Erlass einer Satzung über die Begründung eines besonderen Vorkaufsrechts - Gemarkung Röthlein, Teil III
Daten angezeigt aus Sitzung:
2. Sitzung des Gemeinderates, 24.01.2023
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Neben den gesetzlichen Vorkaufsrechten nach § 24 BauGB kann die Gemeinde nach § 25 BauGB durch Satzung gemeindliche Vorkaufsrechte begründen. Dies ist nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB in Gebieten möglich, in denen die Gemeinde städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht. Hier kann die Gemeinde zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Satzung Flächen bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken zusteht.
Für die in Röthlein östlich des bestehenden Gewerbe-/Industriegebiets „Mühläcker“ gelegenen Grundstücke Flur-Nrn. 464, 465, 466, 467, 468, 469/1, 469 der Gemarkung Röthlein ist als städtebauliche Maßnahme die Erweiterung des bestehenden Gewerbe-/Industriegebiets beabsichtigt. Der Bebauungs- und Grünordnungsplan für das Gebiet sieht auf diesen Flächen die Errichtung einer „Schutzpflanzung“ und einen Anwandweg mit einem Pflanzgebot für öffentliche und private Grünflächen vor. Wenn die Gemeinde Eigentümerin der Flächen wird, können diese städtebaulichen Ziele umgesetzt werden.
Dadurch begründet sich eine entsprechende Vorkaufssatzung.
Die Flächen sind in dem der Beschlussvorlage als Anlage beigefügten Lageplan dargestellt. In der Sitzung wird der Lageplan und ein Luftbild der Flächen per Beamer gezeigt.
Beschluss
Der Gemeinderat Röthlein beschließt den Erlass folgender Satzung über die Begründung eines besonderen Vorkaufsrechts (Vorkaufssatzung):
Satzung der Gemeinde Röthlein
über die Begründung eines besonderen
Vorkaufsrechts – Gemarkung Röthlein II
(Vorkaufssatzung)
Aufgrund des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches - BauGB - erlässt die Gemeinde Röthlein folgende Satzung:
§ 1
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst folgende Grundstücke:
Flur-Nrn. 464, 465, 466, 467, 468, 469/1, 469 der Gemarkung Röthlein
§ 2
Besonderes Vorkaufsrecht
Im Geltungsbereich dieser Satzung steht der Gemeinde Röthlein ein Vorkaufsrecht an Grundstücken nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB zu.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0
Datenstand vom 30.06.2023 11:12 Uhr