Errichtung von vier Einfamilienhäusern mit Stellplätzen, Garagen und Carport, Fl.Nr. 931/3, Gemarkung Rohrbach (Im Gellert 21, 21a, 21b, 21c)
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Bauausschusses, 04.05.2023
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 5 „An der Ilm – 6. Änderung“.
Es sind vier Einfamilienhäuser (Grundmaße je Wohnhaus 6,45 x 9,75 m, Erd- und Obergeschoss, Wandhöhe 6,0 m, Walmdach mit 25° Dachneigung) mit zwei Garagen (Grundmaße je Garage 6 x 3 m), einem Carport (Grundmaß 6 x 5 m) und vier Stellplätze auf dem Grundstück der Fl.Nr. 931/3, Gemarkung Rohrbach) geplant.
Das Vorhaben wurde bereits mehrfach in der BA-Sitzung behandelt, zuletzt in der am 16.03.2023 (auf die Niederschrift wird verwiesen).
Mit der gegenständlich vorliegenden Planung wurden die beiden nördlichen grenzständigen Garagen weggelassen und durch einen Carport ersetzt. Dadurch wird der zulässige Grenzausbau eingehalten.
Zusätzlich wurden die versiegelten Flächen reduziert, durch Verkleinerung der Terrassen und Anordnung der südlichen Stellplätze, sodass die GRZ II eingehalten wird.
Allerdings wird durch die neue Anordnung der südlichen Stellplätze die Zufahrtsbreite zu den restlichen Stellplätzen auf dem Grundstück auf 3 m reduziert und somit das Ein- und Ausfahren erschwert.
Die Planungsabsicht, Vergrößerung der Baugrenzen bei der 6. BPL-Änderung war nicht, dass ein Grundstück so dicht mit 4 Einfamilienhäusern bebaut wird. Von Seiten der Verwaltung wird unter anderem die Erschließung (4 Hausanschlüsse Wasser/Kanal), sowie die schmale Zufahrt und die reale Nutzung der Stellplätze/Garagen, insbesondere da keine Wendemöglichkeit auf dem Grundstück vorhanden ist, als sehr kritisch gesehen. Ebenso kritisch wird die Anordnung der Hauseingangsbereiche gesehen, die direkt in den Gemeinschaftsweg/Zufahrt zu den Stellplätzen münden.
Nach der gemeindlichen Entwässerungs- und Wasserabgabesatzung muss für jedes Wohngebäude ein eigener Anschluss errichtet werden, für die erforderlichen Zweit-Hausanschlüsse sind die kompletten Kosten für die Herstellung vom Bauherrn zu tragen (privater + öffentlicher Grundstücksanteil). Hierzu wurde mit der Gemeinde eine Sondervereinbarung abgeschlossen. Wir weisen bereits jetzt darauf hin, dass gemäß dem vorliegenden Entwässerungsplan für alle vier Hausanschlüsse die kompletten Kosten vom Bauherrn zur tragen sind, da geplant ist den bereits vorhandene Grundstücksanschluss abzubrechen. Bei Abbruch des vorhandenen Anschlusses ist die Zuleitung zum öffentlichen Kanal fachgerecht zu verschließen. Das anfallende Oberflächenwasser ist nach Möglichkeit auf dem Grundstück zu versickern.
Eine Ableitung von Oberflächenwasser auf öffentlichem Straßengrund ist nicht zulässig und durch entsprechende bauliche Maßnahmen auf dem Grundstück rückzuhalten. Sofern neben der bestehenden Grundstückszufahrt weitere Zufahrten erforderlich werden, sind die Kosten für die Herstellung vom Bauherrn zu tragen.
Die nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung erforderlichen Stellplätze sind auf dem Grundstück nachgewiesen.
Beschluss
Der Bauausschuss erteilt zu dem Bauantrag kein Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB
Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 2
Datenstand vom 26.06.2023 14:44 Uhr