Datum: 19.03.2019
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal im Rathaus
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:03 Uhr bis 20:50 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 21:00 Uhr bis 22:03 Uhr
Öffentliche Sitzung
TOP-Nr. |
Bezeichnung
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1 |
Genehmigung der Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung vom 26.02.2019
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2 |
Baugesuche
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2.1 |
Errichtung eines Zweifamilienwohnhauses mit Doppelgarage und Carport auf dem Grundstück Fl. Nr. 574, Dorfstraße 31, Gemarkung Heidenfeld - Antrag auf Baugenehmigung
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2.2 |
Errichtung von drei Erntehelferunterkünften auf dem Grundstück Fl. Nr. 386, Außenbereich, Gemarkung Röthlein
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2.3 |
Umbauarbeiten und DG-Ausbau sowie Errichtung eines Quergiebels auf dem Grundstück Fl. Nr. 655, Adam-Riese-Straße 19, Gemarkung Heidenfeld
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2.4 |
Umbau eines Einfamilienhauses zum Zweifamilienhaus auf dem Grundstück Fl. Nr. 1396/7, Tulpenweg 5, Gemarkung Röthlein - Antrag auf Vorbescheid
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2.5 |
Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl. Nr. 657/48, Am Auwald 67, Gemarkung Röthlein - Antrag auf Vorbescheid
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3 |
Änderung der Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage der Gemeinde Röthlein
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4 |
Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Röthlein
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5 |
Baugebiet Heidenfeld "An der Sulz";
Entscheidung über Nahwärmenetz; Vergabe Auftrag Probebohrungen
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6 |
Vollzug BauGB;
17. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Schwebheim - Beteiligung der Gemeinde Röthlein nach § 4 Abs. 1 BauGB
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7 |
Informationen und Anfragen
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zum Seitenanfang
1. Genehmigung der Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung vom 26.02.2019
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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4. Sitzung des Gemeinderates
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19.03.2019
|
ö
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1 |
Sachverhalt
Die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung vom 26.02.2019 wurde den Gemeinderäten zugestellt. Der Vorsitzende fragt, ob gegen die Niederschrift Einwendungen bestehen. Nachdem von Seiten des Gremiums keine Einwendungen vorgebracht werden, ist die Niederschrift hiermit genehmigt.
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2. Baugesuche
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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4. Sitzung des Gemeinderates
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19.03.2019
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ö
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informativ
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2 |
zum Seitenanfang
2.1. Errichtung eines Zweifamilienwohnhauses mit Doppelgarage und Carport auf dem Grundstück Fl. Nr. 574, Dorfstraße 31, Gemarkung Heidenfeld - Antrag auf Baugenehmigung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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4. Sitzung des Gemeinderates
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19.03.2019
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ö
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2.1 |
Sachverhalt
Der Vorsitzende erläutert, dass ein Bauantrag zur Errichtung eines Zweifamilienwohnhauses mit Doppelgarage und Carport auf dem Grundstück Fl. Nr. 574, Dorfstraße 31, Gemarkung Heidenfeld eingereicht wurde. Für den Bereich im Altort existiert kein Bebauungsplan.
Das Bauvorhaben liegt im Planungsbereich des Innenbereichs gemäß § 34 BauGB. Die Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich demzufolge danach, ob sich das Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. In diesem Bereich gibt es u. a. Scheunen, Nebengebäude sowie Wohnhäuser mit zwei Vollgeschossen. Das Bauvorhaben fügt sich dementsprechend in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Bis auf eine Nachbarunterschrift sind alle Unterschriften vorhanden. Der Vorsitzende liest ein Schreiben der Kirchenverwaltung vor, indem sie mitteilen möchten, dass ihre fehlende Unterschrift sich noch verzögert.
Der Bauherr wurde von der Verwaltung informiert, dass bei mehr als drei Wohneinheiten auf einem Grundstück ein Spielplatz geschaffen werden muss. Des Weiteren teilt der Vorsitzende dem Gemeinderat mit, dass die Durchfahrt des Grundstücks mittels Auflagen durch das Landratsamt Schweinfurt sichergestellt wird. Der Vorsitzende schlägt vor, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen und stellt dies zur Aussprache und Entscheidung.
Beschluss
Nach Aussprache beschließt das Gremium zum eingereichten Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB zu erteilen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0
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2.2. Errichtung von drei Erntehelferunterkünften auf dem Grundstück Fl. Nr. 386, Außenbereich, Gemarkung Röthlein
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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4. Sitzung des Gemeinderates
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19.03.2019
|
ö
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2.2 |
Sachverhalt
Der Vorsitzende führt aus, dass das vorliegende Bauvorhaben, Errichtung von drei Erntehelferunterkünften auf dem Grundstück Fl. Nr. 386, im Außenbereich der Gemarkung Röthlein, realisiert werden soll. Die Zu- und Abfahrt erfolgt über den bestehenden betonierten Flurbereinigungsweg. Die Entwässerung von den Erntehelferunterkünften erfolgt über den bestehenden Kanal. Vom Geschäftsleiter Simon Göbel werden der Standort und das Vorhaben aufgezeigt und erläutert. Die für das Bauen im Außenbereich notwendige Privilegierung nach § 35 BauGB ist vorhanden. Der Vorsitzende stellt das Vorhaben mit dem Vorschlag, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen, zur Aussprache.
Ingeborg Wegner äußert Bedenken bezüglich der schmalen Straße/Zufahrt. Daraufhin fragt Peter Gehring, wer für den Zustand des Weges und ggf. dessen Ausbau zuständig sei. Der Vorsitzende erläutert, dass die Zufahrt zu den geplanten Unterkünften ein Gemeindeweg ist.
Petra Jakob möchte wissen, ob es bei diesen Vorhaben auch ausgewiesene Parkplätze gibt und wie dort die Müllentsorgung gehandhabt werden soll. Simon Göbel antwortet, dass auf den Plänen fünf Stellplätze nachgewiesen sind. Bezüglich der Müllentsorgung hält er es für sinnvoll, diesen Punkt mit in die Stellungnahme an das Landratsamt Schweinfurt mitaufzunehmen.
Beschluss
Nach Aussprache beschließt das Gremium, zum vorliegenden Bauvorhaben, vorbehaltlich der Feststellung der Privilegierung für das Bauvorhaben durch das Landratsamt Schweinfurt, das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB zu erteilen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 2
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2.3. Umbauarbeiten und DG-Ausbau sowie Errichtung eines Quergiebels auf dem Grundstück Fl. Nr. 655, Adam-Riese-Straße 19, Gemarkung Heidenfeld
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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4. Sitzung des Gemeinderates
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19.03.2019
|
ö
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2.3 |
Sachverhalt
Der Vorsitzende erläutert, dass ein Bauantrag für Umbauarbeiten und DG-Ausbau sowie die Errichtung eines Quergiebels auf dem Grundstück 655, Adam-Riese-Str. 19, Gemarkung Heidenfeld, eingereicht wurde. Das Vorhaben des Bauherrn wurde bereits in der Gemeinderatssitzung am 06.03.2018 behandelt, wonach die benötigten Befreiungen vom Bebauungsplan bezüglich Zahl der Vollgeschosse und Überschreitung der Baugrenze in Aussicht gestellt werden mit der Maßgabe, dass eine Kniestockhöhe von 1 m eingehalten wird. In der Gemeinderatssitzung vom 19.02.2019 hat der Gemeinderat eine weitere formlose Bauvoranfrage vom 26.01.2019 zum Dachgeschossausbau mit einer Erhöhung des Kniestocks auf insgesamt 1,25 m behandelt und sich damit einverstanden gezeigt.
Der Vorsitzende schlägt vor, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen und stellt dies zur Aussprache und Entscheidung.
Beschluss
Nach Aussprache beschließt das Gremium zum eingereichten Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB zu erteilen. Ferner werden die notwendigen Befreiungen vom Bebauungsplanes „An der Röthleiner Straße“ bezüglich der Zahl der Vollgeschosse und der Überschreitung der Baugrenze erteilt.
Der Gemeinderat zeigt sich mit der Kniestockhöhe von 1,25m einverstanden.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 2
Abstimmungsbemerkung
Andreas Hetterich ist nach Art. 49 Abs. 1 GO persönlich beteiligt und hat an Beratung und Abstimmung nicht teilgenommen.
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2.4. Umbau eines Einfamilienhauses zum Zweifamilienhaus auf dem Grundstück Fl. Nr. 1396/7, Tulpenweg 5, Gemarkung Röthlein - Antrag auf Vorbescheid
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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4. Sitzung des Gemeinderates
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19.03.2019
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ö
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2.4 |
Sachverhalt
Der Vorsitzende erläutert, dass ein Antrag auf Vorbescheid für den Umbau eines Einfamilienwohnhauses zum Zweifamilienhaus im Bereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Gernäcker II“ auf dem Grundstück Fl. Nr. 1396/7, Tulpenweg 5, Gemarkung Röthlein eingereicht wurde. Der Antrag auf Vorbescheid wurde geprüft. Das Bauvorhaben stimmt mit den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht überein. Es sind Befreiungen hinsichtlich der Anzahl der Vollgeschosse, der Geschossflächenzahl und der Dachneigung auf der westlichen und östlichen Seite notwendig.
Der Bebauungsplan schreibt ein Vollgeschoss vor. Der Bauherr möchte zwei Vollgeschosse errichten. Die Dachneigung auf der westlichen und östlichen Seite soll 15 ° betragen, allerdings schreiben die Festsetzungen des Bebauungsplanes schreiben eine Dachneigung von 21°- 25° vor.
Die eingereichten Planunterlagen und die Begründungen des Bauherrn werden vom geschäftsleitenden Beamten erläutert und der Vorsitzende stellt die Thematik zur Aussprache und Entscheidung.
Jürgen Lorenz erkundigt sich nach der Stockwerkanzahl der umliegenden Häuser. Simon Göbel erläutert, dass die umliegenden Gebäude alle nur ein Vollgeschoss haben.
Andreas Hetterich sieht bei diesem Beschluss ein Problem. Er weist auf die in vergangener Sitzung gefallene Entscheidung des Gemeinderats bezüglich eines Bauantrags im Altort Heidenfelds und die damit verbundene Gleichberechtigung der Antragsteller hin.
Peter Gehring schlägt vor, die Nachbarn vor einer endgültigen Entscheidung durch den Gemeinderat zu beteiligen. Die umliegenden Anwohner sollen angeschrieben und um Stellung zu dem geplanten zweiten Vollgeschoss gebeten werden.
Jürgen Lorenz findet, dass aufgrund der vielen Bebauungsplanabweichungen dieser Bebauungsplan änderungsbedürftig ist. Simon Göbel erwidert, dass ein solches Änderungsverfahren sehr aufwendig
ist.
Der Beschluss über den Antrag wurde zurückgestellt. Wie von Peter Gehring vorgeschlagen, sollen zuvor die umliegenden Anwohner angeschrieben und um Stellungnahme gebeten werden.
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2.5. Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl. Nr. 657/48, Am Auwald 67, Gemarkung Röthlein - Antrag auf Vorbescheid
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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4. Sitzung des Gemeinderates
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19.03.2019
|
ö
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2.5 |
Sachverhalt
Da der 1. Bürgermeister, Albrecht Hofmann, nach Art. 49 Abs. 1 GO persönlich beteiligt ist, übernimmt der 2. Bürgermeister, Martin Weth, für diesen Tagesordnungspunkt den Vorsitz.
Der Vorsitzende erläutert, dass ein Antrag auf Vorbescheid für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgargage im Bereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Elmuß II“ auf dem Grundstück Fl. Nr. 657/48, Am Auwald 67, Gemarkung Röthlein eingereicht wurde. Der Antrag auf Vorbescheid wurde geprüft. Das Bauvorhaben stimmt mit den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht überein. Es sind Befreiungen hinsichtlich der Geschosshöhe, der Dachneigung des Wohnhauses und der Garage sowie des Erkers, der Dachform und Dacheindeckung des Erkers, der Firstrichtung des Wohnhauses und des Kniestocks notwendig. Die Geschosshöhe von 2,80 m wird um 0,16m überschritten. Die Dachneigung beträgt laut Bebauungsplan für Gebäude und Garagen 46° - 53°. Der Bauherr beantragt eine Dachneigung von 40° für beide Gebäude. Die Dachneigung des Erkers soll 3° betragen. Der Erker soll ein Pultdach, anstelle des vorgeschriebenen Satteldachs, erhalten. Der Bebauungsplan schreibt naturrote Ziegel als Dacheindeckung vor. Der Erker soll ein Blechdach erhalten. Die Firstrichtung des Wohnhauses stimmt mit den Festsetzungen nicht überein. Der vorgegebene Kniestock von max. 0,5 m wird nicht eingehalten. Der Kniestock wir mit 1,00 m beantragt. Die eingereichten Planunterlagen und die Begründungen des Bauherrn werden erläutert und der Vorsitzende stellt die Thematik zur Aussprache und Entscheidung. Für alle Abweichungen vom Bebauungsplan sind bereits vergleichbare Bezugsfälle vorhanden.
Beschluss
Nach Aussprache beschließt das Gremium zum vorliegenden Antrag auf Vorbescheid das nach § 36 Abs. 1 BauGB erforderliche Einvernehmen zu erteilen und die notwendigen Befreiungen hinsichtlich der Geschosshöhe, der Dachneigung des Wohnhauses und der Garage sowie des Erkers, der Dachform und Dacheindeckung des Erkers, der Firstrichtung des Wohnhauses und des Kniestocks in Aussicht zu stellen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0
Abstimmungsbemerkung
Der 1. Bürgermeister Albrecht Hofmann und Ingeborg Wegner sind nach Art. 49 Abs. 1 GO persönlich beteiligt und haben an Beratung und Abstimmung nicht teilgenommen.
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3. Änderung der Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage der Gemeinde Röthlein
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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4. Sitzung des Gemeinderates
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19.03.2019
|
ö
|
beschließend
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3 |
Sachverhalt
Zur Einführung einer gesplitteten Abwassergebühr ist es erforderlich, die bestehende Entwässerungssatzung der Gemeinde Röthlein zu ändern. Die Änderungssatzung ist in der Anlage abgedruckt.
Herr Peter Heyer vom Planungsbüro Heyder und Partner, stellt die Satzung mittels Beamer vor und erläutert diese. Es wurden lediglich einige Begriffsbestimmungen in der Entwässerungssatzung ergänzt.
Beschluss
Der Gemeinderat Röthlein beschließt die Entwässerungssatzung wie folgt zu ändern:
Änderung der Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage
der Gemeinde Röthlein
(Entwässerungssatzung - EWS -)
vom 04.10.1996 in der Fassung vom 01.07.2003
Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung (GO) sowie Art. 34 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) erlässt die Gemeinde Röthlein folgende
3. Änderungssatzung
der Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage (EWS):
§ 1
§ 3 – Begriffsbestimmungen wird wie folgt ergänzt:
Niederschlagswasserbeseitigungsanlagen:
sind Versickerungs- und Rückhalteanlagen für Niederschlagswasser (u. a. Mulden- und Rigolensysteme, Sickermulden/-teiche/-schächte), soweit sie nicht Teil der Grundstücksentwässerungsanlage sind sowie offene und geschlossene Gräben, soweit sie von der Gemeinde zur öffentlichen Niederschlagswasserbeseitigung benutzt werden.
Kontrollschacht
ist ein Übergabeschacht, der zur Kontrolle und Wartung der Anlage dient.
Abwassersammelschacht (bei Druckentwässerung)
ist ein Schachtbauwerk mit Pumpen- und Steuerungsanlage.
Hausanschlussschacht (bei Unterdruckentwässerung)
ist ein Schachtbauwerk mit einem als Vorlagebehälter dienenden Stauraum sowie einer Absaugventileinheit.
Abwasserbehandlungsanlage/Grundstückskläranlage
ist eine Einrichtung, die dazu dient, die Schädlichkeit des Abwassers vor Einleitung in den Kanal zu vermindern oder zu beseitigen. Hierzu zählen insbesondere Kleinkläranlagen zur Reinigung häuslichen Abwassers sowie Anlagen zur (Vor-)Behandlung gewerblichen oder industriellen Abwassers.
Fachlich geeigneter Unternehmer
ist ein Unternehmer, der geeignet ist, Arbeiten an Grundstücksentwässerungsanlagen fachkundig auszuführen. Voraussetzungen für die fachliche Eignung sind insbesondere
– die ausreichende berufliche Qualifikation und Fachkunde der verantwortlichen technischen Leitung,
– die Sachkunde des eingesetzten Personals und dessen nachweisliche Qualifikation für die jeweiligen Arbeiten an Grundstücksentwässerungsanlagen,
– die Verfügbarkeit der benötigten Werkzeuge, Maschinen und Geräte,
– die Verfügbarkeit und Kenntnis der entsprechenden Normen und Vorschriften,
– eine interne Qualitätssicherung (Weiterbildung, Kontrollen und Dokumentation).
§ 2
§ 14 Abs. 1 wird wie folgt ergänzt:
In Mischwasserkanäle darf sowohl Schmutz- als auch Niederschlagswasser eingeleitet werden.
§ 3
Inkrafttreten
(1) Diese Änderungssatzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0
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4. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Röthlein
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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4. Sitzung des Gemeinderates
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19.03.2019
|
ö
|
|
4 |
Sachverhalt
Zur Einführung einer gesplitteten Abwassergebühr ist es erforderlich, die bestehende Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Röthlein zu ändern. Die Änderungssatzung ist in der Anlage abgedruckt.
Herr Heyer vom Planungsbüro Heyder und Partner stellt die Beitrags- und Gebührensatzung mittels Beamer vor und erläutert diese. Er zeigt die Vorgehensweise bei der Gebührenberechnung für 2018 und 2019 auf. Für Röthlein und Heidenfeld ergeben sich ein kostendeckender Gebührensatz von 2,05 €/m³ für das Schmutzwasser und 0,32 €/m² für das Regenwasser. Die vorherige Gebühr für das Mischwasser betrug dabei 2,44 €/m³. Für Hirschfeld ergibt sich ein kostendeckender Gebührensatz von 1,20 €/m³ für das Schmutzwasser und 0,30 €/m² für das Regenwasser. Die vorherige Gebühr für das Mischwasser betrug dabei 1,71 €/m³. Der gemeindliche Anteil an den Abwassergebühren (Straßenentwässerungsanteil) beläuft sich dabei auf 150.782,59 €.
Peter Gehring fragt nach, ob für diese Berechnungen eine Globalrechnung für mehrere Jahre sinnvoll ist. Herr Heyder empfiehlt, diese Globalberechnung nicht für zu große Zeitabstände zu verwenden, da sich ansonsten Defizite anhäufen würden. Er hält 3 bis 5 Jahre für angemessen.
Peter Gehring wünscht sich, dass die wichtigsten Daten der Berechnungen auch im Amtsboten veröffentlicht werden, um so eine bessere Transparenz gegenüber den Bürgern zu gewährleisten. Der Vorsitzende erwidert, dass dies so bereits geplant sei.
Beschluss
Der Gemeinderat Röthlein beschließt die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Röthlein wie folgt zu ändern:
Änderung der
Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der
Gemeinde Röthlein (BGS/EWS)
vom 25.10.2016 in der Fassung vom 08.12.2016
Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Röthlein folgende
3. Änderungssatzung
der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS/EWS):
§ 1
§ 9 – Gebührenerhebung erhält folgende Fassung:
§ 9
Gebührenerhebung
Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung hinsichtlich der Schmutzwasserbeseitigung Grundgebühren und Schmutzwassergebühren. Für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung hinsichtlich der Niederschlagswasserbeseitigung werden Niederschlagswassergebühren erhoben. Jeweils für die zwei rechtlich getrennten selbständigen Entwässerungsanlagen als öffentliche Einrichtung für
- das Gebiet der Gemeindeteil Röthlein und Heidenfeld sowie
- das Gebiet des Gemeindeteils Hirschfeld.
§ 2
§ 9a – Grundgebühr erhält folgende Fassung:
§ 9a
Grundgebühr Schmutzwasserbeseitigung
(1) Die Grundgebühr für die Benutzung der Einrichtung hinsichtlich der Schmutzwasserbeseitigung wird nach dem Nenndurchfluss Qn bzw. Dauerdurchfluss Q3 der verwendeten Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, so wird die Grundgebühr nach der Summe des Nenndurchflusses bzw. des Dauerdurchflusses der einzelnen Wasserzähler berechnet.
Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Nenndurchfluss bzw. Dauerdurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können.
(2) In den Gemeindeteilen Röthlein und Heidenfeld beträgt die Grundgebühr bei der Verwendung von Wasserzählern mit Nenndurchfluss Qn bzw. Dauerdurchfluss Q3
Qn bis 5 m³/h bzw. Q3 bis 10 m³/h 72,00 € jährlich
Qn bis 10 m³/h bzw. Q3 bis 16 m³/h 108,00 € jährlich
Qn bis 30 m³/h bzw. Q3 bis 48 m³/h 144,00 € jährlich
Qn über 30 m³/h bzw. Q3 über 48 m³/h 360,00 € jährlich
(3) Im Gemeindeteil Hirschfeld beträgt die Grundgebühr bei der Verwendung von Wasserzählern mit Nenndurchfluss Qn bzw. Dauerdurchfluss Q3
Qn bis 5 m³/h bzw. Q3 bis 10 m³/h 100,75 € jährlich
Qn bis 10 m³/h bzw. Q3 bis 16 m³/h 151,19 € jährlich
Qn bis 30 m³/h bzw. Q3 bis 48 m³/h 201,50 € jährlich
Qn über 30 m³/h bzw. Q3 über 48 m³/h 503,88 € jährlich
§ 3
§ 10 – Einleitungsgebühr erhält folgende Fassung:
§ 10
Schmutzwassergebühr
(1) Die Schmutzwassergebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden.
In den Gemeindeteilen Röthlein und Heidenfeld beträgt die Gebühr 2,05 € pro Kubikmeter Schmutzwasser.
Im Gemeindeteil Hirschfeld beträgt die Gebühr 1,20 € pro Kubikmeter Schmutzwasser.
Absätze (2) bis (5) bleiben unverändert
§ 4
§ 11 Gebührenzuschläge - wird zu § 10 b
§ 5
§ 11 – erhält folgende Fassung:
§ 11
Niederschlagswassergebühr
(1) Bemessungsgrundlage für die Niederschlagswassergebühr sind die überbauten und darüber hinaus befestigten (versiegelten) Flächen, in Abhängigkeit ihrer Oberflächenbeschaffenheit, des an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstücks, von denen Niederschlagswasser unmittelbar oder mittelbar den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird. Maßgebend für die Flächenberechnung ist der Zustand zu Beginn des Veranlagungszeitraumes; bei erstmaliger Entstehung der Gebührenpflicht ist der Zustand zum Zeitpunkt des Beginns des Benutzungsverhältnisses maßgebend.
In den Gemeindeteilen Röthlein und Heidenfeld beträgt die Gebühr 0,32 € pro m² abflussrelevanter Fläche.
Im Gemeindeteil Hirschfeld beträgt die Gebühr 0,30 € pro m² abflussrelevanter Fläche.
(2) Zum Zeitpunkt der Ersterhebung zur Einführung der gesplitteten Abwassergebühr gilt als abflussrelevante Fläche die Grundstücksfläche multipliziert mit dem jeweiligen Grundstücksabflussfaktor. Dieser ergibt sich aus den Eintragungen in der als Anlage 1 zu dieser Satzung beigefügten Grundstücksabflussfaktorkarte, Stand Januar 2019.
(3) Der Grundstücksabflussfaktor stellt einen Mittelwert dar, der im Wesentlichen auf der Gebäudegröße und einem an der Bebauungsart orientierten Befestigungsanteil beruht.
(4) Auf Anzeige des Gebührenschuldners gilt als abflussrelevante Fläche die tatsächlich überbaute und befestigte (versiegelte) Grundstücksfläche von der aus Niederschlagswasser unmittelbar oder mittelbar in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wird, ermittelt unter Anwendung der Absätze 5 - 8.
Der Anzeige sind prüffähige Unterlagen beizulegen mit der Maßgabe, dass auch eine maßstäbliche Planskizze mit entsprechenden Angaben genügt. Bei Dachflächen wird die Projektion auf die horizontale Ebene zugrunde gelegt.
(5) Die versiegelten Flächen werden mit einem Faktor multipliziert, der unter Berücksichtigung des Grades der Wasserdurchlässigkeit und der Verdunstung für die einzelnen Versiegelungsarten wie folgt festgesetzt wird:
1. Vollständig versiegelte Flächen:
Asphalt, Beton, Bitumen, fugendichte Pflasterflächen 0,9
2. Stark versiegelte Flächen
Fugenoffene Flächen mit Pflaster, Platten, Verbundsteine, Rasenfugenpflaster 0,6
3. Wenig versiegelte Flächen
Kies, Schotter, Schotterrasen, Rasengittersteine, Porenpflaster 0,3
4. Dachflächen:
4.1 Ziegeldach, Blechdach, Glasdach 0,9
4.2 Gründach bis 12 cm Schichtstärke 0,6
4.3 Gründach über 12 cm Schichtstärke 0,3
Für versiegelte Flächen anderer Art gilt der Faktor derjenigen Versiegelungsart nach den Punkten 1 - 4, die der vorliegenden Versiegelung in Abhängigkeit vom Wasserdurchlässigkeitsgrad am nächsten kommt.
(6) Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser einer Versickerungsanlage (z. B. Sickermulde, Mulden-Rigolen-Systeme / Mulden-/ Schachtversickerung) mit oder ohne Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird, bleiben im Rahmen der Gebührenbemessung nach Absatz 1 unberücksichtigt.
(7) Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser über eine Versickerungsanlage mit gedrosseltem Ablauf den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird, erhalten keine Vergünstigungen.
(8) Grundstücksflächen, die an eine Zisterne ohne Überlauf in die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen sind, bleiben im Rahmen der Gebührenbemessung nach Absatz 1 unberücksichtigt.
Regenwasserzisternen mit Überlauf in die öffentlichen Abwasseranlagen werden folgendermaßen berücksichtigt:
Bei Nutzung zur Gartenbewässerung, reduziert sich die angeschlossene abflussrelevante Fläche um 5 m² je m³ Zisternenvolumen.
Bei Nutzung zur Brauchwasserentnahme einschließlich Gartenbewässerung, reduziert sich die angeschlossene abflussrelevante Fläche um 15 m² je m³ Zisternenvolumen.
Eine Reduzierung erfolgt bis maximal 100 % der an die Zisterne angeschlossenen abflussrelevanten Fläche.
Satz 2 ff. gilt nur bei Zisternen, die fest installiert und mit dem Boden verbunden sind sowie ein Mindestfassungsvolumen von 3 m³ aufweisen.
(9) Abs. 6 bis 8 gelten entsprechend für sonstige Anlagen, die in ihren Wirkungen vergleichbar sind.
(10) Grundstück im Sinne der vorstehenden Absätze ist das Grundstück im Sinne des Bewertungsgesetzes. Dieses besteht aus einem oder mehreren Flurstücken. Mehrere Grundstücke, die eine wirtschaftliche Einheit bilden, können gemeinsam veranlagt werden. Insbesondere selbständige Garagengrundstücke werden dem Grundstück des Hauptwohngebäudes zugeordnet.
§ 6
§ 12 Entstehung der Gebührenschuld - erhält folgende Fassung:
§ 12
Entstehen der Gebührenschuld
(1) Die Schmutzwassergebühr entsteht mit jeder Einleitung von Schmutzwasser in die Entwässerungsanlage.
(2) Die Niederschlagswassergebühr entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Der Tag wird im erstmals ergehenden Bescheid bestimmt. Im Übrigen entsteht die Niederschlagswassergebühr mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgebührenschuld neu.
Abs. (2) wird zu Abs. (3)
§ 7
§ 14 Abs. 1 - erhält folgende Fassung:
(1) Die Einleitung von Schmutz- und Niederschlagswasser wird jährlich abgerechnet. Die Grund-, die Schmutzwasser- und die Niederschlagswassergebühr werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 8
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2018 in Kraft.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
5. Baugebiet Heidenfeld "An der Sulz";
Entscheidung über Nahwärmenetz; Vergabe Auftrag Probebohrungen
Gremium
|
Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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4. Sitzung des Gemeinderates
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19.03.2019
|
ö
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beschließend
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5 |
Sachverhalt
In der Gemeinderatssitzung vom 17.07.2018 wurde bereits über eine mögliche Kaltwärmeversorgung für das Heidenfelder Baugebiet „An der Sulz“ durch die ÜZ Lülsfeld informiert. Zur Abklärung, ob eine Kaltwärmeversorgung in diesem Gebiet möglich ist, ist eine Probebohrung erforderlich.
Der Vorsitzende gibt nun die Entscheidung zur Auftragsvergabe zur Aussprache.
Wolfgang Weller fragt nach den Kosten einer solchen Probebohrung. Der Vorsitzende hat sich heute erneut bei der ÜZ Lülsfeld nach den aktuellen Kosten erkundigt. Diese belaufen sich ca. auf insgesamt 13.000,00 € netto, wovon die Gemeinde für die Hälfte, d.h. 6.500,00 € zzgl. MwSt. aufkommen müsste. Die andere Hälfte trägt die ÜZ Lülsfeld.
Peter Gehring findet, es wäre für die Bewerber der Baugrundstücke gut zu wissen, ob eine Kaltwärmeversorgung generell möglich ist.
Simon Stock sagt, dass es sinnvoll ist, vorher abzuklären, welche Bewerber diese Option überhaupt in Anspruch nehmen möchten. Daraufhin fragt Florian Kreß, ob die Probebohrungen erst nach der Grundstücksvergabe gemacht werden können.
Der Rest des Gemeinderates ist sich jedoch einig, dass die Probebohrung vorher durchgeführt werden soll, um die Möglichkeit der Inanspruchnahme abzuklären. Sie wollen die Grundstückseigentümer danach jedoch nicht zur Inanspruchnahme verpflichten.
Beschluss
Der Gemeinderat Röthlein beschließt, im Baugebiet „An der Sulz“ in Heidenfeld Probebohrungen für eine Kaltwärmeversorgung durchführen zu lassen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 3
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6. Vollzug BauGB;
17. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Schwebheim - Beteiligung der Gemeinde Röthlein nach § 4 Abs. 1 BauGB
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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4. Sitzung des Gemeinderates
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19.03.2019
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ö
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beschließend
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6 |
Sachverhalt
Die Gemeinde Schwebheim hat die Gemeinde Röthlein mit Schreiben vom 26.02.2019 davon informiert, dass sie beabsichtigt, ihren Flächennutzungsplan zu ändern. Die Gemeinde Röthlein wird über die frühzeitige Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB in das Verfahren eingebunden.
Die Gemeinde Schwebheim beabsichtigt die bauleitplanerische Grundlage zu schaffen, auf einer bisher im Flächennutzungsplan an der St 2277 für die Nutzungen Gärtnerei, Landwirtschaft und Lärmschutzwall ausgewiesenen Fläche die Erweiterung bzw. Neuansiedlung von gemeindlichen Infrastruktureinrichtungen zu ermöglichen.
Simon Göbel zeigt die entsprechende Fläche mittels Beamer und erläutert das Vorhaben der Gemeinde Schwebheim.
Der Vorsitzende empfiehlt, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen und stellt diesen Tagesordnungspunkt zur Aussprache.
Beschluss
Der Gemeinderat Röthlein beschließt, gegen die 17. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Schwebheim keine Einwände oder Anregungen vorzubringen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0
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7. Informationen und Anfragen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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4. Sitzung des Gemeinderates
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19.03.2019
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ö
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informativ
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7 |
Sachverhalt
Martin Weth informiert den Gemeinderat von der gestrigen Besichtigung des Heidenfelder Dorfplatzes mit den Firmen Rüger und Seidenspinner und dem Planungsbüro. Die Arbeiten am Brunnen und die Pflasterung sollen Ende nächster Woche beendet sein. Die Fertigstellung des Bushäuschens dauert noch, da die Lieferung des Glases sich verzögert.
Ingeborg Wegner wurde von einem Bürger bezüglich der Außenbeleuchtung der Grundschule Röthlein angesprochen. Gerade der Innenhof und die Fahrradhalle sind sehr schlecht ausgeleuchtet. Der Vorsitzende informiert, dass er sich der Problematik bewusst ist und sich die Beleuchtung bereits letzte Woche zusammen mit der ÜZ Lülsfeld angeschaut hat. Gegebenenfalls sollen dort Bewegungsmelder angebracht werden.
Zudem ist ihr aufgefallen, dass der Straßengraben beim Netto in Röthlein häufig zugemüllt sind. Sie schlägt vor, in der Nähe einen Mülleimer aufzustellen. Der Bauhof soll sich die Lage anschauen.
Florian Kreß erkundigt sich nach der Städtebauplanung. Simon Göbel sagt, dass der entsprechende Termin erst im April stattfindet. Des Weiteren möchte Florian Kreß wissen, ob für den Röthleiner Friedhof eine neue Hecke vorgesehen ist. Der Vorsitzende gibt zur Info, dass eine neue Hecke bereits beauftragt wurde.
Simon Stock möchte wissen, ob es zu der Entwässerungsproblematik der Spargeläcker in Hirschfeld neue Erkenntnisse gibt. Der Vorsitzende sagt, dass er bereits ein Gespräch mit der Regierung von Unterfranken und dem Landratsamt Schweinfurt hatte und noch mit den Bewirtschaftern zu reden ist.
Simon Göbel spricht die geplante Ladesäule für E-Autos in Hirschfeld an. Der Standort wurde vom Stromversorger geprüft, es werden keine Bedenken wegen Hochwasser gesehen. Von daher soll es beim Standort an den Parkplätzen gegenüber dem Sportheim bleiben. Damit zeigt sich der Gemeinderat einverstanden.
Datenstand vom 03.09.2020 10:06 Uhr