Datum: 27.03.2018
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal im Rathaus
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:15 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:15 Uhr bis 21:45 Uhr
Öffentliche Sitzung
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1. Genehmigung der Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung vom 06.03.2018
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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4. Sitzung des Gemeinderates
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27.03.2018
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ö
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1 |
Sachverhalt
Die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung vom 06.03.2018 wurde den Gemeinderäten zugestellt. Der Vorsitzende fragt, ob gegen die Niederschrift Einwendungen bestehen. Nachdem von Seiten des Gremiums keine Einwendungen vorgebracht werden, ist die Niederschrift hiermit genehmigt.
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2. Baugesuche
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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4. Sitzung des Gemeinderates
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27.03.2018
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ö
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informativ
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2 |
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2.1. Formlose Bauvoranfrage für den Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl. Nr. 618/20, An der Tränke 11, Gemarkung Röthlein
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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4. Sitzung des Gemeinderates
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27.03.2018
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ö
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beschließend
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2.1 |
Sachverhalt
Der Vorsitzende erläutert, dass der Gemeinderat bereits in der Sitzung am 06.03.2018 über Befreiungswünsche des Bauherrn beraten und diese abgelehnt hat. Die Bauherrn haben ihre Planungen überarbeitet und eine neue Skizze beim 1. Bürgermeister vorgelegt. Danach wird die hintere Baugrenze nicht mehr überschritten, der Stauraum von max. 9 m zwischen Garage und Straßenbegrenzungslinie mit ca. 13 m jedoch weiterhin deutlich nicht eingehalten. Die Bauherrn bitten eine Befreiung vom Bebauungsplan in Aussicht zu stellen. Die eingereichte Begründung des Bauherrn wird vom Vorsitzenden verlesen. Er weist darauf hin, dass bei Bauberatungen und Nachfragen bezüglich der Erteilung von Befreiungen seitens der Verwaltung die Bauherren in der Vergangenheit immer darauf hingewiesen wurden, dass der Gemeinderat innerhalb dieses Bebauungsplans keine Befreiungen erteilt und auf die Einhaltung des Bebauungsplans drängt. Die Bauherren haben ihre Planungen bisher immer an den Bebauungsplan angepasst und abgeändert, auch wegen dem laut Bebauungsplan vorgeschriebenen Stauraum vor der Garage von mind. 5 m / max. 9 m.
Beschluss
Nach Aussprache beschließt das Gremium für die formlose Bauvoranfrage zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl. Nr. 618/20, An der Tränke 11, Gemarkung Röthlein, die erforderliche Befreiung vom laut Bebauungsplan vorgeschriebenen Stauraum von max. 9 m zwischen Garage und Straßenbegrenzungslinie in Aussicht zu stellen. Voraussetzung ist, dass die Nachbarunterschriften beim Bauantrag vorliegen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 1
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3. Gemeindebibliothek Röthlein;
Vorstellung des Jahresberichts und Rückblick auf Jubiläum
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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4. Sitzung des Gemeinderates
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27.03.2018
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ö
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beschließend
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3 |
Sachverhalt
Die Leiterin der Gemeindebibliothek, Frau Alexis Lender, stellt den Jahresbericht 2017 dem Gemeinderat vor. Mit der Sitzungsladung wurden den Gemeinderatsmitgliedern vorab der Bericht sowie die Ausleih
zahlen zur Verfügung gestellt (insges. 5 Seiten).
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4. Antrag auf Verlegung eines privaten Stromkabels auf öffentlicher Fläche betreffend das Grundstück Flur-Nr. 290 der Gemarkung Hirschfeld - Erlaubnis der Sondernutzung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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4. Sitzung des Gemeinderates
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27.03.2018
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ö
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beschließend
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4 |
Sachverhalt
Der Antrag von Steffen Göbel wurde bereits in der Sitzung am 06.03.2018 vorgestellt. Es geht um eine Sondernutzung zur Verlegung einer Stromleitung in öffentlichem Grund auf dem Gemeindegrundstück Flur-Nr. 290 der Gemarkung Hirschfeld. Der Vorsitzende gibt zur Kenntnis, dass vergleichbare Fälle innerhalb der Großgemeinde vorhanden sind und schlägt vor, dass der Gemeinderat sein Einverständnis gibt
.
Beschluss
Der Gemeinderat Röthlein stimmt der Verlegung eines privaten Stromkabels auf öffentlicher Fläche betreffend das Grundstück Flur-Nr. 290 der Gemarkung Hirschfeld zu. Der Antragsteller hat einen entsprechenden Sondernutzungsvertrag mit der Gemeinde abzuschließen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
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5. Gemeindestraßen;
Änderung der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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4. Sitzung des Gemeinderates
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27.03.2018
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ö
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beschließend
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5 |
Sachverhalt
Der Vorsitzende erteilt das Wort zu diesem Tagesordnungspunkt an den Geschäftsleiter Simon Göbel.
Dieser erläutert, dass nach der Verordnung der Gemeinde Röthlein über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter vom 30.10.2007 die davon Betroffenen verpflichtet sind, die Reinigungsarbeiten „jeden Samstag“ vorzunehmen und „den Kehricht, Schlamm und sonstigen Unrat“ zu entfernen (§ 5 der Verordnung). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat vergleichbare Regelungen für unzumutbar erklärt. Aus diesem Grund ist eine Änderung der Verordnung erforderlich. Es wird vorgeschlagen, den § 5 der Verordnung neu zu fassen.
DERZEITIGE FASSUNG:
§ 5 Reinigungsarbeiten
Zur Erfüllung ihrer Reinigungspflicht haben die Vorder- und Hinterlieger die im Straßenverzeichnis (Anlage 1) aufgeführten öffentlichen Straßen innerhalb ihrer Reinigungsflächen (§ 6) zu reinigen. Sie haben dabei die Geh- und Radwege und die innerhalb der Reinigungsflächen befindlichen Fahrbahnen (einschließlich der Parkstreifen) insbesondere
a) jeden Samstag zu kehren und den Kehricht, Schlamm und sonstigen Unrat zu entfernen; fällt auf den Reinigungstag ein Feiertag, so sind die genannten Arbeiten am vorausgehenden Werktag durchzuführen.
b) bei Trockenheit zur Vermeidung von übermäßiger Staubentwicklung zu sprengen, wenn sie nicht staubfrei angelegt sind;
c) von Gras und Unkraut zu befreien.
Sie haben ferner bei Bedarf, insbesondere bei Tauwetter, die Abflussrinnen und Kanaleinlaufschächte freizumachen.
NEUE FASSUNG:
§ 5 Reinigungsarbeiten
Zur Erfüllung ihrer Reinigungspflicht haben die Vorder- und Hinterlieger die im Straßenverzeichnis (Anlage 1) aufgeführten öffentlichen Straßen innerhalb ihrer Reinigungsflächen (§ 6) zu reinigen. Sie haben dabei die Gehwege, die gemeinsamen Geh- und Radwege, die Radwege und die innerhalb der Reinigungsflächen befindlichen Fahrbahnen (einschließlich der Parkstreifen)
a) nach Bedarf zu kehren und den Kehricht, Schlamm und sonstigen Unrat zu entfernen (soweit diese in üblichen Hausmülltonnen für Restmüll, Biomüll oder Papier oder in Wertstoffcontainern entsorgt werden können); entsprechendes gilt für die Entfernung von Unrat auf den Grünstreifen. Im Herbst sind die Reinigungsarbeiten bei Laubabfall, soweit durch das Laub – insbesondere bei feuchter Witterung – die Situation als verkehrsgefährdend einzustufen ist, ebenfalls bei Bedarf durchzuführen.
b) von Gras und Unkraut zu befreien, soweit es aus Ritzen und Rissen im Straßenkörper wächst.
c) bei Bedarf, insbesondere nach einem Unwetter sowie bei Tauwetter, die Abflussrinnen und Kanaleinlaufschächte freizumachen, soweit diese innerhalb der Reinigungsfläche liegen (§ 6).
Beschluss
Der Gemeinderat Röthlein beschließt nach Aussprache, den § 5 der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter vom 30.10.2007 wie folgt zu ändern:
„§ 5 Reinigungsarbeiten
Zur Erfüllung ihrer Reinigungspflicht haben die Vorder- und Hinterlieger die im Straßenverzeichnis (Anlage 1) aufgeführten öffentlichen Straßen innerhalb ihrer Reinigungsflächen (§ 6) zu reinigen. Sie haben dabei die Gehwege, die gemeinsamen Geh- und Radwege, die Radwege und die innerhalb der Reinigungsflächen befindlichen Fahrbahnen (einschließlich der Parkstreifen)
a) nach Bedarf zu kehren und den Kehricht, Schlamm und sonstigen Unrat zu entfernen
(soweit diese in üblichen Hausmülltonnen für Restmüll, Biomüll oder Papier oder in
Wertstoffcontainern entsorgt werden können); entsprechendes gilt für die Entfernung
von Unrat auf den Grünstreifen. Im Herbst sind die Reinigungsarbeiten bei Laubabfall,
soweit durch das Laub – insbesondere bei feuchter Witterung – die Situation als
verkehrsgefährdend einzustufen ist, ebenfalls bei Bedarf durchzuführen.
b) von Gras und Unkraut zu befreien, soweit es aus Ritzen und Rissen im Straßenkörper
wächst.
c) bei Bedarf, insbesondere nach einem Unwetter sowie bei Tauwetter, die Abflussrinnen
und Kanaleinlaufschächte freizumachen, soweit diese innerhalb der Reinigungsfläche
liegen (§ 6).“
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
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6. Stromversorgung; Abschluss eines Konzessionsvertrags mit der Unterfränkischen Überlandzentrale eG
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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4. Sitzung des Gemeinderates
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27.03.2018
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ö
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beschließend
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6 |
Sachverhalt
Der Konzessionsvertrag über die Bereitstellung des Netzes und die Nutzung öffentlicher Verkehrswege zur Versorgung mit Strom mit der Unterfränkischen Überlandzentrale läuft zum 31.12.2019 aus. 2 Jahre vor Ablauf des Vertrags ist dies im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen. Dabei werden interessierte Unternehmen aufgefordert ihr Interesse bei der Gemeinde zu bekunden. Die Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger erfolgte am 20.12.2017.
Als einziges Unternehmen hat die Unterfränkische Überlandzentrale eG (ÜZ) ihr Interesse bekundet und der Gemeinde den Entwurf eines Konzessionsvertrags vorgelegt. Dieser orientiert sich am Mustervertrag des Bayerischen Gemeindetag und wird in der Sitzung vorgestellt.
Einzig bei den Kündigungsmöglichkeiten wird vom Mustervertrag abgewichen. Dieser sieht eine beidseitige Sonderkündigungsmöglichkeit nach 10 bzw. 15 Jahren vor. Nach der mittlerweile jahrzehntelangen Partnerschaft zwischen der Gemeinde und der ÜZ und aus Gründen der Investitionssicherheit möchte die ÜZ auf die Sonderkündigungsmöglichkeiten verzichten. Die Konzessionsabgaben sind die zulässigen Höchstsätze, die die Gemeinde erhält. Im Jahr 2017 betrugen die Einnahmen hieraus knapp 90.000 EUR.
Beschluss
Der Gemeinderat stimmt dem vorgestellten Konzessionsvertrag mit der unterfränkischen Überlandzentrale eG zu und beauftragt den Vorsitzenden zum Abschluss des Vertrags.
Es soll ein Sonderkündigungsrecht von 10 bzw. 15
Jahren vorgesehen werden.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
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7. Feuerwehrwesen;
Freiwillige Feuerwehr Röthlein - Abberufung eines Gerätewartes
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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4. Sitzung des Gemeinderates
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27.03.2018
|
ö
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beratend
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7 |
Sachverhalt
Die Freiwillige Feuerwehr Röthlein hat der Gemeinde gegenüber angezeigt, dass der bisher als Gerätewart tätige Feuerwehrangehörige Frederik Romeis aufgrund seines Wegzuges aus Röthlein diese Tätigkeit aufgeben wird. Die Abberufung als Gerätewart ist vom Gemeinderat mittels Beschluss zu vollziehen.
Beschluss
Der Gemeinderat Röthlein beschließt die Bestätigung des Feuerwehrangehörigen Frederik Romeis zum Gerätewart der Freiwilligen Feuerwehr Röthlein mit Wirkung zum 01.04.2018 zu widerrufen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
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8. Informationen und Anfragen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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4. Sitzung des Gemeinderates
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27.03.2018
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ö
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informativ
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8 |
Datenstand vom 03.09.2020 09:55 Uhr