Errichtung von Werbeanlagen auf den Grundstücken Fl. Nr. 412/2, 412/3 sowie 412/11, Am Etzberg 5, Gemarkung Röthlein - Antrag auf Baugenehmigung


Daten angezeigt aus Sitzung:  8. Sitzung des Gemeinderates, 08.06.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 8. Sitzung des Gemeinderates 08.06.2021 ö beschließend 2.3

Sachverhalt

Der Vorsitzende nimmt Bezug auf den Antrag auf Vorbescheid, welcher vom Gemeinderat in der öffentlichen Sitzung Nr. 4 am 28.04.2020 unter TOP 2.3 behandelt wurde. Das Gremium beschloss das gemeindliche Einvernehmen für den Antrag auf Vorbescheid sowie die erforderlichen Befreiungen vom Bebauungsplan nicht zu erteilen. Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Industriegebiet Etzberg“, Gt. Röthlein.
Gemäß den Planunterlagen des Vorbescheides war an der nördlichen Gebäudefassade die Anbringung einer Werbeanlage angedacht, welche angestrahlt werden sollte und eventuell von der B 286 und der Staatsstraße aus sichtbar gewesen wäre. Deshalb hätte es einer Befreiung bezüglich der Unzulässigkeit von der Errichtung von auffälligen Werbeanlagen, die auf Bereiche der Staatsstraße (St 2277) oder der Bundesstraße (B 286) wirken, bedürft.

Für den Neubau von Lager- und Logistikgallen und Büroflächen auf den o. g. Baugrundstücken erteilte der Gemeinderat das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB sowie die notwendigen Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB in der öffentlichen Sitzung Nr. 8 am 30.06.2020 unter TOP 6.1. Das Landratsamt Schweinfurt erteilte die Baugenehmigung am 26.10.2020. Der Bauantrag beinhaltete nicht die Anbringung von Werbeanlagen.

Nun wurde ein Bauantrag für die Errichtung von Werbeanlagen eingereicht. Insgesamt sollen vier Werbeanlagen, je Gebäudeseite eine, auf denen das Firmenlogo abgedruckt ist, errichtet werden. Diese sind laut Baubeschreibung selbstleuchtend/reflektierend und als Leuchtmittel werden LED-Leuchten verwendet. Bis auf die Werbeanlage an der südöstlichen Gebäudeseite weisen diese eine Länge von 10 m und Breite von 5 m auf. Die an der südöstlichen Gebäudeseite ist 12 m lang und 6 m breit. Da die nordwestliche Werbeanlage eventuell von der B 286 und der Staatsstraße aus sichtbar ist, bedarf es einer Befreiung bezüglich der Unzulässigkeit von der Errichtung von auffälligen Werbeanlagen, die auf Bereiche der Staatsstraße (St 2277) oder der Bundesstraße (B 286) wirken.

Des Weiteren sollen an der südöstlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks Fl. Nr. 412/3, Gemarkung Röthlein, vier Fahnenmasten aufgestellt werden. Drei Fahnenmasten weisen eine Höhe von drei 10 m auf, der andere ist 5 m hoch. Drei Werbetafeln sollen am Gebäude auf dem Grundstück Fl. Nr. 412/3, Gemarkung Röthlein errichtet werden. Dies hält die Vorgaben des Bebauungsplanes ein.

Die Nachbarunterschriften liegen nicht vor. Die eingereichten Planunterlagen werden aufgezeigt und erläutert. Sodann stellt der Vorsitzende die Thematik zur Aussprache und Entscheidung.

Die Verwaltung sieht das Anbringen der selbstleuchtenden Schilder sehr kritisch. Jedoch würde nichts gegen die Anbringung nicht angeleuchteter Schilder sprechen. Gegen die Montage des selbstleuchtenden/reflektierenden Schildes an der Fassade zum Innenhof, dass an das Grundstück Fl. Nr. 412/3, Gemarkung Röthlein, angrenzend, bestehen keine Bedenken.

Die meisten Gemeinderätinnen und –räte sind gleicher Meinung.

Beschluss

Nach Aussprache beschließt das Gremium zum vorliegenden Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB zu erteilen. Ferner wird die notwendige Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB bezüglich der Abweichung vom Bebauungsplan hinsichtlich der Unzulässigkeit von der Errichtung von auffälligen Werbeanlagen, die auf Bereiche der Staatsstraße (St 2277) oder der Bundesstraße (B 286) wirken, erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 2, Dagegen: 12

Datenstand vom 19.07.2021 16:09 Uhr