Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit drei Wohneinheiten sowie Versetzen der Doppelgarage inkl. Carport auf dem Grundstück Fl. Nr. 574, Dorfstraße 31, Gemarkung Heidenfeld - Antrag auf Baugenehmigung
Daten angezeigt aus Sitzung:
18. Sitzung des Gemeinderates, 07.12.2021
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Der Vorsitzende erläutert, dass ein Bauantrag für die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit drei Wohneinheiten sowie Versetzen der Doppelgarage inkl. Carport auf dem Grundstück Fl. Nr. 574, Dorfstraße 31, Gemarkung Heidenfeld, eingereicht wurde. Für den Bereich im Altort existiert kein Bebauungsplan. Das Bauvorhaben liegt im Planungsbereich des Innenbereichs gemäß § 34 BauGB. Die Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich demzufolge danach, ob sich das Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. In diesem Bereich gibt es Wohnhäuser mit zwei Vollgeschossen, Garagen, Scheunen und Nebengebäude. Das Bauvorhaben fügt sich dementsprechend in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Nachbarunterschriften sind vollständig.
Der Bauherr wurde von der Verwaltung informiert, dass bei mehr als drei Wohneinheiten auf einem Grundstück ein Spielplatz geschaffen werden muss. Der Bauherr möchte diese Verpflichtung mittels eines Ablösevertrags mit der Gemeinde erfüllen. Dies ist nach Art. 7 Abs. 3 i. V. m. Art. 47 Abs. 3 BayBO möglich. Vor ca. 30 Jahren wurden in einem vergleichbaren Fall 2.522 DM Ablöse vereinbart, dies wären unter Berücksichtigung der Preisentwicklung nun ca. 2.400 EUR. Mit diesem Betrag wäre der Bauherr einverstanden.
Des Weiteren teilt der Vorsitzende dem Gemeinderat mit, dass die Durchfahrt des Grundstücks mittels Auflagen durch das Landratsamt Schweinfurt sichergestellt wird. Der Vorsitzende schlägt vor, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen und stellt dies zur Aussprache und Entscheidung.
Der Vorsitzende erläutert, dass für den notwendigen Kinderspielplatz ein Ablösevertrag abgeschlossen werden kann. Der letzte Vertrag wurde vor ca. 30 Jahren geschlossen. Damals wurden 2220 DM angesetzt. Das entspricht 2400 Euro. Gegen das Bauvorhaben bestehen keine Einwände. Für die 7 Wohneinheiten auf dem Grundstück sind 7 Stellplätze vorgesehen. Es wird als wichtig angesehen, dass in der Nähe des Wohnraumes ein Kinderspielplatz ist, damit die Eltern ihrer Aufsichtspflicht einfacher nachkommen können.
Beschluss 1
Beschluss 1:
Nach Aussprache beschließt das Gremium zum eingereichten Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB zu erteilen. Der notwendige Kinderspielplatz nach Art. 7 Abs. 3 BayBO ist vom Bauherrn nachzuweisen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
Beschluss 2
Beschluss 2:
Der Gemeinderat stellt einen Ablösevertrag zur Erfüllung der Kinderspielplatzpflicht nach Art. 7 Abs. 3 i. V. m. Art. 47 Abs. 3 BayBO in Aussicht. Der Ablösebetrag wird auf 2.400 EUR festgelegt. Die Verwaltung wird ermächtigt, einen entsprechenden Vertrag mit dem Bauherrn abzuschließen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 15
Datenstand vom 09.08.2022 10:44 Uhr