Beschluss über Entwässerungssatzung
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Gemeinderates, 27.11.2024
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Im Zuge der Kalkulation der Entwässerungsgebühren wurde die Entwässerungssatzung überarbeitet (vgl. markierte Bereiche).
In § 9 Abs. 3 wurde klargestellt, dass die erstmalige Herstellung des Kontrollschachtes durch die Gemeinde erfolgt.
Entscheidungsbedarf besteht bei § 12 Abs. 1 EWS: Die Verpflichtung der Anlagenprüfung im Wasserschutzgebiet könnte Konkretisiert werden. So hätte die Gemeinde mehr Handhabe.
Der Wortlaut des § 12 Abs. 1 für bezüglich der Anlagenprüfung im Wasserschutzgebiet stellt sich bisher wie folgt dar: …. für Anlagen in Wasserschutzgebieten bleiben die Festlegungen in der jeweiligen Schutzgebietsverordnung unberührt.
Der Vorschlag des Bayerischen Gemeindetags soll eine Regelungslücke schließen und lautet wie folgt:
….für Anlagen in Wasserschutzgebieten gelten kürzere Abstände entsprechend den Festlegungen in der jeweiligen Schutzgebietsverordnung; ist dort nichts geregelt ist die Dichtheit wiederkehrend alle fünf Jahre durch Sichtprüfung und alle zehn Jahre durch Druckprobe oder ein anderes gleichwertiges Verfahren nachzuweisen.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt die Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung der Gemeinde Rohrbach (Entwässerungssatzung - EWS - ) in der vorliegender Fassung, der Wortlaut des § 12 Abs 1 bleibt unverändert.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0
Datenstand vom 16.04.2025 10:10 Uhr