Antrag auf Vorbescheid zum Bau eines Einfamilienhauses mit Garage, Fl.Nr. 1, Gemarkung Waal (Waal 42)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 06.08.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 06.08.2024 ö 2.10

Sachverhalt

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück ist im Flächennutzungsplan als Dorfgebiet dargestellt und planungsrechtlich dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnen. 

Es ist die Errichtung eines Einfamilienhauses (Grundmaß 14 x 12 m) mit Doppelgarage (Grundmaß 7 x 7 m) geplant.

Mit der gegenständlichen Bauvoranfrage soll folgendes geklärt werden:
  • Ist es erlaubt, auf diesem Gelände ein Einfamilienhaus mit Doppelgarage zu bauen?

Die zur Bebauung geplante Grundstücksteilfläche ist baurechtliche dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnen. 
Privilegierungstatbestände nach § 35 Abs. 1 BauGB liegen nicht vor. Das Vorhaben ist als „sonstiges Vorhaben“ nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen. Diese sind dann zulässig, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt sind und die Erschließung gesichert ist.

Durch das Vorhaben werden jedoch folgende öffentliche Belange beeinträchtigt:
  • Die Landschaft verlöre ihre natürliche Eigenart. Jegliche Bebauung ist dem Außenbereich wesensfremd und daher eine Beeinträchtigung. (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB)
  • Die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung wäre zu befürchten (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB)

Das Vorhaben ist nicht zulässig.

Die Erschließung ist gesichert. Zusätzliche Grundstückszufahrten (Gehwegabsenkung), falls erforderlich, sind auf Kosten des Antragstellers herzustellen.  Nach der gemeindlichen Entwässerungs- und Wasserabgabesatzung muss für jedes Wohngebäude ein eigener Anschluss errichtet werden, für die erforderlichen Zweit-Hausanschlüsse sind die kompletten Kosten für die Herstellung vom Bauherrn zu tragen (privater + öffentlicher Grundstücksanteil). Hierzu ist mit der Gemeinde eine Sondervereinbarung abzuschließen. Das anfallende Oberflächenwasser ist nach Möglichkeit auf dem Grundstück zu versickern.

Die nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung erforderlichen Stellplätze sind auf dem Grundstück nachzuweisen.

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt dem Antrag auf Vorbescheid kein Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

Datenstand vom 26.09.2024 12:15 Uhr