Im Jahr 2024 sollen sowohl im BG Schelmengrund, 2. BA als auch evtl. im BG Waal Grundstücke im Baulandmodell vergeben werden.
Im laufenden Betrieb haben sich nochmals einige Änderungsvorschläge bezüglich der Vergaberichtlinien ergeben.
Allgemeine Änderungsvorschläge:
- Mit der Änderung der Vergaberichtlinien im März 2023 wurde in Teil I. Nr. 1 Buchstabe a (Vermögensobergrenze) klargestellt, dass bei Zweifeln bezüglich des Werts von bereits vorhandenem Immobilieneigentum auf Kosten des Bewerbers der Gutachterausschuss hinzugezogen wird. Aufgrund der Bearbeitungszeit für die Erstellung eines Wertgutachtens durch den Gutachterausschuss und der dem Bewerber entstehenden Kosten, obwohl er ggf. im weiteren Verfahren aufgrund einer Überschreitung der Vermögensobergrenze nicht zum Zug kommt, wird vorgeschlagen, die Regelung etwas offener zu gestalten und lediglich zu regeln, dass der Wert im Zweifelsfall nachgewiesen werden muss.
- Die einfache bzw. doppelte Obergrenze für das Einkommen (aktuell 62.000 €) in Teil I. Nr. 1 Buchstabe b 1. Spiegelstrich soll aus Sicht der Verwaltung für das Jahr 2024 nicht weiter erhöht werden, da sich der Richtwert für den Bruttojahresverdienst 2022 gemäß der Homepage des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr auf ca. 58.000 € beläuft und dieser bis zur Veröffentlichung neuer Werte zunächst auch für 2023 Gültigkeit entfaltet. Auch bei einer Hochrechnung mit 3 % im Jahr würde der Bruttojahresverdienst 2024 noch unter der aktuell festgelegten einfachen Obergrenze liegen.
Der Freibetrag je unterhaltspflichtigem Kind für die Einkommensobergrenze nach Teil I. Nr. 1 Buchstabe b 2. Spiegelstrich wird analog zum Kinderfreibetrag auf 9.500 € erhöht.
- Bezüglich der Gewährung des Freibetrags nach Teil I. Nr. 1 Buchstabe b 2. Spiegelstrich auch für ungeborene Kinder bei ärztlich nachgewiesener Schwangerschaft wird in TOP 5.1 der nichtöffentlichen Sitzung entschieden.
- Teil III. Nr. 2 Buchstabe a soll dahingehend geändert werden, dass die Vermietung einer Einliegerwohnung, wenn diese 25 % der Gesamtwohnfläche nicht übersteigt, generell und nicht nur an nahe Angehörige möglich ist.
Änderungsvorschläge bzgl. der Vergabe von Grundstücken für Doppelhaushälften:
Bei den bisherigen zwei Ausschreibungen im BG Schelmengrund, 2. BA war auffällig, dass keine bzw. kaum Bewerbungen für die – insgesamt günstigeren – Grundstücke für eine Doppelhaushälfte eingegangen sind. Ein möglicher Grund hierfür wäre ggf. die Hemmung, mit völlig Fremden ein Doppelhaus zu bauen.
Als möglicher Lösungsansatz wäre die Vergabe an „Bewerbergemeinschaften“ denkbar. D.h. es sollen sich jeweils zwei Bewerber zu Gemeinschaften zusammenschließen (z.B. Geschwister) und in der Bewerbung angeben, dass das eine Doppelhausgrundstück vom 1. Bewerber und das angrenzende Doppelhausgrundstück vom 2. Bewerber gekauft werden soll. Die Prüfung der Vermögens-/Einkommensobergrenze und die Ermittlung der erzielten Punkte würde zunächst für jeden Bewerber für seine Grundstückshälfte separat erfolgen. Erst anschließend werden die Punkte der beiden Bewerber (also der Bewerbergemeinschaft) zusammengezählt und den anderen Bewerbergemeinschaften gegenübergestellt. Sollte ein Bewerber die Voraussetzungen für die Antragsberechtigung (Vermögens-/Einkommensobergrenze) nicht erfüllen, keine Finanzierungsbestätigung vorlegen können, etc. soll kein Verkauf an die gesamte Bewerbergemeinschaft erfolgen. Einzelbewerbungen wären nicht zulässig.
Durch die Bewerbung in Bewerbergemeinschaften können bereits im Vorfeld Abstimmungen erfolgen sowie geklärt werden, ob die Vorstellungen übereinstimmen und damit das Doppelhaus gemeinsam errichtet werden. Es soll sichergestellt werden, dass die Bebauung und anschließende Nutzung umsetzbar ist und später evtl. auftretende Schwierigkeiten vermieden werden.
Die Zulässigkeit des o.g. Verfahrens wurde im Vorfeld mit dem Bayerischen Gemeindetag besprochen. Dieser hält die Bildung von Bewerbergemeinschaften grundsätzlich für eine sinnvolle städtebauliche Idee. Die Problematik hierbei ist jedoch, dass eventuell einzelne Bewerber/Bewerberteile aufgrund der Bewertung innerhalb einer Gemeinschaft schlechter gestellt werden könnten als sie es bei einer Einzelbewertung wären. Zudem wären Einzelbewerbungen nicht möglich. Im Falle einer Klage würde es somit darauf ankommen, ob diese Schlechterstellung gerechtfertigt werden kann. Welche Argumente hier überwiegen kann vorab nicht abgeschätzt werden.
Der Entwurf der Vergaberichtlinien für Einzelhausgrundstücke, der Entwurf der Vergaberichtlinien für Doppelhausgrundstücke und der Entwurf des Bewerbungsbogens für Bewerbergemeinschaften ist dem TOP beigefügt.