Stellungnahme:
Die Gemeinde Rohrbach möchte auf ihrem Gemeindegebiet für ein Unternehmen die Möglichkeit eröffnen, eine Fläche von ca. 2,4 ha für die temporäre Lagerung von Erdaushub und die Aufbereitung des Materials durch eine mobile Brechanlage nutzen und stellt dafür den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 48 im Parallelverfahren auf. Ein Umweltbericht wurde beigelegt. Zur Planung werden u. a. die Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt. Folgendes wird angeregt:
Planungsrechtliche und ortsplanerische Beurteilung:
- Belange der Baukultur, Gestaltung Orts- und Landschaftsbild
Die Belange der Baukultur sind zu berücksichtigen, die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes ist zu beachten (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB, LEP 8.4.1 (G) und Art. 141 Abs. 1 Satz 4 BayVerf) sowie die kulturelle Überlieferung zu schützen (gemäß Art 3 Abs. 2 BayVerf). Dabei ist die Eigenständigkeit der Region zu wahren (vgl. Art 3a BayVerf). Auf eine gute Gestaltung der Baugebiete [...] soll geachtet werden (vgl. Regionalplan der Region Ingolstadt (10), 3.4.4 (Z)).
Die Abwägung der Gemeinde Rohrbach vom 15.11.2023 zur Baugestaltung wird zur Kenntnis genommen. Die Festsetzung einer zueinander versetzten Baum- und Strauchstruktur zur Eingrünung wird begrüßt. Die Anregungen zur Gestaltung werden aufrechterhalten. Diesbezüglich wird auf die Stellungnahme zur Baukultur vom 18.10.2022 verwiesen. Dabei sollten auch Tonnendächer zugunsten einer ruhigen Dachlandschaft vermieden werden.
- Geländeschnitte
Die Bauleitplanung muss Planungssicherheit gewährleisten und die Umsetzung des Planvorhabens für alle am Verfahren Beteiligten nachvollziehbar darstellen. Aus den Planunterlagen sollen sich die Geländehöhen ergeben (vgl. § 1 Abs. 2 PlanZV). Bei der Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen sind gemäß § 18 BauNVO die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen.
Die Fachstelle nimmt die Abwägung der Gemeinde Rohrbach vom 15.11.2023 zu den Geländeschnitten zur Kenntnis. Die Ergänzung eines Längsschnittes unter Einbeziehung des Regenrückhaltebeckens sowie die Darstellung baulicher Anlagen wird begrüßt. Ggf. sollte im südlichen Bereich ein weiterer Längsschnitt erfolgen.
- Anpassung der Formulierung von Festsetzungen
Die Rechtssicherheit des Bebauungsplanes setzt klare und eindeutige Angaben voraus, die z. T. noch nicht gegeben sind (vgl. z. B. § 9 BauGB, etc.).
Die Abwägung der Gemeinde Rohrbach vom 15.11.2023 zur Rechtssicherheit wird zur Kenntnis genommen. Die Änderungen (wie z.B. Pkt. D. 9.4. Absatz 12, D. 9.4. Absatz 7, D. 9.8. Abs. 2, D. 10, D. 11. Immissionsschutz, alles Fassung 4 Abs. 1 BauGB) sowie die Aufnahme des Auffangbeckens für das Niederschlagswasser in die Planzeichnung werden begrüßt.
Unter Punkt D. 9.2. Straßenbegleitgrün, ist der erste Halbsatz (,,Da es sich bei der Zufahrt um einen bestehenden Feldweg handelt, der ausgebaut werden soll") aus dem Festsetzungstext herauszunehmen, da dieser Halbsatz nur erläuternden Charakter hat und nicht Teil des Festsetzungskataloges gern. § 9 BauGB ist.
Punkt D. 9.5. Artenschutz, 1. Absatz ist keine Festsetzung gemäß § 9 BauGB und ist nur in die Begründung oder die Hinweise aufzunehmen.
Die Festsetzungen unter Punkt D. 10. zur Niederschlagswasserbeseitigung sind noch nicht eindeutig. Während die Festsetzungen in Absatz 1 (“Unverschmutztes Niederschlagswasser ... zu beachten.") und 3 ("Das gesamte ... gelangen kann.") grundsätzlich wohl möglich sein könnten (Fußnote 1), kann z B. für Absatz 2 ("Vom Planer ist zu prüfen, ... Planunterlagen zu stellen.") (Fußnote 2) keine Rechtsgrundlage nach § 9 BauGB erkannt werden, so dass der Inhalt besser z.B. in die Hinweise oder in die Begründung verschoben werden sollte.
Die Erstellung eines Entwässerungsplanes in Kombination mit einem Freiflächengestaltungsplan erscheint aufgrund der städtebaulichen Relevanz (vgl. z.B. § 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB Auswirkungen auf ... Böden, ... ) wohl grundsätzlich zwar sinnvoll. Die Festsetzung wie in Absatz 4 („Die Art der Entwässerung ... aufzuzeigen.") ist jedoch aus Sicht der Fachstelle fragwürdig, da der Verweis auf den Bauantrag nicht Teil des § 9 BauGB sein kann. Die Information für den Investor könnte z.B. in die Hinweise verlagert werden.
Darüber hinaus wird angeregt, z.B. alle grundsätzlich zu beachtenden Regelwerke (wie z.B. Absatz 7 „Grundlage für die ... in den jeweils aktuellen Fassungen.") sowie z. B. diesbezügliche allgemeine Angaben (vgl. Absatz 1, letzter Satz „Die technischen Regeln ... sind zu beachten.") aus den Festsetzungen herauszunehmen und z. B. in die Hinweise zu verschieben.
Fußnote 1: Ggf. im Sinne von Brügelmann/Gierke, 128. EL Oktober 2023, BauGB § 9 Rn. 801 als Regelungen zur dezentralen Regenwasserversickerung
Fußnote 2: Siehe hierzu auch Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Ingolstadt vom 03.04.2024:" ... Entgegen der Festsetzungen durch Text unter Punkt 10, Absatz 3 gilt: Gemäß dem vorgelegten und abgestimmten Entwässerungskonzept ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich, die NWFreiV ist hier nicht einschlägig. Diese ist so rechtzeitig beim Landratsamt zu beantragen, dass vor Einleitungsbeginn das wasserrechtliche Verfahren durchgeführt und die entsprechenden Entwässerungseinrichtungen gemäß der geprüften und genehmigten Planung errichtet werden können."
- Nutzung erneuerbarer Energien
Die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energien sowie die Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB).
Die Fachstelle nimmt die Abwägung der Gemeinde Rohrbach vom 15.11.2023 zum Klimaschutz und Klimaanpassung zur Kenntnis. Die Festsetzung von Gründächern wird begrüßt. Der Hinweis auf eine Fassadenbegrünung sollte jedoch besser als Festsetzung getroffen werden.
Die Anregung zur Festsetzung heller Farben bzw. Materialien sowie die Anregung, auch zwischen den benötigten Rangierbereichen Baumstrukturen zu integrieren, werden aufrechterhalten. Diesbezüglich wird auf die Stellungnahme vom 18.10.2022 verwiesen.
- Redaktionelle Anregungen
Textliche Festsetzungen
- Unter Punkt D. 9.1 der Festsetzungen, letzter Absatz („Die Pflanzabstände ... ") müsste es wohl „betragen" heißen.
Schnitte
- Es ist zu prüfen, ob in Teil B Geländeschnitte bei Schnitt A-A z.B. die Schreibrichtung besser um180 Grad gedreht werden sollte.
Vorhaben- und Erschließungsplan
- Im Vorhaben- und Erschließungsplan sind Lagerboxen ohne Schüttgutbegrenzung dargestellt (siehe Punkt 4.). Es wird angeregt, zu prüfen, dies tatsächlich so gewollt ist; ggf. sollte diese Begrenzung dann in die Planung eingetragen werden.
- Für die Stellplätze sind Anzahl, Lage und Ausbildung eindeutig in die Planzeichnung einzutragen.
Sonstiges
- In der nördlichen Nachbarschaft befindet sich ein Hopfengarten. Es ist daher zu prüfen, ob der Abstand der geplanten Bebauung zum Hopfengarten ausreichend ist. In diesem Zusammenhang wird bezüglich der Abstände zwischen Hopfengärten und benachbarter Bebauung bzw. Nutzung und u. a. aufgrund der möglichen Anwendung heutiger „Applikationstechnologie" darauf hingewiesen, dass der in den Schreiben der Regierung von Oberbayern vom 15.12.1993 und vom 24.01.2000 geforderte Mindestabstand von 25 m zum Schutz vor Einwirkungen durch Pflanzenschutzmittel grundsätzlich weiterhin zu beachten ist. Dieser Abstand ist jedoch in der Abwägung in Abhängigkeit von der Anwendung der jeweiligen Pflanzenschutzmittel und der Spritztechnik zu betrachten. Es wird in diesem Zusammenhang auf die Stellungnahme des Immissionsschutzes hingewiesen.
Die redaktionellen Anregungen sind als Hinweise für die Verwaltung bzw. den Planfertiger gedacht und bedürfen u. E. keiner Behandlung im Gemeinderat.
Abwägung:
Punkt 1:
In baugestalterischer Hinsicht bleibt der Gemeinderat bei seiner bisherigen Haltung. Bezüglich der Tonnendächer ist anzumerken, dass diese aus planerischer Sicht eher zu einer ruhigen Dachlandschaft beitragen. So sind z.B. Dachaufbauten bei Tonnendächern ausgeschlossen. Zur Überdeckung von Lagerboxen ist diese Dachform mittlerweile Standard.
Punkt 2:
Die Geländehöhen sind in einem Längs- und Querschnitt dargestellt. Aus Sicht des Gemeinderates ist die Höhendarstellung ausreichend gewürdigt. Ein weiterer Längsschnitt wird in der Genehmigungsplanung dargestellt.
Punkt 3:
Die Anregung zur Anpassung der Festsetzung D 9.2 wird umgesetzt. Der Passus in der Festsetzung D 9.5 wird entsprechend umformuliert und die Passage in die Begründung verschoben. Der Passus zu „D 10. Absatz 2“ Festsetzungen „Vom Planer ist zu prüfen…“ wird zu den Hinweisen verschoben. Die Festsetzung „Pkt. 10 Absatz 4“ (Entwässerungsplan in Kombination mit FGP) wird in die Hinweise verschoben.
Punkt 4:
Die Fassadenbegrünung soll als textlicher Hinweis erhalten bleiben und nicht als Festsetzung übernommen werden, da mit Ausnahme im Westen und teilweise im Süden bereits ringsum Baumpflanzungen festgesetzt sind. Des Weiteren grenzen im Westen und Süden teilweise direkt Waldbestände an, die die Vorhabensfläche beschatten. Weiter ist bereits ein sehr hoher Grünflächenanteil inkl. Versickerungsbecken auf der Planfläche vorgesehen. Durch eine weitere Ausweisung an Grünflächen verkleinern sich die Arbeitsflächen zusätzlich und ein wirtschaftlicher, effektiver Arbeitsablauf wäre nur noch eingeschränkt möglich.
Redaktionelle Anregungen:
Die redaktionellen Anregungen werden beachtet.
An der Planung wird weiterhin festgehalten. Sonstige Änderungen des Bebauungsplanentwurfes sind nicht erforderlich.