Errichtung eines Kulturschutznetzes im Erwerbsobstbau auf den Grundstücken Fl. Nrn. 450, 451 und 452, Außenbereich, Gemarkung Röthlein


Daten angezeigt aus Sitzung:  12. Sitzung des Gemeinderates, 11.09.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 12. Sitzung des Gemeinderates 11.09.2018 ö beschließend 2.3

Sachverhalt

Da der erste Bürgermeister Albrecht Hofmann als Nachbar persönlich beteiligt ist, übernimmt der zweite Bürgermeister Martin Weth den Vorsitz.

Das vorliegende Bauvorhaben soll im Außenbereich der Gemarkung Röthlein realisiert werden bzw. wurde teilweise schon realisiert. Die eingereichten Planunterlagen werden in der Sitzung aufgezeigt und erläutert. Laut Schreiben des Bauherrn vom 14.08.2018 wird durch die Errichtung des Kulturschutznetzes die Kultur vor Wind geschützt, was Beschädigungen an der Pflanze und die Infektion durch den Mehltaupilz verhindert und der Zuflug der Kirschessigfliege verhindert bzw. verringert. Die voran genannten Probleme führen laut Bauherr im Erwerbsobstbau zu einer nicht vermarktungsfähigen Ware und somit zum Totalausfall der Ernte.

Das Bauvorhaben bedarf nach Art. 55 Abs. 1 BayBO einer Genehmigung, da es insbesondere nach Art. 57 Abs. 7 Buchst. b BayBO nicht verfahrensfrei ist (es handelt sich nicht um eine offene Einfriedung im Außenbereich). Die Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich nach § 35 BauGB (Bauen im Außenbereich). Nach § 35 Abs. 1 BauGB sind privilegierte Vorhaben im Außenbereich nur dann zulässig, wenn u.a. „öffentliche Belange nicht entgegenstehen“. Der Gemeinderat sollte also bei einer ablehnenden Haltung zu dem Bauvorhaben öffentliche Belange benennen, die dem Vorhaben entgegenstehen. Im § 35 Abs. 3 BauGB sind solche öffentliche Belange genannt.

In Nr. 4 des § 35 Abs. 3 BauGB heißt es:
„Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen … erfordert.“ Da die Kulturschutznetze bis an die Grundstücksgrenze reichen kann der Bauhof mit seinen Mähgeräten nicht die Randstreifen mähen, sondern muss mit Handgeräten diese Flächen bearbeiten.  

In Nr. 5 des § 35 Abs. 3 BauGB heißt es:
„Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet“. Grüne, blickschützende Netze im Außenbereich sind landschaftstuntypisch und wirken dadurch verunstaltend und beeinträchtigen die Eigenart der Landschaft. Die Durchlässigkeit der Außenbereichsgrundstücke für Wild ist durch die Netze nicht mehr gegeben. Auch für den Menschen gibt es dadurch eine unzulässige Eingrenzung der freien Begehbarkeit der Außenbereichslandschaft, somit wird der Erholungswert beeinträchtigt. Der Außenbereich von Röthlein ist durch verfahrensfreie Bauvorhaben bereits stark beeinträchtigt. Bei genehmigungspflichtigen Bauvorhaben sollte deshalb einer weiteren Beeinträchtigung der Landschaft entgegengewirkt werden. Bei einer Zulassung des Vorhabens ist damit zu rechnen, dass ein neuer Bezugsfall geschaffen wird – der Einzäunung der Landschaft wäre damit Tür und Tor geöffnet.

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die erforderliche Nachbarunterschrift nicht vorliegt.

Datenstand vom 03.09.2020 10:00 Uhr