Neuerlass der Verordnung über das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden
Daten angezeigt aus Sitzung:
8. Sitzung des Gemeinderates, 19.06.2018
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Die „Verordnung der Gemeinde Röthlein über das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden“ vom 18.12.1998 tritt nach Art. 50 Abs. 2 LStVG in Kürze außer Kraft. Da sich die Verordnung bewährt hat, wird vom Vorsitzenden vorgeschlagen, eine entsprechende neue Verordnung zu erlassen. Der Text der vorgeschlagenen neuen Hundehalteverordnung, der als Beschlussvorlage den Gemeinderäten verschickt wurde, wird von Geschäftsleiter Simon Göbel vorgestellt, genauso wie die Ermächtigungsnorm Art. 18 Abs. 1 LStVG. Um dem Bewegungsbedürfnis der Hunde ausreichend Rechnung zu tragen besteht die Möglichkeit, die Anleinpflicht auf den Innerort zu beschränken (Alt. 1) oder mittels Karten den Bereich festzulegen, in dem Hunde frei laufen können (Alt. 2).
Beschluss
Der Gemeinderat Röthlein beschließt nach Aussprache folgende Verordnung zu erlassen:
Verordnung der Gemeinde Röthlein
über das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden (Hundehaltungsverordnung)
Die Gemeinde Röthlein erläßt aufgrund von Art. 18 Abs. 1 und 3 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes - LStVG - in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2011-2-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, da zuletzt durch § 5 des Gesetzes vom 18.05.2018 (GVBl. S. 301) geändert worden ist folgende Verordnung:
§ 1 Leinenpflicht
- Kampfhunde (§ 2 Abs. 1) sind im gesamten Gemeindegebiet in allen öffentlichen Anlagen und auf allen öffentlichen
Wegen, Straßen und Plätzen ständig an der Leine zu führen. Große Hunde (§ 2 Abs. 2) sind innerhalb und an den bebauten und bewohnten Bereichen des Gemeindegebiets in allen öffentlichen Anlagen und auf allen öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen ständig an der Leine zu führen.
- Die Leine muss reißfest sein und darf eine Länge von drei Metern nicht überschreiten.
- Ausgenommen von der Leinenpflicht nach Abs. 1 sind:
- Blindenführhunde,
- Diensthunde der Polizei, des Strafvollzugs, der Bundespolizei, der Zollverwaltung und der Bundeswehr, soweit sie sich im Einsatz befinden,
- Hunde, die zum Hüten einer Herde eingesetzt sind,
- Hunde, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst im Einsatz sind, sowie
- im Bewachungsgewerbe eingesetzte Hunde, soweit der Einsatz dies erfordert.
§ 2 Begriffsbestimmung
- Die Eigenschaft als Kampfhund ergibt sich aus Art. 37 Abs. 1 Satz 2 LStVG in Verbindung mit der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10.07.1992 (GVBl S. 268), geändert durch Verordnung vom 04.09.2002 (GVBl S. 513, ber. S. 583).
- Große Hunde sind erwachsene Hunde, deren Schulterhöhe mindestens 50 cm beträgt, soweit sie keine Kampfhunde sind. Erwachsene Tiere der Rassen Schäferhund, Boxer, Dobermann und Deutsche Dogge gelten stets als große Hunde.
§ 3 Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 18 Abs. 3 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden,
- wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 1 einen Kampfhund oder großen Hund nicht an der Leine führt oder
- wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 2 einen Kampfhund oder großen Hund an einer nicht reißfesten oder an einer mehr als drei Meter langen Leine führt.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 01.08.2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Gemeinde Röthlein über das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden vom 18.12.1998 außer Kraft.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 1
Datenstand vom 03.09.2020 09:58 Uhr