Datum: 07.11.2017
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal im Rathaus
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 21:10 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 21:15 Uhr bis 21:50 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung vom 26.09.2017
2 Baugesuche
2.1 Umbau und Sanierung eines bestehenden Wohnhauses zu einem 2-Familienwohnhaus auf dem Grundstück Fl. Nr. 687/13, Am Wasen 10, Gemarkung Hirschfeld
2.2 Formlose Bauvoranfrage zur Erweiterung des Dachgeschosses des bestehenden Wohnhauses auf dem Grundstück Fl. Nr. 655, Adam-Riese-Straße 19, Gemarkung Heidenfeld
2.3 Errichtung eines Carports auf dem Grundstück Fl. Nr. 669/5, Rheinfeldstraße 6, Gemarkung Röthlein - Antrag auf Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans "Am Elmuß I. Abschnitt"
3 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Röthlein; Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen Träger öffentlicher Belange und Bürger sowie Billigungs- und Auslegungsbeschluss
4 Vollzug des BauGB; Bebauungsplan "Industriegebiet Etzberg III. Abschnitt", Gt. Röthlein verbunden mit der 5. Änderung des rechtsverbindlichen Bebauungsplans "Industriegebiet Etzberg", Gt. Röthlein; Vorstellung der Entwurfsplanung und Durchführung der vorgezogenen Bürgerbeteiligung und frühzeitige Behördenbeteiligung
5 Allgemeines Grundvermögen; Vergabe von Abbrucharbeiten für die Gebäude Hauptstraße 3 und Hauptstraße 32, Röthlein
6 Informationen und Anfragen

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1. Genehmigung der Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung vom 26.09.2017

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 12. Sitzung des Gemeinderates 07.11.2017 ö informativ 1

Sachverhalt

Die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung vom 26.09.2017  wurde den Gemeinderäten zugestellt. Der Vorsitzende fragt, ob gegen diese Niederschrift Einwendungen bestehen. Nachdem von Seiten des Gremiums keine Einwendungen vorgebracht werden, ist die Niederschrift hiermit genehmigt.

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2. Baugesuche

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 12. Sitzung des Gemeinderates 07.11.2017 ö informativ 2
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2.1. Umbau und Sanierung eines bestehenden Wohnhauses zu einem 2-Familienwohnhaus auf dem Grundstück Fl. Nr. 687/13, Am Wasen 10, Gemarkung Hirschfeld

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 12. Sitzung des Gemeinderates 07.11.2017 ö beschließend 2.1

Sachverhalt

Der Vorsitzende führt aus, dass das Bauvorhaben im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans "Unterm Wasen - Am Thor", Gt. Hirschfeld, zur Ausführung gelangen soll. Es stimmt mit den Festsetzungen des vorerwähnten Bebauungsplans nicht überein, sodass hier vom Gremium Befreiungen erteilt werden müssten.

Die eingereichten Planunterlagen werden vom Geschäftsleiter Simon Göbel vorgestellt und erläutert. Er zeigt die Planung und die Abweichungen vom Bebauungsplan auf und gibt die notwendigen Erläuterungen. So wird beim Umbau und der Sanierung des bestehenden Wohnhauses zu einem 2-Familienwohnhaus die Zahl der Vollgeschosse sowie die Dachneigung nicht eingehalten.

Der Vorsitzende stellt die Thematik zur Aussprache und Entscheidung.

Beschluss

Nach Aussprache beschließt das Gremium zum eingereichten Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB zu erteilen.

Ferner werden bezüglich der Abweichungen vom Bebauungsplan die notwendigen Befreiungen von der Zahl der Vollgeschosse sowie der Dachneigung erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
3. Bürgermeister Peter Gehring ist nach Art. 49 Abs. 1 GO persönlich beteiligt und hat an der Beratung und Abstimmung nicht mitgewirkt.

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2.2. Formlose Bauvoranfrage zur Erweiterung des Dachgeschosses des bestehenden Wohnhauses auf dem Grundstück Fl. Nr. 655, Adam-Riese-Straße 19, Gemarkung Heidenfeld

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 12. Sitzung des Gemeinderates 07.11.2017 ö beschließend 2.2

Sachverhalt

Der Vorsitzende teilt mit, dass für die Erweiterung des Dachgeschosses des bestehenden Wohnhauses auf dem Grundstück Fl. Nr. 655, Adam-Riese-Straße 19, Gemarkung Heidenfeld, eine formlose Bauvoranfrage eingereicht wurde. Dabei soll geklärt werden, inwieweit der Gemeinderat bereit ist, die erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans "An der Röthleiner Straße", GT Heidenfeld, zu erteilen.

Vom geschäftsleitenden Beamten Simon Göbel werden die eingereichten Skizzen und die Abweichungen vom Bebauungsplan aufgezeigt und erläutert. Nachbarunterschriften liegen nicht vor. Durch die geplante Erweiterung des Dachgeschosses wird die Anzahl der Vollgeschosse sowie die Dachneigung nicht eingehalten. Bei den im Planungsbereich „B“ des Bebauungsplans liegenden Grundstücken wurden Abweichungen vom Bebauungsplan für Zahl der Vollgeschosse und Dachneigung (38 Grad, statt den festgelegten 20 bis 28 Grad) bisher nicht zugelassen. Der Antragssteller möchte einen Kniestock von 1 m, bisher wurden maximal 0,5 m akzeptiert. Die Häuser in dem Bereich liegen bei ca. 6,1 m bis max. 7, 3 m Höhe, das Wohnhaus des Antragsstellers würde von 6,15 m auf 8,8 m erhöht werden. Nach Ansicht der Gemeinderatsmitglieder ist diese Veränderung zu gravierend. Der Bauherr muss sich mit seinem Planer andere Möglichkeiten überlegen.

Beschluss

Nach Aussprache beschließt das Gremium, für die formlose Bauvoranfrage zur Erweiterung des Dachgeschosses des bestehenden Wohnhauses auf dem Grundstück Fl. Nr. 655, Adam-Riese-Straße 19, Gemarkung Heidenfeld, bei vorliegen der erforderlichen Nachbarunterschriften die erforderlichen Befreiungen vom Bebauungsplan "An der Röthleiner Straße" bezüglich der Zahl der Vollgeschosse und der Dachneigung in Aussicht zu stellen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 12

Abstimmungsbemerkung
Andreas Hetterich ist nach Art. 49 Abs. 1 GO persönlich beteiligt und hat an der Beratung und Abstimmung nicht mitgewirkt.

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2.3. Errichtung eines Carports auf dem Grundstück Fl. Nr. 669/5, Rheinfeldstraße 6, Gemarkung Röthlein - Antrag auf Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans "Am Elmuß I. Abschnitt"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 12. Sitzung des Gemeinderates 07.11.2017 ö beschließend 2.3

Sachverhalt

Der Vorsitzende führt aus, dass das geplante Bauvorhaben im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans "Am Elmuß I. Abschnitt", Gt. Röthlein, zur Ausführung gelangen soll. Das Vorhaben stimmt mit den Festsetzungen des vorerwähnten Bebauungsplans nicht überein, sodass hier vom Gremium Befreiungen erteilt werden müssten.

Die eingereichten Planunterlagen werden vom Geschäftsleiter Simon Göbel vorgestellt und erläutert. Er zeigt die Planung und die Abweichungen vom Bebauungsplan auf und gibt die notwendigen Erläuterungen. So wird bei der Errichtung des Carports die Dachform, die Dachneigung und die Dacheindeckung nicht eingehalten.

Der Vorsitzende stellt die Thematik zur Aussprache und Entscheidung.

Beschluss

Nach Aussprache beschließt das Gremium zum eingereichten Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB zu erteilen. Ferner werden bezüglich der Abweichungen vom Bebauungsplan die notwendigen Befreiungen von der Dachform, der Dachneigung und der Dacheindeckung nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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3. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Röthlein; Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen Träger öffentlicher Belange und Bürger sowie Billigungs- und Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 12. Sitzung des Gemeinderates 07.11.2017 ö beschließend 3

Sachverhalt

Der Gemeinderat Röthlein hat in der Sitzung am 11.07.2017 beschlossen, die 9. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Röthlein durchzuführen. Mit der 9. Änderung des Flächennutzungsplans soll die bauleitplanerische Grundlage geschaffen werden, das bestehende Industriegebiet Etzberg zu erweitern.

Die Verwaltung wurde durch den Gemeinderat am 11.07.2017 beauftragt, die vorgezogene Bürgerbeteiligung und die frühzeitige Behördenbeteiligung durchzuführen. Nach Abschluss dieses Verfahrensschrittes können in der Sitzung am 07.11.2017 die eingegangenen Stellungnahmen behandelt werden. Den Gemeinderatsmitgliedern waren die Beschlussvorschläge mit der Sitzungsladung übersandt worden. Der mit der Durchführung des Aufstellungsverfahrens beauftragte Architekt Metz stellt die einzelnen Stellungnahmen vor. Der Vorsitzende lässt über die Beschlussvorschläge wie folgt abstimmen.


  1. KEINE STELLUNGNAHME HABEN  ABGEBEGEN :
    1. Regionaler Planungsverband Main-Rhön
    2. Amt für ländliche Entwicklung
    3. Kreisheimatpfleger
    4. Ferngas Nordbayern
    5. Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
    6. ZV zur Abwasserbeseitigung „Unterer Unkenbach“


  1. KEINE ANREGUNGEN HABEN:
    1. Gemeinde Schwebheim, Schreiben vom 12.9.2017
      1. Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 24.8.2017 über die o.g. Planentwürfe beraten und bringt keine Anregungen oder Einwände gegen die Planung vor.

    1. Gemeinde Kolitzheim, Schreiben vom 13.9.2017
      1. Der Gemeinderat der Gemeinde Kolitzheim nimmt die 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Röthlein zur Erweiterung des Industriegebietes Etzberg in seiner Sitzung am 12.9.2017 zur Kenntnis und sieht keine gemeindlichen Belange berührt.

    1. IIHK Würzburg-Schweinfurt, Schreiben vom 7.9.2017
      1. Hinsichtlich des oben genannten Planvorhabens haben wir, vor dem Hintergrund der durch uns zu vertretenden Belange der gewerblichen Wirtschaft, keine Bedenken vorzubringen.

    2. Vodafone KabelDeutschland GmbH, Schreiben vom 7.9.2017
      1. Wir teilen Ihnen mit, dass die Vodafone KabelDeutschland GmbH gegen die von Ihnen geplante Maßnahme keine Einwände geltend gemacht.
        In ihrem Planbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen unseres Unternehmens. Bei objektkonkreten Bauvorhaben im Plangebiet werden wir dazu eine Stellungnahme mit entsprechender Auskunft über unseren vorhandenen Leitungsbestand abgeben.

    1. Gemeinde Grafenrheinfeld, Schreiben vom 7.9.2017
      1. Die Gemeinde Grafenrheinfeld hat keine Anregungen und Bedenken gegen die Änderung, da die Belange der Gemeinde nicht berührt werden.

    1. Unterfränkische Überlandzentrale, Schreiben vom 4.9.2017
      1. Im Maßnahmenbereich befinden sich keine Anlagen der Unterfränkischen Überlandzentrale eG.
        Die Erschließung des neuen Gewerbegebietes können wir aus dem angrenzenden 20-kV-Netz vornehmen. Die Planungen hierzu werden wir im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes bzw. der Gewerbegebietserschließung durchführen.
        Unter Beachtung der vorgenannten Ausführungen haben wir keine Einwände gegen die 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Röthlein.

    1. Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Schweinfurt, Schreiben vom 28.8.2017
      1. Durch die geplante Änderung des Flächennutzungsplanes sind keine Interessen des WSV getroffen, die zu berücksichtigen wären. Aus meiner Sicht bestehen daher keine Einwände gegen die Planungen.

    1. Bergamt Nordbayern, Schreiben vom 23.8.20177
      1. Nach den hier vorliegenden Unterlagen werden durch o. g. Vorhaben keine derzeit von der Regierung von Oberfranken – Bergamt Nordbayern – wahrzunehmenden Aufgaben berührt.

    1. Deutsche Telekom, Schreiben vom 24.8.2017
      1. Für die zukünftige Erweiterung des Telekommunikationsnetzes sind in allen Verkehrswegen geeignete und ausreichende Trassen für die Unterbringung der Telekommunikationslinien der Telekom vorzusehen. Eine detaillierte Stellungnahme werden wir bei der Aufstellung des Bebauungsplanes abgeben. Bei Planungsänderungen bitten wir uns erneut zu beteiligen.

    1. Gesundheitsamt, Schreiben vom 9.8.2017
      1. Nach Durchsicht der Planunterlagen sowie Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten werden aus hygienischer Sicht keine Bedenken gegen die 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Röthlein erhoben. Wir gehen davon aus, dass das betroffene Gebiet an die Ver– und Entsorgungseinrichtungen der Gemeinde angeschlossen wird.

    1. Pledoc GmbH, Schreiben vom 11.8.2017
      1. Wir teilen Ihnen mit, dass in dem von Ihnen angefragten Bereich keine von uns verwalteten Versorgungsanlagen, hier Fernglas Nordbayern GmbH (FGN) vorhanden sind.

    1. Handwerkskammer für Unterfranken, Schreiben vom 9.8.2017
      1. Keine Einwände.
 

  1. ANREGUNGEN HABEN VORGEBRACHT:

    1. Andreas Knaup, Obmann BBV, Stellungnahme vom 29.8.2017
      1. Der bestehende Feldweg Fl.- Nr. 406 der Gemarkung Röthlein bleibt durch die Änderung zwar bestehen, jedoch wird er zerschnitten und die oberliegenden landwirtschaftlichen Grundstücke sind dadurch nur noch eingeschränkt nutzbar.
        Bestehende Dränagen werden durch die zukünftige Ausweisung zerschnitten, müssten für eine zukünftige Nutzung jedoch erhalten bleiben. Dies ist mit den Grundstückseigentümern abzuklären.
        Für die Ausgleichsflächen für das zukünftige Industriegebiet sollten keine wertvollen Gemüseanbauflächen beansprucht werden. Es gibt genügend andere geringwertige Flächen die zu bevorzugen wären.
        Das Nachbargrundstück Fl.- Nr. 408 der Gemarkung Röthlein wird derzeit für Spargelanbau genutzt (ca. 2,4 ha). Durch die 9. Änderung des Flächennutzungsplans wird dieses Grundstück von Industriegebietsflächen komplett umschlossen werden. Um zukünftigen Einschränkungen und Nutzungseinschränkungen für diese Anbaufläche vorzubeugen, ist dies bei der Änderung des Flächennutzungsplanes zu berücksichtigen.

Beschluss: Die Anregungen werden bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes für diesen Bereich beachtet.
Die oberliegenden Grundstücke sind jedoch für eine landwirtschaftliche Nutzung nur bedingt geeignet und schon lange - wie auch das Planungsgebiet- nicht mehr landwirtschaftlich genutzt. Sie können zudem auch künftig von der Ostseite angefahren werden.
Die Drainagen werden erhalten und neu angeschlossen.
Bei der Aufstellung eines Bebauungsplans werden keine wertvollen Gemüseanbauflächen als Ausgleich für den Eingriff in Natur und Landschaft herangezogen.
Das Grundstück Fl. -Nr. 408 befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Etzberg“ und ist als Industriegebiet festgesetzt. Die abweichende Nutzung wird geduldet. Nutzungseinschränkungen, die über die für dieses Grundstück bereits verbindlichen Festsetzungen hinaus gehen, sind durch die Flächennutzungsplan-Änderung nicht zu erwarten.

Abstimmungsergebnis:                Ja:        14
                                                               Nein:        0


    1. Amt für Ernährung Landwirtschaft und Forsten, Schreiben vom 28.8.2017
      1. Grundsätzlich bestehen keine Einwände gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes Er möchten jedoch nachfolgende Hinweise geben.
        Insgesamt gehen durch die geplante Änderung des Flächennutzungsplanes knapp 6 ha landwirtschaftliche Fläche verloren. Die bewirtschafteter, der von der Bebauung betroffenen Grundstücke, sollten möglichst frühzeitig auf den Flächenverlust hingewiesen werden. Inwieweit noch einen längerfristigen Pachtvertrag mit Anspruch auf Pachtaufhebungsentschädigung besteht, ist dem Amt nicht bekannt, sollte aber vorher geklärt werden.



Der vorhandene Wirtschaftsweg, der sich im Westen angrenzend an das Flurstück 405 befindet, ist für die Landwirtschaft zu erhalten, so dass landwirtschaftlicher Verkehr ungehindert an die Flächen gelangen kann.

Der Wirtschaftsweg, der südlich an die Flurnummer 402 bis 405 angrenzt, ist ebenfalls für die Landwirtschaft zu erhalten, da dies ein Zugang zu den östlich gelegenen Flächen darstellt. Hierbei ist auf die Ausgestaltung der Wege zu achten, so dass diese für landwirtschaftliche Gerätschaften ausreichend dimensioniert sind. Zu dem weisen wir darauf hin, dass ein 3 m breiter Pufferstreifen(z.B. ein Grünweg oder Gehölz) zwischen der Gewerbefläche und der im Westen angrenzenden landwirtschaftlichen Fläche in der Planung berücksichtigt werden sollte. So wird sichergestellt, dass die angrenzende Fläche auch mit Pflanzenschutzmaßnahmen bewirtschaftet werden kann. Die übliche Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Fläche muss uneingeschränkt fortgeführt werden können.
Darüber hinaus muss im geplanten Gewerbegebiet mit Beeinträchtigungen durch die landwirtschaftliche Nutzung der umliegenden Flächen gerechnet werden. Lärm-, Staub- und Geruchsemissionen, wie sie z. B. durch Erntearbeiten, Düngerausbringung sowie Pflanzenschutzmaßnahmen entstehen können, sind zu dulden.

Beschluss: Der Anregung wird gefolgt. Die Wirtschaftswege bleiben, soweit sie für die Erschließung landwirtschaftlicher Grundstücke erforderlich sind erhalten. Dies, sowie die Ausgestaltung der Wege wird bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes für diesen Bereich beachtet. Die Pachtsituation wurde abgeklärt, die Emissionen werden in der verbindlichen Bauleitplanung beachtet.

Abstimmungsergebnis:                Ja:        14
                                       Nein:        0


    1. Bayerischer Bauernverband, Schreiben vom 4.9.2017
      1. Der immer größer werdende Verlust an wertvoller Ackerfläche für Verkehrsfläche und Bebauung, sowie für den „ökologischen Ausgleich“ ist unerträglich. Die Weltbevölkerung ist mittlerweile auf über 7 Milliarden Menschen angewachsen. Die für die Welternährung am besten geeigneten Gebiete liegen aufgrund des gemäßigten Klimas und der hohen Bodenqualitäten bei uns in Zentraleuropa. Dies ist nicht nur ein Segen, sondern auch Verantwortung.
        Der Entzug von hochwertigen Ackerflächen mindert die Wirtschaftlichkeit der heimischen landwirtschaftlichen Betriebe. Die verlorenen landwirtschaftlichen Flächen fehlen den Bewirtschaftern im hart umkämpften Pachtmarkt. Der Druck auf die Pachtpreise nimmt zu. Immer weniger Pachtflächen stehen zur Verfügung, somit werden die Produktionsbedingungen für die aktiven landwirtschaftlichen Betriebe in Röthlein und Umgebung immer schwieriger.
        Kommt es dennoch zu einer Ausweisung des Gewerbegebietes dürfen die verbleibenden landwirtschaftlichen Flächen nur so wenig wie möglich durchschnitten werden und müssen für eine weitere landwirtschaftliche Nutzung, geeignete Zuschnitte der erhalten.

Die Lage der gewählten Fläche muss dringend überdacht werden, da durch die Ausweisung des Gewerbegebietes der bestehende Flurweg mit der Fl.- Nr. 406 durchtrennt wird und die anliegende landwirtschaftliche Fläche nur noch sehr begrenzt nutzbar ist.

Weiterhin muss bedacht werden, dass die Spargelanbaufläche auf Fl.- Nr. 408, durch die Neuausweisung des Gewerbegebietes vollständig mit Industrieflächen umschlossen wird. Um eine zukünftige Nutzung weiterhin gewährleisten zu können, ist die geplante Fläche zu überdenken.
Aus landwirtschaftlicher Sicht sind die geplanten ökologischen Ausgleichsflächen abzulehnen. Eine hochwertige landwirtschaftliche Fläche die für den Gemüseanbau herangezogen wird kann nicht als Ausgleichsfläche fungieren. Um die bestehende Landwirtschaft zu erhalten plädieren wir die Ausgleichsflächen außerhalb landwirtschaftlicher Flächen umzusetzen, Ökokontenflächen herausziehen oder Maßnahmen direkt im entsprechenden Baugebiet zu wählen oder produktionsintegrierte Maßnahmen vorzunehmen.
Produktionsintegrierte Anbausysteme, wie z. B. der Anbau alternativer Energiepflanzen, Agroforst–systemen, Blühstreifen, Lerchenfenster, usw. sind ein wertvoller Baustein für eine Diversifizierung der landwirtschaftlichen Flächennutzung und tragen damit auch zu mehr Vielfalt sowie Biotopvernetzung für wildlebende Arten in der Fläche bei.
Die BBV Landsiedlung kann sie bei allen Agrar– und Umweltplanungen unterstützen, um so Maßnahmen zum Wohle der Gesellschaft, der Landwirtschaft und des Naturschutzes zu finden.

Beschluss: Die Anregungen werden bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes für diesen Bereich beachtet. Der Flurweg Fl.- Nr. 406 bleibt soweit er für die Landwirtschaft erforderlich ist erhalten.
Bei der Aufstellung eines Bebauungsplans werden keine wertvollen Gemüseanbauflächen als Ausgleich für den Eingriff in Natur und Landschaft herangezogen.
Das Grundstück Fl.- Nr. 408 befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Etzberg“ und ist als Industriegebiet festgesetzt. Die abweichende Nutzung wird geduldet. Nutzungseinschränkungen, über die für dieses Grundstück bereits verbindlichen Festsetzungen hinaus, sind durch die Flächennutzungsplan-Änderung nicht zu erwarten.

Abstimmungsergebnis                Ja:        14
                                       Nein:        0


    1. Landratsamt Schweinfurt-Bauamt, Schreiben vom 7.9.2017
      1. Unter Ziff. 1 der Begründung sollte im Hinblick auf die Erforderlichkeit der Bauleitplanung (§1 Abs. 3 BauGB) noch darauf eingegangen werden ob bzw. inwieweit noch freie Gewerbeflächen zur vorrangigen Verwertung vorhanden sind.

Beschluss: Der Anregung wird gefolgt. Die Überprüfung zeigt, dass in alle im Flächennutzungsplan der Gemeinde Röthlein ausgewiesenen gewerblichen Bauflächen bereits bebaut sind bzw. sich in Privatbesitz befinden.

Abstimmungsergebnis                Ja:        14
                                       Nein:        0

      1. Da der Flächennutzungsplan die bauleitplanerische Basis für den künftigen Bebauungsplan darstellt, sollte bereits auf dieser Ebene eine erste Auseinandersetzung mit den möglichen Konflikten/Einwirkungen im Hinblick auf die bestehende Nutzungen im und um das Plangebiet herum erfolgen. Auf die Stellungnahme der unteren Immissionsschutzbehörde wird hingewiesen. Es empfiehlt sich daher bereits jetzt insbesondere die Lärmproblematik durch eine schalltechnische Untersuchung eines qualifizierten Ingenieurbüros abzuklären.

Beschluss: Der Anregung wird gefolgt und so früh wie möglich ein schalltechnisches Gutachten in Auftrag gegeben.

                       Abstimmungsergebnis                Ja:        14
                                                               Nein:        0

      1. Im Hinblick auf die in der Stellungnahme der unteren Immissionsschutzbehörde angesprochene Problematik schädlicher Umwelteinwirkungen wären die Ziff. 1. 2.2, 1.5 1, 1.7.1 und 6.1 des Umweltberichts zu überarbeiten.

Beschluss: Der Anregung wird gefolgt und der Umweltbericht überarbeitet.

                       Abstimmungsergebnis                Ja:        14
                                                               Nein:        0


    1. Landratsamt Schweinfurt-Bauamt - Abt. Technik, Schreiben vom 15.9.2017
      1. Im Hinblick auf einen sparsamen und nachhaltigen Umgang mit Grund und Boden wird gebeten, die Notwendigkeit dieser Ausweisung nochmals zu überprüfen.

Beschluss: Der Anregung wird gefolgt. Die Ausweisung hat in erster Linie zum Ziel den Erweiterungsbedarf eines ortansässigen Betriebes zu befriedigen. Damit sollen bereits getätigte Investitionen am Standort Röthlein gesichert und Synergieeffekte genutzt werden. Regionalplanerisch ist diese Ausweisung als Eigenentwicklung zu betrachten und widerspricht damit nicht den regionalplanerischen Zielsetzungen. Die Überprüfung zeigt, dass in alle im Flächennutzungsplan der Gemeinde Röthlein ausgewiesenen gewerblichen Bauflächen bereits bebaut sind bzw. sich in Privatbesitz befinden.

Abstimmungsergebnis                Ja:        14
                                       Nein:        0

      1. Es wird gebeten, bereits im Zusammenhang mit der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes die Erschließung zu überprüfen.
        Die bisherige Anbindung der Gewerbegrundstücke erfolgt über Stichstraßen (mit und ohne Wendehammer) der Straße „Am Etzberg“. Diese mündet mit einer einzigen Anbindung in die „Industriestraße“. In der Erstfassung des Bebauungsplanes „Etzberg“ war die Erschließung von ca. 21ha Industriegebietsflächen über diese eine Anbindung geplant. Das gesamte Verkehrsaufkommen sollte über eine Ringstraße verteilt werden.
        Lt. Begründung soll nun die zusätzliche Gewerbegebietsfläche über einen noch zu schaffende - bisher in der 3. Änderung „Etzberg“ noch nicht vorgesehene –Stichstraße über die Straße „Am Etzberg“ weiterhin mit der einzigen Einmündung auf die Industriestraße angeschlossen werden. Mit dem bereits zusätzlichen Flächen von „Etzberg II“ wären dann insgesamt ca. 38 ha Gewerbe- bzw. Industrieflächen über die einzige Zu- und Abfahrt des Gebietes an die Industriestraße angeschlossen.

Diese Situation wird aus städtebaulichen Gründen und im Hinblick auf die Zu- und Abfahrt von Rettungsfahrzeugen als nicht ausreichend erachtet. Es wird gebeten, zusätzliche Flächen ggf. für eine weitere direkte Anbindung an die Industriestraße, alternativ für eine Anbindung an die Heidenfelder Straße der Gemarkung Schwebheim, bzw. an die ST 2277 zu prüfen und aufzunehmen.

Beschluss: Der Anregung wird gefolgt. Die Überprüfung zeigt, dass bei Notfällen sowohl eine Zufahrt über den Anwandweg  Fl.- Nr. 408 (der in einer Bebauungsplanung bis zur neuen Stichstraße erhalten bleibt), der über den Anwandweg Fl.- Nr. 423 zur Staatsstraße führt, als auch eine Verbindung über einen Flurweg zum Heidenfelder Weg möglich ist.

                       Abstimmungsergebnis                Ja:        14
                                                               Nein:        0

      1. Es wird um Überprüfung gebeten, ob die entsprechenden Anschlusswerte für die Gewerbeflächen auch für z. B. die Löschwasserversorgung erbracht werden können.
        In der bestehenden Fassung des Flächennutzungsplans wird der Geltungsbereich durch Versorgungsleitungen tangiert, bzw. durchschnitten. Es wird gebeten, die Anschlüsse zu überprüfen und ggf. nachzutragen.

Beschluss: Der Anregung wird gefolgt. Die Fernwasserleitung wird verlegt. Der ZV zur Wasserversorgung kann (nach Rücksprache) die für Industriegebiete erforderliche Löschwassermenge von 192 m3/h (TVGW W 405) bereit stellen.

Abstimmungsergebnis                Ja:        14
                                       Nein:        0

    1. Unter Immissionsschutzbehörde, Schreiben vom 5.9.2017
      1. Die Gemeinde beabsichtigt das GI-Gebiet, das sich unmittelbar westlich der B286 befindet in nordwestlicher Richtung durch ein circa 31.000 m² große gewerbliche Baufläche zur erweitern. Weitere GI-Gebiete befinden sich in westlicher Richtung ca. 250 m vom Rand der Baufläche entfernt.
Die nächstgelegenen Wohngebiete befinden sich in dem Gemeindeteil Röthlein in nordwestlicher Richtung ca. 420 m entfernt. Die östliche Richtung gelegenen Wohngebiete von Schwebheim sind ca. 460 m entfernt.

Nach § 50 BImSchG sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, das schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete so wie auch sonstige schutzbedürftige Gebiete so weit wie möglich vermieden werden. Eine gewerbliche Baufläche kann in dem jeweiligen Bebauungsplan als GE- oder GI-Gebiet ausgewiesen werden. Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solche Betriebe, die anderen Baugebieten unzulässig sind.

Grundsätzlich ist deshalb bei einem Industriegebiet von höheren Lärmemissionen auszugehen als bei einem GE-Gebiet. Eine überschlägige Lärmberechnung anhand der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) mit Grundlagen und Hinweisen für die Planung ergab, dass eine Ausweisung der einzelnen Flächen im Bebauungsplan Als uneingeschränktes GI– Gebiet zu einer Überschreitung der nach DIN 18005 empfohlenen Orientierungswerte während der Nachtzeit(2200-600 Uhr) in dem eingangs genannten Wohngebieten führen würden. Hierbei wurde von einer Nutzung dieser Gebiete als WA-Gebiet ausgegangen. Auch bei der Ausweisung der geplanten Flächen als GE– Gebiete ist unter Berücksichtigung der Vorbelastungen eine Überschreitung der Orientierungswerte in den Wohnbaugebieten zur Nachtzeit nicht auszuschließen.

Es wird deshalb bereits jetzt darauf hingewiesen, dass bei der Aufstellung der jeweiligen Bebauungspläne Eine schalltechnische Untersuchung durch ein qualifiziertes Ingenieurbüro erforderlich ist. Hierbei ist eine Geräuschkontingentierung nach DIN 45691 (Geräuschkontingentierung) für die einzelnen Flächen vorzunehmen, die dann auch in den Bebauungsplänen festzusetzen sind. Die von bereits bestehenden Betrieben und Anlagen ausgehenden oder nach Bebauungsplan möglichen Geräusche, die auf die jeweiligen Immissionsorte einwirken, sind dabei zu berücksichtigen. Sollte die gewerbliche Baufläche oder sollten Teile davon als GE–Gebiete ausgewiesen werden, wären aufgrund des höheren Schutzgrades des GE-Gebiets im Vergleich zu GI-Gebieten auch die Lärmeinwirkungen durch die benachbarten GI-Gebiete auf das GE-Gebiet schalltechnisch zu untersuchen und auf die Vereinbarkeit mit der zulässigen Nutzung in dem GE-Gebiet zu bewerten.

Des Weiteren wären bei der Zulassung von betrieblichen Wohnungen in einem GE– Gebiet auch die Lärmeinwirkungen, verursacht von dem entlang des nördlichen Gebietsrandes verlaufenden Straßenverkehrs, zu ermitteln.

Beschluss: Der Anregung wird gefolgt und eine schalltechnische Untersuchung in Auftrag gegeben.

Abstimmungsergebnis                Ja:        14
                                       Nein:        0

    1. Landratsamt Schweinfurt-Umweltamt, Schreiben vom 28.8.2017
      1. Die geplante Erweiterung der gewerblichen Bauflächen im vorgelegten Flächenumgriff einschließlich Randeingrünung zwischen dem bestehenden Gewerbegebiet Etzberg und der St 2277 wurde mit der unteren Naturschutzbehörde vorgesprochen.

Der Umfang und der Detaillierungsgrad der Umweltprüfung werden grundsätzlich naturschutzfachlich akzeptiert. Wertgebende naturschutzfachliche Strukturen wurden im Südwesten (naturnaher Graben mit Röhricht) und Streuobstbestände im Nordosten ausgespart.
Mit dieser Bauflächenausweisung besteht aus der Sicht der unteren Naturschutzbehörde das Einverständnis.

Eingriffsregelung nach §1a Abs. 3 BauGB
im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans ist die Eingriffsregelung nach §1a Abs. 3 BauGB und die Anwendung des einschlägigen Leitfadens „Eingriffsregelung in der Bauleitplanung“ zu beachten.

Naturschutzfachliche Anregungen die 9. Änderung des Flächennutzungsplans
im Bebauungsplanverfahren sind die artenschutzrechtlichen Bestimmungen (insb. §44 BNatSchG) zu beachten und bezüglich der Flächenausstattung – ca. 50 % des Gebiets sind bereits langjährig aus der Produktion (Brachen ohne Erzeugung ÖVF) genommen und präsentieren sich aktuell als teils staudenreiche, extensive Wiesenbereiche mit partieller, junger Gehölzsukzession – zu bearbeiten.         Die Durchführung einer kurz gefassten, spezielle artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) ist unter Berücksichtigung der Gebietsbeschaffenheit notwendig.
Die Grünordnung und hier insbesondere die Gestaltungen der amtlichen Eingrünungsflächen/Ausgleichsflächen, gepaart mit den noch zu ermittelnden externen Ausgleichsflächen und deren ökologische Gestaltung ist durch eine(n) versierte(n) Fachfrau/Fachmann in frühzeitiger Absprache mit der unteren Naturschutzbehörde zu entwickeln.

Beschluss: Der Anregung wird gefolgt und im Zuge der verbindlichen Bauleitplanung eine saP durchgeführt und die Ausgleichsflächen ermittelt, sowie die auf diesen Flächen zu ergreifenden Maßnahmen mit der Unt. Naturschutzbehörde entwickelt.

                       Abstimmungsergebnis                Ja:        14
                                                               Nein:        0

      1. Infolge der ansteigenden Topographie in Nordosten ist aus landschaftsoptischen Gründen auf eine Höhenbegrenzung der dortigen Gebäude zu achten.

Beschluss: Die Anregung wird in der verbindlichen Bauleitplanjung beachtet.

                       Abstimmungsergebnis                Ja:        14
                                                               Nein:        0

    1. ZV zur Wasserversorgung Rhön-Maintal, Schreiben vom 11.8.2017
      1. Durch das Planungsgebiet verläuft über die Grundstücke Flurnummer 402, 403, 404, 405 und 406 eine wichtige Trinkwasserfernleitung der RMG. Diese ist durch Grunddienstbarkeiten gesichert. Für eine Umsetzung des Flächennutzungsplanes ist die Verlegung der Fernleitung erforderlich.
        Die Kosten sind durch den Verursacher bzw. Eigentümer der belasteten Grundstücke zu tragen. Für eine sichere Trinkwasserversorgung ist die rechtzeitige Verlegung der Fernleitung erforderlich. Eine Alternativtrasse ist zur Verfügung zu stellen.

Beschluss: Der Anregung wird gefolgt und die Fernwasserleitung in Abstimmung mit dem Zweckverband verlegt.

                       Abstimmungsergebnis                Ja:        14
                                                               Nein:        0


    1. Kreisbrandrat, Schreiben vom 16.8.2017
      1. Die Bewertung relevanten Flächen liegen im Zuständigkeitsbereich der Freiwilligen Feuerwehr Röthlein. Somit stellt die zuständige Feuerwehr innerhalb des Frist von 10 Minuten einen adäquaten Erstangriff mit mindestens einem taktischen Einsatzfahrzeug sicher. Nach aktuellem Kenntnisstand kann der Feuerwehr Röthlein eine ausreichende Tagesalarmsicherheit zugesprochen werden. Zum Bewertungszeitpunkt kann somit die Durchführung einer Menschenrettung sowie von wirksamen Löscharbeiten im Sinne des Art. 12 BayBO und erstellt werden.
        Nach Durchsicht der übersandten Unterlagen werden aus Sicht des abwehrenden Brandschutzes folgende Anregungen bzw. Forderungen als notwendig erachtet:

Gemäß Flächennutzung ist eine notwendige Löschwasserversorgung nach Vorgabe des Merkblattes TVGW W 405 nachzuweisen. Diese beträgt in der Regel zwischen 48 - 192 m³/h über einen Zeitraum von 2 Stunden. Um eine für die Feuerwehr adäquate Löschwasserentnahmesituation zu schaffen sollten die Maximalbetrag Abstände nach Vorgabe des Arbeitsplatz W 331 – Auswahl, Einbau und Betrieb von Hydranten, nicht unterschritten werden. Es wird explizit darauf hingewiesen, dass die Zuständigkeit zur Sicherstellung einer ausreichenden Löschwassersituation (Grundschutz und Objektschutz) der Gemeinde zugesprochen wird.

Bezug nehmend auf die bauliche Ausführung der Zufahrtssituation für Einsatzfahrzeuge und Zugänglichkeiten wird auf den Art. 5 der bayerischen Bauordnung hingewiesen. Je nach künftiger Bebauungssituationen können nachträglich zusätzliche Anforderungen (Schaffung von Feuerwehranfahrtszonen, Beteiligungen der Straßen- und Baulastträger für Aufstellflächen der Feuerwehr im öffentlichen Verkehrsbereich, etc.) in den Bauauflagen gestellt werden.

Sollte der zweite Flucht– und Rettungsweg bei künftig geplanten Gebäudestrukturen im Bewertungsbereich über mit Rettungsgeräten der Feuerwehr angreifbare Stellen nachgewiesen werden, so wird darauf hingewiesen, dass bei Brüstungshöhe (Begriffsdefinition gemäß bayerischen Bauordnung) von mehr als 8,00 m, ein genormtes Hubrettungsgerät zum Ansatz gebracht werden muss. Hierbei ist im Einzelfall die Verfügbarkeit innerhalb der gesetzlichen Hilfsfrist nachzuweisen.

Beschluss: Der Anregung wird gefolgt der ZV zur Wasserversorgung kann die geforderte Löschwassermenge aus seinem Netz bereit stellen. Die erforderliche Zahl der Hydranten und ihre Entfernung untereinander wird bei der Bauausführung beachtet. Die weiteren Hinweise sind im Zuge der Baugenehmigung zu prüfen.

                       Abstimmungsergebnis                Ja:        14
                                                               Nein:        0


    1. Staatliches Bauamt Schweinfurt, Schreiben vom 8.9.2017
      1. Der Geltungsbereich des Flächennutzungsplanes berührt u. a. die von uns zu betreuende Staatsstraße 2277 (freie Strecke).
        Im vorliegenden Flächennutzungsplan Entwurf sind die anbaufreien Zonen gemäß Art. 23 BayStrWG bereits dargestellt.
        Die Tiefe der Anbauverbotzonen außerhalb der straßenrechtlich festgesetzten Ortsdurchfahrten betragen bei Staatstraßen jeweils 20 m – gemessen ab äußerem Rand der befestigten Fahrbahn der betreffenden Straßen (Art. 23 BayStrWG). Diese Anbauverbotszonen, in denen bauliche Anlagen nicht errichtet werden dürfen, sind überall dort im Flächennutzungsplan darzustellen, wo Baugebiete oder irgendwelche Einzelbauvorhaben zum Tragen kommen könnten.
        Wir bitten in der Legende die Erläuterungen der anbaufreien Zone um den Hinweis auf Art. 23 BayStrWG noch zu ergänzen.

Beschluss: Der Anregung wird gefolgt und die Legende ergänzt.

                         Abstimmungsergebnis                Ja:        14
                                                               Nein:        0

      1. Baugebiete und auch Einzelbauvorhaben sollen grundsätzlich nur innerhalb der straßenrechtlich festgesetzten Ortsdurchfahrtsgrenzen vorgenannte klassifizierte Straßen angebunden werden. Wegeinmündungen, die im Rahmen der Bauleitplanung künftig dem allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr dienen sollen stehen neun Straßeneinmündungen beziehungsweise Kreuzungen gleich.
        Als Erschließung für die hier behandelten Flächenerweiterungen im Rahmen der 9. Änderung des FlNPl Ist eine rückwärtige Anbindung an die kommunale Straße „Am Etzberg“ geplant.

Wir machen hier bei zur Bedingung, dass im Rahmen der Festlegung im künftigen Bebauungsplan geeignete Maßnahmen und Vorkehrungen getroffen werden müssen, die eine direkte Zufahrt zur Staatsstraße 2277 (auch über den Feldweg F.-Nr. 423) ausschließen.

Beschluss: Der Anregung wird gefolgt und bei der Aufstellung des Bebauungsplans beachtet.

                         Abstimmungsergebnis                Ja:        14
                                                               Nein:        0

    1. Regierung von Unterfranken, Schreiben vom 30.8.2017
      1. Die Regierung von Unterfranken als höhere Landesplanungsbehörde nimmt nach Prüfung im Hinblick auf die Anpassungspflicht nach §1 Abs. 4 BauGB und Berücksichtigungspflicht von Grundsätzen und sonstigen Erfordernissen der Raumordnung Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 i.v.m. Art. 2 Nrn. 3 und 4 LPlG in Verbindung mit dem Landesentwicklungsprogramm Bayern 2013 (LEP) und den Regionalplan der Region Main Rhön (Regionalplan 3) wie folgt Stellung:

Mit dem vorliegenden Bauleitplan wird eine gewerbliche Fläche von 4,75 ha zuzüglich öffentlicher Grünfläche von 1,02 ha neu dargestellt.
Die Ausweisung von Bauflächen soll an einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung unter besonderer Berücksichtigung des demographischen Wandels und seine Folgen ausgerichtet werden und flächensparende Siedlungs- und Erschließungsformen sollen unter Berücksichtigung der ortsspezifischen Gegebenheiten angewendet werden; die in den Siedlungsgebieten vorhandenen Potenziale der Innenentwicklung sind möglichst vorrangig zu nutzen (Festlegungen 3.1 i.V.m. 1.2.1 Abs.2 und 3.2 LEP, A I 4 Satz 2, B II 1.1 Abs.2 Spiegelstrich 2 Regionalplan 3).
Bei der Ausweisung von Gewerbegebieten ist dabei insbesondere der örtliche Flächenbedarf sorgfältig zu hinterfragen, wobei auch verfügbaren Potentiale in den Nachbargemeinden in den Blick genommen werden sollten.

Es sollten auch die Möglichkeiten Inter kommunale Kooperationsformen in die planerischen Überlegungen einfließen (Festlegungen 1.4.4 LEP, A II 3 und B II 3.1 Abs. 2 Regionalplan 3). In diesem Zusammenhang verweisen wir auch auf das IMS vom 15.10.2003 Nr. IIB6/5-8126-003/00 (Erforderlichkeit des Bedarfsnachweises).
Um darzulegen, ob den oben angegebenen Festlegungen Rechnung getragen wird ist das Erfordernis der Planung in der vorliegenden Größenordnung entsprechend dem vorgenannten IMS über Angaben in der vorliegenden Begründung hinaus detailliert nachvollziehbar (Insbesondere mit Angaben zur Bedarfsermittlung zu Reserveflächen) zu begründen. Erst dann kann festgestellt werden, ob im Hinblick auf die vorgenannten raumordnerischen Vorgaben keine Einwendungen gegen die Planung bestehen.

Beschluss: Der Anregung wird gefolgt und der Nachweis entsprechend dem IMS geführt.

                         Abstimmungsergebnis                Ja:        14
                                                               Nein:        0

      1. Mit Blick auf den aus dem Flächennutzungsplan zu entwickelnden Bebauungsplan weisen wir vorsorglich hinsichtlich einer – sowohl in Industriegebieten als auch in Gewerbegebieten gemäß §§8 und 9 BauNVO grundsätzlich zulässigen– Einzelhandelsnutzungen auf folgendes hin:
        Die Errichtung mehrerer für sich betrachtet nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe in räumlich–funktionalem Zusammenhang, die überörtlich raumbedeutsam sind, führt zu einer Agglomeration, die gemäß der Definition in der Begründung 5.3 LEP als Einzelhandelsgroßprojekt anzusehen ist und damit den Einzelhandelszielen 5.3 LEP unterliegt.

Der bayerische Verwaltungsgerichtshof hat im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens mit Urteil vom 14. Dezember 2016, AZ 15 N 15.1201, entschieden, das Gemeinden bei der Ausweisung von Gewerbe- und Mischgebieten stets verpflichtet sind, Vorsorge zu treffen, dass in diesen Gebieten keine landesplanerisch unzulässige Agglomeration entstehen. Dieses Erfordernis ergeben sich aus §1 Abs. 4 BauGB, der Ausdruck eines umfassenden Gebotes zu dauerhafter materieller Übereinstimmung der kommunalen Bauleitplanung mit den Rahmenvorgaben der Raumordnung sei.

In nicht zentralen Orten sowie an städtebaulich nicht integrierten Standorten – wie im vorliegenden Fall – müssen demnach in der Bauleitplanung bei Gewerbe- und Mischgebietsausweisungen geeignete Festsetzungen getroffen werden, um das Entstehen einer überörtlichen raumbedeutsamen Einzelhandelsagglomeration generell auszuschließen.

Mögliche Planungsinstrumente sind in dem o.g. Urteil (unter Rn. 73) genannt. Der Standort ist nach Ansicht der höheren Landungsplanungbehörde kein geeigneter Standort für Einzelhandel. Der Ausschluss von Einzelhandel in einem zukünftigen Bebauungsplan würde daher z. B. den vorgenannten Belangen Rechnung tragen.

Beschluss: Der Anregung wird gefolgt und in der verbindlichen Bauleitplanung für dieses Gebiet beachtet.

                         Abstimmungsergebnis                Ja:        14
                                                               Nein:        0

      1. Nach den hiesigen Planungs- und Bestandskartenwerk betreffen. u.a. die folgenden Einrichtungen, Festsetzungen bzw. Planungen das Gebiet des Bauleitplanungsentwurfs; daher sollten, falls nicht bereits geschehen, auch die jeweils zuständigen Stellen bei der Aufstellung des Bauleitplans beteiligt werden.
        Abwasserleitung (Zweckverband Abwasserbeseitigung unterer Unkenbach)
        Richtfunkverbindung Schwanberg-Schweinfurt ( E-Plus Mobilfunk GmbH)

Beschluss: Der Anregung wird gefolgt und die Träger in den weiteren Verfahrensschritten beteiligt.

                         Abstimmungsergebnis                Ja:        14
                                                               Nein:        0

    1. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Schreiben vom 7.9.2017
      1. Bodendenkmalpflegerische Belange:
        Wir weisen darauf hin, dass eventuell zutage tretende Bodendenkmäler der Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die untere Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8 Abs. 1-2 BayDSchG unterliegen. (Abdruck Gesetzestext).

Die untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme für alle Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung. Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der praktischen Denkmalpflege.
Beschluss: Der Anregung wird gefolgt und die Begründung zum Flächennutzungsplan um entsprechende Hinweise ergänzt.

                         Abstimmungsergebnis                Ja:        14
                                                               Nein:        0


    1. Wasserwirtschaftsamt Bad Kissingen, Schreiben vom 9.8.2017
      1. Der geplanten 9. Änderung des Flächennutzungsplanes kann das Wasserwirtschaftsamt Bad Kissingen grundsätzlich zustimmen.
        Wir empfehlen der Gemeinde Röthlein und dem Planer der Entwässerung sich frühzeitig mit Herrn Keller vom WWA (Sachgebiet Gewässerschutz, Abwasserentsorgung) abzustimmen.
In den Entwürfen des Bebauungsplanes, der auf Basis der 9. Änderung des Flächennutzungsplans erstellt werden wird, sollten bereits die Grundzüge der Entwässerung beschrieben werden.

Beschluss: Der Anregung wird gefolgt. Sie werden beoi der verbindlichen Bauleitplanung beachtet.

                         Abstimmungsergebnis                Ja:        14
                                                               Nein:        0

    1. Bayernwerk, Schreiben vom 15.9.2017
      1. Im Geltungsbereich befindet sich die 110-kV-Freileitung Schwebheim – Röthlein, Ltg. Nr. Ü14.0, Mast Nr. 11-13.
        Die Leitungsschutzzone dieser Freileitung beträgt 28,00 m beiderseits der Leitungsachse.
        Seitens der Bayernwerk Netz GmbH bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes, sofern die zur Sicherung des Anlagenbestandes und –betriebes erforderlichen Maßnahmen ungehindert durchzuführen sind und auch die Erneuerung, Verstärkung oder einen durch Dritter veranlasster Umbau der Anlage gleicher Stelle, bzw. auf gleicher Trasse, unter Beibehaltung der Schutzzone(n), keinen Beschränkungen unterliegt.

Die Bebaubarkeit unter Hochspannungsleitungen richtet sich nach DIN EN 50341– 1, Abschnitt 5.4 und DIN - VDE 0105 – 100. Demnach sind bei 110 kV Leitungen unterschiedliche Mindestabstände zu den Leiterseilen einzuhalten. Bei der Ermittlung der Abstände ist unter der Leitung der größte Durchhang und seitlich der Leitung das größtmögliche Ausschwingen der Leiterseile bei Wind anzunehmen.
Dies hat zur Folge, dass innerhalb der Baubeschränkungszone nur eine eingeschränkte Bebauung möglich ist.

Im Bereich der Freileitungen sind bei allem Bau– und Bepflanzungsmaßnahmen die, gemäß einschlägiger Vorschriften in der jeweils gültigen Fassung, erforderlichen Mindestabstände zu den Leiterseilen einzuhalten.
Die Bauakte der Ausführungsplanung ist uns zur endgültigen Stellungnahme vorzulegen (Bayerische Bauordnung (BayBO).
In den endgültigen Bauplänen ist uns die 0,00 Ebene der Bodenplatte über NN anzugeben.

Mastnahbereich
Um den Betrieb der Hochspannungsleitung (einschließlich Wartung, Inspektion und Instandsetzung) zu gewährleisten, soll ein Arbeitsbereich von 20 m, gemessen ab Fundamentaußenkante, sowie der Bereich unter den Traversen grundsätzlich freigehalten werden.

Vorbeugender Brandschutz
die abschließende gutachterliche Stellungnahme hierfür obliegt der örtlich, zuständigen Fachstelle.

Niveauveränderungen
im Bereich der Leitungen darf ohne Zustimmung der Bayernwerk Netz GmbH, BAGE – DNLL, weder Erdaushub gelagert noch dürfen sonstige Maßnahmen durchgeführt werden, die das bestehende Erdniveau erhöhen.

Dachdeckung
die Dachhaut des Gebäudes muss in harter, feuerhemmender Bedachung nach DIN 4102, Teil 7, ausgeführt werden.
Antennen- Blitzschutzanlagen, sowie Fahnenmasten und Laternen
Antennen–, Blitzschutzanlagen, sowie Fahnenmasten und Laternen müssen nach den gültigen Bestimmungen (DIN VDE 0855 bzw. 0185) von einem anerkannten Fachmann errichtet werden um mit uns abgestimmt werden.

Bepflanzung
Achten Sie bitte bei Anpflanzungen innerhalb des Schutzzonenbereichs der Freileitung darauf, dass nur Gehölze mit einer maximalen Aufwuchshöhe von 2,5 m angepflanzt werden um den Mindestabstand zur Freileitung auf jeden Fall einzuhalten. Geplante Pflanzhöhen über 2,50 m sind gesondert mit uns abzustimmen.
Bäume oder Sträucher, die in den Mindestabstandsbereich der Hochspannungsleitung wachsen oder bei Umbruch hineingeraten können, müssen durch den Grundstückseigentümer entschädigungslos zurückgeschnitten oder entfernt werden bzw. auf Kosten ist Grundstückseigentümers vom Leitungsbetreiber entfernt werden.

Zäune
Zäune im Bereich der Baubeschränkungszone sind aus isolierenden oder nicht leitenden Werkstoffen (zum Beispiel kunststoffummantelter
Maschendraht, Holz) aufzustellen. Pfeiler, Toranlagen und leitende Zäune sind zur erden.

Unfallverhütung
auf die erhöhte Gefahr bearbeiten in den von Hochspannungsleitungen wird ausdrücklich hingewiesen. Das Sicherheits Merkblatt (sh. Anlage) enthält entsprechende Hinweise, die dem bauausführenden Personal zur Kenntnis zu geben und auch bei späteren Instandhaltungsarbeiten einzuhalten sind.

Kraneinsatz
Der Einsatz von Hebewerkzeugen (Turmdrehkran, Autokran o.ä.) ist in jeden Fall, mindestens vier Wochen vor Baubeginn, mit der Fachabteilung Bayernwerk Netz GmbH abzustimmen, vor allem wenn der Drehkreis des Krans die Baubeschränkungszone berührt oder in diese hineinragt.

Schattenwurf
Der Schattenwurf der vorhandenen Maste und Leiterseile sind vom Betreiber der Photovoltaik – Anlage zu akzeptieren. Dies gilt auch bei einer Anpassung/Erneuerung von Masten, die eine Änderung der Höhe bzw. der Grundabmessungen des Mastes bedingen und ggf. eine auftretende Änderung des Schattenwurfs verursachen.

Schutzgebiete und Biotopverbundstrukturen
Die Bestands – und Betriebssicherheit der Hochspannungsfreileitungen muss jederzeit gewährleistet sein. Maßnahmen zur Sicherung des Leitungsbestandes und –betriebes, wie Korrosionsschutzarbeiten, Arbeiten zur Trassenfreihaltung von betriebsgefährdendem Aufwuchs bzw. auch die Erneuerung, Verstärkung oder ein durch Dritte veranlasster Umbau auf gleicher Trasse, unter Beibehaltung der Schutzzonen, müssen ungehindert durchgeführt werden können.
Dies gilt auch im geplanten und bestehenden Schutzgebieten jeder Art.

Eisabwurf
vorsorglich weisen wir auch darauf hin, dass bei ungünstigen Witterungsverhältnissen Eisbrocken und Schneematschklumpen von den Leiterseilen abfallen können.
In den Mastbereichen und unter den Leiterseilen muss unter Umständen mit Vogelkot gerechnet werden. Für solche witterungs– und naturbedingten Schäden kann keine Haftung übernommen werden.
Fragen bezüglich der 110-KV-Anlagen richten Sie bitte an die Fachabteilung Bayernwerk Netz GmbH, 110-KV-Freileitungen/Kabel Bau/Dokumentation, Luitpoldstraße 51 96052 Bamberg, Tel: 0951/824337.
Wir danken für die Beteiligung um die wir auch weiterhin bitten.

Beschluss:  Den Anregungen wird gefolgt. Sie werden bei den in der Trassennähe auszuführenden Arbeiten beachtet. Die Trasse berührt mit ihren Schutzabständen das Plangebiet nicht, grenzt aber unmittelbar an die das Industriegebiet einfassenden Grünflächen.

                         Abstimmungsergebnis                Ja:        14
                                                               Nein:        0



Nachdem die einzelnen Stellungnahmen vom Gemeinderat behandelt wurden, stellt der Vorsitzende den Billigungs- und Auslegungsbeschluss zur Abstimmung.

Beschluss

Der Gemeinderat billigt den vorgelegten Plan mit Begründung einschließlich der beschlossenen Änderungen. Der Planentwurf ist nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die Träger öffentlicher Belange zu beteiligen (Billigungs- und Auslegungsbeschluss). Die Verwaltung wird beauftragt diese Verfahrensschritte  durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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4. Vollzug des BauGB; Bebauungsplan "Industriegebiet Etzberg III. Abschnitt", Gt. Röthlein verbunden mit der 5. Änderung des rechtsverbindlichen Bebauungsplans "Industriegebiet Etzberg", Gt. Röthlein; Vorstellung der Entwurfsplanung und Durchführung der vorgezogenen Bürgerbeteiligung und frühzeitige Behördenbeteiligung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 12. Sitzung des Gemeinderates 07.11.2017 ö beschließend 4

Sachverhalt

Der Gemeinderat Röthlein hat am 11.07.2017 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan "Industriegebiet Etzberg III. Abschnitt", Gt. Röthlein verbunden mit der 5. Änderung des rechtsverbindlichen Bebauungsplans "Industriegebiet Etzberg", Gt. Röthlein, gefasst.

Der Vorsitzende erteilt das Wort an Architekt Metz, der den  Planentwurf mit den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen vorstellt. Die zu überplanende Fläche ist ca. 7 ha groß und Gebäude können bis zu 14 m hoch werden. Die in dem Gebiet liegende Wasserleitung wird in den Grünstreifen bzw. die Straße  verlegt werden. Mit der Fläche wird es bestehenden Industriebetrieben ermöglicht, sich zu erweitern. Konkrete Planvorstellungen liegen schon vor, so Herr Metz.

Der Vorsitzende erteilt das Wort an den im Zuschauerraum anwesenden Herrn Achim Schäflein, der erklärt, dass die Spedition Schäflein vorhat, in dem Gebiet eine Lagerhalle für Konsumgüter zu errichten. Gefahrgüter sollen nicht eingelagert werden.

Beschluss

Der Gemeinderat Röthlein stimmt dem Planentwurf des Architekten Metz für den  Bebauungsplan "Industriegebiet Etzberg III. Abschnitt", Gt. Röthlein verbunden mit der 5. Änderung des rechtsverbindlichen Bebauungsplans "Industriegebiet Etzberg", Gt. Röthlein, zu. Die Verwaltung wird beauftragt, die vorgezogene Bürgerbeteiligung und frühzeitige Behördenbeteiligung durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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5. Allgemeines Grundvermögen; Vergabe von Abbrucharbeiten für die Gebäude Hauptstraße 3 und Hauptstraße 32, Röthlein

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 12. Sitzung des Gemeinderates 07.11.2017 ö 5

Sachverhalt

Die Gemeindeverwaltung hat nach Vorlage des Untersuchungsberichts des Ing-Büros Keller zur Schadstoff- und Materialuntersuchung vier Abbruchunternehmen wegen des Abbruchs der Gebäude Hauptstr. 3, Röthlein, und Hauptstr. 32, Röthlein, angeschrieben und um Abgabe eines Angebots gebeten. Von zwei Unternehmen wurde ein Angebot abgegeben. Das wirtschaftlichste Angebot hat mit brutto 59.773,70 EUR die Fa. Hartmann Abbruch GmbH, Oberwerrn, abgegeben. Das zweite Angebot liegt mit 64.652,70 EUR darüber.

Beschluss

Der Gemeinderat Röthlein beschließt die Fa. Hartmann Abbruch GmbH, Oberwerrn, mit den Abbrucharbeiten für die Gebäude Hauptstr. 3, Röthlein, und Hauptstr. 32, Röthlein, zu einem Bruttopreis von 59.773,70 EUR zu beauftragen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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6. Informationen und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 12. Sitzung des Gemeinderates 07.11.2017 ö 6

Sachverhalt

Der Vorsitzende gibt den aktualisierten Zeitplan für die Erneuerung der Heidenfelder Dorfplätze bekannt. Der Lib.-Wagner-Platz wird demnach bis Ende Januar fertiggestellt, danach geht es mit dem Kard.-Faulhaber-Platz weiter.

Weiter lädt er zur Bürgerversammlung am 14.11.2017 und der gemeinsamen Mainbogen-Sitzung am 17.11.2017 ein.

Ingeborg Wegner fragt nach den Gestaltungsplänen zum Kreisel. Der Vorsitzende erläutert, dass von zwei Bürgern Vorschläge eingegangen sind. Der Bauhof arbeitet derzeit an den Gestaltungsvorschlägen. Diese werden dem Gemeinderat präsentiert werden. Weiter spricht sie an, dass die Sicht auf den Verkehr für Fußgänger am Kreisverkehr vom Schweinfurter Weg kommend wegen des Betonbushaltehäuschens nicht gut sei. Auf der Gründeponie sollte ein Bereich für Tannenzweige geschaffen werden, da viele Bürger in der Advents- und Vorweihnachtszeit nach Tannenzweigen suchen würden.

Jürgen Lorenz fragt nach den Umbauplänen für den Kindergarten Heidenfeld. Laut dem Vorsitzenden gibt es hier nichts Neues zu berichten.

Peter Gehring fragt nach den Sanierungsplänen für die Grundschule. Der Vorsitzende erläutert, dass weiterhin das Raumprogramm der Regierung fehlen würde. Hilmar Kirch plädiert dafür, in der Grundschule eine ordentliche Kinderbetreuung nach dem Unterricht sicherzustellen. Florian Kress fehlt ein Gesamtkonzept. Der Vorsitzende vertritt die Meinung, dass der Staat hier in der Pflicht sei und davon auszugesehen sei, dass es in naher Zukunft Förderprogramme geben würde. Peter Gehring plädiert dafür, dass der Architekt einen Plan entwickeln soll und Ingeborg Wegner ist der Meinung, dass über das Thema Anfang 2018 geredet werden müsste.

Simon Stock interessiert sich für die Aufgaben des Bauhofs und die personelle Situation. Darüber sollte in einer Sitzung mal gesprochen werden, so seine Meinung.

Andreas Hetterich fragt nach dem Breitband-Ausbau. Peter Gehring erläutert, dass er von der Telekom die Info hätte, dass die Anschlüsse gebucht werde n könnten.  

Datenstand vom 03.09.2020 09:51 Uhr