Bürger 4


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 18.09.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 18.09.2024 ö beschließend 2.2.1.17

Sachverhalt

Stellungnahme:
Nach den Informationen der letzten Tage bezüglich Lagerplatz?? sprich Recyclinganlage in Ottersried bin ich nicht begeistert von diesem Vorhaben. Lärm, Stau, Verkehr sind nicht unbedingt ein Vorteil für unsere Natur und die landwirtschaftlichen Flächen. 
Belastende Materialien verunreinigen die Flächen. Für dieses Objekt dürfen 2,4 ha landwirtschaftliche Natur verdichtet werden, jedoch Wohnraum der so dringend benötigt wird, wird blockiert.

Abwägung:
Lärmbelastung
Die gewerblichen Nutzungen der Firma Schneider verursachen sowohl aus lufthygienischer Sicht als auch aus schalltechnischer Sicht Emissionen und Immissionen. Zulässige Immissionsrichtwerte(-anteile) für Gewerbelärm gemäß TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) bleiben jedoch eingehalten. Um genaue Werte zu erhalten, wurde für das Bauleitplanverfahren ein Immissionsgutachten (schalltechnische Untersuchung) beauftragt.
Gemäß schalltechnischer Untersuchung des Ingenieurbüros Kottermair GmbH vom 26.01.2024 (Projekt-Nr. 7760.2/2021-TM) sind unzulässige Immissionen nicht zu befürchten. Die zulässigen Immissionsrichtwerte (IRW) nach Ziffer 6.1 TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - aktuelle Fassung 2017) bleiben um mindestens 19,6 dB(A) unterschritten. Die Beurteilungspegel liegen somit mehr als 10 dB(A) unter den IRW, so dass sämtliche Immissionsorte nicht im Einwirkbereich der Anlage i.S. Ziffer 2.2 nach TA Lärm liegen. Unzulässige Spitzenpegel (kurzzeitige Geräuschspitzen) treten schon abstandsbedingt nicht auf. Die maßgeblichen Immissionsorte (Ortsrand Ottersried) liegen mehr als 280 m zur Betriebsgrenze entfernt. Aufgrund der saP wurde als Vermeidungsmaßnahme V4 festgelegt, dass Spitzenpegel vor 7 und nach 20 Uhr vermieden werden sollen.
Zudem bedarf es für den Betrieb des Lagerplatzes mit Recycling- und Aufbereitungsanlage eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens nach dem BImSchG. 

Staubbelastung
Für den 2. Verfahrensschritt wurde ein Fachgutachten für Luftreinhaltung in Auftrag gegeben, welches auch die Staubbelastung untersuchte. Im Ergebnis gilt es festzuhalten, dass unzulässige Staubimmissionen aufgrund der betrieblichen und topografischen Gegebenheiten nicht zu besorgen sind. Der erforderliche Stand der (Minderungs-)Technik ist erfüllt.

Verkehr
Für die Beurteilung der zulässige Immissionsrichtwerte(-anteile) für Gewerbelärm gemäß TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) wurde für das Bauleitplanverfahren ein Immissionsgutachten beauftragt, in dem auch die zu erwartenden Verkehrsbewegungen enthalten sind.

Belastetes Material
In der erstellten Betriebsbeschreibung bzw. der „Die Übersicht der Regeleinsatzstoffe“ wurde das Vorhaben mit den entsprechenden Fachstellen abgestimmt. Für den Betrieb des Lagerplatzes bedarf es einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung mit entsprechenden Auflagen zum Betriebsablauf, welche von der Unteren Immissionsschutzbehörde am Landratsamt Pfaffenhofen überwacht und kontrolliert wird. 

Natur und Artenschutz
Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen werden spezifisch für dieses Vorhaben und speziell an diesem Standort in Abstimmung mit Fachbehörden festgesetzt.

Wohnraum
Das geplante Vorhaben kann im Außenbereich realisiert werden, weil es von der 6. Ausnahme des LEP-Zieles 3.3 erfasst ist. Wohnraum hingegen nicht.

An der Planung wird weiterhin festgehalten. Eine Änderung des Flächennutzungsplan-Änderungsentwurfes ist nicht erforderlich.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag zu. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Datenstand vom 11.10.2024 11:38 Uhr