Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück Fl. Nr. 173/40, Schubertstraße 12, Gemarkung Heidenfeld - Antrag auf Baugenehmigung


Daten angezeigt aus Sitzung:  9. Sitzung des Gemeinderates, 01.07.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 9. Sitzung des Gemeinderates 01.07.2021 ö beschließend 2.1

Sachverhalt

In der Gemeinderatssitzung Nr. 10 vom 28.07.2020 unter TOP 3.1 wurde die formlose Bauvoranfrage für die Errichtung eines Sechsfamilienhauses mit zwei Garagen und sieben Stellplätzen auf dem Grundstück Fl. Nr. 173/40, Schubertstraße 12, Gemarkung Heidenfeld behandelt. Die vom Bauherren vorgelegten fünf Varianten wurden dem Gemeinderat vorgestellt. Diese beinhalteten zwischen zwei und fünf Wohneinheiten. Den Gemeinderatsmitgliedern war vermehrt wichtig, dass auf die umliegenden Nachbarhäuser Rücksicht genommen wird. Da noch keine Dachform feststand, sollte diejenige ausgewählt werden, welche sich am besten in die Umgebung einfügt und die die meisten Wohneinheiten begünstigt. 

Das Gremium beschloss, für die formlose Bauvoranfrage bei Vorliegen genehmigungsfähiger Pläne mit Nachbarunterschriften die erforderlichen Befreiungen vom Bebauungsplan bezüglich der Abweichung von der Baugrenze, der Anzahl der Vollgeschosse, der Geschossflächenzahl und der für Garagen vorgesehenen Fläche in Aussicht zu stellen. Die Zufahrt zu den Stellplätzen / Garagen muss über die Schubertstraße erfolgen. Die Gebäudehöhe des Wohnhauses darf max. 9,50 m betragen. 
Da mehr als drei Wohnungen errichtet werden, ist auf dem Baugrundstück ein Kinderspielplatz nachzuweisen. 

Nun hat der Bauherr den Bauantrag für den Neubau eines Mehrfamilienhauses auf dem o. g. Grundstück mit vier Wohneinheiten und sechs Stellplätzen eingereicht. Ebenfalls sollen vier Gartenhäuser errichtet und die bestehende Garage abgerissen werden. Das Vorhaben stimmt mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Am Baumgärtlein“ (6. Änderung), Gt. Heidenfeld nicht überein. Das Mehrfamilienhaus sowie die vier Gartenhäuschen überschreiten die Baugrenze sowie die Geschossflächenzahl von 0,50. Diese beträgt 0,66. Die vorgeschriebene Dachform Satteldach sowie die Dachneigung 42°-48° werden nicht eingehalten. Das Mehrfamilienhaus soll mit einem Walmdach und einer Dachneigung von 15° errichtet werden. Die Gartenhäuschen sollen ein Satteldach mit der Dachneigung von ca. 16° erhalten. Die Stellplätze halten die vom Bebauungsplan vorgesehene Fläche für Garagen nicht ein. Somit sind Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans notwendig. Der Bauherr wird den Gargenabbruch noch in der vorgeschriebenen Form anzeigen. Der Stellplatz Nr. 6 (4,80 m Länge) hält die laut § 4 Abs. 1 Satz 1 GaStellV vorgeschriebene Stellplatzlänge von 5 m nicht ein.  Die Nachbarunterschriften bzw. eine entsprechende Erklärung liegen vor. 

In den Planunterlagen wurde der nach Art. 7 Abs. 3 Satz 1 BayBO vorgeschriebene Kinderspielplatz auf dem Grundstück nachgetragen.

Das Gremium befindet, dass die Parkplätze nicht optimal angeordnet sind und diskutiert über eine andere Anordnung der Parkplätze. Da die Stellplätze den Parkraum an der Schillerstraße blockieren, wird wahrscheinlich der Feldweg als Parkplatz genutzt werden. Das wird als unproblematisch angesehen. Das Gremium diskutiert über die Möglichkeit, das Haus zu versetzten um eine andere Anordnung der Parkplätze zu ermöglichen. Da das Haus in seinen Ausmaßen sehr groß dimensioniert ist, gibt es dann wahrscheinlich Probleme mit der Umsetzung des Kinderspielplatzes. 

Beschluss

Nach Aussprache beschließt das Gremium zum eingereichten Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB zu erteilen. Ferner werden die notwendigen Befreiungen bezüglich der Baugrenze, der Geschossflächenzahl, der Dachform, der Dachneigung sowie der für Garagen vorgesehenen Fläche gemäß § 31 Abs. 2 BauGB erteilt.

Der Stellplatz Nr. 6 hat die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 GaStellV vorgeschriebene Stellplatzlänge von 5 m einzuhalten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 5

Datenstand vom 26.08.2021 13:38 Uhr