Anbau einer Terrasse an ein bestehendes Wohnhaus, Errichtung eines Holzunterstandes, Fl.Nr. 903/2, Gemarkung Rohrbach (Bahnhofstraße 6)
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Bauausschusses, 26.10.2023
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortes Rohrbach (planungsrechtliche Beurteilung nach § 34 BauGB). Die Fl.Nr. 903/2, Gemarkung Rohrbach ist im Flächennutzungsplan als Wohngebiet dargestellt.
Es ist die Errichtung einer Terrasse auf Stützen (Grundmaß 6,20 x 7,70 bzw. 6,49 m, Terrassenhöhe 0,75 m) mit einer Sichtschutzwand im Süden (Wandhöhe 2 m ab Gelände) und im Westen (Wandhöhe 3 m ab Gelände) geplant. Über der Terrassentüre ist ein kleines Vordach beabsichtigt. Zusätzlich soll ein Holzüberstand (Grundmaß 7,05 x 1,50 m) errichtet werden.
Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstückfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
Das Vorhaben wurde im Rahmen eines Antrages auf Vorbescheid bereits am 16.03.2023 in der Bauausschusssitzung behandelt, auf die Niederschrift wird verwiesen.
Die geplante Sichtschutzwand an der südlichen Grundstücksgrenze wird mit der gegenständlichen Planung von 3,35 m Höhe auf 2 m reduziert, somit liegen aus gemeindlicher Sicht keine Einwände gegen das Bauvorhaben mehr vor.
Nach Art und dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der zu überbauenden Grundstücksfläche fügt sich das Vorhaben in die nähere Umgebung ein (§ 34 BauGB). Das Ortsbild ist nicht beeinträchtigt. Ortsplanerische Bedenken bestehen nicht.
Die Erschließung ist weiterhin gesichert. Das anfallende Oberflächenwasser ist nach Möglichkeit auf dem Grundstück zu versickern. Eine Ableitung von Oberflächenwasser auf öffentlichen Straßengrund ist nicht zulässig und mit entsprechenden Maßnahmen auf dem Grundstück rückzuhalten.
Beschluss
Der Bauausschuss erteilt zu dem Bauantrag das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0
Datenstand vom 14.12.2023 15:20 Uhr