Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl. Nr. 618/20, An der Tränke 11, Gemarkung Röthlein


Daten angezeigt aus Sitzung:  5. Sitzung des Gemeinderates, 17.04.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 5. Sitzung des Gemeinderates 17.04.2018 ö beschließend 2.4

Sachverhalt

Der Vorsitzende führt aus, dass der Gemeinderat in der Sitzung am 27.03.2018 aufgrund einer Bauvoranfrage eine erforderliche Befreiung vom Bebauungsplan bezüglich der Nichteinhaltung des vorgeschriebenen Stauraums von max. 9 m zwischen Garage und Straßenbegrenzungslinie in Aussicht gestellt hat. Nun wurden durch die Bauherrn die Planunterlagen für das Bauvorhaben eingereicht. Es wird bei dem Neubau des Einfamilienwohnhauses nicht nur die vom Bebauungsplan vorgeschriebene Grundstückszufahrt von max. 9 m sondern auch die Grundflächenzahl und die Geschossflächenzahl nicht eingehalten, sodass auch hier vom Gremium Befreiungen erteilt werden müssten. Der Gemeinderat hat in der Sitzung am 11.10.2016 bei einem anderen Bauvorhaben eine beantragte Befreiung von der Geschossflächenzahl für den Neubau eines Einfamilienwohnhauses abgelehnt. Die Bauherren haben daraufhin ihre Planunterlagen geändert und diese den Festsetzungen des Bebauungsplans angepasst. Desweiteren ist die Erteilung einer Abweichung von den Abstandsflächen gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO erforderlich, da die geplante Garage und der Schuppen die gemäß Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO zulässige Grenzbebauung von 9,0 m je Grundstücksgrenze sowie die gemäß Art. 6 Abs. 9 Satz 2 BayBO auf einem Grundstück insgesamt zulässige Grenzbebauung von 15 m überschreitet. Die Abweichung von den Abstandsflächen wird durch das Landratsamt Schweinfurt erteilt.

Beschluss

Nach Aussprache beschließt das Gremium zum eingereichten Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB zu erteilen. Ferner werden bezüglich der Abweichungen vom Bebauungsplan die notwendigen Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB von der vorgeschriebene Grundstückszufahrt von max. 9 m, der Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl erteilt. Gegen die Abweichung von den Abstandsflächen werden keine Einwände erhoben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 10

Datenstand vom 03.09.2020 09:55 Uhr