Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines 8-Familienhauses und eines Einfamilienhauses mit Tiefgarage und Stellplätzen, Fl.Nr. 43/2, Gemarkung Rohrbach (Kirchenweg 12 a)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 22.06.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 22.06.2023 ö 4.1

Sachverhalt

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt aus gemeindlicher Sicht innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortes Rohrbach (planungsrechtliche Beurteilung nach § 34 BauGB). Die Fl.Nr. 43/2, Gemarkung Rohrbach ist im Flächennutzungsplan als Dorfgebiet dargestellt.

Es ist die Errichtung eines Achtfamilienhauses mit angegliedertem Einfamilienhaus (Grundmaße max. 29,50 x 18,10 m, Erd-, Ober- und 2. Obergeschoss, Flachdach) sowie die Errichtung einer Tiefgarage und Stellplätze geplant.

Mit der gegenständlichen Bauvoranfrage soll folgendes geklärt werden:
  • Ist das Grundstück, wie auf der Bauzeichnung ersichtlich, mit einem Achtfamilienhaus und angegliedertem Einfamilienhaus mit Tiefgarage und Stellplätzen bebaubar?
  • 3 VG: EG + OG + DG
  • Größe Gebäude, maximale Außenmaße: 29,50 x 18,10 m
  • GRZ I Gebäude 0,29
  • Firsthöhe Flachdach: ca. 8,90 m

Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstückfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

Die Art der baulichen Nutzung (Wohnbebauung) und die Bauweise können als Innenbereichskonform beurteilt werden. Ein Bezugsfall mit dem Maß der baulichen Nutzung, Geschossigkeit Erd-, Ober- und 2. Obergeschoss (bei Errichtung eines Flachdaches entsteht kein Dachgeschoss, sondern ein 2. Obergeschoss), Wandhöhe von 8,90 m, sowie der überbauten Grundstücksfläche, ist in der unmittelbaren Umgebungsbebauung nicht vorhanden. Es liegt in der Umgebung kein Bezugsfall vor, der alle Kriterien des Einfügens wiederspiegelt, somit kann dem Bauvorhaben kein Einvernehmen erteilt werden.

Die Zufahrt zum Grundstück erfolgt über die nicht ausgebaute „Serbenstraße“. Bereits bei dieser Gelegenheit möchten wir daraufhin weisen, dass bei einem Ausbau der Zufahrtsstraße Erschließungsbeiträge anfallen. Die vorhandene Entwässerungsleitung verläuft derzeit über das private Nachbargrundstück Fl.Nr. 43/2, Gemarkung Rohrbach. Soll künftig die Abwasserbeseitigung über die vorhandene Entwässerungsleitung erfolgen, ist die erforderliche dingliche Sicherung (Leitungsrecht) der Gemeinde Rohrbach vorzulegen. Sofern ein neuer Anschluss an die Entwässerungseinrichtung erforderlich wird, weisen wir daraufhin, dass der öffentliche Kanal auf Höhe der nördlichen Grundstücksgrenze Fl.Nr. 43/2, Gemarkung endet, das Baugrundstück somit nicht erschlossen ist. Für die Herstellung eines neuen Hausanschlusses ist mit der Gemeinde Rohrbach eine Sondervereinbarung abzuschließen, die gesamten Kosten (öffentlicher und privater Bereich) sind vom Bauherrn zu tragen. Sofern der bestehende Wasseranschluss erneuert oder erweitert werden muss, ist ebenfalls mit der Gemeinde Rohrbach eine Sondervereinbarung abzuschließen mit Übernahme der gesamten Kosten. 

Die nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung erforderlichen Stellplätze sind auf dem Baugrundstück nachzuweisen.

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt zu dem Antrag auf Vorbescheid kein Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

Datenstand vom 16.08.2023 10:35 Uhr