Bürger 6


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 18.09.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 18.09.2024 ö beschließend 2.2.1.19

Sachverhalt

Stellungnahme:
Ich möchte auf diesem Weg Einspruch zum „Sondergebiet 48“ einlegen.

Mit ihrer Bekanntmachung vom 07. März 2024 ein „riesiges Sondergebiet“ in Wohngebietsnähe zu genehmigen, habe ich erhebliche Bedenken.

In ihrer Gemeinde Website legen sie großen Wert auf eine Lebenswerte Gemeinde.

Soll das mit einer Einkesselung von Industriegebieten gewährleistet werden?

Arbeitszeit werkstags, bedeutet das, auch Samstag von 6.00 – 22.00 Uhr??

Schwerlastverkehr von 6.00 – 22.00 Uhr, verteilt auf den Tag oder alle nach 20.00 Uhr?

Geruchsbelästigung durch Humus 365 Tage? Das geplante „Sondergebiet 48“ befindet sich auch noch auf einer Anhöhe, dass mit Sicherheit die Geruchs- und Lärmbelästigung sich mit Wind ungehindert verbreiten kann.

Vor allem habe ich von einem Versickerungsbecken gelesen, soll hier belastetes Wasser in das Grundwasser eingelassen werden?

Was passiert überhaupt mit kontaminierte Spülwasser? Müssen hier chemische oder biologische Reinigungsmittel verwendet werden? Was haben diese für Auswirkung auf die Umwelt?  

Was bedeutet eigentlich Zwischenlager für belastetes Material? Lagerung 1-2 Tage oder vielleicht doch 1 – 2 Jahre?

Ich würde mich über eine fundierte Antwort freuen.

Abwägung:
Einkesselung von Industriegebieten
Eine Einkesselung durch Industriegebiete kann nicht erkannt werden. Bei dem in Rede stehenden Vorhaben handelt es sich um ein „Sondergebiet Lagerplatz mit Recycling- und Aufbereitungsanlage“. Im Sondergebiet sind nur die im Bebauungsplan beschriebenen Nutzungen zulässig, anderweitige Nutzungen, die z.B. in einem Industriegebiet zulässig wären, sind hier ausgeschlossen.

Arbeitszeit werktags
Werktags bedeutet von Montag bis Samstag. Aufgrund der saP wurde als Vermeidungsmaßnahme V4 festgelegt, dass Spitzenpegel vor 7 und nach 20 Uhr vermieden werden sollen.

Schwerlastverkehr von 6.00 – 22.00 Uhr
Für die Beurteilung der zulässigen Immissionsrichtwerte(-anteile) für Gewerbelärm gemäß TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) wurde für das Bauleitplanverfahren ein Immissionsgutachten beauftragt, in dem auch die zu erwartenden Verkehrsbewegungen enthalten sind.

Geruchs- und Lärmbelästigung
Vom Lagermaterial (u.a. Mutterboden/Bodenaushub) sind keine Geruchsemissionen zu erwarten. Auf der Recycling- und Aufbereitungsanlage erfolgt keine Kompostierung. Darüber hinaus liegt das Betriebsgelände und die i.d.R. übliche Hauptwindrichtung „Südwest“ auf natürliche Weise durch den umgebenden, ausgeprägten Baumbestand windgeschützt. Der Ortsrand Ottersried liegt mehr als 280 m zur Betriebsgrenze entfernt. Schon abstandsbedingt sind Geruchsbelästigungen auszuschließen.

Gemäß schalltechnischer Untersuchung des Ingenieurbüros Kottermair GmbH vom 26.01.2024 (Projekt-Nr. 7760.2/2021-TM) sind unzulässige Immissionen nicht zu befürchten. Die zulässigen Immissionsrichtwerte (IRW) nach Ziffer 6.1 TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - aktuelle Fassung 2017) bleiben um mindestens 19,6 dB(A) unterschritten. Die Beurteilungspegel liegen somit mehr als 10 dB(A) unter den IRW, so dass sämtliche Immissionsorte nicht im Einwirkbereich der Anlage i.S. Ziffer 2.2 nach TA Lärm liegen. Unzulässige Spitzenpegel (kurzzeitige Geräuschspitzen) treten schon abstandsbedingt nicht auf. Die maßgeblichen Immissionsorte (Ortsrand Ottersried) liegen mehr als 280 m zur Betriebsgrenze entfernt.

Versickerungsbecken
In Abstimmung mit dem WWA Ingolstadt wurde ein entsprechendes Entwässerungskonzept für Niederschlagswasserbeseitigung erstellt. In diesem Konzept wurde auch ein entsprechendes Starkregenereignis berücksichtigt

Kontaminiertes Spülwasser
Kontaminiertes Spülwasser fällt auf dem Betriebsgelände nicht an. Die geplante WC-Anlage wird autark betrieben und erhält einen eigenen Frischwasser- und Abwassertank, der durch eine Fachfirma entsorgt wird. Es wurde ein entsprechendes Entwässerungskonzept für die Niederschlagswasserbeseitigung erstellt.

Zwischenlager für belastetes Material
Für Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen i.S. Ziffer 8.12.2 Anhang 1 zur 4. BImSchV gilt eine Lagerdauer bis 1 Jahr. Anlagen zur Lagerung über 1 Jahr sind von Ziffer 8.12 erfasst und hier nicht antragsgegenständlich.
In der Zweckbestimmung des Bebauungsplanes wird genau definiert, wofür das Sondergebiet ausgewiesen wird. Das Vorhaben entspricht dem Abfall-Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), nach dem bestimmte Stoffe und Materialien zur Wiederverwendung aufbereitet werden sollen.
In der erstellten Betriebsbeschreibung bzw. der „Die Übersicht der Regeleinsatzstoffe“ wurde mit den entsprechenden Fachstellen abgestimmt und wird entsprechend den gesetzlichen Vorgaben kontrolliert.

An der Planung wird weiterhin festgehalten. Eine Änderung des Flächennutzungsplan-Änderungsentwurfes ist nicht erforderlich.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Datenstand vom 11.10.2024 11:38 Uhr