Finanzwesen; Vollzug des Haushalts 2021 - Bildung und Auflösung von Haushaltsresten


Daten angezeigt aus Sitzung:  1. Sitzung des Gemeinderates, 18.01.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 1. Sitzung des Gemeinderates 18.01.2022 ö 4

Sachverhalt

Nach § 19 Abs. 1 KommHV bleiben im Vermögenshaushalt die Ausgabeansätze bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung in ihren Zweck verfügbar. Im Verwaltungshaushalt können Ausgabeansätze zur wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung für übertragbar erklärt werden (§ 19 As. 2 KommHV). Die Übertragung erfolgt durch Bildung von Haushaltsausgaberesten (VV zu Nr. 19 KommHV). Somit stehen im neuen Jahr Ausgabeansätze zur Verfügung ohne den neuen Haushalt zu belasten. Es wird der Haushalt des vorherigen Jahres dadurch belastet.

Nach § 19 Abs. 2 KommHV können Ausgabenansätze im Verwaltungshaushalt für übertragbar erklärt werden, wenn die Übertragbarkeit eine wirtschaftliche Aufgabenerfüllung fördert. Die Ausgabenansätze bleiben bis zum Ende des folgenden Jahres verfügbar. Ausgabenansätze eines Budgets können ganz oder teilweise für übertragbar erklärt werden.

Der Vorsitzende erteilt das Wort an den geschäftsleitenden Beamten Simon Göbel, der die aufzulösenden und zu bildenden Haushaltsreste vorstellt.
Die einzelnen Beträge werden vorgestellt und erläutert.

Beschluss

Nach Aussprache beschließt das Gremium, die als Anlage dieser Niederschrift beigefügten Haushaltsreste aufzulösen, bzw. neu zu bilden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Datenstand vom 09.08.2022 10:35 Uhr