Datum: 28.03.2023
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal im Rathaus
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:13 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 21:24 Uhr bis 22:07 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung vom 28.02.2023
2 Genehmigung der Niederschrift der letzten öffentlichen Bauausschusssitzung vom 14.03.2023
3 Genehmigung der Niederschrift der letzten öffentlichen Schulausschusssitzung vom 14.03.2023
4 Baugesuche
4.1 Anbau eines Wohnhauses und Balkonerrichtung auf dem Grundstück Fl. Nr. 440, Beethovenstraße 8, Gemarkung Heidenfeld - Antrag auf Baugenehmigung
4.2 Informationen über Bauvorhaben im Genehmigungsfreistellungsverfahren
5 Vorstellung der Gebührenkalkulation und Festlegung der Gebührensätze der Friedhöfe
6 Aufhebung der alten Vorkaufssatzungen
6.1 Erlass einer Satzung über die Aufhebung der drei Satzungen der Gemeinde Röthlein vom 06.09.2005, der Satzung der Gemeinde Röthlein vom 31.03.2009 und der zwei Satzungen der Gemeinde Röthlein vom 10.09.1997 über die Begründung eines besonderen Vorkaufsrechts nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB (Vorkaufssatzungen)
6.2 Erlass einer Satzung über die Aufhebung der Satzung der Gemeinde Röthlein vom 10.09.1997 über die Begründung eines besonderen Vorkaufsrechts nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB (Vorkaufssatzung)
7 Kanalsanierung Klosterstraße - Vergabe Kanalsanierung
8 Neuerlass der Plakatierungsverordnung
9 Feuerwehr Röthlein - Entscheidungen im Ausschreibungsverfahren Feuerwehrfahrzeugs HLF 20
10 Turnhalle TSV Röthlein - Baumaßnahmen wegen Fledermäusen
11 Übernahme von Kosten für die Vereine
11.1 Generelle Entscheidung über Leistungen des Bauhofs für Vereine
11.2 Anfrage Stellung eines Stromanschlusses durch die Gemeinde
11.3 Antrag von Gemeinderäten: Übernahme Müllgebühren bei Festen
12 49 € Ticket und Schülerbeförderung
13 Informationen und Anfragen
13.1 Bekanntgabe Beschlüsse aus nichtöffentlicher Sitzung

zum Seitenanfang

1. Genehmigung der Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung vom 28.02.2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 4. Sitzung des Gemeinderates 28.03.2023 ö 1

Sachverhalt

Die Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 28.02.2023 wurde den Gemeinderäten zugestellt.

Beschluss

Die Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 28.02.2023 wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

2. Genehmigung der Niederschrift der letzten öffentlichen Bauausschusssitzung vom 14.03.2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 4. Sitzung des Gemeinderates 28.03.2023 ö beschließend 2

Sachverhalt

Die Niederschrift der öffentlichen Bauausschusssitzung vom 14.03.2023 wurde den Gemeinderäten zugestellt.

Beschluss

Die Niederschrift der öffentlichen Bauausschussitzung vom 14.03.2023 wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

3. Genehmigung der Niederschrift der letzten öffentlichen Schulausschusssitzung vom 14.03.2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 4. Sitzung des Gemeinderates 28.03.2023 ö beschließend 3

Sachverhalt

Die Niederschrift der öffentlichen Schulausschusssitzung vom 14.03.2023 wurde den Gemeinderäten zugestellt.

Beschluss

Die Niederschrift der öffentlichen Schulausschusssitzung vom 14.03.2023 wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

4. Baugesuche

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 4. Sitzung des Gemeinderates 28.03.2023 ö informativ 4
zum Seitenanfang

4.1. Anbau eines Wohnhauses und Balkonerrichtung auf dem Grundstück Fl. Nr. 440, Beethovenstraße 8, Gemarkung Heidenfeld - Antrag auf Baugenehmigung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 4. Sitzung des Gemeinderates 28.03.2023 ö beschließend 4.1

Sachverhalt

Für den Anbau eines Wohnhauses und Balkonerrichtung auf dem Grundstück Fl. Nr. 440, Beethovenstraße 8, Gemarkung Heidenfeld, wurde ein Antrag auf Baugenehmigung eingereicht. 
Für den Bereich im Altort existiert kein Bebauungsplan. Das Bauvorhaben liegt im Planungsbereich des Innenbereichs gemäß § 34 BauGB. Die Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich demzufolge danach, ob sich das Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. In diesem Bereich gibt es u. a. Wohnhäuser mit Balkonen, Garagen sowie andere Nebengebäude.
Das Bauvorhaben fügt sich dementsprechend in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Nachbarunterschriften liegen vollständig vor. 

Der Vorsitzende schlägt vor, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen und stellt dies zur Aussprache und Entscheidung.

Beschluss

Nach Aussprache beschließt das Gremium zum eingereichten Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB zu erteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Gemeinderat Jürgen Lorenz war nach Art. 49 Abs. 1 GO persönlich beteiligt und hat an der Beratung und Abstimmung nicht teilgenommen.

zum Seitenanfang

4.2. Informationen über Bauvorhaben im Genehmigungsfreistellungsverfahren

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 4. Sitzung des Gemeinderates 28.03.2023 ö beschließend 4.2

Sachverhalt

Der Vorsitzende erläutert, dass für die Errichtung eines freistehenden Einfamilienhauses (mit Carport und Schuppen) auf dem Grundstück Fl. Nr. 1003/24, An der Sulz 32, Gemarkung Heidenfeld, Planunterlagen im Freistellungsverfahren eingereicht wurden.

zum Seitenanfang

5. Vorstellung der Gebührenkalkulation und Festlegung der Gebührensätze der Friedhöfe

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 4. Sitzung des Gemeinderates 28.03.2023 ö beschließend 5

Sachverhalt

Der Vorsitzende erteilt Lena Seifert das Wort, welche die Kalkulation der Friedhofs-gebühren vorstellt. Folgende Gebührensätze werden von der Verwaltung vorgeschlagen:

Leichenhausbenutzungsgebühr:

Sarg
Urne
100,00 €
100,00 €


Grabgebühren:
Bei einer Kostendeckung von 100 % würden sich bei den Grabgebühren folgende neue Beträge ergeben:

Art

Gebühr Grab/Jahr
Gebühr Grab/Ruhefrist
Einzelgrab, 2 Belegstellen

26,14 €

522,83 €
Familiengrab, 4 x Sarg + 4 x Urne
52,28 €
              1.045,66 €
Urnengrab groß, 4 Belegstellen

52,28 €
                 522,83 €
Urnengrab klein, 2 Belegstellen

43,57 €
                 435,69 €
Urnennische, 2 Belegstellen

43,57 €
                 435,69 €
Urnengrab Baumbestattung, 2 Belegstellen
52,28 €
                522,83 €

Hier wurde in der Vergangenheit eine Kostendeckung von 40 % angesetzt. Nun ist über die Höhe der Kostendeckung durch die zukünftigen Beträge zu entscheiden. 

Die Ruhefrist für die Einzel- und Familiengräber beläuft sich auf 20 Jahre und die Ruhefrist für Urnenbestattungen beträgt 10 Jahre.






Vorschläge von der Verwaltung wären:

Art

Kostendeckungsfaktor
60 %              65 %          70 %
aktuell
   Kostendeckungsfaktor
60 %        65 %      70 %
Einzelgrab,
2 Belegstellen
313,70 €
339,84 €
365,98 €
260,00 €
21 %
31 %
41 %
Familiengrab, 
4 x Sarg + 4 x Urne
     
627,40 €
679,68 €
731,96 €
520,00 €
21 %
31 %
41 %
Urnengrab groß,
4 Belegstellen
313,70 €
339,84 €
365,98 €
220,00 €
43 %
54 %
66 %
Urnengrab klein,
2 Belegstellen
261,42 €
283,20 €
304,99 €
190,00 €
38 %
49 %
61 %
Urnennische
2 Belegstellen
261,42 €
283,20 €
304,99 €
429,00 €
-39 %
-34 %
-29 %
Urnengrab Baumbestattung
2 Belegstellen
313,70 €
339,84 €
365,98 €
0,00 €
-----
-----
-----

Bei der Baumbestattung kommen noch Kosten in Höhe von 99,50 € für einen Pultstein hinzu.


Bestattungsgebühren: (bereits durch Vergabe festgelegt)
Bei den Bestattungsgebühren wird der Verwaltungskostenaufschlag einheitlich auf 75,00 € angehoben, da der Aufwand für die Verwaltung und den Bauhof bei allen Beerdigungsarten annähernd gleich ist. 


Verwaltung
Bestatter
Kosten
Urnengrab

75,00 €
150,00 €
225,00 €
Beisetzung NT

75,00 €
400,00 €
475,00 €
Beisetzung Tief

75,00 €
520,00 €
595,00 €
Urnennische

75,00 €
100,00 €
175,00 €
Urnenwand

75,00 €
100,00 €
175,00 €
Baumbestattung

75,00 €
150,00 €
225,00 €

Die Aufwandspauschale bei der Beerdigung mit Trauerfeier wie Leitung der Beerdigung, Läutdienst, Transport der Kränze zum Grab inklusive Schmücken des Grabes, 2 Sandbehälter mit Schaufeln und 1 Flammenschale, ggfs. Urnenständer; ggfs. Abdeckung Urnengrab beträgt                                                                220,00 Euro


Die Mietgebühr für die ortsübliche Dekoration beträgt:

  1. bei Erdgrab:
grüne Abdeckung im Grab und des Erdcontainers, Teppich      60,00 Euro

  1. bei einer Urnenbeisetzung ohne Trauerfeier:
Am Grab oder an der Urnenmauer ein Urnenständer, wenn die Angehörigen dies wünschen                        50,00 Euro 

Das Fahren bzw. Tragen bzw. der Urne zur Grabstätte und die Einsenkung des Sarges wird von Sargträgern vorgenommen. 
Hierfür sind pro Sargträger und für den Träger des Grabkreuzes      25,00 Euro 
zuzüglich gegebenenfalls Fahrtkostenpauschale von 10,00 Euro
zu entrichten.

Falls Angehörige für Sargträger und den Träger des Grabkreuzes sorgen oder Abordnungen von Vereinen als Sarg- und Kreuzträger tätig werden, sind keine Gebühren an die Gemeinde Röthlein zu entrichten. 


Sonstige Gebühren:
Umbettungen einer Leiche während der ersten

  • 10 Jahre der Ruhefrist                                                325,00 Euro

  • Ab dem 11. Jahr bis zum Ablauf der Ruhefrist                260,00 Euro

  • nach Ablauf der Ruhefrist                                        200,00 Euro

Zuzüglich der Gebühr zur Grabherstellung.

Sonstige Dienstleistungen je Person und angefangene Stunde           40,00 Euro

Beschluss 1

Nach Aussprache beschließt das Gremium, die Friedhofsgebühren auf die von der Verwaltung vorgeschlagenen Beträge anzuheben. Bei den Grabgebühren wird eine Kostendeckung in Höhe von 65 % festgesetzt.

Diese dienen als Vorgaben für die Verwaltung, um die Friedhofs- und Bestattungsordnung sowie die Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung neu auszuarbeiten und dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 8

Beschluss 2

Nach Aussprache beschließt das Gremium, die Friedhofsgebühren auf die von der Verwaltung vorgeschlagenen Beträge anzuheben. Bei den Grabgebühren wird eine Kostendeckung in Höhe von 60 % festgesetzt.

Diese dienen als Vorgaben für die Verwaltung, um die Friedhofs- und Bestattungsordnung sowie die Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung neu auszuarbeiten und dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 4

zum Seitenanfang

6. Aufhebung der alten Vorkaufssatzungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 4. Sitzung des Gemeinderates 28.03.2023 ö informativ 6
zum Seitenanfang

6.1. Erlass einer Satzung über die Aufhebung der drei Satzungen der Gemeinde Röthlein vom 06.09.2005, der Satzung der Gemeinde Röthlein vom 31.03.2009 und der zwei Satzungen der Gemeinde Röthlein vom 10.09.1997 über die Begründung eines besonderen Vorkaufsrechts nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB (Vorkaufssatzungen)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 4. Sitzung des Gemeinderates 28.03.2023 ö beschließend 6.1

Sachverhalt

Nachdem der Gemeinderat in der Sitzung am 24.01.2023 neue Vorkaufssatzungen erlassen hat, die mittlerweile durch Bekanntmachung in Kraft getreten sind, können die früheren Vorkaufssatzungen aufgehoben werden. 

Die aktuell noch bestehenden sechs Vorkaufssatzungen vom 06.09.2005 (3 Satzungen), 31.03.2009 und 10.09.1997 (2 Satzungen) nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB können mittels einer Satzung aufgehoben werden. 

Beschluss

Der Gemeinderat Röthlein beschließt den Erlass folgender Satzung:

Satzung 
über die Aufhebung 
der drei Satzungen der Gemeinde Röthlein vom 06.09.2005, 
der Satzung der Gemeinde Röthlein vom 31.03.2009 und 
der zwei Satzungen der Gemeinde Röthlein vom 10.09.1997 
über die Begründung eines besonderen Vorkaufsrechts nach 
§ 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB (Vorkaufssatzungen)

Die Gemeinde Röthlein erlässt aufgrund des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches - BauGB - folgende Satzung:


§ 1

Die Satzung der Gemeinde Röthlein vom 06.09.2005 über die Begründung eines besonderen Vorkaufsrechts (Vorkaufssatzung) in der Gemarkung Röthlein wird aufgehoben.

§ 2

Die Satzung der Gemeinde Röthlein vom 06.09.2005 über die Begründung eines besonderen Vorkaufsrechts (Vorkaufssatzung) in der Gemarkung Heidenfeld wird aufgehoben.

§ 3

Die Satzung der Gemeinde Röthlein vom 06.09.2005 über die Begründung eines besonderen Vorkaufsrechts (Vorkaufssatzung) in der Gemarkung Hirschfeld wird aufgehoben.

§ 4

Die Satzung der Gemeinde Röthlein vom 31.03.2009 über die Begründung eines besonderen Vorkaufsrechts (Vorkaufssatzung) wird aufgehoben.

§ 5

Die Satzung der Gemeinde Röthlein vom 10.09.1997, geändert mit Satzung vom 23.11.2004, über die Begründung eines besonderen Vorkaufsrechts (Vorkaufssatzung) in der Gemarkung Röthlein wird aufgehoben.

§ 6

Die Satzung der Gemeinde Röthlein vom 10.09.1997, geändert mit Satzung vom 23.11.2004, über die Begründung eines besonderen Vorkaufsrechts (Vorkaufssatzung) in der Gemarkung Heidenfeld wird aufgehoben.

§ 7

Die Satzung tritt am Tag ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

6.2. Erlass einer Satzung über die Aufhebung der Satzung der Gemeinde Röthlein vom 10.09.1997 über die Begründung eines besonderen Vorkaufsrechts nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB (Vorkaufssatzung)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 4. Sitzung des Gemeinderates 28.03.2023 ö beschließend 6.2

Sachverhalt

Nachdem der Gemeinderat in der Sitzung am 24.01.2023 neue Vorkaufssatzungen erlassen hat, die mittlerweile durch Bekanntmachung in Kraft getreten sind, können die früheren Vorkaufssatzungen aufgehoben werden. 

Die aktuell noch bestehende Vorkaufssatzung vom 10.09.1997 nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB kann mittels einer Satzung aufgehoben werden. 

Beschluss

Der Gemeinderat Röthlein beschließt den Erlass folgender Satzung:

Satzung 
über die Aufhebung
der Satzung der Gemeinde Röthlein vom 10.09.1997 
über die Begründung eines besonderen Vorkaufsrechts nach 
§ 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB (Vorkaufssatzung) 

Die Gemeinde Röthlein erlässt aufgrund des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Baugesetzbuches - BauGB - folgende Satzung:


§ 1

Die Satzung der Gemeinde Röthlein vom 10.09.1997 über die Begründung eines besonderen Vorkaufsrechts (Vorkaufssatzung) nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB wird aufgehoben.

§ 2

Die Satzung tritt am Tag ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

7. Kanalsanierung Klosterstraße - Vergabe Kanalsanierung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 4. Sitzung des Gemeinderates 28.03.2023 ö 7

Sachverhalt

Die Maßnahme war beschränkt ausgeschrieben worden. 12 Firmen wurden zur Angebotsabgabe aufgefordert, 4 Angebote sind eingegangen. Die Submission fand am 15.03.2023 statt. Das wirtschaftlich günstigste Angebot hat die Fa. Dietzel und Sohn mit
einer Bruttosumme von 359.139,33 EUR abgegeben. Die weiteren Angebotspreise liegen bei 397.463,75 EUR, 396.615,00 EUR und 485.552,13 EUR. 

Die Kostenmitteilung von FMP vom 21.07.2022 sieht eine Gesamtbausumme von 312.000 EUR für die Kanalsanierung vor. 

Aufgrund der aktuell schwierigen Baukonjunktur werden die Kostenberechnungen für die aktuell ausgeschriebenen Leistungen über die Preisindizes des Statistischen Bundesamtes sowie einer Abschätzung der zu erwartenden Preissteigerung für das Jahr 2023 angepasst. Somit beträgt die aktuelle Kostenberechnung für die Kanalsanierung 343.200 EUR.

Der Vergabevorschlag des Büros FMP vom 16.03.2023 sieht vor, den Auftrag für die Kanalsanierung an die Fa. Dietzel und Sohn zu vergeben.  

Beschluss

Der Gemeinderat Röthlein beschließt den Auftrag für die Kanalsanierung in der Klosterstraße an die Fa. Dietzel und Sohn mit einer Bruttoauftragssumme von 359.139,33 EUR zur vergeben.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Frau Martina Schneider war während der Abstimmung nicht im Sitzungssaal.

zum Seitenanfang

8. Neuerlass der Plakatierungsverordnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 4. Sitzung des Gemeinderates 28.03.2023 ö beschließend 8

Sachverhalt

Die seit 2008 gültige Plakatierungsverordnung der Gemeinde Röthlein soll überarbeitet und neu erlassen werden. In der Anlage ist die bisherige Verordnung und die Änderungsverordnung angefügt. 

Der Beschlussvorlag zeigt den Text der neuen Plakatierungsverordnung auf.

Beschluss

Der Gemeinderat Röthlein beschließt den Erlass folgender Verordnung:

Verordnung 
über das Anbringen 
von Anschlägen und die Darstellung durch 
Bildwerfer in der Öffentlichkeit 
(Plakatierungsverordnung)

Die Gemeinde Röthlein erlässt aufgrund von Art. 28 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2011-2-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 27.04.2020 (GVBl. S. 236) geändert worden ist, folgende Verordnung:


§ 1
Beschränkung von Anschlägen und Darstellungen durch Bildwerfer

(1) Zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes und zum Schutze von Natur-, Kunst- und Kulturdenkmälern dürfen in der Öffentlichkeit Anschläge, insbesondere Plakate, Zettel, Schriften und Tafeln nur an den von der Gemeinde Röthlein bestimmten Anschlagstafeln und Schaukästen angebracht werden. 

(2) Darstellungen durch Bildwerfer dürfen in der Öffentlichkeit nur nach vorheriger Genehmigung durch die Gemeinde Röthlein vorgeführt werden.

(3) Öffentlich sind insbesondere Anschläge, die im öffentlichen Verkehrsraum angebracht sind oder die vom öffentlichen Verkehrsraum aus wahrgenommen werden können. 

(4) Abs. 1 findet keine Anwendung auf ortsfeste Anlagen der Wirtschaftswerbung (Werbeanlagen) im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Satz 2 der Bayerischen Bauordnung (BayBO).

(5) Nachfolgende Anschläge fallen nicht unter die Verordnung:

(a) Anschläge öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften und anderer Vereinigungen, die als gemeinnützig anerkannte Zwecke im Sinne von § 52 Abgabenordnung verfolgen, fallen nicht unter diese Verordnung, wenn sie an den hierfür bestimmten Anschlagstafeln an ihren eigenen Gebäuden und Grundstücken sowie ihrer sonstigen Versammlungsräume angebracht sind.

(b) Anschläge und Bekanntmachungen von Vereinen an den Vereinskästen bzw. Tafeln. 


§ 2
Wahlen, Abstimmungen und politische Veranstaltungen

(1)  Vor Wahlen, Volks- und Bürgerbegehren, Volks- und Bürgerentscheiden dürfen politische Parteien, Wählergruppen, Kandidatinnen und Kandidaten sowie Antragsteller von Volks- und Bürgerbegehren bis zu 10 Wochen vor der Wahl Plakatständer und Plakate auch außerhalb der in § 1 Abs. 1 dieser Verordnung genannten Stellen anbringen.

(2) Vor politischen Veranstaltungen dürfen politische Parteien, Wählergruppen und Aktionsbündnisse, denen mindestens zwei Parteien angehören bis zu sechs Wochen vor der Veranstaltung Plakatständer und Plakate auch außerhalb der in § 1 Abs. 1 dieser Verordnung genannten Stellen anbringen. Die Plakatständer und Plakate müssen deutliche Angaben zu Ort und Zeit der Veranstaltung enthalten; die Darstellung von Personen ist zulässig. 

(3) Wenn für politische Veranstaltungen nach § 2 Abs. 2 plakatiert wird und sich unmittelbar danach Plakatierungen für Wahlen, Volks- und Bürgerbegehen, Volks- und Bürgerentscheide nach § 2 Abs. 1 anschließen, müssen die Plakatstandorte gewechselt werden. Es ist nicht gestattet, konkrete Örtlichkeiten mittels Veranstaltungsplakatierungen für Plakatierungen bei Wahlen, Volks- und Bürgerbegehen, Volks- und Bürgerentscheide zu reservieren. 


§ 3
Ausnahmen

(1) Von der Beschränkung nach § 1 ausgenommen sind Anschläge von örtliche Vereinen für eigene Veranstaltungen bis zu sechs Wochen vor der Veranstaltung. Das Orts- und Landschaftsbild oder ein Kunst- oder Kulturdenkmal darf nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden. 

(2) Im Übrigen kann die Gemeinde in besonderen Fällen – insbesondere anlässlich besonderer Ereignisse – im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen von den Beschränkungen des § 1 gestatten, wenn dadurch das Orts- und Landschaftsbild oder ein Kunst- oder Kulturdenkmal nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird. Der Antrag auf Erlaubnis ist mindestens eine Woche vor dem Plakatierungszeitraum zu stellen. Der schriftlichen Erlaubnis liegen Aufkleber bei, welche auf den aufzuhängenden Plakaten und Anschlägen anzubringen sind. 


§ 4 
Maßgaben beim Plakatieren und Anbringen von Anschlägen

Bei Wahlen, Abstimmungen und politischen Veranstaltungen nach § 2 und Ausnahmen nach § 3 sind folgende Maßgaben zu beachten:

(1)  Anschläge, Plakatständer oder Plakate dürfen nicht übereinander angebracht werden. Die maximale Größe der einzelnen Anschläge bzw. Plakates ist auf einen Quadratmeter beschränkt. Sonderformate über einen Quadratmeter müssen standortgenau bei der Gemeinde beantragt werden und dürfen erst nach Genehmigung aufgestellt werden. Bei Wahlen, Abstimmungen und politischen Veranstaltungen nach § 2 werden die Anträge nach Satz 3 bis 12 Wochen vor der Wahl gesammelt und die Standorte gleichmäßig unter Berücksichtigung der Bedeutung der Partei vergeben, der § 5 Abs. 1 Sätze 2 und 3 Parteiengesetz gilt analog. 

(2) Anschläge, Plakatständer oder Plakate dürfen den Fußgänger- und Fahrverkehr nicht behindern oder beeinträchtigen 

(3) An Bäumen und Verkehrseinrichtungen (z.B. Verkehrs- und Schilderpfosten) dürfen Anschläge, Plakatständer und Plakate nicht befestigt werden und dürfen diese nicht beeinträchtigen.

(4) An Laternen/Lichtmasten können Anschläge, Plakatständer und Plakate angebracht werden. Beim Aufstellen ist darauf zu achten, dass die Funktionsfähigkeit der Laternen/Lichtmasten nicht beeinträchtigt wird. Eine Wiederholung der Plakatierung ist frühestens nach zwei Laternen/Lichtmasten zulässig.

(5) Sollen Anschläge an Gebäuden, Einfriedungen, Toren, etc. von Privatgrundstücken angebracht werden, ist zuvor das Einverständnis des jeweiligen Grundstückseigentümers einzuholen.

(6) Nach dem Tag der Wahl oder Veranstaltung müssen die bis zum Tag der Wahl oder Veranstaltung aufgestellten Plakatständer und Plakate innerhalb von 7 Tagen abgebaut werden. 


§ 5
Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 28 Abs. 2 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 ohne eine Ausnahmegenehmigung nach § 3 öffentliche Anschläge anbringt,
  2. entgegen § 1 Abs. 2 ohne Genehmigung öffentliche Bilddarstellungen vorführt,
  3. entgegen § 2 Plakatständer und Plakate aufstellt
  4. entgegen der Maßgaben nach § 4 Abs. 1 bis 5 Plakate und Anschläge anbringt, 
  5. entgegen § 4 Abs. 6 die Plakate und Anschläge nicht fristgerecht abbaut


§ 6
Inkrafttreten

  1. Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt 20 Jahre.

  1. Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 10.06.2008 außer Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

9. Feuerwehr Röthlein - Entscheidungen im Ausschreibungsverfahren Feuerwehrfahrzeugs HLF 20

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 4. Sitzung des Gemeinderates 28.03.2023 ö 9

Sachverhalt

Für die Feuerwehr Röthlein wurde die Ausschreibung eines HLF20 gestartet.
Die Auftragsvergabe soll in drei Losen erfolgen:
 
Los 1: Fahrgestell
Los 2: Aufbau
Los 3: Beladung

Der Gemeinderat hat Mittel in Höhe von 450 T€ für die Beschaffung vorgesehen.

Es gingen folgende Angebote ein:

Los 1: 1 Angebot
Los 2: 1 Angebote
Los 3: 2 Angebote

Nachdem für Los 1 und 2 jeweils nur ein Angebot eingegangen ist, ist die Auswertung nach den Wertungskriterien unerheblich. Lediglich die Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen sowie die Erfüllung aller geforderten Merkmale ist zu überprüfen.
Beide Bieter haben alle geforderten Unterlagen eingereicht und erfüllen auch im jeweiligen Los sämtliche technische Merkmale. Demnach könnte das Los 1 und das Los 2 an den jeweiligen Bietenden vergeben werden.

Für Los 3 haben 2 Bieter Angebot abgegeben. Da bei der Beladung ausschließlich der Preis das ausschlaggebende Kriterium ist, wurden die Angebote zunächst auf Vollständigkeit geprüft. Beide Firmen bieten vollumfänglich alle geforderten Ausrüstungsgegenstände an, so dass hier kein Ausschlussgrund vorliegt. Hier kann Aufgrund des Angebotspreises an das wirtschaftlichere Angebot vergeben werden.

Bei der Vergabe der Lose 1-3 wird ein Preis von 561.808,50 € aufgerufen. Dies übersteigt die geschätzte Auftragssumme um 25 %. Da die Haushaltmittel nicht bereitstehen und zudem die Wirtschaftlichkeit bei nur einem Bieter in den Losen 1+2 nicht gegeben erscheint, kann der Auftrag nicht ohne weiteres vergeben werden.

Vergleichbare Ausschreibungen erbrachten für die Lose 1+2 im Januar 
einmal 386.930 € und einmal 424.151€, woraus zu erkennen ist das die Schätzung der Gemeinde durchaus im realistischen Bereich liegen. Das Ergebnis von 493.165 € lag hier bis zu 27,5% darüber.

Im Ergebnis ist die Ausschreibung aus wirtschaftlichen Gründen für die Lose 1+2 aufzuheben.

Das Los 3 ist auskömmlich und kann an die Firma mit dem wirtschaftlichen Angebot zu 68.642,75 € vergeben werden. (Anbieter: Handelsforum)


Quellen:
https://ausschreibungen-deutschland.de/1034860_Ersatzbeschaffung_eines_HLF_20_2023_Markt_Erlbach
128.000
258.930
115.034

https://ausschreibungen-deutschland.de/1019888_Beschaffung_eines_Hilfeleistungsloeschgruppenfahrzeuges_20_HLF_20_fuer_die_Verbandsgemeinde_2023_Cochem
Lost 1+2: 424151 €

Nachrichtlich Ergebnis der Ausschreibung:
                 Angebotspreis
Los1                151.725,00 € 
Los2                341.440,75 € 
Los1+2         493.165,75 €
Los3                  68.642,75 € 
Gesamt        561.808,50 € 
.

Beschluss 1

Beschlussvorschlag 1:
Die Ausschreibung zum HLF20 wird im Los 1 und 2 aus den genannten wirtschaftlichen Gründen aufgehoben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Beschluss 2

Beschlussvorschlag 2:
Die Vergabe zum HLF 20 Los 3 erfolgt an den wirtschaftlichsten Bieter zu 68.642,75 € (Anbieter: Handelsforum Würzburg).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Beschluss 3

Beschlussvorschlag 3:
Die Verwaltung wir beauftragt eine neue Ausschreibung der Los 1+2 zur veranlassen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

10. Turnhalle TSV Röthlein - Baumaßnahmen wegen Fledermäusen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 4. Sitzung des Gemeinderates 28.03.2023 ö beschließend 10

Sachverhalt

Der TSV Röthlein hat mit Bescheid vom 03.03.2023 eine Genehmigung der höheren Naturschutzbehörde der Regierung von Unterfranken für den „Verschluss der Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Fledermäusen“ in der Turnhalle des TSV Röthlein erhalten. Die artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung ist bis zum 31.05.2023 befristet und muss durch ein geeignetes Fachbüro als Umweltbaubegleitung kontrolliert und dokumentiert werden.

Der TSV Röthlein fragt wegen der Übernahme der Kosten für diese Maßnahme an. Die Höhe liegt noch nicht vor, eine Kostenschätzung wird gerade erstellt.

Beschluss

Der Gemeinderat Röthlein beschließt die Kosten für den „Verschluss der Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Fledermäusen“ in der Turnhalle des TSV Röthlein zu übernehmen und hierfür maximal 50.000 EUR bereitzustellen. Eine entsprechende überplanmäßige Ausgabe wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 1

zum Seitenanfang

11. Übernahme von Kosten für die Vereine

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 4. Sitzung des Gemeinderates 28.03.2023 ö 11
zum Seitenanfang

11.1. Generelle Entscheidung über Leistungen des Bauhofs für Vereine

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 4. Sitzung des Gemeinderates 28.03.2023 ö 11.1

Sachverhalt

Der Vorsitzende erläutert welche Leistungen bislang vom Bauhof für die Vereine geleistet werden. Hier werden die Altpapiersammlungen in Röthlein und Heidenfeld erwähnt. Da künftig unentgeltliche Leistungsabgaben zu besteuern sind, sind hier Grenzen zu finden, wenn es sich nicht um kommunale Pflichtaufgaben handelt. Auch muss der Bauhof freie Kapazitäten haben.  Es soll keine Konkurrenz zum privaten Bereich entstehen. Eine generelle Entscheidung ist weit gefächert und die Leistungen des Bauhofes sollten nur in Anspruch genommen werden, wenn es nicht anders geht.
Aus den Reihen des Gremiums wird gebeten bei Änderungen der bislang erbrachten Leistungen rechtzeitig Bescheid zu geben und beim nächsten Treffen des Vereinsrings die Vereine darauf anzusprechen, dass diese sich gegenseitig helfen sollen. 

zum Seitenanfang

11.2. Anfrage Stellung eines Stromanschlusses durch die Gemeinde

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 4. Sitzung des Gemeinderates 28.03.2023 ö 11.2

Sachverhalt

Ein temporärer Anschluss an einen vorhandenen Kabelverteilerschrank der ÜZ, berechnet der Netzbetreiber 470 EUR. Baustromkasten von einem Elektriker inkl. Miete für einen Monat, inkl. Auf- und Abbau in Höhe von 230 EUR. Demnach beläuft sich die Gesamtsumme auf 700 EUR inkl. MwSt. 

Ein fester Anschluss an den öffentlichen Toiletten in Heidenfeld mit einer Leistung von 63A mit außenliegender Steckdose belaufen sich die Kosten auf rund 3.200 EUR inkl. MwSt.  

zum Seitenanfang

11.3. Antrag von Gemeinderäten: Übernahme Müllgebühren bei Festen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 4. Sitzung des Gemeinderates 28.03.2023 ö 11.3

Sachverhalt

Durch Gemeinderätin Martina Braum wurde ein Antrag am 19.03.2023 gestellt, siehe Anlage.

Beschluss

Die Gemeinde Röthlein stellt Müllgefäße zur Verfügung und hat im Bauhof einen Umleercontainer für kleinere Feste. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 1

zum Seitenanfang

12. 49 € Ticket und Schülerbeförderung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 4. Sitzung des Gemeinderates 28.03.2023 ö 12

Sachverhalt

Die Gemeinde Röthlein muss den Schulkindern, die mit dem Bus zur Schule fahren das Ticket zur Verfügung stellen. Das 49 € Ticket ist nicht günstiger. Außerdem trifft das nur auf die Hälfte der Kinder aus der Großgemeinde Röthlein zu. Im August hat die Gemeinde keine Verpflichtung zur Stellung eines Tickets. 
Die Kosten werden vom Freistaat übernommen. Es besteht eine Verpflichtung das günstigste Ticket zur Verfügung zu stellen. Für die Kinder, die nicht fahren müssen, gibt es keinen Zuschuss. Somit kämen größere Ausgaben auf die Gemeinde zu. 
Da es ab 01. Mai beim Busverkehr Änderungen gibt soll erst einmal abgewartet werden, wie sich das Sammeltaxi auswirkt. Bei Bedarf soll ab dem neuen Schuljahr nochmals darüber geredet werden. 

zum Seitenanfang

13. Informationen und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 4. Sitzung des Gemeinderates 28.03.2023 ö informativ 13
zum Seitenanfang

13.1. Bekanntgabe Beschlüsse aus nichtöffentlicher Sitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 4. Sitzung des Gemeinderates 28.03.2023 ö 13.1
Datenstand vom 30.06.2023 12:28 Uhr