Datum: 24.01.2023
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal im Rathaus
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:01 Uhr bis 20:25 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:28 Uhr bis 20:42 Uhr
Öffentliche Sitzung
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1. Genehmigung der Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung vom 10.01.2023
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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2. Sitzung des Gemeinderates
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24.01.2023
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ö
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1 |
Sachverhalt
Die Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 10.01.2023 wurde den Gemeinderäten zugestellt.
Beschluss
Die Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 10.01.2023 wird hiermit genehmigt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0
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2. Baugesuche
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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2. Sitzung des Gemeinderates
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24.01.2023
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ö
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informativ
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2 |
Sachverhalt
Da bis zum gesetzten Einreichungstermin für Bauvorhaben keine Baugesuche eingegangen sind, entfällt dieser Tagesordnungspunkt.
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3. Erlass der Reinigungs- und Sicherungsverordnung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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2. Sitzung des Gemeinderates
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24.01.2023
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ö
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beschließend
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3 |
Sachverhalt
Der Vorsitzende verweist auf die bereits für die heutige Sitzung versandten Texte der Verordnung. Verwendet wurde das vom Bayerischen Gemeindetag herausgegebene Verordnungsmuster. Die Gemeinde hat bereits 2007 eine Reinigungs- und Sicherungsverordnung erlassen. Diese wurde schon einmal durch Verordnung geändert.
Die Ermächtigungsgrundlage der bestehenden Verordnung hat sich geändert und muss daher angepasst werden. Des Weiteren sollen Aktualisierungen vorgenommen werden.
Die einzelnen Vorschriften werden vom Geschäftsleiter erläutert. Danach beantwortet Herr Göbel noch offene Fragen des Gremiums.
Eine Rätin meint, dass die Streufahrzeuge innerorts oft mehr Salz als notwendig ausstreuen. Dies sei nicht nur im Wenderadius der Fall. Sie plädiert für die sparsamere Einsetzung von Streusalz.
Anschließend wird der Verordnungstext zur Aussprache gestellt.
Beschluss
Nach Aussprache beschließt das Gremium die als Anlage dieser Niederschrift (10 Seiten) beigefügte Verordnung der Gemeinde Röthlein über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter (Reinigungs- und Sicherungsverordnung).
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0
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4. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);
10. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Röthlein - Aufstellungsbeschluss
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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2. Sitzung des Gemeinderates
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24.01.2023
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ö
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beschließend
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4 |
Sachverhalt
Der Gemeinderat hat sich in mehreren Sitzungen mit einer möglichen Änderung des Flächennutzungsplans beschäftigt, zuletzt in der Sitzung am 10.01.2023. Es soll die Darstellung der Flächen für „Sonderbauflächen – Solarenergie, Nutzung erneuerbarer Energien“ überarbeitet werden. Eine solche Darstellung wurde erstmals mit der 7. Änderung des Flächennutzungsplans im Jahr 2010 im Flächennutzungsplan der Gemeinde aufgenommen. Mit dieser Flächennutzungsplan-Änderung wurde die Möglichkeit geschaffen, auf geeigneten Ackerflächen im Gemeindegebiet die Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen zur regenerativen Energiegewinnung zu ermöglichen.
Im Jahr 2022 wurde den Grundstückseigentümern die Gelegenheit gegeben, ihr Interesse an einer solchen Umwandlung ihrer Flächen zu melden. Dies wurde rege genutzt. In der Bürgerversammlung am 15.12.2022 wurde die Bürgerschaft über die Pläne der Gemeinde informiert.
In der Sitzung am 10.01.2023 hat der Gemeinderat festgelegt, welche Kriterien und welche Flächen in das Änderungsverfahren aufgenommen werden sollen. Es handelt sich dabei um vier Gebiete, und zwar an der B 286, an der Streuobstwiese/Bienenhaus, südlich von Hirschfeld und östlich von Hirschfeld.
Weiter sollen die südlich der Firmen BAM und Beuerlein gelegenen Flächen, die bisher im Flächennutzungsplan als „Sonderbauflächen – Solarenergie, Nutzung erneuerbarer Energien“ dargestellt sind, mit der Änderung wieder zu landwirtschaftlichen Nutzflächen umgewandelt werden.
Petra Jakob stellt einen Änderungsantrag zur Aufnahme der Flächen Fl. Nrn. 930 und 931, Gemarkung Heidenfeld (Nähe des Weges von Röthlein nach Heidenfeld am Waldrand) in die geplante Änderung des Flächennutzungsplanes. Anschließend begründet sie ihren Antrag. Für diese Grundstücke hat ein Unternehmen bereits Planungen aufgestellt. Das Unternehmen und die Planungen machen einen positiven Eindruck auf sie.
Daraufhin schlägt ein Gemeinderat vor, die Flächen zwischen der bereits in diesem Bereich für die Flächennutzungsplanänderung vorgesehenen Grundstücke und den von der Gemeinderätin beantragten Flächen ebenfalls dazu zunehmen. Dies könnte laut Bürgermeister aufgrund des in diesem Bereich vorhandenen Trenngrünstreifens zwischen Röthlein und Heidenfeld zu Problemen beim Änderungsverfahren führen.
Der Vorsitzende möchte zuerst den Änderungsantrag von Frau Jakob und anschließend den Beschluss, der alle Grundstücke mit Flurnummern benennt, die von der Flächennutzungsplanänderung tangiert sind, zur Entscheidung stellen. Das Gremium ist damit einverstanden.
Beschluss 1
Der Gemeinderat beschließt die Aufnahme der Flächen Fl. Nrn. 930 und 931 der Gemarkung Heidenfeld in die Beschlussvorlage zur Änderung des Flächennutzungsplanes.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 1
Abstimmungsbemerkung
Der 2. Bürgermeister, Martin Weth, ist nach Art. 49 Abs. 1 GO persönlich beteiligt und hat an der Beratung und Abstimmung nicht teilgenommen.
Beschluss 2
Der Gemeinderat Röthlein beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die 10. Änderung des Flächennutzungsplanes. Der Lageplan vom 24.01.2023 mit Kennzeichnung der Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs der Flächennutzungsplanänderung ist Bestandteil dieses Beschlusses (sh. beigefügter Lageplan).
Mit der 10. Änderung des Flächennutzungsplanes soll die Darstellung für folgende Grundstücke zu „Sonderbauflächen – Solarenergie, Nutzung erneuerbarer Energien“ geändert werden:
- Flur-Nrn. 845, 846, 847, 848, 849, 857, 858, 859, 860, 861, 862, 863, 864, 865, 866, 867, 868, 869, 870, 871, 872, 873, 874, 875, 876, 879 der Gemarkung Heidenfeld (Flächen an der B 286)
- Flur-Nr. 764 der Gemarkung Heidenfeld (Fläche an der Streuobstwiese/Bienenhaus)
- Flur-Nrn. 930 und 931 der Gemarkung Heidenfeld (Flächen am Sulzweg)
- Flur-Nrn. 898, 899, 900, 902 (Teilfläche), 936, 937, 937/1, 938, 939, 942 (Teilfläche), 950 (Teilfläche) der Gemarkung Hirschfeld (Flächen südlich von Hirschfeld)
- Flur-Nrn. 802, 803, 804, 805, 806, 807, 808, 809, 810, 811 und 812 der Gemarkung Hirschfeld (Flächen östlich von Hirschfeld)
Diese Flächen sind im Lageplan in der Farbe Orange dargestellt.
Der Gemeinderat Röthlein beschließt weiter, die südlich der Firmen BAM und Beuerlein gelegenen Flächen, die bisher im Flächennutzungsplan als „Sonderbauflächen – Solarenergie, Nutzung erneuerbarer Energien“ dargestellt sind, mit der Änderung wieder zu landwirtschaftlichen Nutzflächen umzuwandeln. Es sind dies die Grundstücke Flur-Nrn. 780, 781, 782, 783, 783/1 und 784 der Gemarkung Heidenfeld. Diese Flächen sind im Lageplan in der Farbe Gelb-Grün dargestellt.
Die Verwaltung wird beauftragt den Beschluss ortsüblich bekannt zu machen sowie die vorgezogene Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie die frühzeitige Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0
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5. Erlass Vorkaufssatzungen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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2. Sitzung des Gemeinderates
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24.01.2023
|
ö
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beschließend
|
5 |
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5.1. Erlass einer Satzung über die Begründung eines besonderen Vorkaufsrechts - Gemarkung Röthlein, Teil I
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
|
2. Sitzung des Gemeinderates
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24.01.2023
|
ö
|
beschließend
|
5.1 |
Sachverhalt
Neben den gesetzlichen Vorkaufsrechten nach § 24 BauGB kann die Gemeinde nach § 25 BauGB durch Satzung gemeindliche Vorkaufsrechte begründen. Dies ist nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB in Gebieten möglich, in denen die Gemeinde städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht. Hier kann die Gemeinde zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Satzung Flächen bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken zusteht.
Für die nördlich von Röthlein gelegenen Grundstücke Flur-Nrn. 259, 260, 261, 262
der Gemarkung Röthlein ist als städtebauliche Maßnahme die Erweiterung des südlich bereits bestehenden Wohngebietes beabsichtigt. Dadurch begründet sich eine entsprechende Vorkaufssatzung, zumal die Gemeinde bereits Eigentümerin der westlich, nördlich und östlichen von dem Gebiet gelegenen Grundstücke Flur-Nrn. 243, 258 und 374 ist.
Die Flächen sind in dem der Beschlussvorlage als Anlage beigefügten Lageplan dargestellt. In der Sitzung wird der Lageplan und ein Luftbild der Flächen per Beamer gezeigt.
Beschluss
Der Gemeinderat Röthlein beschließt den Erlass folgender Satzung über die Begründung eines besonderen Vorkaufsrechts (Vorkaufssatzung):
Satzung der Gemeinde Röthlein
über die Begründung eines besonderen
Vorkaufsrechts – Gemarkung Röthlein I
(Vorkaufssatzung)
Aufgrund des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches - BauGB - erlässt die Gemeinde Röthlein folgende Satzung:
§ 1
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst folgende Grundstücke:
Flur-Nrn. 259, 260, 261 und 262 der Gemarkung Röthlein
§ 2
Besonderes Vorkaufsrecht
Im Geltungsbereich dieser Satzung steht der Gemeinde Röthlein ein Vorkaufsrecht an Grundstücken nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB zu.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0
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5.2. Erlass einer Satzung über die Begründung eines besonderen Vorkaufsrechts - Gemarkung Röthlein, Teil II
Gremium
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Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat
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2. Sitzung des Gemeinderates
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24.01.2023
|
ö
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beschließend
|
5.2 |
Sachverhalt
Neben den gesetzlichen Vorkaufsrechten nach § 24 BauGB kann die Gemeinde nach § 25 BauGB durch Satzung gemeindliche Vorkaufsrechte begründen. Dies ist nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB in Gebieten möglich, in denen die Gemeinde städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht. Hier kann die Gemeinde zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Satzung Flächen bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken zusteht.
Für die im Nordosten Röthleins zwischen den bestehenden Wohn- und Gewerbe-/Industriegebiet gelegenen Grundstücke Flur-Nrn. 536, 537, 538, 539, 553/2, 553/1, 562/3, 561, 560, 559, 558, 557, 556, 555, 554, 528, 528/1, 529, 530, 531, 532, 533, 534, 499/1, 499/2, 527, 526, 525, 524, 523, 522, 520, 519, 518, 517, 566/2, 566/3, 516/1, 463 der Gemarkung Röthlein ist als städtebauliche Maßnahme die Erweiterung des bestehenden Wohn- und Gewerbe-/Industriegebiets im Rahmen einer Mischgebietsnutzung beabsichtigt. Der Eigentümer der Flächen, ein Gärtnereibetrieb, hat eine Standortverlegung angekündigt. Eine Nutzung nach der Standortaufgabe als landwirtschaftliche Fläche ist angesichts der direkt danebenliegenden Wohn- und Gewerbeflächen nicht sinnvoll. Für die Flächen hat die Gemeinde bereits Varianten für ein Entwicklungskonzept erstellt und im Integrierten Städtebaulichen Entwicklungskonzept (ISEK) für den Bereich diese städtebauliche Konzeption berücksichtigt. Dadurch begründet sich eine entsprechende Vorkaufssatzung.
Die Flächen sind in dem der Beschlussvorlage als Anlage beigefügten Lageplan dargestellt. In der Sitzung wird der Lageplan und ein Luftbild der Flächen per Beamer gezeigt.
Beschluss
Der Gemeinderat Röthlein beschließt den Erlass folgender Satzung über die Begründung eines besonderen Vorkaufsrechts (Vorkaufssatzung):
Satzung der Gemeinde Röthlein
über die Begründung eines besonderen
Vorkaufsrechts – Gemarkung Röthlein II
(Vorkaufssatzung)
Aufgrund des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches - BauGB - erlässt die Gemeinde Röthlein folgende Satzung:
§ 1
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst folgende Grundstücke:
Flur-Nrn. 536, 537, 538, 539, 553/2, 553/1, 562/3, 561, 560, 559, 558, 557, 556, 555, 554, 528, 528/1, 529, 530, 531, 532, 533, 534, 499/1, 499/2, 527, 526, 525, 524, 523, 522, 520, 519, 518, 517, 566/2, 566/3, 516/1, 463 der Gemarkung Röthlein
§ 2
Besonderes Vorkaufsrecht
Im Geltungsbereich dieser Satzung steht der Gemeinde Röthlein ein Vorkaufsrecht an Grundstücken nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB zu.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0
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5.3. Erlass einer Satzung über die Begründung eines besonderen Vorkaufsrechts - Gemarkung Röthlein, Teil III
Gremium
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Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
|
2. Sitzung des Gemeinderates
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24.01.2023
|
ö
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beschließend
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5.3 |
Sachverhalt
Neben den gesetzlichen Vorkaufsrechten nach § 24 BauGB kann die Gemeinde nach § 25 BauGB durch Satzung gemeindliche Vorkaufsrechte begründen. Dies ist nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB in Gebieten möglich, in denen die Gemeinde städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht. Hier kann die Gemeinde zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Satzung Flächen bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken zusteht.
Für die in Röthlein östlich des bestehenden Gewerbe-/Industriegebiets „Mühläcker“ gelegenen Grundstücke Flur-Nrn. 464, 465, 466, 467, 468, 469/1, 469 der Gemarkung Röthlein ist als städtebauliche Maßnahme die Erweiterung des bestehenden Gewerbe-/Industriegebiets beabsichtigt. Der Bebauungs- und Grünordnungsplan für das Gebiet sieht auf diesen Flächen die Errichtung einer „Schutzpflanzung“ und einen Anwandweg mit einem Pflanzgebot für öffentliche und private Grünflächen vor. Wenn die Gemeinde Eigentümerin der Flächen wird, können diese städtebaulichen Ziele umgesetzt werden.
Dadurch begründet sich eine entsprechende Vorkaufssatzung.
Die Flächen sind in dem der Beschlussvorlage als Anlage beigefügten Lageplan dargestellt. In der Sitzung wird der Lageplan und ein Luftbild der Flächen per Beamer gezeigt.
Beschluss
Der Gemeinderat Röthlein beschließt den Erlass folgender Satzung über die Begründung eines besonderen Vorkaufsrechts (Vorkaufssatzung):
Satzung der Gemeinde Röthlein
über die Begründung eines besonderen
Vorkaufsrechts – Gemarkung Röthlein II
(Vorkaufssatzung)
Aufgrund des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches - BauGB - erlässt die Gemeinde Röthlein folgende Satzung:
§ 1
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst folgende Grundstücke:
Flur-Nrn. 464, 465, 466, 467, 468, 469/1, 469 der Gemarkung Röthlein
§ 2
Besonderes Vorkaufsrecht
Im Geltungsbereich dieser Satzung steht der Gemeinde Röthlein ein Vorkaufsrecht an Grundstücken nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB zu.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0
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5.4. Erlass einer Satzung über die Begründung eines besonderen Vorkaufsrechts - Gemarkung Hirschfeld, Teil I
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat
|
2. Sitzung des Gemeinderates
|
24.01.2023
|
ö
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|
5.4 |
Sachverhalt
Neben den gesetzlichen Vorkaufsrechten nach § 24 BauGB kann die Gemeinde nach § 25 BauGB durch Satzung gemeindliche Vorkaufsrechte begründen. Dies ist nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB in Gebieten möglich, in denen die Gemeinde städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht. Hier kann die Gemeinde zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Satzung Flächen bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken zusteht.
Für das östlich von Hirschfeld gelegenen Grundstücke Flur-Nrn. 280, 281 der Gemarkung Hirschfeld ist als städtebauliche Maßnahme die Erweiterung des westlich und nördlich bereits bestehenden Wohngebietes beabsichtigt. Dadurch begründet sich eine entsprechende Vorkaufssatzung. Die Erschließung erfolgt über die bereits ausgebaute Straße „Am Herzenberg“, Flur-Nr. 185, der Gemarkung Hirschfeld, an die das Grundstück Flur-Nr. 280 der Gemarkung Hirschfeld anliegt.
Die Flächen sind in dem der Beschlussvorlage als Anlage beigefügten Lageplan dargestellt. In der Sitzung wird der Lageplan und ein Luftbild der Flächen per Beamer gezeigt.
Beschluss
Der Gemeinderat Röthlein beschließt den Erlass folgender Satzung über die Begründung eines besonderen Vorkaufsrechts (Vorkaufssatzung):
Satzung der Gemeinde Röthlein
über die Begründung eines besonderen
Vorkaufsrechts – Gemarkung Hirschfeld I
(Vorkaufssatzung)
Aufgrund des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches - BauGB - erlässt die Gemeinde Röthlein folgende Satzung:
§ 1
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst folgende Grundstücke:
Flur-Nr. 280, 281 der Gemarkung Hirschfeld
§ 2
Besonderes Vorkaufsrecht
Im Geltungsbereich dieser Satzung steht der Gemeinde Röthlein ein Vorkaufsrecht an Grundstücken nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB zu.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0
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5.5. Erlass einer Satzung über die Begründung eines besonderen Vorkaufsrechts - Gemarkung Hirschfeld, Teil II
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
|
2. Sitzung des Gemeinderates
|
24.01.2023
|
ö
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beschließend
|
5.5 |
Sachverhalt
Neben den gesetzlichen Vorkaufsrechten nach § 24 BauGB kann die Gemeinde nach § 25 BauGB durch Satzung gemeindliche Vorkaufsrechte begründen. Dies ist nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB in Gebieten möglich, in denen die Gemeinde städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht. Hier kann die Gemeinde zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Satzung Flächen bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken zusteht.
Für die östlich von Hirschfeld gelegenen Grundstücke Flur-Nrn. 296, 297 der Gemarkung Hirschfeld ist als städtebauliche Maßnahme die Erweiterung der westlich bereits bestehenden Wohnbebauung beabsichtigt. Für dieses Gebiet hat die Gemeinde bereits entsprechende Überlegungen angestellt und Planungen durchgeführt. Dadurch begründet sich eine entsprechende Vorkaufssatzung. Die Erschließung erfolgt über die bereits ausgebaute Straße „Gernacher Straße“, an der das Gebiet anliegt.
Die Flächen sind in dem der Beschlussvorlage als Anlage beigefügten Lageplan dargestellt. In der Sitzung wird der Lageplan und ein Luftbild der Flächen per Beamer gezeigt.
Beschluss
Der Gemeinderat Röthlein beschließt den Erlass folgender Satzung über die Begründung eines besonderen Vorkaufsrechts (Vorkaufssatzung):
Satzung der Gemeinde Röthlein
über die Begründung eines besonderen
Vorkaufsrechts – Gemarkung Hirschfeld II
(Vorkaufssatzung)
Aufgrund des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches - BauGB - erlässt die Gemeinde Röthlein folgende Satzung:
§ 1
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst folgende Grundstücke:
Flur-Nr. 296, 297 der Gemarkung Hirschfeld
§ 2
Besonderes Vorkaufsrecht
Im Geltungsbereich dieser Satzung steht der Gemeinde Röthlein ein Vorkaufsrecht an Grundstücken nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB zu.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0
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5.6. Erlass einer Satzung über die Begründung eines besonderen Vorkaufsrechts - Gemarkung Hirschfeld, Teil III
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat
|
2. Sitzung des Gemeinderates
|
24.01.2023
|
ö
|
beschließend
|
5.6 |
Sachverhalt
Neben den gesetzlichen Vorkaufsrechten nach § 24 BauGB kann die Gemeinde nach § 25 BauGB durch Satzung gemeindliche Vorkaufsrechte begründen. Dies ist nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB in Gebieten möglich, in denen die Gemeinde städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht. Hier kann die Gemeinde zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Satzung Flächen bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken zusteht.
Für das östlich von Hirschfeld dem Friedhof benachbarte Grundstück Flur-Nrn. 144 der Gemarkung Hirschfeld ist als städtebauliche Maßnahme die Einbeziehung in die im Flächennutzungsplan für den Bereich der Grundstücke Flur-Nrn. 145 und 146 der Gemarkung Hirschfeld vorgesehene „Flächen für den Gemeinbedarf“ beabsichtigt. Damit wird eine Anbindung der Fläche an den Ort erreicht, der durch die Ausweisung der Tennisplätze und Sportplätze nach Osten gewachsen ist. Auf dieser Fläche ergibt sich die Möglichkeit, ein kommunales Gebäude, wie z.B. Feuerwehrhaus zu errichten. Dadurch begründet sich eine entsprechende Vorkaufssatzung. Die Erschließung erfolgt über die bereits ausgebaute Straße „Gernacher Straße“, an der das Gebiet anliegt.
Die Flächen sind in dem der Beschlussvorlage als Anlage beigefügten Lageplan dargestellt. In der Sitzung wird der Lageplan und ein Luftbild der Flächen per Beamer gezeigt.
Beschluss
Der Gemeinderat Röthlein beschließt den Erlass folgender Satzung über die Begründung eines besonderen Vorkaufsrechts (Vorkaufssatzung):
Satzung der Gemeinde Röthlein
über die Begründung eines besonderen
Vorkaufsrechts – Gemarkung Hirschfeld II
(Vorkaufssatzung)
Aufgrund des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches - BauGB - erlässt die Gemeinde Röthlein folgende Satzung:
§ 1
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst folgende Grundstücke:
Flur-Nr. 144 der Gemarkung Hirschfeld
§ 2
Besonderes Vorkaufsrecht
Im Geltungsbereich dieser Satzung steht der Gemeinde Röthlein ein Vorkaufsrecht an Grundstücken nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB zu.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0
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5.7. Erlass einer Satzung über die Begründung eines besonderen Vorkaufsrechts - Ausgleichsflächen
Gremium
|
Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat
|
2. Sitzung des Gemeinderates
|
24.01.2023
|
ö
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beschließend
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5.7 |
Sachverhalt
Neben den gesetzlichen Vorkaufsrechten nach § 24 BauGB kann die Gemeinde nach § 25 BauGB durch Satzung gemeindliche Vorkaufsrechte begründen. Dies ist nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB in Gebieten möglich, in denen die Gemeinde städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht. Hier kann die Gemeinde zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Satzung Flächen bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken zusteht.
Die Gemeinde Röthlein verfolgt ein Konzept zur Entwicklung und Bevorratung von Ausgleichsflächen (u.a. für die Nutzung im Ökokonto), um für die vorgesehenen bauleitplanerischen Maßnahmen (zukünftige Wohnbebauung, Verdichtungsbebauung im Bereich des Klosters, Erweiterung Gewerbe-/Industriegebiet Mühläcker) entsprechende Flächen zum Ausgleich zur Verfügung zu haben. Hierfür sind die Grundstücke Flur-Nrn. 122, 123, 400 und 401 der Gemarkung Röthlein und Flur-Nrn. 42 und 42/1 der Gemarkung Heidenfeld für eine hinreichend effektive Aufwertung geeignet, wie entsprechende Voruntersuchungen ergeben haben.
Durch diese städtebauliche Maßnahme begründet sich eine Vorkaufssatzung, weil sowohl für die Festsetzung von Ausgleichsflächen als auch die Verwendung eines Öko-Kontos die Grundlage im Baugesetzbuch zu finden ist.
Die Flächen sind in dem der Beschlussvorlage als Anlage beigefügten Lageplan dargestellt. In der Sitzung wird der Lageplan und ein Luftbild der Flächen per Beamer gezeigt.
Beschluss
Der Gemeinderat Röthlein beschließt den Erlass folgender Satzung über die Begründung eines besonderen Vorkaufsrechts (Vorkaufssatzung):
Satzung der Gemeinde Röthlein
über die Begründung eines besonderen
Vorkaufsrechts – Ausgleichsflächen
(Vorkaufssatzung)
Aufgrund des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches - BauGB - erlässt die Gemeinde Röthlein folgende Satzung:
§ 1
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst folgende Grundstücke:
Flur-Nrn. 122, 123, 400 und 401 der Gemarkung Röthlein und Flur-Nrn. 42 und 42/1 der Gemarkung Heidenfeld
§ 2
Besonderes Vorkaufsrecht
Im Geltungsbereich dieser Satzung steht der Gemeinde Röthlein ein Vorkaufsrecht an Grundstücken nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB zu.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0
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6. Umrüstung der Außenbeleuchtung auf hocheffiziente LED-Technik - Vergabe Umrüstung der förderfähigen Leuchtmittel
Gremium
|
Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
|
2. Sitzung des Gemeinderates
|
24.01.2023
|
ö
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6 |
Sachverhalt
Die Gemeindeverwaltung möchte die Straßenbeleuchtung auf hocheffiziente LED-Technik umrüsten und hat dafür bei 5 Unternehmen um ein Angebot gebeten. 1 Angebot ging ein. Dieses Lag bei 195.900,30 EUR inkl. MwSt.
Dabei werden die bestehenden Leuchten lediglich umgebaut und die bisherigen Gehäuse samt Leuchtmittel ersetzt. Mittlerweile liegt auch der Zuwendungsbescheid des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz mit einer 30 % Förderhöhe vor.
Die Amortisationszeit liegt hier bei einer Energieeinsparung von ca. 75% bei unter 3 Jahren.
Die Lagepläne, in denen die davon betroffenen 441 Leuchten dargestellt sind, werden im Sitzungsnachgang in das Ratsinformationssystem hochgeladen.
Beschluss
Der Gemeinderat Röthlein beschließt das Unternehmen ÜZ Mainfranken eG aus Lülsfeld mit der Umrüstung der Straßenbeleuchtung auf LED-Technik mit einer Brutto Auftragssumme von 195.900,30 EUR zu beauftragen. Die Gemeindeverwaltung wird ermächtigt, dementsprechende Verträge mit dem ausführenden Unternehmen zu schließen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0
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7. PumpTrack/Skaterbahn - Vergabe Architektenleistungen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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2. Sitzung des Gemeinderates
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24.01.2023
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ö
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7 |
Sachverhalt
Für die Errichtung einer PumpTrack/Skateranlage ist für den Standort am Schlittenberg in Heidenfeld eine Baugenehmigung notwendig. Hierfür hat die Gemeindeverwaltung bei drei Architekten um ein Angebot gebeten. Ein Angebot gingen ein. Dieser lag bei 62.939,81 EUR inkl. MwSt. Das Honorar richtet sich nach der HOAI. Der Bauantrag ist förderunschädlich.
Im vergangenen Jahr wurde bereits ein Antrag für das LEADER-Förderprogramm gestellt. Die Fördermittel waren jedoch schon ausgeschöpft. Ab Juni 2023 können wieder Förderanträge gestellt werden.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt das Angebot aus dem Planungsbüro Wenisch aus Herzogenaurach mit einer Brutto Auftragssumme von 62.939,81 EUR anzunehmen.
Die Gemeindeverwaltung wird ermächtigt, die entsprechenden Verträge mit dem Planungsbüro Wenisch zu schließen und den Auftrag Stufen- bzw. Phasenweise zu vergeben.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 1
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8. Anträge Regionalbudget 2023
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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2. Sitzung des Gemeinderates
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24.01.2023
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ö
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beschließend
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8 |
Sachverhalt
Der Bürgermeister stellt drei mögliche Anträge für das Regionalbudget 2023 vor. Er plädiert für die Anschaffung von zwei Anhängern und erläutert drei Nutzungsmöglichkeiten. So könnte auf einem Anhänger eine fest installierte und eine portable Spülmaschine installiert werden oder ca. zehn Garnituren, zwei Pavillons und Lautsprechern zur Verfügung gestellt werden oder der Anhänger als Kühlwagen und gleichzeitig als Spülmobil genutzt werden. Der Verleih der Anhänger erfolgt nicht an Private und gewerbliche Personen. Die Anhänger könnten jedoch den Mainbogengemeinden zur Verfügung gestellt werden.
Einige Gemeinderäte äußern ihre Meinungen zu den erläuterten Nutzungsmöglichkeiten. Die Nutzung des Anhängers für das Festmobilar findet am wenigsten Zuspruch, da die Eigenheimervereinigungen von Röthlein und Heidenfeld bereits über solches verfügen und zum Verleih anbieten.
In Heidenfeld besteht bereits ein Vereinsring. Zeitnah sollen in Röthlein alle Vereine hinsichtlich der Gründung eines Vereinsrings zusammenfinden.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt zwei Anträge an das Regionalbudget zu stellen. Es sollen zwei Mobile zur Förderung der Hygiene beschafft werden – ein Mobil mit Spülzelle und das andere Mobil mit Spülen und Kühlwagen. Der Antrag wird auf jeweils 15.000 € festgelegt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 1
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9. Informationen und Anfragen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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2. Sitzung des Gemeinderates
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24.01.2023
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ö
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informativ
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9 |
Sachverhalt
Anschaffung eines Busses für Vereine
Martina Braum hat mit Herrn Stock vom Autohaus Ganzinger bezüglich der Anschaffung eines Busses für Vereine, der sich aus kostenpflichtiger Werbung finanzieren soll, Kontakt aufgenommen. Herr Stock würde das Fahrzeug der Gemeinde auch unter dem ausgewiesenen Verkaufspreis anbieten. Die Instandhaltung würde durch die Werkstatt des Autohauses erfolgen.
Der Bürgermeister ist bereits auf Herrn Stock und Herrn Rudloff vom Auto-Service Rudloff zugegangen und bat beide um Benachrichtigung, sofern ein passender Bus zum Kauf steht. Er wird sich mit Herrn Stock nochmal aufgrund der Mitteilung von Martina in Verbindung setzen.
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9.1. Bekanntgabe Beschlüsse aus nichtöffentlicher Sitzung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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2. Sitzung des Gemeinderates
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24.01.2023
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ö
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9.1 |
Sachverhalt
Rehberger – Abrissparty
Der Vorsitzende gibt bekannt, dass im Jahr 2022 an den beiden Abrissveranstaltungen im Rehberger ein Umsatz in Höhe von 35.000 € erzielt wurde. Davon sind abzüglich aller Ausgaben rund 13.800 € übrig. Aus dem Erlös würden zwei Spülmaschinen herausspringen. Der Vorsitzende zieht ein positives Resümee aus dem Verlauf der Veranstaltungen.
Datenstand vom 30.06.2023 11:12 Uhr