Der Gemeinderat Röthlein beschließt die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Röthlein wie folgt zu ändern:
Änderung der
Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der
Gemeinde Röthlein (BGS/EWS)
vom 25.10.2016 in der Fassung vom 08.12.2016
Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Röthlein folgende
3. Änderungssatzung
der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS/EWS):
§ 1
§ 9 – Gebührenerhebung erhält folgende Fassung:
§ 9
Gebührenerhebung
Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung hinsichtlich der Schmutzwasserbeseitigung Grundgebühren und Schmutzwassergebühren. Für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung hinsichtlich der Niederschlagswasserbeseitigung werden Niederschlagswassergebühren erhoben. Jeweils für die zwei rechtlich getrennten selbständigen Entwässerungsanlagen als öffentliche Einrichtung für
- das Gebiet der Gemeindeteil Röthlein und Heidenfeld sowie
- das Gebiet des Gemeindeteils Hirschfeld.
§ 2
§ 9a – Grundgebühr erhält folgende Fassung:
§ 9a
Grundgebühr Schmutzwasserbeseitigung
(1) Die Grundgebühr für die Benutzung der Einrichtung hinsichtlich der Schmutzwasserbeseitigung wird nach dem Nenndurchfluss Qn bzw. Dauerdurchfluss Q3 der verwendeten Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, so wird die Grundgebühr nach der Summe des Nenndurchflusses bzw. des Dauerdurchflusses der einzelnen Wasserzähler berechnet.
Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Nenndurchfluss bzw. Dauerdurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können.
(2) In den Gemeindeteilen Röthlein und Heidenfeld beträgt die Grundgebühr bei der Verwendung von Wasserzählern mit Nenndurchfluss Qn bzw. Dauerdurchfluss Q3
Qn bis 5 m³/h bzw. Q3 bis 10 m³/h 72,00 € jährlich
Qn bis 10 m³/h bzw. Q3 bis 16 m³/h 108,00 € jährlich
Qn bis 30 m³/h bzw. Q3 bis 48 m³/h 144,00 € jährlich
Qn über 30 m³/h bzw. Q3 über 48 m³/h 360,00 € jährlich
(3) Im Gemeindeteil Hirschfeld beträgt die Grundgebühr bei der Verwendung von Wasserzählern mit Nenndurchfluss Qn bzw. Dauerdurchfluss Q3
Qn bis 5 m³/h bzw. Q3 bis 10 m³/h 100,75 € jährlich
Qn bis 10 m³/h bzw. Q3 bis 16 m³/h 151,19 € jährlich
Qn bis 30 m³/h bzw. Q3 bis 48 m³/h 201,50 € jährlich
Qn über 30 m³/h bzw. Q3 über 48 m³/h 503,88 € jährlich
§ 3
§ 10 – Einleitungsgebühr erhält folgende Fassung:
§ 10
Schmutzwassergebühr
(1) Die Schmutzwassergebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden.
In den Gemeindeteilen Röthlein und Heidenfeld beträgt die Gebühr 2,05 € pro Kubikmeter Schmutzwasser.
Im Gemeindeteil Hirschfeld beträgt die Gebühr 1,20 € pro Kubikmeter Schmutzwasser.
Absätze (2) bis (5) bleiben unverändert
§ 4
§ 11 Gebührenzuschläge - wird zu § 10 b
§ 5
§ 11 – erhält folgende Fassung:
§ 11
Niederschlagswassergebühr
(1) Bemessungsgrundlage für die Niederschlagswassergebühr sind die überbauten und darüber hinaus befestigten (versiegelten) Flächen, in Abhängigkeit ihrer Oberflächenbeschaffenheit, des an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstücks, von denen Niederschlagswasser unmittelbar oder mittelbar den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird. Maßgebend für die Flächenberechnung ist der Zustand zu Beginn des Veranlagungszeitraumes; bei erstmaliger Entstehung der Gebührenpflicht ist der Zustand zum Zeitpunkt des Beginns des Benutzungsverhältnisses maßgebend.
In den Gemeindeteilen Röthlein und Heidenfeld beträgt die Gebühr 0,32 € pro m² abflussrelevanter Fläche.
Im Gemeindeteil Hirschfeld beträgt die Gebühr 0,30 € pro m² abflussrelevanter Fläche.
(2) Zum Zeitpunkt der Ersterhebung zur Einführung der gesplitteten Abwassergebühr gilt als abflussrelevante Fläche die Grundstücksfläche multipliziert mit dem jeweiligen Grundstücksabflussfaktor. Dieser ergibt sich aus den Eintragungen in der als Anlage 1 zu dieser Satzung beigefügten Grundstücksabflussfaktorkarte, Stand Januar 2019.
(3) Der Grundstücksabflussfaktor stellt einen Mittelwert dar, der im Wesentlichen auf der Gebäudegröße und einem an der Bebauungsart orientierten Befestigungsanteil beruht.
(4) Auf Anzeige des Gebührenschuldners gilt als abflussrelevante Fläche die tatsächlich überbaute und befestigte (versiegelte) Grundstücksfläche von der aus Niederschlagswasser unmittelbar oder mittelbar in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wird, ermittelt unter Anwendung der Absätze 5 - 8.
Der Anzeige sind prüffähige Unterlagen beizulegen mit der Maßgabe, dass auch eine maßstäbliche Planskizze mit entsprechenden Angaben genügt. Bei Dachflächen wird die Projektion auf die horizontale Ebene zugrunde gelegt.
(5) Die versiegelten Flächen werden mit einem Faktor multipliziert, der unter Berücksichtigung des Grades der Wasserdurchlässigkeit und der Verdunstung für die einzelnen Versiegelungsarten wie folgt festgesetzt wird:
1. Vollständig versiegelte Flächen:
Asphalt, Beton, Bitumen, fugendichte Pflasterflächen 0,9
2. Stark versiegelte Flächen
Fugenoffene Flächen mit Pflaster, Platten, Verbundsteine, Rasenfugenpflaster 0,6
3. Wenig versiegelte Flächen
Kies, Schotter, Schotterrasen, Rasengittersteine, Porenpflaster 0,3
4. Dachflächen:
4.1 Ziegeldach, Blechdach, Glasdach 0,9
4.2 Gründach bis 12 cm Schichtstärke 0,6
4.3 Gründach über 12 cm Schichtstärke 0,3
Für versiegelte Flächen anderer Art gilt der Faktor derjenigen Versiegelungsart nach den Punkten 1 - 4, die der vorliegenden Versiegelung in Abhängigkeit vom Wasserdurchlässigkeitsgrad am nächsten kommt.
(6) Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser einer Versickerungsanlage (z. B. Sickermulde, Mulden-Rigolen-Systeme / Mulden-/ Schachtversickerung) mit oder ohne Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird, bleiben im Rahmen der Gebührenbemessung nach Absatz 1 unberücksichtigt.
(7) Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser über eine Versickerungsanlage mit gedrosseltem Ablauf den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird, erhalten keine Vergünstigungen.
(8) Grundstücksflächen, die an eine Zisterne ohne Überlauf in die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen sind, bleiben im Rahmen der Gebührenbemessung nach Absatz 1 unberücksichtigt.
Regenwasserzisternen mit Überlauf in die öffentlichen Abwasseranlagen werden folgendermaßen berücksichtigt:
Bei Nutzung zur Gartenbewässerung, reduziert sich die angeschlossene abflussrelevante Fläche um 5 m² je m³ Zisternenvolumen.
Bei Nutzung zur Brauchwasserentnahme einschließlich Gartenbewässerung, reduziert sich die angeschlossene abflussrelevante Fläche um 15 m² je m³ Zisternenvolumen.
Eine Reduzierung erfolgt bis maximal 100 % der an die Zisterne angeschlossenen abflussrelevanten Fläche.
Satz 2 ff. gilt nur bei Zisternen, die fest installiert und mit dem Boden verbunden sind sowie ein Mindestfassungsvolumen von 3 m³ aufweisen.
(9) Abs. 6 bis 8 gelten entsprechend für sonstige Anlagen, die in ihren Wirkungen vergleichbar sind.
(10) Grundstück im Sinne der vorstehenden Absätze ist das Grundstück im Sinne des Bewertungsgesetzes. Dieses besteht aus einem oder mehreren Flurstücken. Mehrere Grundstücke, die eine wirtschaftliche Einheit bilden, können gemeinsam veranlagt werden. Insbesondere selbständige Garagengrundstücke werden dem Grundstück des Hauptwohngebäudes zugeordnet.
§ 6
§ 12 Entstehung der Gebührenschuld - erhält folgende Fassung:
§ 12
Entstehen der Gebührenschuld
(1) Die Schmutzwassergebühr entsteht mit jeder Einleitung von Schmutzwasser in die Entwässerungsanlage.
(2) Die Niederschlagswassergebühr entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Der Tag wird im erstmals ergehenden Bescheid bestimmt. Im Übrigen entsteht die Niederschlagswassergebühr mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgebührenschuld neu.
Abs. (2) wird zu Abs. (3)
§ 7
§ 14 Abs. 1 - erhält folgende Fassung:
(1) Die Einleitung von Schmutz- und Niederschlagswasser wird jährlich abgerechnet. Die Grund-, die Schmutzwasser- und die Niederschlagswassergebühr werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 8
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2018 in Kraft.