Errichtung eines Gartenschuppens auf dem Grundstück Fl. Nr. 265/13, Am Weinberg 1, Gemarkung Hirschfeld - Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans "Oberer Herzenberg", Gt. Hirschfeld
Daten angezeigt aus Sitzung:
6. Sitzung des Gemeinderates, 23.05.2017
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Der Vorsitzende führt aus, dass das geplante Vorhaben im Bereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans "Oberer Herzenberg", Gt. Hirschfeld, zur Ausführung gelangen soll. Das Vorhaben stimmt mit den Festsetzungen des vorerwähnten Bebauungsplans nicht überein, so dass hier vom Gremium Befreiungen erteilt werden müssten.
Vom Kämmerer Maximilian Nunn
wird das Vorhaben vorgestellt, er zeigt die Planung und die Abweichungen vom Bebauungsplan auf und gibt die notwendigen Erläuterungen. So wird der Gartenschuppen außerhalb der Baugrenze und mit einem Grenzabstand von nur ca. 1,30 m errichtet. Bei Nebenanlagen in Holzbauweise sieht der Bebauungsplan einen Grenzabstand von mind. 5 m vor. Desweiteren wird die Dachform, die Dacheindeckung und das Fensterformat nicht eingehalten. Weiter ist die Stellung des Gartenschuppens nicht an die Firstrichtung des Wohnhauses angeordnet. Hier sieht der Bebauungsplan vor, dass von der Firstrichtung bei den Nebenanlagen im Einzelfall abgewichen werden kann, wenn keine gestalterischen Belange berührt werden.
Der Vorsitzende schlägt vor, die notwendigen Befreiungen zu erteilen und stellt dies zur Aussprache.
Beschluss
Nach Aussprache beschließt das Gremium zum eingereichten Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB zu erteilen. Ferner werden bezüglich der Abweichungen vom Bebauungsplan die notwendigen Befreiungen von der Baugrenze, der Dachform, der Dacheindeckung, des Fensterformats und der Firstrichtung, welche nicht an die des Wohnhauses angepasst ist, nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
Datenstand vom 03.09.2020 09:47 Uhr