Datum: 29.09.2015
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal im Rathaus
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:00 Uhr bis 21:00 Uhr
Öffentliche Sitzung
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1. Genehmigung der Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung vom 08.09.2015
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
---|---|---|---|---|---|
Gemeinderat | 12. Sitzung des Gemeinderates | 29.09.2015 | ö | informativ | 1 |
Sachverhalt
2. Baugesuche
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
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Gemeinderat | 12. Sitzung des Gemeinderates | 29.09.2015 | ö | informativ | 2 |
Sachverhalt
3. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); 8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Röthlein; Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen Träger öffentlicher Belange und Bürger sowie Billigungs- und Auslegungsbeschluss
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
---|---|---|---|---|---|
Gemeinderat | 12. Sitzung des Gemeinderates | 29.09.2015 | ö | beschließend | 3 |
Sachverhalt
Beschluss: Der Anregung wird gefolgt. Sie wird bei der Bauausführung beachtet.Vorgesehen ist die 8. Änderung des Flächennutzungsplanes durch die geplante Ansiedlung eines Einzelhandelsgroßprojektes. Nach Einsicht der eingereichten Unterlagen und einer Vor-Ort-Recherche geben wir ihm Rahmen des Verfahrens als Träger öffentlicher Belange der Handwerkswirtschaft folgende Stellungnahme ab:
Nach unseren Erkenntnissen verfügt die Gemeinde Röthlein zurzeit über eine Bäckereiverkaufsstelle, eine Metzgereiverkaufsstelle die ein neues Ladenkonzept „Knödel & Trödel“ umgesetzt hat und zusätzlich zum Wurst- und Fleischwarenangebot Waren des täglichen Bedarfs anbietet. Innerhalb dieses Konzeptes werden ebenfalls Backwaren aus handwerklicher Herstellung der Bäckerei Hohmann aus Thüngen angeboten.
In unmittelbarer Nähe des geplanten Standortes befinden sich im angrenzenden Ort Schwebheim ein großflächiger Lebensmitteleinzelhändler (REWE-Supermarkt) und ein Discounter (Penny). Aufgrund der Gegebenheiten sehen wir für unsere Betriebe des Lebensmittelhandwerks durch die Ansiedlung von großflächigem Einzelhandel in der Gemeinde Röthlein existenzielle Probleme.
Wir beobachten, wie der Grundgedanke der Kommunen, die Nahversorgung zu sichern, immer mehr zu einem „Wettrüsten auf der grünen Wiese“ führt. Selbst bereits bestehende Märkte werden zu immer größeren und attraktiveren Märkte umgebaut, vor allem um mit der Konkurrenz auf Augenhöhe zu sein und Kunden durch einen attraktiv gestalteten Markt an sich binden zu können. Im Fokus stehen hier zumeist die mobilen Kunden. Unserem Erachten nach sollte eine solche Planung jedoch auch die Folgen der nächsten Jahrzehnte berücksichtigen. Denn die Anzahl der nicht mobilen Bürger wird in den nächsten Jahren weiter anwachsen.
Bisher befanden sich die zentralen Handels- und Marktbereiche innerhalb der Ortskerne. Nun entsteht eine Verlagerung der zentralen Handels- und Marktbereiche, nach außen. Der Verbraucher neigt tendenziell dazu, seine gesamten Einkäufe innerhalb eines Marktes zu erledigen und wird erwartungsgemäß nicht mehr den Weg auf sich nehmen, einige seiner Einkäufe bei kleineren innerörtlichen Verkaufseinheiten zu tätigen.
Auf Bestreben der Röthleiner Bürger hin, wurde durch den Betreiber der Metzgerei-Verkaufsstelle das neue Konzept „Knödel & Trödel“ eingeführt, welches vorsieht in einem Markt die Waren des täglichen Bedarfs erwerben zu können. Gleichzeitig schaffte dieses Konzept Arbeitsplätze, da die Mitarbeiter ihren Wohnsitz in der Gemeinde Röthlein haben. Das Konzept von „Knödel & Trödel“ findet offenbar in der Bürgerschaft regen Anklang.
Sollte sich nun am Ortsrand von Röthlein zusätzlich zu den beiden in Schwebheim befindlichen Einkaufsmärkten ein großflächiger Lebensmitteleinzelhandel ansiedeln, ist davon auszugehen, dass die innerörtlichen Verkaufseinheiten dem Wettbewerbsdruck nicht standhalten können.
Der großflächige Lebensmitteleinzelhandel besetzt immer mehr die Sparte Fleisch- und Backwaren und bewirbt dies mit massiven Kampagnen, die teilweise auch irreführend dem Verbraucher Handwerksqualität suggerieren. Die innerörtlich bestehenden kleineren Verkaufseinheiten sind durch den großflächigen Einzelhandel einem sehr hohen Wettbewerbsdruck ausgesetzt. Diesem Wettbewerbsdruck zwischen „David und GoIiath“ kann oftmals nicht standgehalten werden, was zu Geschäftsaufgaben führt. Für Städte und Gemeinde bedeuten diese Geschäftsaufgaben eine Verminderung der Leistungsfähigkeit und den Verlust der Attraktivität der Ortskerne sowie zunehmende Leerstände. Folge davon ist die Verödung der Innenstädte und das Fehlen sozialer Funktionen. Eine Versorgung der nicht mobilen Bürger, die demographisch bedingt zahlreicher werden, ist dann nicht mehr gewährleistet.
Ist zudem die Konkurrenz zwischen den einzelnen großflächigen Lebensmitteleinzelhändlern bzw. -discountern zu groß, kommt es auch hier zu Geschäftsaufgaben, wie in einigen Orten bereits geschehen. Bei diesem großflächigen Einzelhandel ist eine Nachnutzung oftmals schwierig und so entsteht wiederum Leerstand. Gleichzeitig besteht durch Geschäftsaufgaben die Gefahr, dass dann überhaupt keine Nahversorgung innerhalb der Gemeinde mehr besteht.
Das Lebensmittelhandwerk ist für ein funktionierendes soziales System einer Kommune besonders wichtig. Beispielsweise sind die Veranstaltungen örtlicher Vereine geprägt von dem Miteinander mit dem Lebensmittelhandwerk vor Ort. Nicht vorstellbar ist es, dass ein großflächiger Lebensmitteleinzelhändler am Sonntag seine Lager öffnet, um beim nicht erwarteten Ansturm des Vereinsfestes mit Back- oder Fleischwaren auszuhelfen.
lm Fall der Gemeinde Röthlein besitzt die Verkaufsstelle „Knödel 8. Trödel“ eine wichtige soziale Funktion, da sie nicht nur die Bürger von Röthlein in fußläufiger Entfernung mit Waren des täglichen Bedarfs versorgt, sondern die soziale Interaktion (Mittagstreff, Raum für Feierlichkeiten, etc.) unterstützt.
Wir sehen es als fatale Fehlentscheidung an, zulasten kleinerer Verkaufseinheiten zukünftig nur noch großflächigen Einzelhandel in nicht innerörtlichen Lagen zu propagieren. Stirbt das Lebensmittelhandwerk aus, gehen der Bevölkerung die fußläufige Grundversorgung mit Lebensmitteln ebenso verloren wie die Geschmacksvielfalt und die handwerkliche Qualität.
In Unterfranken verzeichnen wir ebenfalls wie im gesamten Bundesgebiet im Lebensmittelhandwerk rückläufige Betriebszahlen. Der Rückgang des Bäckerhandwerks betrug beispielsweise im Landkreis Schweinfurt von den Jahren 2004 bis 2014 23,8 %. Im selben Zeitraum verringerte sich die Anzahl der eingetragenen Metzgereibetriebe um 28,8 %. Sicherlich ist die anwachsende Zahl von großflächigem Lebensmitteleinzelhandel nicht das einzige Problem des Lebensmittelhandwerks, allerdings eines bei dem wir Sie als Kommunalpolitiker auffordern, bei Ihren Planungen die Belange dieser mittelständischen Betriebe zu berücksichtigen.
Aus Sicht des Handwerks fordern wir die Kommunen auf, in ihre Überlegungen zur Ortsentwicklung andere Konzepte zur Nahversorgung einfließen zu Iassen, als pauschal ein oder mehrere großflächige Lebensmitteleinzelhändler/discounter auf der „grünen Wiese“ anzusiedeln. Umso überraschter sind wir vom Ansinnen der Gemeinde Röthlein kurz nach Öffnung eines individuellen Konzeptes, das seinen Ursprung aus der Bürgerschaft nimmt, einen Konkurrenten in unmittelbarer Nähe zu platzieren. Vor allem auf Basis, dass die Versorgung der mobilen Bürger bereits durch den bestehenden großflächigen Einzelhandel in der sich in unmittelbarer Nähe befindlichen Gemeinde Schwebheim abgedeckt wird.
Wir hoffen, dass wir mit unserer ausführlichen Argumentation die Belange und Gefahren für das Lebensmittelhandwerk dargelegt haben. Aus dieser Argumentation heraus lehnen wir aus Sicht der Handwerkswirtschaft eine Änderung des Flächennutzungsplanes zur Ansiedlung eines großflächigen Einzelhandels ab.
Beschluss: Den Anregungen wird nicht gefolgt.
Begründung: Die Gemeinde betrachtet schon seit vielen Jahren die Entwicklung der Nahversorgung in Röthlein mit Sorge. Die Zukunftsaussichten des vorhandene Einkaufsmarktes können auf Grund seiner verfügbaren und nicht mehr erweiterbaren Verkaufsfläche langfristig als nicht gesichert eingestuft werden. Dann wäre in Röthlein überhaupt keine Nahversorgung mehr vorhanden. Deshalb wurde schon im Jahr 2011 das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans für die Errichtung eines Einkaufsmarktes im Gewerbegebiet „Mühläcker – III. Abschnitt“ eingeleitet um die örtliche Nahversorgung, wie sie auch im Rahmen der Regionalplanung als Aufgabe der Gemeinde angesehen wird, sicher zu stellen. Die Handwerkskammer hatte damals auch keine Einwendungen gegen die Planung vorgebracht (Schreiben vom 16. 11. 2011). Lediglich die Frage des Anschlusses an die Staatsstraße stoppte die weiteren Planungen.
Die mittlerweile geklärte Erschließungsproblemtik und die geänderte Planung des EK-Marktes mit einer Vergrößerung der Verkaufsfläche verlangt neben der Aufstellung eines Bebauungsplans nun zusätzlich noch die Änderung des Flächennutzungsplanes.
Die Regierung von Ufr. hat in ihrer landesplanerischen Stellungnahme ebenfalls diesen Standort als „städtebaulich integrierten Standort“ bewertet. Ihrer Ansicht nach kann das Vorhaben dazu beitragen, die Nahversorgung der Gemeinde Röthlein deutlich zu verbessern. Somit kann hier nicht von einem Standort „auf der grünen Wiese“ gesprochen werden.
Die ausgewiesene Fläche liegt vielmehr noch relativ zentrumsnah und ist mit öffentliche Verkehrsmitteln (Bushaltestelle in unmittelbarer Nähe), sowie dem am Grundstück vorbeiführenden Geh- und Radweg gefahrlos erreichbar. Zudem ist ihre Lage mit ihrer Orientierung zum Verknüpfungspunkt von B 286/St 2277 verkehrstechnisch vorteilhaft, da die Ortsteile Heidenfeld, Hirschfeld und Röthlein über diesen Verkehrsknoten an das überörtliche Verkehrsnetz bevorzugt angebunden sind.
Wie in allen Bereichen zu beobachten ist der wirtschaftliche Wandel unaufhaltbar und wie der Träger deutlich dokumentiert, ist dieser auch in seinem eigenen Verantwortungsbereich mit der dort beispielsweise zu beobachtenden Aufgabe von Bäckerei- oder Metzgereiläden nicht aufzuhalten. Im Übrigen ist in dem geplanten EK-Markt keine Metzgereifiliale vorgesehen. Abschließend ist festzustellen, dass es den Gemeinden verwehrt ist, mit ihrer Bauleitplanung regulierend in die Belange wirtschaftlich konkurrierender Betriebe steuernd einzugreifen. Vielmehr soll sich im freien Wettbewerb die bestmögliche Versorgungsstruktur entwickeln können. Die Gemeinde Röthlein muss sich diesen Tatsachen stellen und hat deshalb beschlossen die Bauleitplanung in die Wege zu leiten um auch in Zukunft eine leistungsfähige Nahversorgung in fußläufiger Erreichbarkeit innerhalb der bebauten Ortslage aufrecht erhalten zu können.
Nach dem Arbeitsprogramm des Amtes für Ländliche Entwicklung Unterfranken ist für Röthlein kein Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz vorgesehen. Gegen die o. g. Flächennutzungsplan-Änderung bestehen daher keine flurbereinigungsrechtlichen Einwände.
Angesichts der demographischen Entwicklung im Landkreis Schweinfurt wir jedoch empfohlen, die Aspekte der Innenentwicklung, wie Stärkung und Vitalitätserhaltung des Ortskerns von Röthlein sowie des Flächenverbrauchs in die Planungsüberlegungen zur Ausweisung einer Gewerbefläche für den Einzelhandel ganz besonders zu berücksichtigen.Beschluss: Der Anregung wird nicht gefolgt.
Begründung: Der für einen leistungsfähigen Einzelhandel erforderliche Flächenbedarf kann im Ortszentrum nicht mehr zur Verfügung gestellt werden. Der gewählte Standort ist jedoch ebenfalls „städtebaulich integriert“ (vgl. Landesplanerische Stellungnahme der Reg. v. Ufr. vom 30.6.15). Die ausgewiesenen Fläche liegt noch relativ zentrumsnah und ist mit öffentliche Verkehrsmitteln (Bushaltestelle in unmittelbarer Nähe), sowie dem am Grundstück vorbeiführenden Geh- und Radweg gefahrlos erreichbar.Im Rahmen dieser Flächennutzungsplan Änderung soll eine gewerbliche Baufläche in eine „Sonderbaufläche-Lebensmitteleinzelhandel“ umgewandelt werden. Die nördlicher und östlicher Richtung angrenzenden Bereiche der gewerblichen Baufläche werden beibehalten. Am nordwestlichen Rand des Planungsgebiets verläuft die Staatstraße St 2277. Weiter westlich schließt sich daran ein Gebiet mit Wohnbebauung an, das im Flächennutzungsplan als WA-Gebiet dargestellt ist. In südlicher Richtung grenzen ausgewiesenen Flächen für die Erwerbsgärtnerei an, die zur Anzucht von Pflanzen genutzt werden. In einer Entfernung von ca. 60 m in östlicher Richtung befindet sich ein durch Bebauungsplan ausgewiesenes GI-Gebiet.
Aus der Sicht des Immissionsschutzes ist die vorgesehene Sonderbaufläche mit den umliegenden Nutzungen grundsätzlich vereinbar. Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens die Planung so vorzunehmen ist, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auch sonstige schutzwürdige Gebiete so weit wie möglich vermieden werden. Hierbei sind Vorbelastungen durch vorhandene Nutzungen, wie z. B. GE- und GI-Gebiete, zu berücksichtigen. Des Weiteren sind im Bebauungsplanverfahren mögliche Einwirkungen und deren Ausmaß auf die im Plangebiet im Einzelnen zulässigen Nutzungen zu prüfen.
Beschluss: Der Anregung wird gefolgt. Im Bebauungsplanverfahren wird ein Lärmschutzgutachten erstellt, in dem die Emissions- und Immissionssituation in der Umgebung wie auch im Planungsgebiet untersucht wird.
Der Geltungsbereich des Flächennutzungsplanes berührt u. a. die von uns zu betreuende qualifizierte Staatsstraße 2277. Ferner liegt die geplante Zufahrt im Verknüpfungsbereich der Ortsdurchfahrt von Röthlein. In dem beiliegenden Flächennutzungsplan-Entwurf wurde von uns in „Rot“ folgende Eintragung vorgenommen:
anbaufreie Zone = punktierte Linie.
Vorgenannte Roteintragungen sind in den Flächennutzungsplan voll inhaltlich zu übernehmen.
Für die anbaufreien Zonen gilt: für die Staatsstraßen bestehen für die freien Strecken sowie die Verknüpfungsbereiche der Ortsdurchfahrten Anbauverbote (anbaufreie Zone).
Die Tiefen der Anbauverbotszonen außerhalb der straßenrechtlich festgesetzten Ortsdurchfahrten betragen bei Staatsstraßen 20 m - gemessen ab äußeren Rand der befestigten Fahrbahn der betreffenden Straßen (Art. 23 BayStrWG). Diese Anbauverbotszonen, in denen bauliche Anlagen nicht errichtet werden dürfen, sind überall dort im Flächennutzungsplan darzustellen, wo Baugebiete oder irgendwelche Einzelbauvorhaben zum tragen kommen könnten.
Baugebiete und auch Einzelbauvorhaben sollen grundsätzlich nur innerhalb der straßenrechtlich festgesetzten Ortsdurchfahrten an vorgenannte klassifizierten Straßen angebunden werden. Wegeinmündungen, die im Rahmen der Bauleitplanung künftig dem allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr dienen sollen, stehen neuen Straßeneinmündungen bzw. Kreuzungen gleich.
Die Erschließung für das hier behandelte Sondergebiet ist über eine neue Zufahrt (Kreisverkehrsplatz) geplant. Bezüglich der genauen Lage der Zufahrt sowie deren technischer Ausgestaltung (z. B. Kreisverkehrsplatz usw.) werden wir unsere Auflagen und Bedingungen im Rahmen der Ausweisung des Bebauungsplanes formulieren. Dies gilt auch hinsichtlich der von der Gemeinde abzulösenden bedingten Mehrkosten für den neuen Anschluss. Wir weisen darauf hin, dass seitens des Staatlichen Bauamtes keine Veranlassung für die Umgestaltung besteht.
Die Emissionspegel sind nach diesen Verkehrsmengen zu ermitteln; sollten die errechneten Verkehrslärmpegel die zulässigen Grenzwerte für die einzelnen Baugebiete überschreiten, sind entweder die Abstände der Bebauung in Bezug auf die betreffende überörtliche Straße entsprechend zu vergrößern, oder ist in Schallschutzmaßnahmen vorzusehen, deren Wirksamkeit nachzuweisen ist.
Beschluss: Den Anregungen wird gefolgt und die anbaufreie Zone im Flächennutzungsplan dargestellt. Im Rahmen er verbindlichen Bauleitplanung wir ein Schallschutzgutachten erstellt, welches auch die Verkehrslärmproblematik untersucht. Sollten Schutzmaßnahmen erforderlich sein werden diese im Bebauungsplan festgesetzt.Wie wir bereits in unserer Stellungnahme vom 19.12.2011 erläutert haben, ist für die Versorgung des Einkaufsmarktes, aufgrund des erhöhten Leistungsbedarfs, eine eigene Umspannstation notwendig. Eine Leistungsanforderung des Bauträgers liegt uns mittlerweile vor. Der Standort der Umspannstation wird einvernehmlich mit dem Bauträger festgelegt.
Die Einbindung der Umspannstation in unser 20-kV-Netz erfolgt über die Hauptstraße und wird im Zuge der Erschließung des Kreisels und der Zufahrt erfolgen, wie in der beigefügten Skizze dargestellt. Im Bereich der Baumaßnahme befindet sich ein 1-kV und Straßenbeleuchtungskabel unseres Unternehmens. Die Lage unserer Anlage entnehmen Sie bitte unserer online-Planauskunft. Vor Beginn der Baumaßnahmen ist eine Einweisung bzw. Lagerecherche von der ausführenden Baufirma durchzuführen. Sofern im Bereich des Kreisels eine neue Straßenbeleuchtungsanlage errichtet werden soll bitten wir Sie, sich rechtzeitig vor Baubeginn mit uns in Verbindung zu setzen.Beschluss: Der Anregung wird gefolgt und in Abstimmung mit dem Träger die Errichtung einer Umspannstation im Bebauungsplan ermöglicht.
Hinsichtlich der geplanten Arbeiten im Straßenbereich ist eine rechtzeitige Abstimmung mit dem Zweckverband zur Verlegung der Wasserleitungen erforderlich. Allgemein verweisen wir auf unsere Stellungnahme vom 24.11.2011.
Stellungnahme vom 24.11.2011:
Den oben genannten BPP haben wir geprüft.
Das Grundstück ist über die Hauptstraße (St 2277) bzw. dem Schweinfurter Weg mit Trinkwasser zu versorgen.
Durch die entfernte Lage des Grundstücks ist mit einer Hausanschlusslänge von ca. 80 - 100 m zu rechnen. Um keine großen Druckverluste zu bekommen ist eine Bedarfsermittlung erforderlich.
Auf Grund der Lage des zu erschließenden Grundstücks und der hierdurch erschwerten und kostenintensiveren Verlegung, hat der Grundstückseigentümer sich an den Verlegungskosten zu beteiligen.
Die tatsächliche Verlegung des Anschlusses erfolgt erst mit Antragstellung und Baubeginn. Für weitere Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Beschluss: Der Anregung wird gefolgt. Sie wird bei der Bauausführung beachtet.Es wird gebeten die Fortführung des Grünstreifens (Flurnummer 485/1) entlang der Staatsstraße wie im Umweltbericht 1.6.1 dargestellt zu prüfen und gegebenenfalls auch in Flächennutzungsplan festzusetzen. Die dargestellte Linie für die anbaufreie Zone ist in der Legende aufzuführen.
Beschluss: Der Anregung wird gefolgt und die Planzeichnung ergänzt.
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 1
4. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Aufstellung des Bebauungsplans "Mühläcker III. Abschnitt", Gt. Röthlein - Behandlung der während der öffentlichen Auslegung eingegangenen Stellungnahmen - Billigungs- und Auslegungsbeschluss
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
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Gemeinderat | 12. Sitzung des Gemeinderates | 29.09.2015 | ö | beschließend | 4 |
Sachverhalt
Bitte beteiligen Sie uns auch weiterhin an Aufstellungen bzw. an Änderungen von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen und wenden Sie sich bezüglich einer Stellungnahme Strom auch an den örtlichen Energieversorger.Beschluss: Der Anregung wird gefolgt und die Planzeichnung ergänzt. Die weiteren Anregungen werden bei der Bauausführung beachtet.
Eine Erschließung des Gebietes erfolgt unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Diese sind in der Regel ohne Beteiligung des Auftraggebers an den Erschließungskosten nicht gegeben.
Wenn Sie zu einer solchen Mitfinanzierung in der Lage sind, sind wir gerne bereit, Ihnen ein Angebot zur Realisierung des Vorhabens zur Verfügung zu stellen. Bitte setzen Sie sich dazu mit unserem Team Neubaugebiete in Verbindung:
Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH
Neubaugebiete KMU
Südwestpark 15
90449 Nürnberg
Neubaugbiete@Kabeldeutschland.de
Bitte legen Sie einen Erschließungsplan des Gebietes Ihrer Kostenanfrage bei.Beschluss: Der Anregung wird gefolgt. Sie wird bei der Bauausführung beachtet.
Schreiben vom 12.12.2011:
Nach dem Arbeitsprogramm des Amtes für Ländliche Entwicklung Unterfranken ist in der Gemeinde Röthlein kein Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz anhängig oder vorgesehen. Insoweit werden mit der beabsichtigten Erweiterung von Gewerbebauflächen flurbereinigungsrechtliche Belange nicht berührt.
Vor dem Hintergrund der demographischen Entwicklung im Landkreis Schweinfurt sollte die Gemeinde die Notwendigkeit der Ausweisung eines Gewerbegebietes am Siedlungsrand nochmals überprüfen. Für eine nachhaltige Siedlungsentwicklung sollten die Potenziale der Innenentwicklung genutzt werden, um die Attraktivität des Altortbereiches zu erhalten und die vorhandenen Infrastruktureinrichtungen effizient zu nutzen.
Beschluss: Der Anregung wird nicht gefolgt.
Begründung: Der für einen Einkaufsmarkt erforderliche Flächenbedarf kann innerorts nicht mehr zur Verfügung gestellt werden. Der gewählte Standort befindet sich jedoch am unmittelbaren Rand der zentralen Ortslage und ist verkehrstechnisch auch für die anderen Ortsteile Heidenfeld und Hirschfeld gut erreichbar. Gegenüber befindet sich zudem ein Wohngebiet, welches noch weiter nach Osten ausgreift.Die Gemeinde beabsichtigt eine derzeit im Flächennutzungsplan dargestellte gewerbliche Baufläche als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Lebensmitteleinzelhandel auszuweisen. Zu der entsprechenden Flächennutzungsplan-Änderung, die im Parallelverfahren hierzu durchgeführt wird, wurde im Schreiben vom 20.8.2015 Stellung genommen. Des weiteren wird vom Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes auch der Umbau der Staatstraße 2277 im Einmündungsbereich zu dem Sondergebiet zu einem Kreisverkehr erfasst.
In der nördlicher/nordöstlicher und östlicher Richtung grenzen an den Bereich des Sondergebiets gewerbliche Bauflächen an. Nördlich der St 2277 schließt sich ein Gebiet mit Wohnbebauung an, das im Flächennutzungsplan als WA-Gebiet dargestellt ist. In südlicher Richtung grenzen an das Planungsgebiet ausgewiesene Flächen für die Erwerbsgärtnerei mit Anbauflächen für Pflanzen und betrieblichen Einrichtungen (z. B. Blockheizkraftwerk auf Fl.-Nr. 528/1) an. In dieser Fläche befindet sich auch ein Wohnhaus. Östlich des Planungsgebietes in eine Entfernung von ca. 60 m ist ein durch Bebauungsplan ausgewiesene GI-Gebiet. Davon östlich befinden sich noch weitere GI-Gebiete.
Gemäß § 50 BImSchG sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete so weit wie möglich vermieden werden. Der Lärmschutz wird hierbei in der DIN 18005 -Schallschutz im Städtebau - konkretisiert. Die Einhaltung der darin abhängig vom Schutzgrad des vorgesehenen Baugebiets genannten Orientierungswerte wird empfohlen, um die mit der Eigenart des betreffenden Baugebiets verbunden Erwartung auf angemessenen Schutz vor Lärmbelästigungen zu erfüllen.
Im vorliegenden Fall sind zum einen die von dem Planungsgebiet ausgehenden als auch die auf eine mögliche schutzwürdige Nutzung in dem Planungsgebiet einwirkenden Umwelteinwirkungen zu betrachten. Im Einzelnen können von den Planungsgebiet folgende Umwelteinwirkungen ausgehen:
- öffentliche Straße: Lärm- und luftverunreinigende Emissionen durch den Fahrverkehr
- Sondergebiet: Lärm und luftverunreinigende Emissionen z. B. durch den Lieferverkehr, dem Parkplatzverkehr einschließlich der Handhabung der Einkaufswägen, Maschinen und Aggregate.
In wieweit diese zu schädlichen Umwelteinwirkungen in der umliegenden schutzbedürftigen Bebauung führen können, wäre zu ermitteln. Aufgrund möglicher baurechtlicher Freistellungsverfahren wird empfohlen bereits im Bebauungsplanverfahren die zulässigen Lärmemission des Sondergebiets festzusetzen. Dies kann in Form von Emissionskontingenten entsprechend der DIN 45691 (Geräuschkontingentierung) erfolgen. Hierbei sind die Vorbelastungen durch andere vorhandene oder mögliche Nutzungen wie zum Beispiel GI-/GE-Gebiete Erwerbsgartenbau, zu berücksichtigen.
Umwelteinwirkungen, die auf das Sondergebiet einwirken können:
- öffentliche Straße: Lärm und luftverunreinigende Emissionen durch den Fahrverkehr
- vorhandene oder mögliche gewerbliche Nutzungen: Lärm und luftverunreinigende Emissionen.
Zu möglichen Lärmemissionen durch den Straßenverkehr wurde in der Begründung eine Aussage getroffen. Danach wäre nicht mit einer Überschreitung der nach DIN 18005 empfohlenen Orientierungswerte zu rechnen. Bezüglich der durch die gewerbliche Nutzung zu erwartenden Einwirkungen auf schutzwürdige Nutzungen nach DIN 4109 in dem Sondergebiet wurde keine Aussage getroffen.
In dem Umweltbericht wird unter Ziff. 1.5.1 bei den Aussagen zu Auswirkungen von der Errichtung eines Gewerbegebiets und nicht wie in der vorliegenden Planung festgesetzt von einem Sondergebiet ausgegangen Demnach seinen keine negativen Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit zu erwarten. Ausführungen für eine Begründung dieser Aussage werden nicht gegeben.
Die Festsetzung A1b ist, wie sich aus den oben genannten Ausführungen ergibt, zur Regelung zulässiger Lärmemissionen nicht geeignet und sollte deshalb in dieser Form gestrichen werden.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass anhand der vorliegenden Angaben nicht erschöpfend zu erkennen ist, inwieweit von der Planung schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen können oder inwieweit dieses Gebiet schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt sein könnte und wie das jeweils verträgliche Maß sichergestellt werden soll. Beschluss: Der Anregung wird gefolgt und ein Lärmschutzgutachten in Auftrag gegeben. Dieses untersucht sowohl die Emissionen, die von der geplanten Nutzung ausgehen, als auch die Immissionen, die auf das Baugebiet einwirken. Seine Ergebnisse werden in den Bebauungsplan übernommen.
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i .S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o .g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:
Gegen die Planung haben wir keine Einwände.
Zur Versorgung des neuen Baugebiet mit Telekommunikationsinfrastruktur durch die Telekom ist die Verlegung neuer Telekommunikationslinien im Plangebiet und außerhalb des Plangebiets einer Prüfung vorbehalten. Bitte teilen Sie uns zum Zweck der Koordinierung mit, welche eigenen oder ihnen bekannten Maßnahmen dritter im Bereich des Baugebietes stattfinden werden.
Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der Deutschen Telekom Netzproduktion GmbH so früh wie möglich, mindestens 3 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden.Beschluss: Der Anregung wird gefolgt. Sie wird bei der Bauausführung beachtet.
4.6.1 Das Baugebiet liegt am östlichen Ortsbeginn sowie im Verknüpfungsbereich der Ortsdurchfahrt von Röthlein. Die Erschließung ist über einen neuen Anschluss an die Staatsstraße 2277 vorgesehen. Die Ausbildung des Anschlusses ist nach den einschlägigen Richtlinien wie den Regeln der Baukunst zu gestalten und dem staatlichen Bauamt noch zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen.
Wir weisen darauf hin, dass bezüglich der Planung noch ein unabhängiges Sicherheitsaudit durchgeführt werden wird, dessen Ergebnis noch Einfluss auf die Maßnahme haben kann.
Für den Bau des Kreisverkehrsplatzes ist noch vor rechtskräftig werden des Bebauungsplanes mit dem staatlichen Bauamt eine Vereinbarung abzuschließen, in der unter anderem auch die Unterhaltungsablösung zu behandeln ist (Bestandteil sind die noch vorzulegenden Planunterlagen). Nach dem einschlägigen Straßen- und Wegerecht sind verschiedene Baubeschränkungen festgelegt.
Diese Baubeschränkungen (anbaufreie Zone, Sichtdreiecke usw.) sind im Entwurf kenntlich gemacht.
Allerdings bitten wir noch um eine Aufnahme in die Legende wie folgt:
„anbaufreie Zone gemäß Art. 23 (1) BayStrWG; Bauverbot für Hochbauten und bauliche Anlagen jeder Art - ausgenommen Einzäunungen - in einer Entfernung von 20 m vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn“.Beschluss: Der Anregung wird gefolgt und die Legende ergänzt bzw. der Textvorschlag in die Textfestsetzungen zum Bebauungsplan übernommen.
4.6.2 Die Grundstücke sind entsprechend einzufrieden, dass keine unmittelbaren Zugänge und Zufahrten zur St 2277 möglich sind.
Beschluss: Der Anregung wird gefolgt und die Textfestsetzungen ergänzt.
4.6.3 Aufgrabungen im Bereich der anbaufreien Zone, die über die Oberkante der Fahrbahndecke reichen, bedürfen aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs sowie des Bestandes der Straße einer gesonderten Zustimmung des Baulastträgers der Fahrbahn.
Für Sichtflächen gilt:
Sichtflächen sind von jeglicher Bebauung, Anpflanzung, Lagerung, Aufschüttung etc., die mehr als 0,80 m über die Verbindungsfläche der Straßenoberfläche hinausragen, freizumachen und frei zu halten . Bestehendes Gelände ist gegebenenfalls soweit abzutragen, dass die Sichtfreiheit ab 0,80 m Höhe auch unter Berücksichtigung des Bewuchses gewährleistet ist (siehe hierzu auch Art. 26 BayStrWG).
Wir weisen darauf hin, dass Sichtflächen noch im Detail im Rahmen der noch vorzulegenden Planungsunterlagen festgelegt werden.
Ferner ist entlang der Staatsstraße im Bereich des Baugebiets durch geeignete Maßnahmen (z. B. geeignete Bepflanzung) ein ausreichender Blendschutz für den Verkehr auf der Staatsstraße sicherzustellen. Beschluss: Der Anregung wird gefolgt. Sie sind bereits im Bebauungsplan festgesetzt und werden bei der Bauausführung beachtet.
4.6.4 Wir weisen darauf hin, dass von der Staatsstraße Verkehrslärm ausgeht. Auf die gebotene Einhaltung der Lärmschutzbestimmungen wird hingewiesen. Entsprechende Schallschutzmaßnahmen den vorzusehen.
Beschluss: Der Anregung wird gefolgt. Es wird ein Lärmgutachten in Auftrag gegeben welches die Verkehrslärmsituation untersucht. Planungsrelevante Ergebnisse werden in den Bebauungsplan übernommen.
4.6.5 Sofern auf dem Baugebiet Werbeanlagen errichtet werden sollen, die auf die freie Strecke wirken (§ 33 StVO) sind diese in einem eigenen Verfahren zu beantragen. Eine diesbezügliche Zustimmung im Rahmen dieses Bebauungsplanes erfolgt nicht.
Beschluss: Den Anregungen wird gefolgt und die Festsetzung aus dem Bebauungsplan herausgenommen.
Wie wir bereits in unserer Stellungnahme vom 19.12.2011 erläutert haben, ist für die Versorgung des Einkaufsmarktes, aufgrund des erhöhten Leistungsbedarf, ist eine eigene Umspannstation notwendig. Eine Leistungsanforderung des Bauträgers liegt uns mittlerweile vor. Der Standort der Umspannstation wird einvernehmlich mit dem Bauträger festgelegt.
Die Einbindung der Umspannstation in unser 20-kV-Netz erfolgt über die Hauptstraße und wird im Zuge der Erschließung des Kreisels und der Zufahrt erfolgen, wie in der beigefügte Skizze dargestellt. Im Bereich der Baumaßnahme befindet sich 1-kV und Straßenbeleuchtungskabel unseres Unternehmens. Die Lage unserer Anlage nehmen Sie bitte unserer online-Planauskunft. Vor Beginn der Baumaßnahmen ist eine Einweisung bzw. Lagerecherche von der ausführenden Baufirma durchzuführen. Sofern im Bereich des Kreisels eine neue Straßenbeleuchtungsanlage errichtet werden soll bitten wir Sie, sich rechtzeitig vor Baubeginn mit uns in Verbindung zu setzen.
Beschluss: Der Anregung wird gefolgt und in Abstimmung mit dem Träger die Errichtung einer Umspannstation ermöglicht. Hinsichtlich der geplanten Arbeiten im Straßenbereich ist eine rechtzeitige Abstimmung mit dem Zweckverband zur Verlegung der Wasserleitungen erforderlich. Allgemein verweisen wir auf unsere Stellungnahme vom 24.11.2011.
Stellungnahme vom 24.11.2011:
Den oben genannten BPP haben wir geprüft.
Das Grundstück ist über die Hauptstraße (St 2277) bzw. dem Schweinfurter Weg mit Trinkwasser zu versorgen.
Durch die entfernte Lage des Grundstücks ist mit einer Hausanschlusslänge von ca. 80 - 100 m zu rechnen. Um keine großen Druckverluste zu bekommen ist eine Bedarfsermittlung erforderlich.
Auf Grund der Lage des zu erschließenden Grundstücks und der hierdurch erschwerten und kostenintensiveren Verlegung, hat der Grundstückseigentümer sich an den Verlegungskosten zu beteiligen.
Die tatsächliche Verlegung des Anschlusses erfolgt erst mit Antragstellung und Baubeginn. Für weitere Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.Beschluss: Der Anregung wird gefolgt. Sie wird bei der Bauausführung beachtet.
4.9.1 Es wird um Überprüfung gebeten, ob die im B-Plan „Mühläcker II“ bis an die Grenze auf Flurnummer 493 eingezeichnete „mit Leitungsrechten zu belastende Fläche“ Auswirkungen auf den B Plan „Mühläcker III“ hat.
Beschluss: Der Anregung wird gefolgt. Die Überprüfung zeigt, dass der im Bebauungsplan „Mühläcker II“ Begünstigte, die Telekom, keine Leitungen in diesem Gebiet mehr liegen hat.
4.9.2 Es wird gebeten den Begriff Gebäudehöhe (Wandhöhe) wie in der Zeichenerklärung zu verwenden. Der Bezug zur Gelände- bzw. Straßenoberkante sollte durch eine Höhenangabe der maximalen Sockelhöhe hergestellt werden ggf. ist eine Festsetzung für zulässige Höhen von Auffüllungen bzw. Abgrabungen aufzunehmen.
Beschluss: Der Anregung wird gefolgt und die Textfestsetzungen ergänzt.
4.10.1 Für den Bebauungsplan wurde die Eingriffsregelung in der Bauleitplanung qualifiziert abgehandelt. Mit der differenzierten Bestandsaufnahme der Eingriffserfassung und dem festgesetzten Kompensationsfaktor und dem erforderlichen Ausgleichsbedarf in Form der externen Ausgleichsfläche sowie deren Gestaltung auf Flurnummer 347 besteht aus naturschutzfachlicher Sicht das Einverständnis. Die Aussagen zu den artenschutzrechtlichen Belangen sowie der Umweltbericht werden naturschutzfachlich anerkannt.
Die entlang der drei Gebäudeseiten und zwischen Parkplatz sowie Geh- und Radweg angeordneten privaten Grünflächen sind in der textlichen Festsetzung unter A8 Grünordnung bezüglich der Art der Bepflanzung nicht konkretisiert. Es wird gebeten dies noch nachzuholen. Denkbar wäre hier eine Bepflanzung in Form einer ein- bis zweireihigen landschaftlichen Hecke, die durch einzelne Heisterpflanzungen (Feldahorn, Hainbuche, Eberesche) unterbrochen wird und entlang dem Außenrand eine schmale Saumeinsaat mit RSM 8.1 Variante 1 eingesät wird.Beschluss: Der Anregung wird gefolgt und der Bebauungsplan ergänzt.
4.10.2 Ferner wird gebeten in den textlichen Festsetzung unter B Hinweise noch folgenden Textbaustein aufzunehmen: Die im Baufeld stehenden straßenbegleitenden Bäume sind außerhalb der Vogelbrutzeit in Zeitfenster vom 1. Oktober - 28. Februar zu beseitigen. Zu erhaltende Bäume sind gemäß der einschlägigen DIN 18920 währender Bauarbeiten fachgerecht vor Beeinträchtigungen zu bewahren.
Beschluss: Der Anregung wird gefolgt und die Textfestsetzungen ergänzt.
Beschluss: Der Anregung wird gefolgt und die Textfestsetzung überarbeitet, sowie die Begründung ergänzt.4.11.2 Gilt die Regelung der Ausmaße für Werbepylone nur für diesen Standort, oder können an anderen Standorten größere Werbepylone errichtet werden. Die Festsetzung sollte aus Gründen der Planklarheit überarbeitet werden.
Beschluss: Der Anregung wird gefolgt. Da das Staatl. Bauamt ein eigenes Genehmigungsverfahren für diese Werbeanlage fordert wird diese Festsetzung aus dem Bebauungsplan heraus genommen.
Beschluss: Der Anregung wird nicht gefolgt da die Zulässigkeit einer Trafostation gemäß §14 Abs.2 BauNVO einer Regelung bedarf.4.12 Wolfgang und Ingeborg Wegner, Stephan Wegner, Josef Lender, Lotte Lender, Evelin Brembs, Alma Brembs, Irmgard Wächter, Schreiben vom 08.08.2015
4.12.1 Bei Einsichtnahme in die Planunterlagen zur Errichtung eines Einkaufsmarktes und Errichtung eines Kreisels stellten wir fest, dass durch die geplante Verkehrsführung des Kreisels die Fahrbahn ca. 20 m an die bestehende Wohnbebauung am Schweinfurter Weg herangerückt. Dagegen erheben wir aus folgenden Gründen Einspruch:
1. Die ohnehin hohe Belästigung durch den Verkehrslärm der Staatsstraße St 2277 verstärkt sich erheblich.
2. Das gleiche gilt für die Belastung durch Abgase und Feinstaub. Wir sind der Ansicht, dass dies nicht mit den immissionsschutzrechtlichen Zulässigkeiten der benachbarten schutzwürdigen Bebauungen zu vereinbaren ist.
Beschluss: Der Anregung wird gefolgt und ein Lärmschutzgutachten in Auftrag gegeben. Sollten sich durch die Veränderung der St 2277 negative Auswirkungen auf die Wohnbebauung ergeben werden dies planerisch bewältigt (z. B. durch Schallschutzmaßnahmen, Veränderung der Verkehrsanlage etc.).nicht anwesend, hat aber nicht mit abgestimmt. (Änderung Sitzung 20.10.2015 TOP 1) 4.12.2
3. Es werden drei Bäume an der Einmündung in den Schweinfurter Weg gefällt, die
derzeit einen wichtigen Lärm- und Immissionsschutz darstellen. Die geplanten Neupflanzungen werden über Jahre hinaus diese Funktion nicht erfüllen können.
4. Die geplanten Neupflanzungen rücken näher an unser Grundstück Flurnummer 314 heran. Dies führt zu einer unzumutbaren Verschattung und Laubbelastung des Nutzgartens.
Wir beantragen daher, die bisherige nördliche Grenze der Fahrbahn beizubehalten und den Kreisel entsprechende Richtung Süd Ost zu verschieben.Beschluss: Der Anregung wird gefolgt und die Möglichkeit einer Verschiebung des Kreisels geprüft. Sollte dies nicht möglich sein werden Maßnahmen ergriffen, die den Schutz der Wohnnutzung im gesetzlich vorgegebenen Rahmen sicher stellen.
Bäume bieten keinen Lärmschutz und gehen auch nicht mit einem evtl. Schutzfaktor in Lärmberechnungen ein.
Gemäß den gesetzlichen Vorschriften ist die Pflanzung von Bäumen mit 2m Grenzabstand allgemein zulässig. Die geplanten Baumpflanzungen haben alle einen größeren Abstand als 2,0m zu den Grundstücken.nicht anwesend, hat aber nicht mit abgestimmt. (Änderung Sitzung 20.10.2015 TOP 1)
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 2
5. Benennung von Verbandsräten zum Abwasserzweckverband "Unterer Unkenbach"; Festlegung von Elke Lanz als Stellvertreterin von 1. Bürgermeister Albrecht Hofmann
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
---|---|---|---|---|---|
Gemeinderat | 12. Sitzung des Gemeinderates | 29.09.2015 | ö | beschließend | 5 |
Sachverhalt
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0
6. Informationen und Anfragen
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
---|---|---|---|---|---|
Gemeinderat | 12. Sitzung des Gemeinderates | 29.09.2015 | ö | informativ | 6 |
Sachverhalt