Datum: 11.09.2018
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal im Rathaus
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:50 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:55 Uhr bis 22:10 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung vom 21.08.2018
2 Baugesuche
2.1 Tekturgenehmigung für die Errichtung einer landwirtschaftlich genutzten Lagerhalle mit Unterkünften für Saisonarbeiter auf den Grundstücken Fl. Nrn. 108, 109, 100 und 111, Hauptstraße 21 und 23, Gemarkung Röthlein
2.2 Formlose Bauvoranfrage für den Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl. Nr. 657/46, Am Auwald 71, Gemarkung Röthlein
2.3 Errichtung eines Kulturschutznetzes im Erwerbsobstbau auf den Grundstücken Fl. Nrn. 450, 451 und 452, Außenbereich, Gemarkung Röthlein
2.4 Errichtung einer Dachgaube und Ausbau des Dachgeschosses der Wohnung und der Garage auf dem Grundstück Fl. Nr. 673/2, Elmußweg 14, Gemarkung Röthlein
2.5 Information über Bauvorhaben im Genehmigungsfreistellungsverfahren
3 Dorferneuerung Heidenfeld - Ortsmitte; Neugestaltung des Kard.-Faulhaber-Platzes und des Lib.-Wagner-Platzes; Neuvergabe der Tiefbau-, Schlosser- und Steinmetzarbeiten
4 Baugebiet "An der Sulz", Heidenfeld; Vorstellung eines möglichen Nahwärmenetzes für das Gebiet
5 Finanzwesen - Jahresrechnung 2015
5.1 Bekanntgabe des Berichts der örtlichen Prüfung durch den Rechnungsprüfungsausschuss und Feststellung der Jahresrechnung
5.2 Entlastung
6 Finanzwesen - Jahresrechnung 2016
6.1 Bekanntgabe des Berichts der örtlichen Prüfung durch den Rechnungsprüfungsausschuss und Feststellung der Jahresrechnung
6.2 Entlastung
7 Festlegung des Verteilungsmaßstab für die Niederschlagswassergebühr im Rahmen der Einführung der gesplitteten Abwassergebühr
8 Änderung der Verordnung über das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden
9 Informationen und Anfragen

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1. Genehmigung der Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung vom 21.08.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 12. Sitzung des Gemeinderates 11.09.2018 ö 1

Sachverhalt

Die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung vom 21 .08.2018 wurde den Gemeinderäten zugestellt. Der Vorsitzende fragt, ob gegen die Niederschrift Einwendungen bestehen. Jürgen Lorenz möchte unter TOP 3.2 ergänzt haben, dass die Kosten für die Entsorgung der Tennisplätze in Erfahrung gebracht werden sollen. Nachdem von Seiten des Gremiums keine weiteren  Einwendungen vorgebracht werden, ist die Niederschrift hiermit genehmigt.

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2. Baugesuche

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 12. Sitzung des Gemeinderates 11.09.2018 ö informativ 2
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2.1. Tekturgenehmigung für die Errichtung einer landwirtschaftlich genutzten Lagerhalle mit Unterkünften für Saisonarbeiter auf den Grundstücken Fl. Nrn. 108, 109, 100 und 111, Hauptstraße 21 und 23, Gemarkung Röthlein

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 12. Sitzung des Gemeinderates 11.09.2018 ö beschließend 2.1

Sachverhalt

Der Vorsitzende erläutert, dass das Bauvorhaben bereits in der Sitzung am 21.08.2018 vorgestellt worden war. Im Unterschied zum genehmigten Bauplan wird im Tekturplan das Treppenhaus gedreht, die Innenwände, die Raumaufteilung sowie die sanitären Anlagen geändert und ein Fenster im Treppenhaus im Dachgeschoss errichtet. Die Änderungen werden aufgezeigt. Der Gemeinderat hatte das Tekturgesuch wegen den auf dem Grundstück noch nicht markierten Stellplätzen zurückgestellt. Der Vorsitzende berichtet über den Stand bezgl. der Stellplätze und schlägt vor, zur Tektur das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen .  

Beschluss

Nach Aussprache beschließt das Gremium, bezüglich des vorgelegten Bauvorhabens das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB zu erteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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2.2. Formlose Bauvoranfrage für den Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl. Nr. 657/46, Am Auwald 71, Gemarkung Röthlein

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 12. Sitzung des Gemeinderates 11.09.2018 ö beschließend 2.2

Sachverhalt

Der Vorsitzende führt aus, dass für den Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl. NR. 657/46, Am Auwald 71, Gemarkung Röthlein, eine formlose Bauvoranfrage eingereicht wurde. Dabei soll geklärt werden, inwieweit der Gemeinderat bereit ist, die erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans „Am Elmuß II. Abschnitt“, Gt. Röthlein, zu erteilen.

Vom Vorsitzenden werden die eingereichten Planunterlagen und die Abweichungen vom Bebauungsplan aufgezeigt und erläutert. So soll das geplante Einfamilienwohnhaus mit einem Kniestock von 87 cm errichtet werden, wodurch der max. zulässige Kniestock von 50 cm sowie die Dachneigung nicht eingehalten. Des Weiteren wird bei der Errichtung der Hauseingangsüberdachung die Dachform nicht eingehalten. Die Nachbarunterschriften liegen nicht vor.

Der Vorsitzende stellt die Thematik zur Aussprache und Entscheidung.

Beschluss

Nach Aussprache beschließt das Gremium, für die formlose Bauvoranfrage zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl. Nr. 657/46, Am Auwald 71, Gemarkung Röthlein, bei Vorliegen genehmigungsfähiger Pläne sowie der erforderlichen Nachbarunterschriften die erforderlichen Befreiungen vom Bebauungsplan bezüglich des Kniestocks mit 87 cm sowie der Dachform und der Dachneigung in Aussicht gestellt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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2.3. Errichtung eines Kulturschutznetzes im Erwerbsobstbau auf den Grundstücken Fl. Nrn. 450, 451 und 452, Außenbereich, Gemarkung Röthlein

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 12. Sitzung des Gemeinderates 11.09.2018 ö beschließend 2.3

Sachverhalt

Da der erste Bürgermeister Albrecht Hofmann als Nachbar persönlich beteiligt ist, übernimmt der zweite Bürgermeister Martin Weth den Vorsitz.

Das vorliegende Bauvorhaben soll im Außenbereich der Gemarkung Röthlein realisiert werden bzw. wurde teilweise schon realisiert. Die eingereichten Planunterlagen werden in der Sitzung aufgezeigt und erläutert. Laut Schreiben des Bauherrn vom 14.08.2018 wird durch die Errichtung des Kulturschutznetzes die Kultur vor Wind geschützt, was Beschädigungen an der Pflanze und die Infektion durch den Mehltaupilz verhindert und der Zuflug der Kirschessigfliege verhindert bzw. verringert. Die voran genannten Probleme führen laut Bauherr im Erwerbsobstbau zu einer nicht vermarktungsfähigen Ware und somit zum Totalausfall der Ernte.

Das Bauvorhaben bedarf nach Art. 55 Abs. 1 BayBO einer Genehmigung, da es insbesondere nach Art. 57 Abs. 7 Buchst. b BayBO nicht verfahrensfrei ist (es handelt sich nicht um eine offene Einfriedung im Außenbereich). Die Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich nach § 35 BauGB (Bauen im Außenbereich). Nach § 35 Abs. 1 BauGB sind privilegierte Vorhaben im Außenbereich nur dann zulässig, wenn u.a. „öffentliche Belange nicht entgegenstehen“. Der Gemeinderat sollte also bei einer ablehnenden Haltung zu dem Bauvorhaben öffentliche Belange benennen, die dem Vorhaben entgegenstehen. Im § 35 Abs. 3 BauGB sind solche öffentliche Belange genannt.

In Nr. 4 des § 35 Abs. 3 BauGB heißt es:
„Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen … erfordert.“ Da die Kulturschutznetze bis an die Grundstücksgrenze reichen kann der Bauhof mit seinen Mähgeräten nicht die Randstreifen mähen, sondern muss mit Handgeräten diese Flächen bearbeiten.  

In Nr. 5 des § 35 Abs. 3 BauGB heißt es:
„Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet“. Grüne, blickschützende Netze im Außenbereich sind landschaftstuntypisch und wirken dadurch verunstaltend und beeinträchtigen die Eigenart der Landschaft. Die Durchlässigkeit der Außenbereichsgrundstücke für Wild ist durch die Netze nicht mehr gegeben. Auch für den Menschen gibt es dadurch eine unzulässige Eingrenzung der freien Begehbarkeit der Außenbereichslandschaft, somit wird der Erholungswert beeinträchtigt. Der Außenbereich von Röthlein ist durch verfahrensfreie Bauvorhaben bereits stark beeinträchtigt. Bei genehmigungspflichtigen Bauvorhaben sollte deshalb einer weiteren Beeinträchtigung der Landschaft entgegengewirkt werden. Bei einer Zulassung des Vorhabens ist damit zu rechnen, dass ein neuer Bezugsfall geschaffen wird – der Einzäunung der Landschaft wäre damit Tür und Tor geöffnet.

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die erforderliche Nachbarunterschrift nicht vorliegt.

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2.4. Errichtung einer Dachgaube und Ausbau des Dachgeschosses der Wohnung und der Garage auf dem Grundstück Fl. Nr. 673/2, Elmußweg 14, Gemarkung Röthlein

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 12. Sitzung des Gemeinderates 11.09.2018 ö beschließend 2.4

Sachverhalt

Der Vorsitzende nimmt Bezug auf den Antrag auf formlose Bauvoranfrage, welche vom Gemeinderat in der Sitzung Nr. 9 am 17.07.2018 unter TOP 2.5 behandelt wurde. Damals wurden dem Bauherrn vom Gemeinderat bei Vorlage genehmigungsfähiger Pläne die notwendigen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans „Am Elmuß I. Abschnitt“ in Aussicht gestellt.

Die nun eingereichten Planunterlagen werden vom Vorsitzenden vorgestellt und erläutert. Die Prüfung des Bauvorhabens hat ergeben, dass die eingereichten Planunterlagen mit denen der formlosen Bauvoranfrage übereinstimmen. So wird bei der Errichtung der Dachgaube die zulässige Breite für Einzelgauben von max. 1,50 m sowie die zulässige Länge von max. 1/3 der Gebäudelänge überschritten.

Der Vorsitzende schlägt vor, die notwendigen Befreiungen und das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen und stellt die Thematik zur Aussprache und Entscheidung.

Beschluss

Nach Aussprache beschließt das Gremium zum eingereichten Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB zu erteilen.
Ferner werden bezüglich der Abweichungen vom Bebauungsplan die notwendigen Befreiungen bezüglich der zulässigen Breite für Einzelgauben von max. 1,50 m sowie der Gesamtsumme der Gauben von max. 1/3 der Gebäudelänge nach § 36 Abs. 1 BauGB erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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2.5. Information über Bauvorhaben im Genehmigungsfreistellungsverfahren

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 12. Sitzung des Gemeinderates 11.09.2018 ö informativ 2.5

Sachverhalt

Im Bereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Oberer Herzenberg“ in Hirschfeld wurde die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl. Nr. 265/18, Am Weinberg 7, Gemarkung Hirschfeld, eingereicht.

Das Bauvorhaben wurde geprüft.

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3. Dorferneuerung Heidenfeld - Ortsmitte; Neugestaltung des Kard.-Faulhaber-Platzes und des Lib.-Wagner-Platzes; Neuvergabe der Tiefbau-, Schlosser- und Steinmetzarbeiten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 12. Sitzung des Gemeinderates 11.09.2018 ö beschließend 3

Sachverhalt

Zu diesem Tagesordnungspunkt begrüßt der Vorsitzende den Planer Dietz.
Auf Grundlage der VOB/A wurden für die Fertigstellung der Neugestaltung des Kard.-Faulhaber-Platzes und des Lib.-Wagner-Platzes Firmen im Rahmen einer freihändigen Vergabe zur Angebotsabgabe aufgefordert. Zum Eröffnungstermin am 06.09.2018 sind zwei Angebote für Los I, ein Angebot für Los II und ein Angebot für Los III eingegangen.  Das Landschaftsarchitekturbüro Dietz und Partner hat die Wertung der Angebote durchgeführt und einen Vergabevorschlag erstellt. Demnach ist das wirtschaftlichste Angebot für Los I-Tiefbauarbeiten das der Firma Rüger mit einer Brutto-Angebotssumme in Höhe von 89.901,88 EUR. Das wirtschaftlichste Angebot für Los II-Schlosserarbeiten ist das der Firma Baumgart mit einer Brutto-Angebotssumme in Höhe von 40.300,96 EUR und das wirtschaftlichste Angebot für Los III-Steinmetzarbeiten ist das der Firma Seidenspinner mit einer Brutto-Angebotssumme in Höhe von 17.209,78 EUR. Durch die Vergabe der Restarbeiten ergeben sich Einsparungen in Höhe von 13.374,76 EUR.

Beschluss 1

Der Gemeinderat beauftragt für die Restarbeiten zur Neugestaltung des Kard.-Faulhaber-Platzes und des Lib.-Wagner-Platzes mit den Tiefbauarbeiten-Los I die Firma Rüger, Arnstein-Büchold mit einer Brutto-Angebotssumme in Höhe von 89.901,88 EUR.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der Gemeinderat beauftragt für die Restarbeiten zur Neugestaltung des Kard.-Faulhaber-Platzes und des Lib.-Wagner-Platzes mit den Schlosserarbeiten-Los II die Firma Baumgart, Schondra mit einer Brutto-Angebotssumme in Höhe von 40.300,96 EUR.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Beschluss 3

Der Gemeinderat beauftragt für die Restarbeiten zur Neugestaltung des Kard.-Faulhaber-Platzes und des Lib.-Wagner-Platzes mit den Steinmetzarbeiten-Los III die Firma Seidenspinner, Neubrunn mit einer Brutto-Angebotssumme in Höhe von 17.209,78 EUR.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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4. Baugebiet "An der Sulz", Heidenfeld; Vorstellung eines möglichen Nahwärmenetzes für das Gebiet

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 12. Sitzung des Gemeinderates 11.09.2018 ö 4
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5. Finanzwesen - Jahresrechnung 2015

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 12. Sitzung des Gemeinderates 11.09.2018 ö 5
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5.1. Bekanntgabe des Berichts der örtlichen Prüfung durch den Rechnungsprüfungsausschuss und Feststellung der Jahresrechnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 12. Sitzung des Gemeinderates 11.09.2018 ö beschließend 5.1

Sachverhalt

Der Vorsitzende 1. Bürgermeister Hofmann erteilt das Wort an den Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusse Peter Krenzer. Dieser gibt das Prüfungsergebnis bekannt.

Sodann verliest Kämmerer Maximilian Nunn die Feststellung der Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2015.
Der Rechnungsprüfungsausschuss hat am 5. und 7.06.2018 die örtliche Rechnungsprüfung durchgeführt.
Der Rechnungsprüfungsausschuss hat in der vor dieser Gemeinderatssitzung stattgefundenen Abschlusssitzung dem Gemeinderat empfohlen, die Feststellung und Entlastung der Jahresrechnung 2015 zu beschließen.

Beschluss

Das Gremium beschließt die als Anlage 1 dieser Niederschrift beiliegende Feststellung der Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2015  gemäß Art. 102 Abs. 3 GO.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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5.2. Entlastung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 12. Sitzung des Gemeinderates 11.09.2018 ö beschließend 5.2

Sachverhalt

Da für den nächsten Punkt der 1. Bürgermeister gem. Art. 49 GO persönlich beteiligt ist, übernimmt der 2. Bürgermeister Martin Weth den Vorsitz.

Diese stellt anschließend die Entlastung zur Abstimmung.

Beschluss

Zur Jahresrechnung der Gemeinde für das Haushaltsjahr 2015  wird mit den im vorherigen Gemeinderatsbeschluss festgestellten Ergebnissen gem. Art. 102 Abs. 3 GO Entlastung erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Der erste Bürgermeister Albrecht Hofmann ist nach Art. 49 GO persönlich beteiligt und hat an der Beratung und Abstimmung nicht mitgewirkt.

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6. Finanzwesen - Jahresrechnung 2016

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 12. Sitzung des Gemeinderates 11.09.2018 ö 6
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6.1. Bekanntgabe des Berichts der örtlichen Prüfung durch den Rechnungsprüfungsausschuss und Feststellung der Jahresrechnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 12. Sitzung des Gemeinderates 11.09.2018 ö beschließend 6.1

Sachverhalt

Der Vorsitzende 1. Bürgermeister Hofmann erteilt das Wort an den Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusse Peter Krenzer. Dieser gibt das Prüfungsergebnis bekannt.

Sodann verliest Kämmerer Maximilian Nunn die Feststellung der Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2016.
Der Rechnungsprüfungsausschuss hat am 05. und 07.06.2018 die örtliche Rechnungsprüfung durchgeführt.
Der Rechnungsprüfungsausschuss hat in der vor dieser Gemeinderatssitzung stattgefundenen Abschlusssitzung dem Gemeinderat empfohlen, die Feststellung und Entlastung der Jahresrechnung 2016 zu beschließen.

Beschluss

Das Gremium beschließt die als Anlage 1 dieser Niederschrift beiliegende Feststellung der Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2016  gemäß Art. 102 Abs. 3 GO.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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6.2. Entlastung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 12. Sitzung des Gemeinderates 11.09.2018 ö beschließend 6.2

Sachverhalt

Da für den nächsten Punkt der 1. Bürgermeister gem. Art. 49 GO persönlich beteiligt ist, übernimmt der 2. Bürgermeister Martin Weth den Vorsitz.

Diese stellt anschließend die Entlastung zur Abstimmung.

Beschluss

Zur Jahresrechnung der Gemeinde für das Haushaltsjahr 2016  wird mit den im vorherigen Gemeinderatsbeschluss festgestellten Ergebnissen gem. Art. 102 Abs. 3 GO Entlastung erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Der erste Bürgermeister Albrecht Hofmann ist nach Art. 49 GO persönlich beteiligt und hat an der Beratung und Abstimmung nicht mitgewirkt.

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7. Festlegung des Verteilungsmaßstab für die Niederschlagswassergebühr im Rahmen der Einführung der gesplitteten Abwassergebühr

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 12. Sitzung des Gemeinderates 11.09.2018 ö beschließend 7

Sachverhalt

Zur Ermittlung der grundstücksgenauen Abflussbeiwerte für die Einführung der Niederschlagswassergebühr sind durch den Gemeinderat die Faktoren für den Verteilungsmaßstab zu beschließen:

  1. Abflussfaktoren der Grundstücksflächen
1.1        Vollständig versiegelte Flächen          - Abflussfaktor 0,9
Dachflächen, flach oder geneigt (Ziegeldach, Blechdach, Glasdach etc.), Flächen mit Asphalt, Beton, Bitumen, fugendichte Pflasterflächen

1.2        Stark versiegelte Flächen          - Abflussfaktor 0,6
fugenoffene Flächen mit Pflaster, Platten, Verbundsteine, Rasenfugenpflaster

1.3        Wenig versiegelte Flächen          - Abflussfaktor 0,3
       Flächen mit Kies, Schotter, Schotterrasen, Rasengittersteinen, Porenpflaster

1.4        Alle nicht angeschlossenen Flächen          - Abflussfaktor 0,0

  1. Regelung für Gründächer
Gründächer mit einer Schichtdicke bis 12 cm werden dem Abflussfaktor 0,6 zugeordnet, Gründächer mit einer größeren Schichtdicke werden dem Abflussfaktor 0,3 zugeordnet.

  1. Regelung für Regenwasserzisternen
Die Flächen, die über Regenwasserzisternen ohne Überlauf entwässern, bleiben unberücksichtigt (gebührenfrei), da hier kein Niederschlagswasser in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wird.
Regenwasserzisternen mit Überlauf nehmen im Regelfall von der Größe her nicht das gesamte während eines Jahres anfallende Niederschlagswasser auf, so dass hier die öffentliche Kanalisation regelmäßig (wenn auch in geringerem Umfang) tatsächlich in Anspruch genommen wird. Daher ist das über solche Zisternen entwässernde Niederschlagswasser bei der Gebührenbemessung grundsätzlich zu berücksichtigen.

Die Regenwasserzisternen mit Notüberlauf werden ab einem Mindestvolumen von 5 m³ wie folgt vergünstig:
Nutzungsart Gartenbewässerung – pro m³ Zisternenvolumen erfolgt eine Reduzierung der angeschlossenen Flächen um 5 m² (bis maximal 100% der angeschlossenen Flächen)
Nutzungsart Brauchwasserentnahme (und Gartenentwässerung) – pro m³ Zisternenvolumen erfolgt eine Reduzierung der angeschlossenen Flächen um 15 m² (bis maximal 100% der angeschlossenen Flächen)

  1. Regelung für Versickerungsanlagen
Hier ist vorab zwischen Versickerungsanlagen ohne und mit Notüberlauf sowie mit gedrosseltem Ablauf zu differenzieren.
Bei Versickerungsanlagen ohne Notüberlauf wird kein Niederschlagswasser in die öffentliche Kanalisation eingeleitet, d.h. die öffentlichen Abwasseranlagen werden tatsächlich nicht in Anspruch genommen. Daher bleiben die in diese Versickerungsanlagen abgeleiteten Niederschlagswassermengen gebührenfrei, d.h. versiegelte/befestigte Flächen, von denen das Niederschlagswasser in eine entsprechende Versickerungsanlage abgeleitet wird, werden im Rahmen der Gebührenbemessung/-veranlagung nicht berücksichtigt.
Bei Versickerungsanlagen mit Notüberlauf wird dieser lediglich in besonderen Ausnahmesituationen in Anspruch genommen. Entsprechend den technischen Regelwerken (z.B. ATV-DVWK) liegt dem Notüberlauf eine Überlastungshäufigkeit von n = 0,2 zugrunde, d.h. es wird davon ausgegangen, dass der Notüberlauf i.d.R. einmal in fünf Jahren anspringt. Somit werden die öffentlichen Abwasserwasseranlagen nicht regelmäßig, sondern lediglich in Ausnahmefällen tatsächlich benutzt.
Daher kann festgelegt werden, dass auch Niederschlagswasser, das über eine Versickerungsanlage mit Notüberlauf in die öffentliche Kanalisation eingeleitet wird, im Rahmen der Gebührenbemessung unberücksichtigt bleibt bzw. versiegelte/befestigte Flächen, von denen das Niederschlagswasser in eine solche Versickerungsanlage abgeleitet wird, im Rahmen der Gebühren­bemessung/-veranlagung unberücksichtigt bleiben.

Bei Versickerungsanlagen mit gedrosseltem Ablauf erfolgt grundsätzlich eine regelmäßige (wenn auch lediglich geringfügige) Inanspruchnahme der öffentlichen Kanalisation. Daher erhalten die in solche Anlagen entwässernden Flächen keine Vergünstigung.

Beschluss 1

Abflussfaktoren der Grundstücksflächen
Vollständig versiegelte Flächen          - Abflussfaktor 0,9
Stark versiegelte Flächen          - Abflussfaktor 0,6
Wenig versiegelte Flächen          - Abflussfaktor 0,3
Alle nicht angeschlossenen Flächen          - Abflussfaktor 0,0

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 1

Beschluss 2

Regelung für Gründächer
Gründächer mit einer Schichtdicke bis 12 cm werden dem Abflussfaktor 0,6 zugeordnet, Gründächer mit einer größeren Schichtdicke werden dem Abflussfaktor 0,3 zugeordnet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 1

Beschluss 3

Regelung für Regenwasserzisternen
Die Flächen, die über Regenwasserzisternen ohne Überlauf entwässern, bleiben unberücksichtigt.
Die Regenwasserzisternen mit Notüberlauf werden ab einem Mindestvolumen von 3 m³ wie folgt vergünstig:
Nutzungsart Gartenbewässerung – pro m³ Zisternenvolumen erfolgt eine Reduzierung der angeschlossenen Flächen um 5 m² (bis maximal 100% der angeschlossenen Flächen).
Nutzungsart Brauchwasserentnahme (und Gartenentwässerung) – pro m³ Zisternenvolumen erfolgt eine Reduzierung der angeschlossenen Flächen um 15 m² (bis maximal 100% der angeschlossenen Flächen).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 1

Beschluss 4

Regelung für Versickerungsanlagen
Bei Versickerungsanlagen ohne Notüberlauf                        Flächen gebührenfrei
Bei Versickerungsanlagen mit Notüberlauf                        Flächen gebührenfrei
Bei Versickerungsanlagen mit gedrosseltem Ablauf                        Flächen werden berücksichtigt

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 1

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8. Änderung der Verordnung über das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 12. Sitzung des Gemeinderates 11.09.2018 ö beschließend 8

Sachverhalt

Der Gemeinderat Röthlein hat am 31.07.2018 die Hundehaltungsverordnung neu erlassen. Es wurde festgestellt, dass entgegen § 1 Abs. 2 der Verordnung (Leinenlänge 1,50 Meter) in § 3 Nr. 2 der Verordnung (Ordnungswidrigkeiten)  die Leinenlänge bei 3 Metern liegt. Für die redaktionelle Anpassung der Verordnung in § 3 Nr. 2 ist ein Gemeinderatsbeschluss erforderlich.

Beschluss

Der Gemeinderat Röthlein beschließt die Verordnung der Gemeinde Röthlein über das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden (Hundehaltungsverordnung) wie folgt zu ändern:


§ 1 Änderung einer Verordnung

Die Verordnung der Gemeinde Röthlein über das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden vom 31.07.2018 wird geändert.

§ 3 Nr. 2 erhält folgende neue Fassung:

„2. wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 2 einen Kampfhund oder großen Hund an einer nicht reißfesten oder an einer mehr als 1,50 Meter langen Leine führt.“


§ 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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9. Informationen und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 12. Sitzung des Gemeinderates 11.09.2018 ö informativ 9
Datenstand vom 03.09.2020 10:00 Uhr