Tektur zur Errichtung eines Wohnhauses für einen Familienangehörigen mit Nebengebäude (Holzlege), Einbau einer Dachgaube am bestehenden Wohnhaus, Errichtung einer Außentreppe und einer Überd. der Hofeinfahrt, Fl.Nr. 215/40, Gemarkung Rb., (Eichenstraße 16)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 06.08.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 06.08.2024 ö 2.8

Sachverhalt

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Geltungsbereich des Baubauungsplanes Nr. 6 „Turmberg“.

Das Wohnhaus für einen Familienangehörigen wurde abweichend der Genehmigung vom 24.11.2015 Nr. BV II 20151635 errichtet. Am bestehenden Wohnhaus AZ: BV 0 89/78 v. 28.03.1978 wurde abweichend zur Genehmigung eine Dachgaube eingebaut, sowie eine Außentreppe errichtet. Der Stauraum vor der Garage wurde Überdacht.
Mit der vorliegenden Tektur sollen die Abweichungen nachträglich genehmigt werden.
Die Tektur wurde letztmalig in der BA Sitzung vom 08.03.2021 behandelt, auf die Niederschrift wird verwiesen.

Folgende Abweichungen werden beantragt:
  • Der überdachte Stauraum vor der Garage beträgt an der kürzesten Stelle ca. 4,35 m statt der festgesetzten 5 m
  • Baugrenzenüberschreitung
  • Stauraum vor dem Carport zwischen 0,85 und 3,00 m statt der festgesetzten 5 m
  • Die best. Garage hat eine mittlere Wandhöhe von 3,095 m statt max. Traufhöhe von 2,75 m
  • Die max. zul. Länge von 6,50 m für Garagen, An- und Nebengebäuden wird an der westlichen Grundstücksgrenze überschritten.
  • Dachgauben sind erst ab einer Dachneigung von 30° zulässig. Hauptdach nur 28° Dachneigung 

Für die Abweichungen vom Bebauungsplan sind Befreiungen erforderlich. Eine Befreiung ist dann möglich, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Die Befreiung vom Stauraum (0,65 m) vor der bestehenden Garage (Genehmigung 1978) kann aus Sicht der Verwaltung erteilt werden. Ein Rückbau der 1978 errichteten Garage ist unverhältnismäßig.
Eine Befreiung vom erforderlichen Stauraum, des ohne der erforderlichen isolierten Befreiung errichteten Carports, kann aus gemeindlicher Sicht nicht erteilt werden, da der Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche geringer ist als 3 m, der als Mindestabstand gemäß der Garagen- und Stellplatzverordnung § 2 Abs. 1 Satz 1 erforderlich ist und damit ein Präzedenzfall geschaffen wird. 
Die restlichen erforderlichen Befreiungen (Traufhöhe Garage, max. zul. Länge f. Garagen etc., Dachneigung f. Dachgauben) können erteilt werden.

Die Erschließung ist weiterhin gesichert. Das anfallende Oberflächenwasser ist nach Möglichkeit auf dem Grundstück zu versickern. Eine Ableitung von Oberflächenwasser auf öffentlichen Straßengrund ist nicht zulässig und mit entsprechenden Maßnahmen auf dem Grundstück rückzuhalten.

Die erforderlichen Stellplätze sind auf dem Grundstück nachgewiesen.

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt dem Antrag auf Tektur mit den erforderlichen Befreiungen vom Bebauungsplan Nr. 5 „Turmberg“ kein Einvernehmen nach § 36 Abs. 1.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

Datenstand vom 26.09.2024 12:15 Uhr