Gemeindestraßen; Änderung der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter


Daten angezeigt aus Sitzung:  4. Sitzung des Gemeinderates, 27.03.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 4. Sitzung des Gemeinderates 27.03.2018 ö beschließend 5

Sachverhalt

Der Vorsitzende erteilt das Wort zu diesem Tagesordnungspunkt an den Geschäftsleiter Simon Göbel.

Dieser erläutert, dass nach der Verordnung der Gemeinde Röthlein über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter vom 30.10.2007 die davon Betroffenen verpflichtet sind, die Reinigungsarbeiten „jeden Samstag“ vorzunehmen und „den Kehricht, Schlamm und sonstigen Unrat“ zu entfernen (§ 5 der Verordnung). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat vergleichbare Regelungen für unzumutbar erklärt. Aus diesem Grund ist eine Änderung der Verordnung erforderlich. Es wird vorgeschlagen, den § 5 der Verordnung neu zu fassen.

DERZEITIGE FASSUNG:
§ 5 Reinigungsarbeiten
Zur Erfüllung ihrer Reinigungspflicht haben die Vorder- und Hinterlieger die im Straßenverzeichnis (Anlage 1) aufgeführten öffentlichen Straßen innerhalb ihrer Reinigungsflächen (§ 6) zu reinigen. Sie haben dabei die Geh- und Radwege und die innerhalb der Reinigungsflächen befindlichen Fahrbahnen (einschließlich der Parkstreifen) insbesondere
a)        jeden Samstag zu kehren und den Kehricht, Schlamm und sonstigen Unrat zu entfernen; fällt auf den Reinigungstag ein Feiertag, so sind die genannten Arbeiten am vorausgehenden Werktag durchzuführen.
b)        bei Trockenheit zur Vermeidung von übermäßiger Staubentwicklung zu sprengen, wenn sie nicht staubfrei angelegt sind;
c)        von Gras und Unkraut zu befreien.
Sie haben ferner bei Bedarf, insbesondere bei Tauwetter, die Abflussrinnen und Kanaleinlaufschächte freizumachen.


NEUE FASSUNG:
§ 5 Reinigungsarbeiten

Zur Erfüllung ihrer Reinigungspflicht haben die Vorder- und Hinterlieger die im Straßenverzeichnis (Anlage 1) aufgeführten öffentlichen Straßen innerhalb ihrer Reinigungsflächen (§ 6) zu reinigen. Sie haben dabei die Gehwege, die gemeinsamen Geh- und Radwege, die Radwege und die innerhalb der Reinigungsflächen befindlichen Fahrbahnen (einschließlich der Parkstreifen)
a)        nach Bedarf zu kehren und den Kehricht, Schlamm und sonstigen Unrat zu entfernen (soweit diese in üblichen Hausmülltonnen für Restmüll, Biomüll oder Papier oder in Wertstoffcontainern entsorgt werden können); entsprechendes gilt für die Entfernung von Unrat auf den Grünstreifen. Im Herbst sind die Reinigungsarbeiten bei Laubabfall, soweit durch das Laub – insbesondere bei feuchter Witterung – die Situation als verkehrsgefährdend einzustufen ist, ebenfalls bei Bedarf durchzuführen.
b)        von Gras und Unkraut zu befreien, soweit es aus Ritzen und Rissen im Straßenkörper wächst.
c)        bei Bedarf, insbesondere nach einem Unwetter sowie bei Tauwetter, die Abflussrinnen und Kanaleinlaufschächte freizumachen, soweit diese innerhalb der Reinigungsfläche liegen (§ 6).

Beschluss

Der Gemeinderat Röthlein beschließt nach Aussprache, den § 5 der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter vom 30.10.2007 wie folgt zu ändern:

„§ 5 Reinigungsarbeiten
Zur Erfüllung ihrer Reinigungspflicht haben die Vorder- und Hinterlieger die im Straßenverzeichnis (Anlage 1) aufgeführten öffentlichen Straßen innerhalb ihrer Reinigungsflächen (§ 6) zu reinigen. Sie haben dabei die Gehwege, die gemeinsamen Geh- und Radwege, die Radwege und die innerhalb der Reinigungsflächen befindlichen Fahrbahnen (einschließlich der Parkstreifen)
a)        nach Bedarf zu kehren und den Kehricht, Schlamm und sonstigen Unrat zu entfernen
       (soweit diese in üblichen Hausmülltonnen für Restmüll, Biomüll oder Papier oder in
       Wertstoffcontainern entsorgt werden können); entsprechendes gilt für die Entfernung
       von Unrat auf den Grünstreifen. Im Herbst sind die Reinigungsarbeiten bei Laubabfall,
       soweit durch das Laub – insbesondere bei feuchter Witterung – die Situation als
       verkehrsgefährdend einzustufen ist, ebenfalls bei Bedarf durchzuführen.
b)        von Gras und Unkraut zu befreien, soweit es aus Ritzen und Rissen im Straßenkörper
       wächst.
c)        bei Bedarf, insbesondere nach einem Unwetter sowie bei Tauwetter, die Abflussrinnen
       und Kanaleinlaufschächte freizumachen, soweit diese innerhalb der Reinigungsfläche
       liegen (§ 6).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 03.09.2020 09:55 Uhr