Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);
Aufstellung eines Bebauungsplans "Solarkraftwerk Röthlein-Heidenfeld" zur Ausweisung eines Baugebiets mit der baulichen Nutzung sonstiges Sondergebiet (SO) mit der Zweckbestimmung „Photovoltaik" auf den Grundstücken Flur-Nrn. 764, 930 und 931 der Gemarkung Heidenfeld
Daten angezeigt aus Sitzung:
8. Sitzung des Gemeinderates, 13.06.2023
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Der Gemeinderat Röthlein hat in der Sitzung vom 23.05.2023 dem Abschluss eines Kostenübernahmevertrags für die Aufstellung des Vorhaben- und Erschließungsplanes zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Solarkraftwerk Röthlein-Heidenfeld“ zugestimmt. Dieser Vertrag wurde abgeschlossen, so dass nun der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan gefasst werden kann.
Die Gemeinde ändert derzeit im Parallelverfahren mit der 10. Änderung des Flächennutzungsplans die Festsetzung für diese Grundstücke zu „Sonderbauflächen – Solarenergie, Nutzung erneuerbarer Energien“.
Beschluss
Der Gemeinderat Röthlein beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Solarkraftwerk Röthlein-Heidenfeld“ in der Gemarkung Heidenfeld.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst die Grundstücke Flur-Nrn. 764, 930 und 931 der Gemarkung Heidenfeld. Der Lageplan vom 25.05.2023 mit der Kennzeichnung der räumlichen Abgrenzung des Geltungsbereichs ist Bestandteil dieses Beschlusses.
Das Baugebiet ermöglicht die Errichtung von Photovoltaikanlagen zur Erzeugung regenerativer, klimaneutraler Energie. Es wird deshalb als „sonstiges Sondergebiet“ (SO) mit der Zweckbestimmung „Photovoltaik“ gemäß § 11 BauNVO festgesetzt.
Die Verwaltung wird beauftragt den Beschluss ortsüblich bekannt zu machen sowie die vorgezogene Bürgerbeteiligung (§ 3 Abs.1 BauGB) und die frühzeitige Behördenbeteiligung (§ 4 Abs.1 BauGB) durchzuführen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 1
Datenstand vom 04.04.2024 13:33 Uhr