Für die Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage auf dem Grundstück Fl. Nr. 1024, Außenbereich – Am Marbach, Gemarkung Heidenfeld, wurde ein Bauantrag eingereicht. Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Feldphotovoltaikanlage am Marbach“, Gt. Heidenfeld.
Der eingereichten Baubeschreibung ist folgendes zu entnehmen:
Der Bauherr plant die Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage mit ca. 6,2 MWp Leistung auf einer Fläche von ca. 6 ha im landwirtschaftlich genutzten Außenraum östlich von Heidenfeld.
Konstruktiv wird die Photovoltaikanlage aus Stahl-Modultischen errichtet, auf denen aufgeständerte Solarmodule befestigt werden. Die Konstruktion besitzt eine max. Gesamthöhe von 3,50 m über Gelände. Diese Höhe setzt sich aus ca. 3,00 m für die Konstruktion und ca. 0,50 m für den Geländeausgleich zusammen. Die Modultische sind fest im Boden verankert. Die Gründung der Modulträger erfolgt über Rammfundamente, die einen minimalen Versiegelungsgrad des Bodens sicherstellen. Sie sind statisch so ausgelegt, dass maximale Wind- und Schneelasten jederzeit sicher eingehalten werden können. Die bauliche Anlage ist innerhalb der Grundstücksgrenzen geplant.
Ferner ist innerhalb der Grundstücksgrenzen die Errichtung von eingeschossigen, notwendigen Betriebs- oder Trafogebäuden geplant. Die Höhe der Gebäude ist mit einer maximalen Traufhöhe von 3,50 m geplant, ab natürlicher Geländeoberkante. Die nötige Umspannung soll mit Wechselrichtern und Transformatoren innerhalb des Geltungsbereiches erfolgen, der Netzanschluss auf 20 KV Ebene kann am Umspannwerk Heidenfeld mittels Erdkabel realisiert werden.
Der Bebauungsplan schreibt die GFZ 0,35 vor. Laut Planunterlagen beträgt diese 0,44. Somit ist eine Befreiung vom Bebauungsplan erforderlich.
Des Weiteren ergeben sich Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans vor allem aus naturschutzrechtlichen Anforderungen. Laut des Bauherrn bestanden zunächst Einwände der unteren Naturschutzbehörde hinsichtlich der Errichtung der geplanten Freiflächen-Photovoltaikanlage auf Flächen innerhalb des Bebauungsplanes. Diese Einwände ergaben sich aus der Tatsache, dass sich die Hälfte der Baufläche auf dem Flurstück 1024 mittlerweile im SPA-Gebiet zum Schutz der Population des Ortolans befindet. Aufgrund dessen hat der Vorhabenträger ein naturschutzrechtliches Gutachten erstellen lassen.
Weiterhin hat der Vorhabenträger, zum Schutz der Ortolanpopulation und zur weiteren Entsprechung der Natura2000-Anforderungen geplant, einen Abstand von 100m im Radius zwischen baulicher Anlage und dem Waldrand einzuhalten. Hieraus ergibt sich eine geringere nutzbare Nettobaufläche für die Photovoltaik-Freiflächenanlage, als ursprünglich im vorhabenbezogenen B-Plan ausgewiesen.
Der Bauherr teilt in seinem Schreiben mit, dass gemäß von Seiten der unteren- und höheren Naturschutzbehörde hinsichtlich des Naturschutzes mit der vorgelegten Planung Einverständnis besteht.