Neubau eines überdachten Freisitzes auf dem Grundstück Fl. Nr. 668/5, Rheinfeldstraße 16, Gemarkung Röthlein - Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans "Am Elmuß I. Abschnitt“, Gt. Röthlein


Daten angezeigt aus Sitzung:  14. Sitzung des Gemeinderates, 26.11.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 14. Sitzung des Gemeinderates 26.11.2019 ö 2.1

Sachverhalt

Der Vorsitzende führt aus, dass das geplante Vorhaben im Bereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Am Elmuß I. Abschnitt“, Gt. Röthlein, zur Ausführung gelangen soll und dem Gemeinderat in der Sitzung am 05.11.2019 bereits vorgestellt wurde. Das Vorhaben stimmt mit den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht überein, so dass hier vom Gremium Befreiungen erteilt werden müssten. Die eingereichten Planunterlagen sowie die Abweichungen vom Bebauungsplan werden erneut aufgezeigt und erläutert. Weiter werden aktuelle Lichtbildaufnahmen der Situation vor Ort gezeigt.

So wird bei dem Neubau des überdachten Freisitzes die Dachform sowie die Dachneigung für Nebengebäude und die Dacheindeckung naturrote Ziegeln bzw. Betondachsteine nicht eingehalten. Der Freisitz soll ein Pultdach mit einer Dachneigung von 15° mit einem begrünten Dach erhalten. Weiter wird der für Nebenanlagen vorgeschriebene Grenzabstand von 3 m nicht eingehalten sowie die vorgeschriebene Grundfläche von zusammen max. 18 m² für Nebenanlagen überschritten. Des Weiteren ist die Erteilung einer isolierten Befreiung wegen der Abweichung von den Abstandsflächen erforderlich, welche durch das Landratsamt Schweinfurt erteilt wird.

Der Gemeinderat hatte am 05.11.2019 beschlossen, dass das Bauvorhaben zurückgestellt wird. Die Verwaltung wurde beauftragt, die Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. 667/1, Rheinfeldstraße 18, Gemarkung Röthlein, über das eingereichte Bauvorhaben zu informieren und ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zu geben.

Die Verwaltung hat mit Schreiben vom 07.11.2019 diese Grundstückseigentümer informiert und Ihnen bis zum 22.11.2019 die Möglichkeit gegeben eine Stellungnahme abzugeben. Zwei der drei angeschriebenen Nachbareigentümer haben am 14.11.2019 Einsicht in die Unterlagen genommen, eine Stellungnahme wurde jedoch nicht abgegeben.  

Der Vorsitzende stellt fest, dass seiner Meinung nach nachbarschützenden Belange berührt sind, da der Bauherr nur eine Breite von 1,50 m des Fußweges für sich in Anspruch nehmen könne. Wenn er das Bauvorhaben 1,50 m in sein Grundstück rückt, wären die nachbarschützenden Belange nicht mehr berührt. Die Nachbarn Fl. Nr. 667/1 haben dem Bauvorhaben nicht zugestimmt. Er empfiehlt die Ablehnung des Antrags und stellt die Thematik zur Aussprache und Entscheidung.

Armin Götz vertritt die Auffassung, dass es bereits ähnliche Bauvorhaben gegeben habe, die genehmigt wurden. Außerdem haben die angeschriebenen Nachbarn das Bauvorhaben nicht abgelehnt.

Petra Jakob ist der Meinung, dass der zwischen den beiden Grundstücken liegende Weg genug Abstand bringt und damit die nachbarschaftlichen Belange gewahrt werden.

Andreas Hetterich zeigt sich mit dem Bauvorhaben einverstanden genauso wie Florian Kress. Von dem bestehenden Garagenschleppdach werde sogar eine Teilfläche für den Freisitz zurückgenommen. Für 3. Bürgermeister Peter Gehring ist das beantragte Bauvorhaben untergeordnet und kann deshalb genehmigt werden.

Beschluss

Nach Aussprache beschließt das Gremium zum eingereichten Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB zu erteilen. Ferner werden die notwendigen Befreiungen bezüglich der Dachform und Dachneigung für Nebengebäude, der Dacheindeckung, des für Nebenanlagen vorgeschriebene Grenzabstandes von 3 m sowie der Grundfläche von zusammen max. 18 m² für Nebenanlagen nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt.

Des Weiteren wird gegen die Erteilung einer isolierten Befreiung wegen der Abweichung von den Abstandsflächen keine Einwände erhoben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 1

Datenstand vom 03.09.2020 10:13 Uhr