Erlass einer Satzung über die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen und Kinderspielplätze in der Gemeinde Röthlein


Daten angezeigt aus Sitzung:  8. Sitzung des Gemeinderates, 25.06.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 8. Sitzung des Gemeinderates 25.06.2019 ö beschließend 4

Sachverhalt

Die Gemeinde hat die Möglichkeit, die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen und Kinderspielplätze mittels Satzung zu regeln. Die Gemeinde Schwebheim hat eine solche Satzung bereits erlassen. In der Sitzung wurde der Satzungstext vorgestellt und erläutert.  Nach Inkrafttreten der Satzung werden auf den Spielplätzen entsprechende Schilder aufgestellt. 

Beschluss

Der Gemeinderat Röthlein beschließt folgende Grünanlagen- und Kinderspielplatzsatzung zu erlassen:

„Die Gemeinde Röthlein erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs.1 Nr.1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende

S a t z u n g
über die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen und Kinderspielplätze in der Gemeinde Röthlein

§ 1
Gegenstand der Satzung
(1)        Die von der Gemeinde Röthlein unterhaltenen Grünanlagen und Kinderspielplätze dienen als öffentliche Einrichtungen der allgemeinen unentgeltlichen Benutzung nach Maßgabe dieser Satzung.

(2)        Zu den Grünanlagen und Kinderspielplätzen zählen auch

  1. Wege und Plätze innerhalb der Grünanlagen und Kinderspielplätze

  1. Baumreihen, einzelnstehende Bäume, Gebüschgruppen, Sträucher, Rasenflächen und Böschungen, die der Verschönerung des Ortsbildes dienen,

  1. Grünflächen, die als Bestandteil öffentlicher Straßen nicht dem öffentlichen Verkehr     dienen,

  1. nicht eingefriedete Grünflächen von Sportanlagen und Schule,

  1. die Skaterbahn auf Fl. Nr.125 der Gemarkung Röthlein

(3)        Zu den Grünanlagen zählen nicht

  1. Wald im Sinne der forstrechtlichen Vorschriften


§ 2
Widmung

Soweit Teile der Grünanlagen und Kinderspielplätze als öffentliche Wege oder Plätze den Bestimmungen des Bayer. Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) unterliegen, wird der sich hieraus ergebende Gemeingebrauch nach Maßgabe der Bestimmungen des BayStrWG durch diese Satzung nicht berührt. Wege innerhalb der Grünanlagen und Kinderspielplätze sind Fußwege, soweit verkehrsrechtlich nichts anderes geregelt ist.


§ 3
Verhalten in den Grünanlagen

(1)        Die Benutzer der Grünanlagen haben sich so zu verhalten,
  1. dass die Bestandteile der Grünanlagen nicht beschädigt, verunreinigt oder verändert werden,

  1. dass kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als den Umständen nach unvermeidbar belästigt wird.

(2)        Insbesondere ist untersagt:

  1. Das Fahren, Schieben und Abstellen von Kraftfahrzeugen aller Art.

  1. Das Besteigen von Bauwerken oder sonstiger Einrichtungen, soweit sie nicht dafür bestimmt sind.

  1. Papier und andere Abfälle, außer in die dafür vorgesehenen Behältnisse, wegzuwerfen oder liegen zu lassen.

  1. Hausmüll oder mitgebrachten Müll in die vorgesehenen Behältnisse in Grünanlagen zu entsorgen.

  1. Das Zelten, Nächtigen und Aufstellen von Wohnwagen.

  1. Der Konsum von Alkohol und anderen Rauschmitteln oder Drogen, das Rauchen von Zigaretten und anschließendes Entsorgen der Zigarettenstummel in den Grünanlagen.

  1. Die Entfachung von offenem Feuer.

  1. Das Spielen mit harten Bällen, Schießgeräten und gefährlichen Wurfgeräten außerhalb der für diesen Zweck bereitgestellten und gekennzeichneten Flächen.


  1. Das Verunreinigen durch Hunde.

  1. Das Freie Umherlaufenlassen von Hunden

  1. Der Verkauf von Waren aller Art einschl. der Abgabe von Speisen und Getränken, das Anbieten gewerblicher Leistungen, die Aufnahme von Bestellungen und die Veranstaltung von Vergnügungen; dies gilt nicht für die von der Gemeinde oder in ihrem Auftrag bereitgestellten Verkaufseinrichtungen.

  1. Das Benutzen von Tonübertragungs- und Tonwiedergabegeräten, wenn andere dadurch belästigt werden können.

  1. Das Verrichten der Notdurft außerhalb der Sanitäreinrichtungen.

  1. Das Betreten besonders gekennzeichneter Flächen (z.B. neu angelegter Flächen).

(3)        Andere öffentlich – rechtliche Vorschriften, insbesondere verkehrs- und naturschutzrechtliche bleiben unberührt.


§ 4
Benutzung der Einrichtungen der Grünanlagen

Die Einrichtungen der Grünanlagen, insbesondere Bänke, Abfallkörbe und Hinweistafeln, dürfen nicht zweckwidrig verwendet, umgestoßen, vom Platz entfernt oder sonst verändert werden.


§ 5
Verhalten auf Kinderspielplätzen

Für die Benutzung der Kinderspielplätze gelten die Bestimmungen der §§ 3 und 4 entsprechend. Ferner gilt folgendes:

  1. Die Benutzung der Spielgeräte ist Kindern unter 3 Jahren nur in Begleitung aufsichtsbefugter Personen gestattet.

  1. Die Benutzung der Spielgeräte und Spielflächen ist außerhalb der Öffnungszeiten (geregelt in § 6) untersagt.

  1. Geräte oder Flächen von Kinderspielplätzen, die aufgrund entsprechender Kennzeichnung nur für Kinder einzelner Altersgruppen bestimmt sind, dürfen von anderen Kindern oder Erwachsenen nicht benutzt werden.

  1. Geräte oder Flächen von Kinderspielplätzen, deren Benutzung durch entsprechende Beschilderung zeitlich begrenzt ist, dürfen außerhalb der zugelassenen Benutzungszeiten nicht benutzt werden.

  1. Hunde und andere Haustiere dürfen auf Kinderspielplätze nicht mitgenommen werden.


§ 6
Öffnungszeiten der Kinderspielplätze

  1.  Die Kinderspielplätze sind täglich

  1. vom 01.04. bis 30.09.
von morgens um 8 :00 Uhr bis abends um 21:00 Uhr geöffnet
  1. vom 01.10. bis 31.03.
von morgens um 8:00 Uhr bis abends um 19:00 Uhr geöffnet


§ 7
Besondere Benutzung

  1. Auf Antrag kann in Einzelfällen Befreiung von den Verboten der §§ 3-5 bewilligt werden, soweit nicht überwiegend öffentliche Interessen entgegenstehen.
  2. Die Befreiung ist widerruflich und nicht übertragbar. Sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.

  1. Über die Befreiung wird eine Bescheinigung erteilt, die mitzuführen und auf Verlangen der Polizei oder dem Aufsichtspersonal vorzuzeigen ist.

  1. Zeitlich befristet können bestimmte Flächen an Personen oder Personengruppen zur ausschließlichen Benutzung überlassen werden.


§ 8
Anordnungen

Den zur Einhaltung der Vorgaben des §§ 3-5 sowie den zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung ergehenden Anordnungen von Gemeindebediensteten oder von der Gemeinde beauftragten Aufsichtspersonen ist von allen Besuchern unverzüglich Folge zu leisten.


§ 9
Benutzungssperre

  1.  Die Grünanlagen und Kinderspielplätze sowie einzelne ihrer Teile oder  
 Einrichtungen können während bestimmter Zeiten für die allgemeine  
 Benutzung gesperrt werden, wenn dies zu ihrer Instandhaltung, zur
 Abwendung von Gefahren für Leben und Gesundheit oder zur Vermeidung
 von erheblichen Belästigungen für Dritte erforderlich ist.

  1.  Das Betreten von zugefrorenen Wasserflächen und die Benutzung der  
            Verkehrsflächen, die während des Winters nicht geräumt oder gestreut sind,      
            geschieht auf eigene Gefahr.


§ 10
Beseitigungspflicht

Wer durch Verunreinigung oder Beschädigung in Grünanlagen und Kinderspielplätzen einen ordnungswidrigen Zustand herbeiführt, hat diesen ohne Aufforderung unverzüglich auf seine Kosten zu beseitigen.


§ 11
Platzverweise und Platzverbote

  1.  Wer den Vorschriften dieser Satzung zuwiderhandelt oder aufgrund dieser  
      Satzung ergangenen Anordnungen zuwiderhandelt, kann von der Gemeinde  
      bzw. von einer von ihr beauftragten Aufsichtsperson von den    
      Kinderspielplätzen und Grünanlagen verwiesen werden.

  1.  Absatz 1 gilt entsprechend für Platzverbote, durch die das Betreten der
           Kinderspielplätze und Grünanlagen ganz oder für einen bestimmten Zeitraum  
           untersagt werden kann.


§ 12
Haftung

  1.  Die Benutzung der Kinderspielplätze und Grünanlagen geschieht  
 grundsätzlich auf eigene Gefahr der Benutzer bzw. von deren
 Erziehungsberechtigten, die die gebotene Achtsamkeit und Sorgfalt
 anzuwenden und insbesondere entsprechende Hinweise der Gemeinde zu
 beachten haben.

  1.  Die Gemeinde haftet für Schäden, die sich aus der Benutzung der  
 Grünanlagen und Kinderspielplätze ergeben, nur dann, wenn einer Person  
 derer sich die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, Vorsatz
 oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Insbesondere haftet die Gemeinde
 nicht für Schäden den Benutzern durch Dritte zugefügt werden.



§ 13
Ordnungswidrigkeiten

Mit Geldbuße bis zu 2.500,00 € kann nach Art. 24 Abs.2 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern belegt werden, wer

  1. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 1 Grünanlagen und Kinderspielplätze mit Kraftfahrzeugen benutzt,

  1. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 4 Hausmüll oder mitgebrachten Müll in die vorgesehenen Behältnisse in Grünanlagen und auf Kinderspielplätzen entsorgt,

  1. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 5 zeltet, nächtigt oder Wohnwagen aufstellt,

  1. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 6 Alkohol genießt,

  1. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 7 offene Feuerstellen errichtet,

  1. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 8 mit Schießgeräten spielt,

  1. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 10 Hunde frei herumlaufen lässt oder andere Haustiere auf Liegewiesen mitnimmt,

  1. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 9 Grünanlagen und Kinderspielplätze durch Hunde verunreinigen lässt,

  1. entgegen § 4 Einrichtungen zweckwidrig verwendet, umstößt, vom Platz entfernt oder sonst verändert,

  1.  entgegen § 5 Nr. 3 Geräte oder Flächen von Kinderspielplätzen nutzt,

  1. entgegen § 5 Nr. 4 Geräte oder Flächen von Kinderspielplätzen nutzt,

  1. entgegen § 5 Nr. 5 Hunde und andere Haustiere auf Kinderspielplätze mitnimmt,

  1. eine für den Einzelfall nach § 7 ergangene Anordnung nicht befolgt,

  1. eine Benutzungssperre nach § 9 Abs. 1 nicht beachtet,

  1. entgegen § 10 eine Verunreinigung oder Beschädigung nicht beseitigt,

  1. entgegen § 11 einem Platzverweis oder Anlagenverbot zuwiderhandelt.


§ 14
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Datenstand vom 03.09.2020 10:09 Uhr