerblicher Art als solche infiziert und steuerlich korrekt behandelt werden.

Ihm obliegt ferner insbesondere 

  • die Überprüfung von Auslandsachverhalten,
  • die Ermittlung von Vorsteuerabzugsquoten sowie 
  • die Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung und Jahreserklärung.



(4)                Die Steuerstelle hat Einsichtsrechte in die Ämter/Referate, unter Berücksichtigung der
             Datenschutzgrundverordnung, die seit dem 25.05.2018 anzuwenden ist. 
             In Zweifelsfragen ist der Datenschutzbeauftragte der Gemeinde Röslau einzubeziehen.

(5)                Der Steuerbeauftragter hat regelmäßige Kontrollen innerhalb der Steuerstelle durchzuführen. Insbesondere vor Abgabe jeder Steuererklärung und Steuervoranmeldung sind die ermittelten Besteuerungsgrundlagen zu verproben oder auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen. Der Steuerbeauftragter setzt den Bürgermeister über die Ergebnisse der Kontrollen in Kenntnis. Die konkreten Kontrollvorgaben werden im Steuerhandbuch näher geregelt. 

(6)                Der Steuerbeauftragte hat die weiteren Beschäftigten in angemessenem Umfang zu informieren und zu schulen und er kann weitere Maßnahmen treffen, um den notwendigen Informationsfluss zu ihm zu sichern. 

(7)        Dem Steuerbeauftragten allein obliegt die die Kommunikation mit der   
       Finanzverwaltung 

(8)                 Der Steuerbeauftragter hat ein Steuerhandbuch für die Gemeinde Röslau zu erstellen und zu pflegen, in dem alle steuerrechtlich relevanten Informationen zu sammeln und die steuerrelevanten Prozesse zu dokumentieren sind. Die Regelungen und Prozesse zu Erfüllung der steuerrechtlichen Pflichten werden vom Steuerbeauftragten einmal jährlich auf ihre Wirksamkeit überprüft und bei Bedarf fortgeschritten.

(9)        Der Steuerbeauftragte unterrichtet den Bürgermeister in regelmäßigen Turnus über die steuerliche Situation der Gemeinde Röslau. Darüber hinaus werden dem Bürgermeister die Umsatzsteuervoranmeldungen sowie sämtliche Jahressteuererklärungen vor der Übermittlung an das Finanzamt zur Unterschrift vorgelegt.


§ 3 ALLGEMEINEN PFLICHTEN DER BESCHÄFTIGTEN

(1)                Alle Beschäftigten haben die steuerlichen Sorgfaltspflichten einzuhalten. Bei Zweifeln hinsichtlich der korrekten steuerlichen Behandlung von Sachverhalten ist der Steuerbeauftragte hinzuzuziehen. Dies gilt insbesondere beim Abschluss von Verträgen, und Einkäufen im Ausland, aber auch bei Veränderungen der gesellschaftsrechtlichen Struktur, bei Leistungen an das Personal, der Beschaffung und Veränderung der IT-Systemlandschaft und bei der Beschaffung (insb. Bau- und Beförderungsleistungen).

(2)         Erhalten Beschäftigte Kenntnis von Tatsachen, die auf eine nicht korrekte Anwendung des Steuerrechts schließen lassen, haben sie unverzüglich den Steuerbeauftragten zu informieren

§ 4 STEUERLICHE PFLICHTEN BEI DER FESTSTELLUNG DER SACHLICHEN
RICHTIGKEIT

Mit der Feststellung der sachlichen Richtigkeit eines Anspruches oder einer Zahlungsverpflichtung (§41 Abs. 1 KommHV-Kameralistik, § 37 Abs. 1 KommHV-Doppik) ist zu prüfen, ob der Anspruch oder die Zahlungsverpflichtung einem Betrieb gewerblicher Art zugeordnet werden muss und ob sich Umsatz steuerrechtliche Veranlassungen ergeben. Bei der Prüfung einer Zahlungsverpflichtung (Eingangsrechnung) ist ferner zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Gemeinde Röslau zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Die diesbezüglichen Feststellungen sind schriftlich (bzw. durch elektronische Signatur) zu bescheinigen und der Steuerstelle zuzuleiten. In Zweifelsfällen ist der Steuerbeauftragter hinzuzuziehen.


§5 BESONDERE PFLICHTEN BEIM AUSSTELLEN VON RECHNUNGEN.

(1)        Rechnungen der Gemeinde Röslau dürfen nur von Beschäftigten aufgestellt werden,         die hierzu nach der Geschäftsverteilung befugt sind. Rechnungen sind zwingend mit
             einer fortlaufenden sachgebietsbezogenen Rechnungsnummer zu versehen.

(2)                 Der Ersteller einer Rechnung trägt bei unternehmerischer Tätigkeit die Verantwortung für die korrekte Rechnungserstellung (§ 14 UstG), insbesondere für den zutreffenden Ausweis der Umsatzsteuer. In Zweifelsfällen ist der Steuerbeauftragte hinzuzuziehen.  


§ 6 SANKTIONEN

Ein Verstoß gegen die in dieser Dienstanweisung niedergelegten Verpflichtungen kann arbeits- oder disziplinarrechtliche Schritte nach sich ziehen.


§ 7 TAX COMPLIANCE-ÜBERWACHUNG UND VERBESSERUNG

  1. Die Einhaltung der organisatorischen Vorkehrungen und Maßnahmen der Steuer-Richtlinie ist regelmäßig einer sachgerechten Überprüfung durch die Steuerstelle zu unterziehen. Das Rechnungsprüfungsamt / Rechnungsprüfungsausschuss unterstützt im Rahmen seiner Prüfungstätigkeit die Einhaltung der Steuer-Richtlinie. Insbesondere Schnittstellenthemen und die Weiterleitung von Informationen an die Steuerstelle sind Gegenstand dieser Prüfungstätigkeit. Bei der Überprüfung festgestellte Verbesserungsmöglichkeiten werden umgesetzt und allen Beteiligten mitgeteilt. Voraussetzung für die Überwachung ist eine geeignete Dokumentation der Steuer-Richtlinie. Auch Kontrollmaßnahmensollen schriftlich dokumentiert werden.

  1. Begründet dadurch, dass die Erfüllung der steuerlichen Pflichten der Gemeinde Röslau zum Teil auf den BKPV (Steuerberater) übertragen worden ist, muss dauerhaft sichergestellt werden, dass die zur Durchführung der Tätigkeit notwendigen Informationen vollständig und rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden. Die Arbeitsergebnisse des BKPV sind einer Plausibilitätskontrolle zu unterziehen und die Tätigkeit des BKPV ist angemessen zu begleiten. Eine geeignete Dokumentation, als Voraussetzung für die Überwachung, ist durchzuführen. Nach Erhalt der Bescheide übermittelt die Gemeinde Röslau dem BKPV die Bescheide zur Prüfung. Die Fristenüberwachung für Rechtsbehelfe erfolgt durch den BKPV.


§ 8 INKRAFTTRETEN

Die Dienstanweisung tritt mit ihrer Ausfertigung durch den ersten Bürgermeister in Kraft und wird allen Beschäftigten gegen Unterschrift zur Kenntnis gebracht.  




Röslau, 10.11.2022               
GEMEINDE RÖSLAU



Gebhardt
1. Bürgermeister


Hinweise zur Dienstanweisung der Gemeinde Röslau:



VORBEMERKUNG
Um steuerliche Haftungsrisiken zu vermeiden, ist jeder Gemeinde zu empfehlen, eine organisatorische Basis für den korrekten Vollzug der steuerlichen Verpflichtungen zu schaffen. Insbesondere empfiehlt sich eine diesbezügliche Dienstanweisung. Das vorliegende Muster soll die Erstellung einer solchen erleichtern. Da die Organisation in den Bayrischen Gemeinden sehr unterschiedlich ist, kann sie nur als Vorschlag dienen. Es ist unerlässlich, die Dienstanweisung an die jeweiligen Verhältnisse anzupassen.
Im Hinblick auf die geregelten Prozesse empfiehlt sich eine Prüfung, ob und inwieweit diese von der EDV abgebildet werden können. Eine automatisierte Verarbeitung erleichtert nicht nur den Vollzug ganz erheblich, sondern kann auch Fehler vermeiden. 

Zu § 1
Von der Dienstanweisung nicht erfasst sind die lohnsteuerrechtlichen Verpflichtungen der Gemeinde Röslau. Die Dienstanweisung ist von allen Beschäftigten zu beachten. Damit sind auch die Bereiche außerhalb des Rathauses (z.B. Schule, Bürgerhaus) miterfasst, da auch dort steuerrechtlich relevante Sachverhalte denkbar sind. 

Zu § 2
Es ist sinnvoll, die steuerlichen Kompetenzen und die Verantwortlichkeiten in einer Stelle zu konzentrieren. Die Festlegung auf die konkrete Person ist im Geschäftsverteilungsplan zu treffen. In der Gemeinde Röslau besteht die Steuerstelle regelmäßig nur aus einer sachkundigen Person, dem Kämmerer. Hier ist besonderes Augenmerk eine wirksame Vertretung gerichtet. 

ZU § 2 ABS. 4
Besteht die Steuerstelle nur aus einer Person sollte diese selbst kontrolliert werden. Dies kann durch eine andere sachkundige Person innerhalb der Verwaltung, aber auch durch Externe gesehen, beispielweise im Wege der interkommunalen Zusammenarbeit oder durch Steuerberater. Die Vorschriften über die örtliche und überörtliche Prüfung (Art. 103 GO, Art. 105 GO) bleiben unberührt. Im Fall der Gemeinde Röslau wird der Kämmerer durch den Rechnungsprüfungsausschuss und den 1. Bürgermeister kontrolliert.

ZU § 4
Durch die Zuständigkeitsregelung in §4 wird ein erheblicher Teil der Steuerlichen Entscheidungen im Rahmen der Feststellung der sachlichen Richtigkeit getroffen. Es ist deshalb unerlässlich, dass die feststellenden Personen hinreichende steuerliche Kenntnisse vermittelt bekommen. 
Alternativ können die steuerlichen Bewertungen und Entscheidungen auch ganz oder teilweise von der Steuerstelle war genommen werden. Dann wären von dort sogenannte Teilbescheinigungen bezüglich der steuerlichen Feststellungen abzugeben. 
Ebenso ist eine Kombination aus beiden Modellen denkbar. Beispielweise könnte angeordnet werden, dass die Steuerliche Richtigkeit grundsätzlich von der Steuerstelle erfolgen soll, aber in einzelnen Bereichen oder Ämter dezentral erfolgt. 
Konkretere Lösungen sind auf Grund der Größe der Verwaltung hier nicht möglich. Jeder Sachbearbeiter leitet in Röslau auch sein Sachgebiet.


Zu § 5
Für die korrekte Anwendung des Umsatzsteuerrechts ist die richtige Rechnungserstellung von zentraler Bedeutung. Im Hinblick darauf sollte gerade in kleineren Gemeinden der Kreis der Rechnungserstellermöglichst klein gehalten werden, da diese über die notwendigen Kenntnisse verfügen müssen. Es empfiehlt sich, eine geeignete Software zu nutzen. Die Regelungen der KommHV sind hierbei einschlägig zu betrachten.     

Diskussionsverlauf

Gemeinderat Karl Grießhammer merkt an, dass diese Regelung nur weiteren Verwaltungsaufwand verursacht und ansonsten keine Auswirkungen hat.
Die Regelung gilt bundesweit, so1.Bürgermeister Torsten Gebhardt auf Nachfrage von Gemeinderat Thorsten Strahberger. Zur Überwachung sollte die Umsetzung dieser Dienstanweisung einmal im Jahr in die Rechnungsprüfung des Rechnungsprüfungsausschusses einbezogen werden.

Es wird angeregt, zum Thema eine Inhouse-Schulung für alle Bediensteten und Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses zu organisieren.    

Beschluss

Der Gemeinderat Röslau beschließt die Dienstanweisung zur Besteuerung der Gemeinde Röslau mit den dazugehörigen Hinweisen zu erlassen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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10. Fortschreibung des Teilkapitels "Windenergie" im Regionalplan Oberfranken-Ost; Vorschlag der Gemeinde Röslau zur Ausweisung eines Vorranggebietes für die Windenergienutzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 27. Gemeinderatssitzung 09.11.2022 ö 10

Sachverhalt

Der Bundestag hat am 20. Juli 2022 das Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land (Windenergieflächenbedarfsgesetz – WindBG) beschlossen, welches am 1. Februar 2023 in Kraft tritt.

Für Bayern ist im WindBG festgelegt, dass bis Ende 2027 insgesamt 1,1 % und bis Ende 2032 insgesamt 1,8 % der Landesfläche für Windenergie zur Verfügung stehen müssen. Bis zur Erreichung dieses Ziels können aufgrund einer Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) bei der Ausweisung von Vorranggebieten auch die Landschaftsschutzgebiete in die Betrachtungen mit einbezogen werden.

Zur Umsetzung dieser Vorgaben hat der Freistaat Bayern im aktuellen Entwurf des Landesentwicklungsprogramms vorgesehen, dass in jedem Regionalplan Vorranggebiete für Windenergieanlagen im Rahmen von regionsweiten Konzepten festgelegt werden.

Aktuell sind 0,7 % der Regionsfläche des Planungsverbandes Oberfranken-Ost (rd. 2.530 ha) als Vorrang- oder Vorbehaltsgebiete für Windkraft festgesetzt. Um das Ziel für bis 2027 zu erreichen wären in der Region weitere rd. 1.140 ha an Vorranggebieten nötig. Der Regionale Planungsverband Oberfranken-Ost plant daher eine Fortschreibung des Teilkapitels „Windenergie“ im Regionalplan und bittet bei entsprechendem Interesse um Vorschläge bis 31.12.2022.

Der Gemeinderat hatte sich bereits in seiner Sitzung am 27. März 2012 dafür ausgesprochen, das zwei Gebiete bei Dürnberg und Rauschensteig als Vorranggebiete in den Regionalplan aufgenommen werden sollen. Für das Gebiet bei Dürnberg erfolgte die Aufnahme, drei Windkraftanlagen sind dort mittlerweile in Betrieb gegangen.

Für das Gebiet nordwestlich von Rauschensteig wurde damals vom Naturschutzbeirat des Landkreises Wunsiedel i. Fichtelgebirge eine Befreiung von den Festsetzungen der Schutzgebietsverordnung des Landschaftsschutzgebietes abgelehnt, so dass eine Aufnahme im Regionalplan nicht erfolgen konnte.

Durch die oben genannte Änderung des BNatSchG wäre die Aufnahme dieses Gebietes als Vorranggebiet für Windkraft nun grundsätzlich möglich. Vorgeschlagene Gebiete werden allerdings zunächst durch den Regionsbeauftragten bei der Regierung von Oberfranken auf ihre Verträglichkeit mit einem vorgegebenen Kriterienkatalog für die Errichtung von Windkraftanlagen überprüft.

Zur Erreichung der Ziele der Energiewende und zum weiteren Ausbau von regenerativen Energien sollte daher das damals eingereichte Gebiet bei Rauschensteig erneut als Vorranggebiet vorgeschlagen werden. 

Diskussionsverlauf

Windenergie ist ein wichtiger Baustein der dezentralen und CO²-freien Energieerzeugung, so 1.Bürgermeister Torsten Gebhardt. In der aktuellen angespannten Versorgungslage gewinnt sie zusätzlich an Bedeutung. Da der Landschaftsschutz nun nicht mehr grundsätzlich berücksichtigt werden muss, käme das Gebiet bei Rauschensteig wieder infrage.  Irgendwo muss die Energie schließlich herkommen; händeringend wird nach geeigneten Flächen für die Windkraft gesucht. Die Vorgaben gelten für ganz Bayern, somit auch für den Süden des Freistaates, wo gefühlt weniger Windanlagen stehen als in Franken. Und selbst bei einem Vorschlag als Vorranggebiet bedeute es nicht automatisch, dass dort auch Windanlagen gebaut würden. Zwei Anlagen könnten auf der Fläche bei Rauschensteig Platz finden. 

Die Hälfte der anwesenden Gemeinderatsmitglieder-innen äußerte Bedenken zur Ausweisung der Fläche bei Rauschensteig, vor allem in Punkto Abstandsflächen, Lärmbelästigung und Schattenwurf.   

Beschluss

Das dem Regionalen Planungsverband Oberfranken-Ost bereits mit Schreiben vom 30.03.2012 vorgeschlagene Gebiet bei Rauschensteig wird dem Regionalen Planungsverband Oberfranken-Ost erneut als Vorranggebiet für die Errichtung von Windkraftanlagen vorgeschlagen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 7

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11. Verschiedenes und Fragestunde

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 27. Gemeinderatssitzung 09.11.2022 ö 11
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11.1. Zusammenlegung der Landkreis- u. Bezirkswahlen und der Bürgermeisterwahl 2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 27. Gemeinderatssitzung 09.11.2022 ö 11.1

Sachverhalt

Gemeinderat Georg Beer beantragt die Zusammenlegung der Wahltermine für die Landtags- und Bezirkswahlen und die Bürgermeisterwahl.

Die Wahltermine, so 1.Bürgermeister Torsten Gebhardt, setzt das Landratsamt Wunsiedel i.Fichtelgebirge fest. Falls sich alle Fraktionen einig sind, könnte man eine Zusammenlegung der genannten Wahlen dem Landratsamt vorschlagen. In der Vergangenheit wurden die Terminvorschläge der Gemeinde immer berücksichtigt. 

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11.2. Abholzungsarbeiten im Thuswald

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 27. Gemeinderatssitzung 09.11.2022 ö 11.2

Sachverhalt

Aufräumarbeiten werden nach der Abholzung im Thuswald noch durchgeführt, so 1.Bürgermeister Torsten Gebhardt auf Nachfrage von Gemeinderat Arno Bescherer.

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11.3. Teerarbeiten Peuntweg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 27. Gemeinderatssitzung 09.11.2022 ö 11.3

Sachverhalt

Gemeinderat Thorsten Strahberger fragt nach, warum im Peuntweg die linke und rechte Fahrbahnseite nicht überteert wurde. Hier, so 1.Bürgermeister Torsten Gebhardt, sind noch Aufgrabungsarbeiten vorgesehen. Die Fahrbahn wurde einstweilen geteert um sie für den Winter befahrbar zu machen.  

Datenstand vom 18.01.2023 15:38 Uhr