Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl. Nr. 657/46, Am Auwald 71, Gemarkung Röthlein - Antrag auf Baugenehmigung


Daten angezeigt aus Sitzung:  15. Sitzung des Gemeinderates, 17.12.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 15. Sitzung des Gemeinderates 17.12.2019 ö 2.2

Sachverhalt

Der Vorsitzende führt aus, dass für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl. NR. 657/46, Am Auwald 71, Gemarkung Röthlein, ein Bauantrag eingereicht wurde. Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Am Elmuß II. Abschnitt“, Gt. Röthlein.

Er nimmt Bezug auf die formlose Bauvoranfrage, die vom Gemeinderat in der Sitzung Nr. 12 am 11.09.2018 unter TOP 2.2 behandelt wurde. So wurde das gemeindliche Einvernehmen für die notwendigen Befreiungen hinsichtlich der Errichtung eines Kniestocks mit 0,87 m für das geplante Einfamilienwohnhaus, wodurch der max. zulässige Kniestock von 0,50 m sowie die Dachneigung nicht eingehalten wird, und der Dachform der Hauseingangsüberdachung bei Vorlage genehmigungsfähiger Pläne und der vollständigen Nachbarunterschriften in Aussicht gestellt.

Wie aus den Planunterlagen des Bauantrags zu entnehmen ist, hält die Hauseingangsüberdachung die Baulinie nicht ein. Das Einfamilienhaus wird jedoch auf der Baulinie errichtet. Die Hauseingangsüberdachung soll ein Walmdach mit einer Dachneigung von 25 ° erhalten (B-Plan: Satteldach, 46-53 °). Des Weiteren beträgt die Geschosshöhe im Erdgeschoss 2,95 m und im Obergeschoss 2,83 m (B-Plan: 2,80m). Der Stauraum vor der Doppelgarage liegt zwischen 4,20 m und 4,55 m (B-Plan: mind. 5,0 m – 9,0 m). Der Kniestock beträgt 1,0 m (B-Plan: max. 0,50 m).
Die Nachbarunterschriften liegen vollständig vor.

Petra Jakob fragt nach, ob vom Gremium bereits Befreiungen bezüglich des Stauraumes erteilt wurden. Florian Kress entgegnet, dass dieser in dem Baugebiet nicht konkret befreit wurde. Davon geht auch der 1. Bürgermeister Hofmann aus. Laut seiner Aussage wurde allerdings die Zufahrtsbreite der Garage schon befreit.

Ingeborg Wegner möchte wissen, ob das Haus aufgrund der hohen Geschosshöhe über den Durchschnitt der ande ren Häuser hinausragt. Dies ist aber nicht der Fall, da die Gesamthöhe des Wohnhauses 9,40 m beträgt, wie Simon Göbel aus den Planunterlagen entnehmen kann.

Der Vorsitzende schlägt vor, die notwendigen Befreiungen zu erteilen und stellt dies zur Aussprache.

Beschluss

Nach Aussprache beschließt das Gremium zum vorliegenden Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB zu erteilen. Ferner werden die notwendigen Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB bezüglich der Abweichungen vom Bebauungsplan hinsichtlich der Überschreitung der Baulinie durch die Hauseingangsüberdachung, der Dachform sowie Dachneigung der Hauseingangsüberdachung, der Geschosshöhe, des Stauraumes und des Kniestocks erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 1

Datenstand vom 03.09.2020 10:13 Uhr