Datum: 15.01.2019
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal im Rathaus
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:15 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:20 Uhr bis 22:10 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung vom 18.12.2018
2 Baugesuche
2.1 Baubeseitigungsanzeige für ein Wohnhaus sowie Bauantrag für den Neubau eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück Fl. Nr. 70, Dorfstraße 22, Gemarkung Heidenfeld
2.2 Aufstockung eines bestehenden Bungalows mit Errichtung einer Garage auf dem Grundstück Fl. Nr. 150, Unterer Friedhofsweg 9, Gemarkung Heidenfeld - Antrag auf Baugenehmigung
3 Neuerlass der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung)
4 Behandlung der Empfehlungen der Bürgerversammlung vom 13.11.2018 im Gemeinderat
5 Informationen und Anfragen

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1. Genehmigung der Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung vom 18.12.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 1. Sitzung des Gemeinderates 15.01.2019 ö 1

Sachverhalt

Die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung vom  18.12 .2018 wurde den Gemeinderäten zugestellt. Der Vorsitzende fragt, ob gegen die Niederschrift Einwendungen bestehen. Nachdem von Seiten des Gremiums keine Einwendungen vorgebracht werden, ist die Niederschrift hiermit genehmigt.

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2. Baugesuche

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 1. Sitzung des Gemeinderates 15.01.2019 ö informativ 2
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2.1. Baubeseitigungsanzeige für ein Wohnhaus sowie Bauantrag für den Neubau eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück Fl. Nr. 70, Dorfstraße 22, Gemarkung Heidenfeld

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 1. Sitzung des Gemeinderates 15.01.2019 ö beschließend 2.1

Sachverhalt

Der Vorsitzende erläutert, dass eine Baubeseitigungsanzeige für ein Wohnhaus sowie ein Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück Fl. Nr. 70, Dorfstraße 22, Gemarkung Heidenfeld eingereicht wurde. Für den Bereich im Altort existiert kein Bebauungsplan.

Der Antrag auf Vorbescheid wurde bereits in der Gemeinderatssitzung am 17.07.2018 unter TOP 2.2 behandelt. Vom Gemeinderat wurde damals beschlossen, das nach
§ 36 Abs. 1 BauGB erforderliche Einvernehmen zu erteilen. Im Unterschied zum Vorbescheidsantrag wurde das Gebäude 1 Meter straßenseitig von der Grundstücksgrenze nach hinten versetzt.

Beschluss

Nach Aussprache beschließt das Gremium zum eingereichten Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB zu erteilen.
Die Anzeige auf Baubeseitigung wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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2.2. Aufstockung eines bestehenden Bungalows mit Errichtung einer Garage auf dem Grundstück Fl. Nr. 150, Unterer Friedhofsweg 9, Gemarkung Heidenfeld - Antrag auf Baugenehmigung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 1. Sitzung des Gemeinderates 15.01.2019 ö beschließend 2.2

Sachverhalt

Der Vorsitzende erläutert, dass ein Bauantrag zur Aufstockung eines bestehenden Bungalows mit Errichtung einer Garage auf dem Grundstück Fl. Nr. 150, Unterer Friedhofsweg 9, Gemarkung Heidenfeld eingereicht wurde. Es handelt sich um ein Gebiet ohne Bebauungsplan. Außerdem führt er aus, dass der Antrag auf Vorbescheid bereits in der Gemeinderatssitzung am 17.07.2018 unter TOP 2.3 behandelt wurde. Vom Gemeinderat wurde damals beschlossen, das nach § 36 Abs. 1 BauGB erforderliche Einvernehmen hinsichtlich des 2. Vollgeschosses zu erteilen. Bezüglich des Abstandsflächenrechts ist die Erteilung einer isolierten Befreiung hinsichtlich der nicht eingehaltenen Abstandsflächen nach Südwesten und Nordosten erforderlich, welche von der Bauherrin beantragt wurde. Mit Vorbescheid vom 14.09.2018 wurde dies vom Landratsamt Schweinfurt, als zuständige Behörde, in Aussicht gestellt.

Der geschäftsleitende Beamte Simon Göbel zeigt die Planunterlagen auf und erläutert diese. Im Vergleich zum Vorbescheidsantrag ist festzustellen, dass das Gebäude insgesamt höher wird, da die Höhe der Traufe von 5,64 m auf 6,04 m und die Dachneigung von 20 Grad auf 27 Grad verändert wurde. Der Vorsitzende führt aus, dass   die Gesamthöhe zum benachbarten Haus auf Grundstück Unterer Friedhofsweg 7 mit ca. 10 m passen würde.

Jürgen Lorenz spricht die Dachrinne der Garage an. Diese soll nicht auf den Gehweg  ragen.

Beschluss

Nach Aussprache beschließt das Gremium zum eingereichten Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB zu erteilen und gegen die Abweichung vom Abstandsflächenrecht keine Einwände zu erheben. In der Stellungnahme an das Landratsamt soll mit aufgenommen werden, dass die Dachrinne und die Entwässerung der neuen Garage innerhalb des Baugrundstücks liegen muss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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3. Neuerlass der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 1. Sitzung des Gemeinderates 15.01.2019 ö beschließend 3

Sachverhalt

Der Vorsitzende begrüßt zu diesem Tagesordnungspunkt den in der Gemeinde für das Erschließungsbeitragsrecht zuständigen Christian Götz. Dieser erläutert, dass die überörtliche Rechnungsprüfung die Gemeinde gebeten hat, die seit 1978 bestehende Erschließungsbeitragssatzung auf den neusten Stand zu bringen. Die neue Satzung hält sich an die Mustersatzung des Bayerischen Gemeindetags. Die für den Neuerlass der Erschließungsbeitragssatzung vorgesehene Textfassung wurde den Gemeinderatsmitgliedern mit der Sitzungsladung zugestellt.

Beschluss

Der Gemeinderat Röthlein beschließt den Neuerlass der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen mit folgender Fassung:

Satzung der Gemeinde Röthlein
über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen
(Erschließungsbeitragssatzung – EBS)


Aufgrund des Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in Verbindung mit Art. 5a Abs. 9 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) und § 132 Baugesetzbuch (BauGB) erlässt die Gemeinde Röthlein folgende Satzung:

§ 1
Erhebung des Erschließungsbeitrages
Zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für Erschließungsanlagen erhebt die Gemeinde Erschließungsbeiträge nach Art. 5a Abs. 1 KAG sowie nach Maßgabe dieser Satzung.
§ 2
Art und Umfang der Erschließungsanlagen
(1) Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand

  1. für die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze (Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 KAG) in
bis zu einer Straßenbreite
(Fahrbahnen, Radwege,
Gehwege, kombinierte Geh- und Radwege) von

  1. Wochenendhausgebieten mit einer Geschossflächenzahl bis 0,2        7,0 m
  2. Kleinsiedlungsgebieten mit einer Geschossflächenzahl bis 0,3        10,0 m
bei einseitiger Bebaubarkeit        8,5 m
  1. Kleinsiedlungsgebieten, soweit sie nicht unter Nr. 2 fallen,
    Dorfgebieten, reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten,
    Mischgebieten
  1. mit einer Geschossflächenzahl bis 0,7        14,0 m
bei einseitiger Bebaubarkeit        10,5 m
  1. mit einer Geschossflächenzahl über 0,7 - 1,0        18,0 m
bei einseitiger Bebaubarkeit        12,5 m
  1. mit einer Geschossflächenzahl über 1,0 - 1,6        20,0 m
  2. mit einer Geschossflächenzahl über 1,6        23,0 m
  1. Kerngebieten, Gewerbegebieten und Sondergebieten
  1. mit einer Geschossflächenzahl bis 1,0        20,0 m
  2. mit einer Geschossflächenzahl über 1,0 - 1,6        23,0 m
  3. mit einer Geschossflächenzahl über 1,6 - 2,0        25,0 m
  4. mit einer Geschossflächenzahl über 2,0        27,0 m
  1. Industriegebieten
  1. mit einer Baumassenzahl bis 3,0        23,0 m
  2. mit einer Baumassenzahl über 3,0 - 6,0        25,0 m
  3. mit einer Baumassenzahl über 6,0        27,0 m

  1. für die öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege; Art. 5a Abs. 2 Nr. 2 KAG) bis zu einer Breite von 5 m,

  1. für die nicht zum Anbau bestimmten, zur Erschließung der Baugebiete notwendigen Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete (Art. 5a Abs. 2 Nr. 3 KAG) bis zu einer Breite von 27 m,

  1. für Parkflächen,
  1. die Bestandteil der Verkehrsanlagen im Sinne von Nr. I und Nr. III sind, bis zu einer weiteren Breite von 5 m,
  2. soweit sie nicht Bestandteil der in Nr. I und Nr. III genannten Verkehrsanlagen, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 15 v.H. aller im Abrechnungsgebiet (§ 5) liegenden Grundstücksflächen,

  1. für Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen
  1. die Bestandteil der Verkehrsanlagen im Sinne von Nr. I bis Nr. III sind, bis zu einer weiteren Breite von 5 m,
  2. soweit sie nicht Bestandteil der in Nr. I bis Nr. III genannten Verkehrsanlagen sind, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 15 v.H. der im Abrechnungsgebiet (§ 5) liegenden Grundstücksflächen,

  1. für Immissionsschutzanlagen.

(2) Zu dem Erschließungsaufwand nach Abs. 1 Nr. I bis Nr. VI gehören insbesondere die Kosten für
  1. den Erwerb der Grundflächen,
  2. die Freilegung der Grundflächen,
  3. die erstmalige Herstellung des Straßenkörpers einschließlich des Unterbaues, der Befestigung der Oberfläche sowie notwendiger Erhöhungen oder Vertiefungen,
  4. die Herstellung von Rinnen sowie der Randsteine,
  5. die Herstellung von Radwegen,
  6. die Herstellung von Gehwegen,
  7. die Herstellung von kombinierten Geh- und Radwegen,
  8. die Herstellung von Mischflächen,
  9. die Herstellung der Beleuchtungseinrichtung,
  10. die Herstellung der Entwässerungseinrichtung der Erschließungsanlagen,
  11. den Anschluss an andere Erschließungsanlagen,
  12. die Herstellung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen wegen Eingriffs beitragsfähiger Maßnahmen in Natur und Landschaft,
  13. die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen,
  14. die Herstellung von Böschungen, Schutz- und Stützmauern.

(3) Der Erschließungsaufwand umfasst auch den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung.

(4) Der Erschließungsaufwand im Rahmen des Abs. 1 umfasst auch die Kosten, die für die Teile der Fahrbahn einer Ortsdurchfahrt einer Bundes-, Staats- oder Kreisstraße entstehen, die über die Breiten der anschließenden freien Strecken hinausgehen.

(5) Soweit Erschließungsanlagen im Sinne des Abs. 1 als Sackgassen enden, ist für den erforderlichen Wendehammer der Aufwand bis zur vierfachen Gesamtbreite der Sackgasse beitragsfähig.
§ 3
Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes
(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand (§ 2) wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.

(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird für die einzelne Erschließungsanlage ermittelt. Die Gemeinde kann abweichend von Satz 1 den beitragsfähigen Erschließungsaufwand für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage oder diesen Aufwand für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden (Erschließungseinheit), ermitteln.

(3) Die Aufwendungen für Fußwege und Wohnwege (§ 2 Abs. 1 Nr. II), für Sammelstraßen (§ 2 Abs. 1 Nr. III), für Parkflächen (§ 2 Abs. 1 Nr. IV b), für Grünanlagen (§ 2 Abs. 1 Nr. V b) und für Immissionsschutzanlagen (§ 2 Abs. 1 Nr. VI, § 10) werden den zum Anbau bestimmten Straßen, Wegen und Plätzen, zu denen sie von der Erschließung her gehören, zugerechnet. Das Verfahren nach Satz 1 findet keine Anwendung, wenn das Abrechnungsgebiet (§ 4) der Fuß- und Wohnwege, der Sammelstraßen, Parkflächen, Grünanlagen oder Imissionsschutzanlagen von dem Abrechnungsgebiet der Straßen, Wege und Plätze abweicht; in diesem Fall werden die Fuß- und Wohnwege, die Sammelstraßen, Parkflächen, Grünanlagen und Immissionsschutzanlagen selbstständig als Erschließungsanlagen abgerechnet.
§ 4
Abrechnungsgebiet
Die von einer Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke bilden das Abrechnungsgebiet. Wird ein Abschnitt einer Erschließungsanlage oder eine Erschließungseinheit abgerechnet, so bilden die von dem Abschnitt der Erschließungsanlage bzw. Erschließungseinheit erschlossenen Grundstücke das Abrechnungsgebiet.
§ 5
Gemeindeanteil
Die Gemeinde trägt 10 v. H. des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes.
§ 6
Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes
(1) Bei zulässiger gleicher Nutzung der Grundstücke wird der nach § 3 ermittelte Erschließungsaufwand nach Abzug des Anteils der Gemeinde (§ 5) auf die Grundstücke des Abrechnungsgebietes (§ 4) nach den Grundstücksflächen verteilt.

(2) Ist in einem Abrechnungsgebiet (§ 4) eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig, wird der nach § 3 ermittelte Erschließungsaufwand nach Abzug des Anteils der Gemeinde (§ 5) auf die Grundstücke des Abrechnungsgebietes (§ 4) verteilt, indem die Grundstücksflächen mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht werden, der im Einzelnen beträgt:
    1. bei eingeschossiger Bebaubarkeit und gewerblich
      oder sonstig nutzbaren Grundstücken, auf denen keine
      oder nur eine untergeordnete Bebauung zulässig ist        1,0
    2. bei mehrgeschossiger Bebaubarkeit zuzüglich je weiteres Vollgeschoss        0,3

(3) Als Grundstücksfläche gilt:
    1. bei Grundstücken, die vollständig im Bereich eines Bebauungsplanes im Sinne von § 30 Abs. 1 und 2 BauGB oder teilweise im beplanten Bereich und im Übrigen im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) bzw. vollständig im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) liegen, der Flächeninhalt des Buchgrundstücks, wie er sich aus der Eintragung im Grundbuch ergibt. Bei Grundstücken, die nur teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB) liegen und im Übrigen im Außenbereich (§ 35 BauGB), die Grundstücksfläche, die sich innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes befindet.
    2. bei Grundstücken im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB), die in den Außenbereich (§ 35 BauGB) übergehen und bei denen sich die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich nicht aus einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB ergibt, die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 m, gemessen von der der Erschließungsanlage zugewandten Grenze des beitragspflichtigen Grundstücks. Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese Begrenzung hinaus, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung bestimmt wird.

(4) Beitragspflichtige Grundstücke, die ohne bauliche Nutzungsmöglichkeit oder die mit einer untergeordneten baulichen Nutzungsmöglichkeit gewerblich oder in sonstiger Weise vergleichbar genutzt werden oder genutzt werden dürfen, z. B. Friedhöfe, Sportanlagen, Freibäder, Campingplätze, Dauerkleingärten, werden mit 0,5 der Grundstücksfläche in die Verteilung einbezogen.

(5) Als zulässige Zahl der Vollgeschosse gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Weist der Bebauungsplan nur eine Baumassenzahl aus, so gilt als Zahl der Vollgeschosse die Baumassenzahl geteilt durch 3,5. Weist der Bebauungsplan lediglich eine höchstzulässige Gebäudehöhe in Form der Wand- oder Firsthöhe aus, so gilt diese geteilt durch 2,6 m  in Wohn- und Mischgebieten, geteilt durch 3,5 m in Gewerbe- und Industriegebieten. Sind beide Höhen festgesetzt, so ist die höchstzulässige Wandhöhe maßgebend. Bruchzahlen werden auf volle Zahlen auf- oder abgerundet. Setzt der Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch eine Baumassenzahl noch die höchstzulässige Gebäudehöhe in Form der Wand- oder Firsthöhe fest, so findet Abs. 8 Anwendung.
(6) Ist im Einzelfall eine größere Zahl der Vollgeschosse zugelassen oder vorhanden, so ist diese zugrunde zu legen.

(7) Grundstücke, auf denen nur Garagen oder Stellplätze zulässig sind, gelten als eingeschossig bebaubare Grundstücke. Bei mehrgeschossigen Parkbauten bestimmt sich der Nutzungsfaktor nach der Zahl ihrer Geschosse.

(8) In unbeplanten Gebieten sowie im Fall des Abs. 5 Satz 6 ist maßgebend

1.        bei bebauten Grundstücken die Höchstzahl der tatsächlich
vorhandenen Vollgeschosse.

2.        bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den
Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse. 

Vollgeschosse sind Geschosse, die vollständig über der natürlichen oder festgelegten Geländeoberfläche liegen und über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m haben. Als Vollgeschosse gelten auch Kellergeschosse, deren Deckenunterkante im Mittel mindestens 1,20 m höher liegt als die natürliche oder festgelegte Geländeoberfläche.

(9) Ist die Zahl der Vollgeschosse wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar, werden je angefangene 3,5 m Höhe des Ba uwerks als ein Vollgeschoss gerechnet. Ist ein Grundstück mit einer Kirche bebaut, so sind zwei Vollgeschosse anzusetzen. Dies gilt für Türme, die nicht Wohnzwecken, gewerblichen oder industriellen Zwecken oder einer freiberuflichen Nutzung dienen, entsprechend.

(10) Werden in einem Abrechnungsgebiet (§ 4) außer überwiegend gewerblich genutzten Grundstücken oder Grundstücken, die nach den Festsetzungen eines Bebauungsplans in einem Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiet liegen, auch andere Grundstücke erschlossen, so sind für die Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie für die Grundstücke, die überwiegend gewerblich genutzt werden, die in Abs. 2 genannten Nutzungsfaktoren um je 50 v.H. zu erhöhen. Als gewerblich genutzt oder nutzbar gelten auch Grundstücke, wenn sie überwiegend Geschäfts-, Büro-, Praxis-, Unterrichts-, Heilbehandlungs- oder ähnlich genutzte Räume beherbergen oder in zulässiger Weise beherbergen dürfen.
§ 7
Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke

Für Grundstücke, die von mehr als einer Erschließungsanlage im Sinne des Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 KAG erschlossen werden, ist die Grundstücksfläche bei Abrechnung jeder Erschließungsanlage nur mit zwei Dritteln anzusetzen. Dies gilt nicht,

    1. wenn ein Erschließungsbeitrag nur für eine Erschließungsanlage erhoben wird und Beiträge für weitere Anlagen zu deren erstmaliger Herstellung weder nach dem geltenden Recht noch nach vergleichbaren früheren Rechtsvorschriften erhoben worden sind oder erhoben werden,
    2. für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie für Grundstücke, die gem. § 6 Abs. 10 als gewerblich genutzt gelten.
§ 8
Kostenspaltung
Der Erschließungsbeitrag kann für
  1. den Grunderwerb,
  2. die Freilegung der Grundflächen,
  3. die Fahrbahn, auch Richtungsfahrbahnen,
  4. die Radwege,
  5. die Gehwege zusammen oder einzeln,
  6. die gemeinsamen Geh- und Radwege,
  7. die unselbstständigen Parkplätze,
  8. die Mehrzweckstreifen,
  9. die Mischflächen,
  10. die Sammelstraßen,
  11. die Parkflächen,
  12. die Grünanlagen,
  13. die Beleuchtungseinrichtungen und
  14. die Entwässerungseinrichtungen
gesondert erhoben und in beliebiger Reihenfolge umgelegt werden, sobald die Maßnahme, deren Aufwand durch Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen worden ist. Diesen Zeitpunkt stellt die Gemeinde fest.
§ 9
Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen
(1) Die zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze sowie Sammelstraßen und Parkflächen sind endgültig hergestellt, wenn sie die nachstehenden Merkmale aufweisen:
  1. eine Pflasterung, eine Asphalt-, Beton- oder ähnliche Decke neuzeitlicher Bauweise mit dem technisch notwendigen Unterbau,
  2. Straßenentwässerung und Beleuchtung,
  3. Anschluss an eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße.

(2) Geh- und Radwege sind endgültig hergestellt, wenn sie eine Abgrenzung gegen die Fahrbahn und gegeneinander (außer bei Mischflächen) sowie eine Befestigung mit Platten, Pflaster, Asphaltbelag oder eine ähnliche Decke in neuzeitlicher Bauweise mit dem technisch notwendigen Unterbau aufweisen.

(3) Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen gärtnerisch gestaltet sind.

(4) Zu den Merkmalen der endgültigen Herstellung der in den Abs. 1 bis 3 genannten Erschließungsanlagen gehören alle Maßnahmen, die durchgeführt werden müssen, damit die Gemeinde das Eigentum oder eine Dienstbarkeit an den für die Erschließungsanlage erforderlichen Grundstücken erlangt.
       § 10
Immissionsschutzanlagen
Art, Umfang, Verteilungsmaßstab und Herstellungsmerkmale von Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes werden durch ergänzende Satzung im Einzelfall geregelt.
§ 11
Entstehen der Beitragspflicht
Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des Art. 5a Abs. 9 KAG i.V.m. § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.
§ 12
Vorausleistungen
Im Fall des Art. 5a Abs. 9 KAG i.V.m. § 133 Abs. 3 BauGB können Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages erhoben werden.
§ 13
Beitragspflichtiger
Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
§ 14
Fälligkeit
Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheids, die Vorausleistung einen Monat nach Bekanntgabe des Vorausleistungsbescheids fällig.
§ 15
Ablösung des Erschließungsbeitrages
(1) Der Erschließungsbeitrag kann im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht abgelöst werden (Art. 5a Abs. 9 KAG i. V. m. § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB). Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. Die Höhe des Ablösungsbetrages richtet sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Erschließungsbeitrages.

(2) Ein Ablösungsvertrag wird unwirksam, wenn sich zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflichten ergibt, dass der auf das betreffende Grundstück entfallende Erschließungsbeitrag das Doppelte oder mehr als Doppelte bzw. die Hälfte oder weniger als die Hälfte des Ablösungsbetrages ausmacht. In einem solchen Fall ist der Erschließungsbeitrag durch Bescheid festzusetzen und unter Anrechnung des gezahlten Ablösungsbetrages anzufordern oder die Differenz zwischen gezahltem Ablösungsbetrag und Erschließungsbeitrag zu erstatten.
§ 16
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung über Erschließungsbeiträge vom 20.12.1978 außer Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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4. Behandlung der Empfehlungen der Bürgerversammlung vom 13.11.2018 im Gemeinderat

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 1. Sitzung des Gemeinderates 15.01.2019 ö beschließend 4

Sachverhalt

Die Bürgerversammlung für das Jahr 2018 fand am 13.11.2018 in der Mehrzweckhalle Heidenfeld statt. Nach Art. 18 Abs. 4 der Gemeindeordnung müssen die Empfehlungen der Bürgerversammlung innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Gemeinderat behandelt werden. Hierzu verweist der Vorsitzende auf die mit der Sitzungsladung übersandte Niederschrift der Bürgerversammlung.

Zu der Anmerkung von Bernhard Kaub, eine Blumenwiese für Bienen im Bereich des Baugebietes „An der Tränke“ zu schaffen, erläutert der Vorsitzende, dass im Grünordnungsplan in Abstimmung mit der Naturschutzbehörde des Baugebiets die Bepflanzung und Ansaat geregelt wurde.

Erwin Wolf wollte in der Bürgerversammlung wissen, warum trotz steigender Kinderzahlen kein Kindergarten gebaut wird. Der Vorsitzende verweist auf den Neubau der Kinderkrippe in Röthlein und die Umbaupläne des Heidenfelder Kindergartens. Bisher konnten immer alle Kindergartenkinder in den Kindergärten der Großgemeinde untergebracht werden, manchmal musste der Kindergarten eines anderen Ortsteils besucht werden.

Bruno Döpfert hatte kritisiert, dass im Bereich der alten Röthleiner Grundschule in der Hauptstraße noch kein Buswartehäuschen errichtet wurde. Der Vorsitzende erläutert dazu, dass dort kaum Leute warten würden. An der gegenüberliegenden Bushaltestelle in Fahrtrichtung Schweinfurt würden viel mehr Personen warten und dort gäbe es auch keine Wartehalle. Im Zuge der städtebaulichen Maßnahmen sollte für den gesamten Platzbereich vor der alten Grundschule über ein Konzept nachgedacht werden. Er wird den Bauhof anweisen, die Unebenheiten im Asphalt aufzuschottern.

Zu der von Sebastian Geyer nachgefragten Altortförderung erläutert der Vorsitzende, dass dies eventuell im Rahmen der Städtebauförderung auf dem Weg gebracht wird. Die Siedlungsgebiete der 60er und 70er Jahre werden nach den Altorten die nächsten Gebiete, auf die die Gemeinde ihr Augenmerk richten sollte, da zahlreiche Eigentümer die Obergeschosse ihrer Häuser nicht mehr vermieten würden. Peter Krenzer spricht an, dass es bisher keine Probleme mit der Vermietung von Wohnungen gebe – wenn der Eigentümer vermieten wolle, würde er auch Mieter bekommen. Peter Gehring ist der Meinung, dass Leerstände bewusste Leerstände wären und ein Förderprogramm daher nicht notwendig sei.

Wegen der von Wolfgang Wegner angesprochenen Kanalproblematik im Schweinfurter Weg bei Starkregenereignissen erläutert der Vorsitzende, dass der Überlauf des Kanals vom Platz unter den Linden kommend im Bereich Barthstraße 24 Richtung Hauptstraße nun mit einer Blase verschlossen wird. Er vermutet zusammen mit dem Ingenieurbüro Müller, dass das dort überlaufende Mischwasser in den Schmutzwasserkanal im Bereich der Einmündung von der Bartstraße in die Hauptstraße dazu führt, dass das Schmutzwasser vom Schweinfurter Weg kommend nicht ablaufen kann und sich deshalb zurückstaut. Das würde auch erklären, warum die Schmutzwasserpumpen im Pumpwerk bei Andreas Knaup bei Starkregenereignissen auf Hochbetrieb laufen. Der 2. Bürgermeister Martin Weth als Mitarbeiter der Kläranlage kann diese Vermutung bestätigen und findet den Versuch gut. Es wird zu beobachten sein, welche Auswirkungen das Verschließen des Überlaufs im Bereich Platz unter den Linden und in den Kanälen südwestlich davon hat.

Zu der von Emil Stock angesprochenen Ausweisung eines Baugebiets in Hirschfeld erläutert der Vorsitzende, dass er weiterhin in Gesprächen mit Grundstückseigentümern, die mögliche Flächen für ein Baugebiet haben, steht. Die Ausweisung eines neuen Baugebiets müsste aber auch mit der Dorferneuerung/Städtebauförderung abgeklärt werden.

Bernd Wehner hatte die Lärmbelästigung durch Jugendliche im Bereich des Sportgeländes in Röthlein angesprochen. Der Vorsitzende hat bereits mit den anderen Mainbogengemeinden gesprochen. Zusammen mit Gochsheim und Schwebheim wird über die Anstellung eines Streetworkers nachgedacht, der evtl. über das Leaderprogramm gefördert werden könnte. In Kürze sollen Gespräche im Landratsamt dazu geführt werden.

Der von Elmar Koch angesprochene Vorplatz am Friedhof in Hirschfeld soll im Zuge der Sanierung der Straße nach Gernach neu überplant werden. Dort soll evtl. ein Gehweg zum Sportplatz errichtet werden, die Container könnten auf die andere Seite verlagert werden. Peter Gehring kann sich vorstellen, dass der Bildstock in diesem Bereich versetzt wird.

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5. Informationen und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 1. Sitzung des Gemeinderates 15.01.2019 ö informativ 5

Sachverhalt

Ingeborg Wegner spricht den Gehsteig am Schweinfurter Weg an. Dieser endet in einer Grünanlage, die Fußgänger sollten mittels Schild auf die andere Gehwegseite verwiesen werden. Weiter ist ihr aufgefallen, dass in der Straße „Am Sportplatz“ Schlaglöcher entstanden sind, die ausgebessert werden sollten.

Der Vorsitzende spricht den Nepomuk an der Kreisstraße SW 11 Ortseingang Heidenfeld von Gernach kommend an. Dieser ist nach 12 Jahren schon wieder sanierungsbedürftig. Der Historische Verein hat für eine Sanierung Spenden gesammelt. Die Sanierung wird er für ca. 6.000 bis 7.000 EUR in Auftrag geben. Peter Gehring verweist darauf, dass im Haushalt dafür Mittel eingestellt wurden und dass ein Gutachter die Bildstöcke der Gesamtgemeinde untersuchen sollte.

Florian Kress spricht die Kündigung des Hausmeisters der Mehrzweckhalle an. Der Vorsitzende führt aus, dass die Nachfolge bereits geregelt ist und er mit den Vereinen wegen der zukünftigen Hallennutzung sprechen wird.

Oliver Schmitt fragt nach den Sanierungs- und Erweiterungsplänen für die Grundschule Röthlein. Der Vorsitzende erläutert, dass er im März oder April das Thema auf die Tagesordnung der Sitzung nehmen wird.

Simon Stock weist auf die noch nicht eingebauten Steinblöcke an der Kanuanlegestelle in Hirschfeld hin. Der Vorsitzende erklärt, dass diese eingebaut werden, wenn die Witterung und die Platzverhältnisse es zulassen.

Datenstand vom 03.09.2020 10:05 Uhr