Neubau einer Betriebsleiterwohnung inkl. Agrarbüro, Schmutzschleuse und Doppelgarage auf dem Grundstück Fl. Nr. 385, Außenbereich, Am Kührasen, Gemarkung Röthlein - Antrag auf Baugenehmigung


Daten angezeigt aus Sitzung:  9. Sitzung des Gemeinderates, 04.07.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 9. Sitzung des Gemeinderates 04.07.2023 ö beschließend 2.3

Sachverhalt

Für den Neubau einer Betriebsleiterwohnung inkl. Agrarbüro, Schmutzschleuse und Doppelgarage auf dem Grundstück Fl. Nr. 385, Außenbereich, Am Kührasen, Gemarkung Röthlein, wurde ein Bauantrag bei der Gemeinde Röthlein eingereicht. Das Wohnhaus und die Garage sollen mit einem Pultdach und einer Dachneigung von 10° zur Ausführung gelangen. Die Dacheindeckung erfolgt mit rotbraunen Doppelpaneelen. Der Bauherr ist auch Eigentümer und Betreiber des Anwesens Fl. Nr. 386, Am Kührasen 1, Gemarkung Röthlein. Laut dem Bauherrn ist deshalb der Neubau dieser Betriebsleiterwohnung erforderlich. Die für das Bauen im Außenbereich notwendige Privilegierung nach § 35 BauGB wird, laut Bauherrn, aktuell von dem zuständigen Amt geprüft. Die Nachbarunterschriften liegen vollständig vor.

Der Geschäftsführer Simon Göbel stellt dar, dass das Baugesetzbuch klare Vorgaben an die Gemeinde für Bauvorhaben im Außenbereich vorgibt, anhand deren das Gremium entscheiden kann. Diese besagen, dass solche Bauvorhaben zulässig sind, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Hierunter zählt zum Beispiel das vorhanden sein einer Umgehungsstraße im Flächennutzungsplan. Herr Göbel stellt fest, dass dies nicht der Fall ist und auch keine anderweitigen öffentlichen Belange betroffen sind. Des Weiteren muss als Voraussetzung eine ausreichende Erschließung sichergestellt sein. Auch das ist auf Grund der bestehenden Gebäude der Fall. Der dritte Aspekt ist eine Erteilung der Privilegierung, die vom Landratsamt in Zusammenarbeit mit weiteren Fachbereichen erteilt wird.

Nachdem der Geschäftsführer den Sachverhalt dargestellt hat, diskutiert das Gremium über verschiedenste Aspekte und bringt Bedenken unter anderem zu Umweltaspekten, Flächenversiegelung und weiteren Bauvorhaben in der Zukunft zur Sprache. Es wird jedoch auch vorgebracht, dass aus den von Herrn Göbel vorgetragenen entscheidungsrelevanten Vorgaben, keine Argumente gegen das Bauvorhaben sprechen.

Beschluss

Nach Aussprache beschließt das Gremium, zum vorliegenden Bauvorhaben, vorbehaltlich der Feststellung der Privilegierung für das Bauvorhaben durch das Landratsamt Schweinfurt, das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB mit den oben genannten Auflagen zu erteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 5

Datenstand vom 04.04.2024 13:37 Uhr