Datum: 07.11.2017
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal im Rathaus
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 21:10 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 21:15 Uhr bis 21:50 Uhr
Öffentliche Sitzung
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1. Genehmigung der Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung vom 26.09.2017
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
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Gemeinderat | 12. Sitzung des Gemeinderates | 07.11.2017 | ö | informativ | 1 |
Sachverhalt
2. Baugesuche
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
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Gemeinderat | 12. Sitzung des Gemeinderates | 07.11.2017 | ö | informativ | 2 |
2.1. Umbau und Sanierung eines bestehenden Wohnhauses zu einem 2-Familienwohnhaus auf dem Grundstück Fl. Nr. 687/13, Am Wasen 10, Gemarkung Hirschfeld
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
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Gemeinderat | 12. Sitzung des Gemeinderates | 07.11.2017 | ö | beschließend | 2.1 |
Sachverhalt
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0
Abstimmungsbemerkung
3. Bürgermeister Peter Gehring ist nach Art. 49 Abs. 1 GO persönlich beteiligt und hat an der Beratung und Abstimmung nicht mitgewirkt.
2.2. Formlose Bauvoranfrage zur Erweiterung des Dachgeschosses des bestehenden Wohnhauses auf dem Grundstück Fl. Nr. 655, Adam-Riese-Straße 19, Gemarkung Heidenfeld
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
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Gemeinderat | 12. Sitzung des Gemeinderates | 07.11.2017 | ö | beschließend | 2.2 |
Sachverhalt
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 12
Abstimmungsbemerkung
Andreas Hetterich ist nach Art. 49 Abs. 1 GO persönlich beteiligt und hat an der Beratung und Abstimmung nicht mitgewirkt.
2.3. Errichtung eines Carports auf dem Grundstück Fl. Nr. 669/5, Rheinfeldstraße 6, Gemarkung Röthlein - Antrag auf Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans "Am Elmuß I. Abschnitt"
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
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Gemeinderat | 12. Sitzung des Gemeinderates | 07.11.2017 | ö | beschließend | 2.3 |
Sachverhalt
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0
3. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Röthlein; Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen Träger öffentlicher Belange und Bürger sowie Billigungs- und Auslegungsbeschluss
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
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Gemeinderat | 12. Sitzung des Gemeinderates | 07.11.2017 | ö | beschließend | 3 |
Sachverhalt
In ihrem Planbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen unseres Unternehmens. Bei objektkonkreten Bauvorhaben im Plangebiet werden wir dazu eine Stellungnahme mit entsprechender Auskunft über unseren vorhandenen Leitungsbestand abgeben.
Die Erschließung des neuen Gewerbegebietes können wir aus dem angrenzenden 20-kV-Netz vornehmen. Die Planungen hierzu werden wir im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes bzw. der Gewerbegebietserschließung durchführen.
Unter Beachtung der vorgenannten Ausführungen haben wir keine Einwände gegen die 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Röthlein.
Bestehende Dränagen werden durch die zukünftige Ausweisung zerschnitten, müssten für eine zukünftige Nutzung jedoch erhalten bleiben. Dies ist mit den Grundstückseigentümern abzuklären.
Für die Ausgleichsflächen für das zukünftige Industriegebiet sollten keine wertvollen Gemüseanbauflächen beansprucht werden. Es gibt genügend andere geringwertige Flächen die zu bevorzugen wären.
Das Nachbargrundstück Fl.- Nr. 408 der Gemarkung Röthlein wird derzeit für Spargelanbau genutzt (ca. 2,4 ha). Durch die 9. Änderung des Flächennutzungsplans wird dieses Grundstück von Industriegebietsflächen komplett umschlossen werden. Um zukünftigen Einschränkungen und Nutzungseinschränkungen für diese Anbaufläche vorzubeugen, ist dies bei der Änderung des Flächennutzungsplanes zu berücksichtigen.
Beschluss: Die Anregungen werden bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes für diesen Bereich beachtet.
Die oberliegenden Grundstücke sind jedoch für eine landwirtschaftliche Nutzung nur bedingt geeignet und schon lange - wie auch das Planungsgebiet- nicht mehr landwirtschaftlich genutzt. Sie können zudem auch künftig von der Ostseite angefahren werden.
Die Drainagen werden erhalten und neu angeschlossen.
Bei der Aufstellung eines Bebauungsplans werden keine wertvollen Gemüseanbauflächen als Ausgleich für den Eingriff in Natur und Landschaft herangezogen.
Das Grundstück Fl. -Nr. 408 befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Etzberg“ und ist als Industriegebiet festgesetzt. Die abweichende Nutzung wird geduldet. Nutzungseinschränkungen, die über die für dieses Grundstück bereits verbindlichen Festsetzungen hinaus gehen, sind durch die Flächennutzungsplan-Änderung nicht zu erwarten.
Insgesamt gehen durch die geplante Änderung des Flächennutzungsplanes knapp 6 ha landwirtschaftliche Fläche verloren. Die bewirtschafteter, der von der Bebauung betroffenen Grundstücke, sollten möglichst frühzeitig auf den Flächenverlust hingewiesen werden. Inwieweit noch einen längerfristigen Pachtvertrag mit Anspruch auf Pachtaufhebungsentschädigung besteht, ist dem Amt nicht bekannt, sollte aber vorher geklärt werden.
Der vorhandene Wirtschaftsweg, der sich im Westen angrenzend an das Flurstück 405 befindet, ist für die Landwirtschaft zu erhalten, so dass landwirtschaftlicher Verkehr ungehindert an die Flächen gelangen kann.
Darüber hinaus muss im geplanten Gewerbegebiet mit Beeinträchtigungen durch die landwirtschaftliche Nutzung der umliegenden Flächen gerechnet werden. Lärm-, Staub- und Geruchsemissionen, wie sie z. B. durch Erntearbeiten, Düngerausbringung sowie Pflanzenschutzmaßnahmen entstehen können, sind zu dulden.
Der Entzug von hochwertigen Ackerflächen mindert die Wirtschaftlichkeit der heimischen landwirtschaftlichen Betriebe. Die verlorenen landwirtschaftlichen Flächen fehlen den Bewirtschaftern im hart umkämpften Pachtmarkt. Der Druck auf die Pachtpreise nimmt zu. Immer weniger Pachtflächen stehen zur Verfügung, somit werden die Produktionsbedingungen für die aktiven landwirtschaftlichen Betriebe in Röthlein und Umgebung immer schwieriger.
Kommt es dennoch zu einer Ausweisung des Gewerbegebietes dürfen die verbleibenden landwirtschaftlichen Flächen nur so wenig wie möglich durchschnitten werden und müssen für eine weitere landwirtschaftliche Nutzung, geeignete Zuschnitte der erhalten.
Aus landwirtschaftlicher Sicht sind die geplanten ökologischen Ausgleichsflächen abzulehnen. Eine hochwertige landwirtschaftliche Fläche die für den Gemüseanbau herangezogen wird kann nicht als Ausgleichsfläche fungieren. Um die bestehende Landwirtschaft zu erhalten plädieren wir die Ausgleichsflächen außerhalb landwirtschaftlicher Flächen umzusetzen, Ökokontenflächen herausziehen oder Maßnahmen direkt im entsprechenden Baugebiet zu wählen oder produktionsintegrierte Maßnahmen vorzunehmen.
Produktionsintegrierte Anbausysteme, wie z. B. der Anbau alternativer Energiepflanzen, Agroforst–systemen, Blühstreifen, Lerchenfenster, usw. sind ein wertvoller Baustein für eine Diversifizierung der landwirtschaftlichen Flächennutzung und tragen damit auch zu mehr Vielfalt sowie Biotopvernetzung für wildlebende Arten in der Fläche bei.
Die BBV Landsiedlung kann sie bei allen Agrar– und Umweltplanungen unterstützen, um so Maßnahmen zum Wohle der Gesellschaft, der Landwirtschaft und des Naturschutzes zu finden.
Beschluss: Die Anregungen werden bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes für diesen Bereich beachtet. Der Flurweg Fl.- Nr. 406 bleibt soweit er für die Landwirtschaft erforderlich ist erhalten.
Bei der Aufstellung eines Bebauungsplans werden keine wertvollen Gemüseanbauflächen als Ausgleich für den Eingriff in Natur und Landschaft herangezogen.
Das Grundstück Fl.- Nr. 408 befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Etzberg“ und ist als Industriegebiet festgesetzt. Die abweichende Nutzung wird geduldet. Nutzungseinschränkungen, über die für dieses Grundstück bereits verbindlichen Festsetzungen hinaus, sind durch die Flächennutzungsplan-Änderung nicht zu erwarten.
Beschluss: Der Anregung wird gefolgt. Die Überprüfung zeigt, dass in alle im Flächennutzungsplan der Gemeinde Röthlein ausgewiesenen gewerblichen Bauflächen bereits bebaut sind bzw. sich in Privatbesitz befinden.
Beschluss: Der Anregung wird gefolgt und so früh wie möglich ein schalltechnisches Gutachten in Auftrag gegeben.
Beschluss: Der Anregung wird gefolgt und der Umweltbericht überarbeitet.
Beschluss: Der Anregung wird gefolgt. Die Ausweisung hat in erster Linie zum Ziel den Erweiterungsbedarf eines ortansässigen Betriebes zu befriedigen. Damit sollen bereits getätigte Investitionen am Standort Röthlein gesichert und Synergieeffekte genutzt werden. Regionalplanerisch ist diese Ausweisung als Eigenentwicklung zu betrachten und widerspricht damit nicht den regionalplanerischen Zielsetzungen. Die Überprüfung zeigt, dass in alle im Flächennutzungsplan der Gemeinde Röthlein ausgewiesenen gewerblichen Bauflächen bereits bebaut sind bzw. sich in Privatbesitz befinden.
Die bisherige Anbindung der Gewerbegrundstücke erfolgt über Stichstraßen (mit und ohne Wendehammer) der Straße „Am Etzberg“. Diese mündet mit einer einzigen Anbindung in die „Industriestraße“. In der Erstfassung des Bebauungsplanes „Etzberg“ war die Erschließung von ca. 21ha Industriegebietsflächen über diese eine Anbindung geplant. Das gesamte Verkehrsaufkommen sollte über eine Ringstraße verteilt werden.
Lt. Begründung soll nun die zusätzliche Gewerbegebietsfläche über einen noch zu schaffende - bisher in der 3. Änderung „Etzberg“ noch nicht vorgesehene –Stichstraße über die Straße „Am Etzberg“ weiterhin mit der einzigen Einmündung auf die Industriestraße angeschlossen werden. Mit dem bereits zusätzlichen Flächen von „Etzberg II“ wären dann insgesamt ca. 38 ha Gewerbe- bzw. Industrieflächen über die einzige Zu- und Abfahrt des Gebietes an die Industriestraße angeschlossen.
Beschluss: Der Anregung wird gefolgt. Die Überprüfung zeigt, dass bei Notfällen sowohl eine Zufahrt über den Anwandweg Fl.- Nr. 408 (der in einer Bebauungsplanung bis zur neuen Stichstraße erhalten bleibt), der über den Anwandweg Fl.- Nr. 423 zur Staatsstraße führt, als auch eine Verbindung über einen Flurweg zum Heidenfelder Weg möglich ist.
In der bestehenden Fassung des Flächennutzungsplans wird der Geltungsbereich durch Versorgungsleitungen tangiert, bzw. durchschnitten. Es wird gebeten, die Anschlüsse zu überprüfen und ggf. nachzutragen.
Beschluss: Der Anregung wird gefolgt. Die Fernwasserleitung wird verlegt. Der ZV zur Wasserversorgung kann (nach Rücksprache) die für Industriegebiete erforderliche Löschwassermenge von 192 m3/h (TVGW W 405) bereit stellen.
Nach § 50 BImSchG sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, das schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete so wie auch sonstige schutzbedürftige Gebiete so weit wie möglich vermieden werden. Eine gewerbliche Baufläche kann in dem jeweiligen Bebauungsplan als GE- oder GI-Gebiet ausgewiesen werden. Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solche Betriebe, die anderen Baugebieten unzulässig sind.
Beschluss: Der Anregung wird gefolgt und eine schalltechnische Untersuchung in Auftrag gegeben.
Der Umfang und der Detaillierungsgrad der Umweltprüfung werden grundsätzlich naturschutzfachlich akzeptiert. Wertgebende naturschutzfachliche Strukturen wurden im Südwesten (naturnaher Graben mit Röhricht) und Streuobstbestände im Nordosten ausgespart.
Mit dieser Bauflächenausweisung besteht aus der Sicht der unteren Naturschutzbehörde das Einverständnis.
Eingriffsregelung nach §1a Abs. 3 BauGB
im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans ist die Eingriffsregelung nach §1a Abs. 3 BauGB und die Anwendung des einschlägigen Leitfadens „Eingriffsregelung in der Bauleitplanung“ zu beachten.
Naturschutzfachliche Anregungen die 9. Änderung des Flächennutzungsplans
im Bebauungsplanverfahren sind die artenschutzrechtlichen Bestimmungen (insb. §44 BNatSchG) zu beachten und bezüglich der Flächenausstattung – ca. 50 % des Gebiets sind bereits langjährig aus der Produktion (Brachen ohne Erzeugung ÖVF) genommen und präsentieren sich aktuell als teils staudenreiche, extensive Wiesenbereiche mit partieller, junger Gehölzsukzession – zu bearbeiten. Die Durchführung einer kurz gefassten, spezielle artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) ist unter Berücksichtigung der Gebietsbeschaffenheit notwendig.
Die Grünordnung und hier insbesondere die Gestaltungen der amtlichen Eingrünungsflächen/Ausgleichsflächen, gepaart mit den noch zu ermittelnden externen Ausgleichsflächen und deren ökologische Gestaltung ist durch eine(n) versierte(n) Fachfrau/Fachmann in frühzeitiger Absprache mit der unteren Naturschutzbehörde zu entwickeln.
Beschluss: Der Anregung wird gefolgt und im Zuge der verbindlichen Bauleitplanung eine saP durchgeführt und die Ausgleichsflächen ermittelt, sowie die auf diesen Flächen zu ergreifenden Maßnahmen mit der Unt. Naturschutzbehörde entwickelt.
Beschluss: Die Anregung wird in der verbindlichen Bauleitplanjung beachtet.
Die Kosten sind durch den Verursacher bzw. Eigentümer der belasteten Grundstücke zu tragen. Für eine sichere Trinkwasserversorgung ist die rechtzeitige Verlegung der Fernleitung erforderlich. Eine Alternativtrasse ist zur Verfügung zu stellen.
Beschluss: Der Anregung wird gefolgt und die Fernwasserleitung in Abstimmung mit dem Zweckverband verlegt.
Nach Durchsicht der übersandten Unterlagen werden aus Sicht des abwehrenden Brandschutzes folgende Anregungen bzw. Forderungen als notwendig erachtet:
Gemäß Flächennutzung ist eine notwendige Löschwasserversorgung nach Vorgabe des Merkblattes TVGW W 405 nachzuweisen. Diese beträgt in der Regel zwischen 48 - 192 m³/h über einen Zeitraum von 2 Stunden. Um eine für die Feuerwehr adäquate Löschwasserentnahmesituation zu schaffen sollten die Maximalbetrag Abstände nach Vorgabe des Arbeitsplatz W 331 – Auswahl, Einbau und Betrieb von Hydranten, nicht unterschritten werden. Es wird explizit darauf hingewiesen, dass die Zuständigkeit zur Sicherstellung einer ausreichenden Löschwassersituation (Grundschutz und Objektschutz) der Gemeinde zugesprochen wird.
Bezug nehmend auf die bauliche Ausführung der Zufahrtssituation für Einsatzfahrzeuge und Zugänglichkeiten wird auf den Art. 5 der bayerischen Bauordnung hingewiesen. Je nach künftiger Bebauungssituationen können nachträglich zusätzliche Anforderungen (Schaffung von Feuerwehranfahrtszonen, Beteiligungen der Straßen- und Baulastträger für Aufstellflächen der Feuerwehr im öffentlichen Verkehrsbereich, etc.) in den Bauauflagen gestellt werden.
Sollte der zweite Flucht– und Rettungsweg bei künftig geplanten Gebäudestrukturen im Bewertungsbereich über mit Rettungsgeräten der Feuerwehr angreifbare Stellen nachgewiesen werden, so wird darauf hingewiesen, dass bei Brüstungshöhe (Begriffsdefinition gemäß bayerischen Bauordnung) von mehr als 8,00 m, ein genormtes Hubrettungsgerät zum Ansatz gebracht werden muss. Hierbei ist im Einzelfall die Verfügbarkeit innerhalb der gesetzlichen Hilfsfrist nachzuweisen.
Beschluss: Der Anregung wird gefolgt der ZV zur Wasserversorgung kann die geforderte Löschwassermenge aus seinem Netz bereit stellen. Die erforderliche Zahl der Hydranten und ihre Entfernung untereinander wird bei der Bauausführung beachtet. Die weiteren Hinweise sind im Zuge der Baugenehmigung zu prüfen.
Im vorliegenden Flächennutzungsplan Entwurf sind die anbaufreien Zonen gemäß Art. 23 BayStrWG bereits dargestellt.
Die Tiefe der Anbauverbotzonen außerhalb der straßenrechtlich festgesetzten Ortsdurchfahrten betragen bei Staatstraßen jeweils 20 m – gemessen ab äußerem Rand der befestigten Fahrbahn der betreffenden Straßen (Art. 23 BayStrWG). Diese Anbauverbotszonen, in denen bauliche Anlagen nicht errichtet werden dürfen, sind überall dort im Flächennutzungsplan darzustellen, wo Baugebiete oder irgendwelche Einzelbauvorhaben zum Tragen kommen könnten.
Wir bitten in der Legende die Erläuterungen der anbaufreien Zone um den Hinweis auf Art. 23 BayStrWG noch zu ergänzen.
Beschluss: Der Anregung wird gefolgt und die Legende ergänzt.
Als Erschließung für die hier behandelten Flächenerweiterungen im Rahmen der 9. Änderung des FlNPl Ist eine rückwärtige Anbindung an die kommunale Straße „Am Etzberg“ geplant.
Wir machen hier bei zur Bedingung, dass im Rahmen der Festlegung im künftigen Bebauungsplan geeignete Maßnahmen und Vorkehrungen getroffen werden müssen, die eine direkte Zufahrt zur Staatsstraße 2277 (auch über den Feldweg F.-Nr. 423) ausschließen.
Beschluss: Der Anregung wird gefolgt und bei der Aufstellung des Bebauungsplans beachtet.
Mit dem vorliegenden Bauleitplan wird eine gewerbliche Fläche von 4,75 ha zuzüglich öffentlicher Grünfläche von 1,02 ha neu dargestellt.
Die Ausweisung von Bauflächen soll an einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung unter besonderer Berücksichtigung des demographischen Wandels und seine Folgen ausgerichtet werden und flächensparende Siedlungs- und Erschließungsformen sollen unter Berücksichtigung der ortsspezifischen Gegebenheiten angewendet werden; die in den Siedlungsgebieten vorhandenen Potenziale der Innenentwicklung sind möglichst vorrangig zu nutzen (Festlegungen 3.1 i.V.m. 1.2.1 Abs.2 und 3.2 LEP, A I 4 Satz 2, B II 1.1 Abs.2 Spiegelstrich 2 Regionalplan 3).
Bei der Ausweisung von Gewerbegebieten ist dabei insbesondere der örtliche Flächenbedarf sorgfältig zu hinterfragen, wobei auch verfügbaren Potentiale in den Nachbargemeinden in den Blick genommen werden sollten.
Um darzulegen, ob den oben angegebenen Festlegungen Rechnung getragen wird ist das Erfordernis der Planung in der vorliegenden Größenordnung entsprechend dem vorgenannten IMS über Angaben in der vorliegenden Begründung hinaus detailliert nachvollziehbar (Insbesondere mit Angaben zur Bedarfsermittlung zu Reserveflächen) zu begründen. Erst dann kann festgestellt werden, ob im Hinblick auf die vorgenannten raumordnerischen Vorgaben keine Einwendungen gegen die Planung bestehen.
Beschluss: Der Anregung wird gefolgt und der Nachweis entsprechend dem IMS geführt.
Die Errichtung mehrerer für sich betrachtet nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe in räumlich–funktionalem Zusammenhang, die überörtlich raumbedeutsam sind, führt zu einer Agglomeration, die gemäß der Definition in der Begründung 5.3 LEP als Einzelhandelsgroßprojekt anzusehen ist und damit den Einzelhandelszielen 5.3 LEP unterliegt.
Der bayerische Verwaltungsgerichtshof hat im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens mit Urteil vom 14. Dezember 2016, AZ 15 N 15.1201, entschieden, das Gemeinden bei der Ausweisung von Gewerbe- und Mischgebieten stets verpflichtet sind, Vorsorge zu treffen, dass in diesen Gebieten keine landesplanerisch unzulässige Agglomeration entstehen. Dieses Erfordernis ergeben sich aus §1 Abs. 4 BauGB, der Ausdruck eines umfassenden Gebotes zu dauerhafter materieller Übereinstimmung der kommunalen Bauleitplanung mit den Rahmenvorgaben der Raumordnung sei.
In nicht zentralen Orten sowie an städtebaulich nicht integrierten Standorten – wie im vorliegenden Fall – müssen demnach in der Bauleitplanung bei Gewerbe- und Mischgebietsausweisungen geeignete Festsetzungen getroffen werden, um das Entstehen einer überörtlichen raumbedeutsamen Einzelhandelsagglomeration generell auszuschließen.
Beschluss: Der Anregung wird gefolgt und in der verbindlichen Bauleitplanung für dieses Gebiet beachtet.
Abwasserleitung (Zweckverband Abwasserbeseitigung unterer Unkenbach)
Richtfunkverbindung Schwanberg-Schweinfurt ( E-Plus Mobilfunk GmbH)
Beschluss: Der Anregung wird gefolgt und die Träger in den weiteren Verfahrensschritten beteiligt.
Wir weisen darauf hin, dass eventuell zutage tretende Bodendenkmäler der Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die untere Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8 Abs. 1-2 BayDSchG unterliegen. (Abdruck Gesetzestext).
Die untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme für alle Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung. Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der praktischen Denkmalpflege.
Beschluss: Der Anregung wird gefolgt und die Begründung zum Flächennutzungsplan um entsprechende Hinweise ergänzt.
Wir empfehlen der Gemeinde Röthlein und dem Planer der Entwässerung sich frühzeitig mit Herrn Keller vom WWA (Sachgebiet Gewässerschutz, Abwasserentsorgung) abzustimmen.
Beschluss: Der Anregung wird gefolgt. Sie werden beoi der verbindlichen Bauleitplanung beachtet.
Die Leitungsschutzzone dieser Freileitung beträgt 28,00 m beiderseits der Leitungsachse.
Seitens der Bayernwerk Netz GmbH bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes, sofern die zur Sicherung des Anlagenbestandes und –betriebes erforderlichen Maßnahmen ungehindert durchzuführen sind und auch die Erneuerung, Verstärkung oder einen durch Dritter veranlasster Umbau der Anlage gleicher Stelle, bzw. auf gleicher Trasse, unter Beibehaltung der Schutzzone(n), keinen Beschränkungen unterliegt.
Die Bebaubarkeit unter Hochspannungsleitungen richtet sich nach DIN EN 50341– 1, Abschnitt 5.4 und DIN - VDE 0105 – 100. Demnach sind bei 110 kV Leitungen unterschiedliche Mindestabstände zu den Leiterseilen einzuhalten. Bei der Ermittlung der Abstände ist unter der Leitung der größte Durchhang und seitlich der Leitung das größtmögliche Ausschwingen der Leiterseile bei Wind anzunehmen.
Dies hat zur Folge, dass innerhalb der Baubeschränkungszone nur eine eingeschränkte Bebauung möglich ist.
Im Bereich der Freileitungen sind bei allem Bau– und Bepflanzungsmaßnahmen die, gemäß einschlägiger Vorschriften in der jeweils gültigen Fassung, erforderlichen Mindestabstände zu den Leiterseilen einzuhalten.
Die Bauakte der Ausführungsplanung ist uns zur endgültigen Stellungnahme vorzulegen (Bayerische Bauordnung (BayBO).
In den endgültigen Bauplänen ist uns die 0,00 Ebene der Bodenplatte über NN anzugeben.
Mastnahbereich
Um den Betrieb der Hochspannungsleitung (einschließlich Wartung, Inspektion und Instandsetzung) zu gewährleisten, soll ein Arbeitsbereich von 20 m, gemessen ab Fundamentaußenkante, sowie der Bereich unter den Traversen grundsätzlich freigehalten werden.
Vorbeugender Brandschutz
die abschließende gutachterliche Stellungnahme hierfür obliegt der örtlich, zuständigen Fachstelle.
Niveauveränderungen
im Bereich der Leitungen darf ohne Zustimmung der Bayernwerk Netz GmbH, BAGE – DNLL, weder Erdaushub gelagert noch dürfen sonstige Maßnahmen durchgeführt werden, die das bestehende Erdniveau erhöhen.
Dachdeckung
die Dachhaut des Gebäudes muss in harter, feuerhemmender Bedachung nach DIN 4102, Teil 7, ausgeführt werden.
Antennen- Blitzschutzanlagen, sowie Fahnenmasten und Laternen
Antennen–, Blitzschutzanlagen, sowie Fahnenmasten und Laternen müssen nach den gültigen Bestimmungen (DIN VDE 0855 bzw. 0185) von einem anerkannten Fachmann errichtet werden um mit uns abgestimmt werden.
Bepflanzung
Achten Sie bitte bei Anpflanzungen innerhalb des Schutzzonenbereichs der Freileitung darauf, dass nur Gehölze mit einer maximalen Aufwuchshöhe von 2,5 m angepflanzt werden um den Mindestabstand zur Freileitung auf jeden Fall einzuhalten. Geplante Pflanzhöhen über 2,50 m sind gesondert mit uns abzustimmen.
Bäume oder Sträucher, die in den Mindestabstandsbereich der Hochspannungsleitung wachsen oder bei Umbruch hineingeraten können, müssen durch den Grundstückseigentümer entschädigungslos zurückgeschnitten oder entfernt werden bzw. auf Kosten ist Grundstückseigentümers vom Leitungsbetreiber entfernt werden.
Zäune
Zäune im Bereich der Baubeschränkungszone sind aus isolierenden oder nicht leitenden Werkstoffen (zum Beispiel kunststoffummantelter
Unfallverhütung
auf die erhöhte Gefahr bearbeiten in den von Hochspannungsleitungen wird ausdrücklich hingewiesen. Das Sicherheits Merkblatt (sh. Anlage) enthält entsprechende Hinweise, die dem bauausführenden Personal zur Kenntnis zu geben und auch bei späteren Instandhaltungsarbeiten einzuhalten sind.
Kraneinsatz
Der Einsatz von Hebewerkzeugen (Turmdrehkran, Autokran o.ä.) ist in jeden Fall, mindestens vier Wochen vor Baubeginn, mit der Fachabteilung Bayernwerk Netz GmbH abzustimmen, vor allem wenn der Drehkreis des Krans die Baubeschränkungszone berührt oder in diese hineinragt.
Schattenwurf
Der Schattenwurf der vorhandenen Maste und Leiterseile sind vom Betreiber der Photovoltaik – Anlage zu akzeptieren. Dies gilt auch bei einer Anpassung/Erneuerung von Masten, die eine Änderung der Höhe bzw. der Grundabmessungen des Mastes bedingen und ggf. eine auftretende Änderung des Schattenwurfs verursachen.
Schutzgebiete und Biotopverbundstrukturen
Die Bestands – und Betriebssicherheit der Hochspannungsfreileitungen muss jederzeit gewährleistet sein. Maßnahmen zur Sicherung des Leitungsbestandes und –betriebes, wie Korrosionsschutzarbeiten, Arbeiten zur Trassenfreihaltung von betriebsgefährdendem Aufwuchs bzw. auch die Erneuerung, Verstärkung oder ein durch Dritte veranlasster Umbau auf gleicher Trasse, unter Beibehaltung der Schutzzonen, müssen ungehindert durchgeführt werden können.
Dies gilt auch im geplanten und bestehenden Schutzgebieten jeder Art.
Eisabwurf
vorsorglich weisen wir auch darauf hin, dass bei ungünstigen Witterungsverhältnissen Eisbrocken und Schneematschklumpen von den Leiterseilen abfallen können.
In den Mastbereichen und unter den Leiterseilen muss unter Umständen mit Vogelkot gerechnet werden. Für solche witterungs– und naturbedingten Schäden kann keine Haftung übernommen werden.
Fragen bezüglich der 110-KV-Anlagen richten Sie bitte an die Fachabteilung Bayernwerk Netz GmbH, 110-KV-Freileitungen/Kabel Bau/Dokumentation, Luitpoldstraße 51 96052 Bamberg, Tel: 0951/824337.
Wir danken für die Beteiligung um die wir auch weiterhin bitten.
Beschluss: Den Anregungen wird gefolgt. Sie werden bei den in der Trassennähe auszuführenden Arbeiten beachtet. Die Trasse berührt mit ihren Schutzabständen das Plangebiet nicht, grenzt aber unmittelbar an die das Industriegebiet einfassenden Grünflächen.
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0
4. Vollzug des BauGB; Bebauungsplan "Industriegebiet Etzberg III. Abschnitt", Gt. Röthlein verbunden mit der 5. Änderung des rechtsverbindlichen Bebauungsplans "Industriegebiet Etzberg", Gt. Röthlein; Vorstellung der Entwurfsplanung und Durchführung der vorgezogenen Bürgerbeteiligung und frühzeitige Behördenbeteiligung
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
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Gemeinderat | 12. Sitzung des Gemeinderates | 07.11.2017 | ö | beschließend | 4 |
Sachverhalt
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0
5. Allgemeines Grundvermögen; Vergabe von Abbrucharbeiten für die Gebäude Hauptstraße 3 und Hauptstraße 32, Röthlein
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
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Gemeinderat | 12. Sitzung des Gemeinderates | 07.11.2017 | ö | 5 |
Sachverhalt
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0
6. Informationen und Anfragen
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
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Gemeinderat | 12. Sitzung des Gemeinderates | 07.11.2017 | ö | 6 |
Sachverhalt