Beschluss über Grundsteuerhebesatzung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 27.11.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 27.11.2024 ö beschließend 5

Sachverhalt

Durch die Grundsteuerreform zum 01.01.2025 werden alle Grundsteuerdaten neu erfasst und teilweise neu festgesetzt. Daher ändern sich die Messbeträge von der Grundsteuer A und Grundsteuer B. 

Derzeit liegen noch nicht alle Daten vor bzw. konnten noch nicht abschließend bearbeitet werden. Für die endgültige Berechnung fehlen noch Messbescheide des Finanzamtes, ebenso konnte das übermittelte Fehlerprotokoll noch nicht vollständig bearbeitet werden. Es wird davon ausgegangen, dass im Jahr 2025 mit Widersprüchen zu rechnen ist, die zu einer Änderung der Messbeträge führen werden.
Der bisherige Hebesatz für Grundsteuer war auf 320 % festgelegt.

Die Reform der Grundsteuer soll laut Bundes- und Landespolitik möglichst aufkommensneutral erfolgen. Aufkommensneutralität bedeutet nur, dass die Gemeinde nach Umsetzung der Reform ihr Grundsteueraufkommen insgesamt stabil halten kann - also im Jahr 2025 ähnlich viel an Aufkommen aus der Grundsteuer hat wie in den Jahren vor der Reform. Allerdings kann es vor Ort notwendig sein, unter anderen Gesichtspunkten (also unabhängig von der Reform) die Grundsteuereinnahmen insgesamt angemessen im Jahr 2025 anzuheben.

Angelehnt an diese Aussage wurde zunächst die Grundsteuer hochgerechnet:
Im Jahr 2024 belief sich die Festsetzung der Grundsteuer A auf einen Betrag von 64.657,73 €. Hochgerechnet inkl. der noch fehlenden Daten ergibt sich für 2025 ein Betrag von 44.896,77 € unter Zugrundelegung des bisherigen Hebesatzes. Damit die Einnahmen in der bisherigen Höhe erzielt werden können, müsste ab 01.01.2025 der Hebesatz auf 460 % angehoben werden.

Die Grundsteuer B wurde für das Jahr 2024 auf einen Betrag von 577.775,71 € festgesetzt. Durch die Hochrechnung inkl. der noch fehlenden Daten ergibt sich ein Betrag von 766.324,61 € unter Zugrundelegung des bisherigen Hebesatzes von 320 %. Damit die Einnahmen in der bisherigen Höhe erzielt werden können, müsste ab 01.01.2025 der Hebesatz auf 240 % gesenkt werden.



Generell streben nahezu alle Gemeinden in der Grundsteuer A und B einen Hebesatz von min. 310 an. Das ist der sogenannte Nivellierungshebesatz, der für die Kreisumlage und Schlüsselzuweisung relevant ist. Die Steuerkraft der Gemeinde wird immer zum Hebesatz von 310 berechnet. Wenn eine Gemeinde also weniger als 310 ansetzt, dann wirkt sich dies nachteilig aus, da die Kreisumlage trotzdem zum Hebesatz von 310 zu begleichen ist.

Es zeigt sich im Bereich der Grundsteuer A, dass die übrigen Gemeinden bei der Aufkommensneutralität die landwirtschaftlichen Gebäude, welche früher in der Grundsteuer A, nunmehr aber in der Grundsteuer B besteuert werden, berücksichtigt haben. Das bedeutet, dass der Hebesatz für die Grundsteuer A niedriger bzw. im Bereich des jetzigen Hebesatzes anzusetzen ist, da ansonsten eine Doppelbelastung für die Landwirte entsteht, denn:
1.        werden die Häuser / Hofstellen nunmehr ohnehin aufgrund der Grundsteuer B höher besteuert, und
2.        würden die verbleibenden landwirtschaftlichen Flächen bei einem Hebesatz von z.B. 400 aufwärts auch noch teurer.

Im Bereich der Grundsteuer B streben fast alle Gemeinden mindestens den Hebesatz von 310 an, auch wenn dies bewusst eine Steuermehrung ist.

Bei der Festsetzung des Hebesatzes der Grundsteuer A auf 310 % ergibt sich ein Betrag von 43.493,72 €. Das wären gegenüber dem Jahr 2024 Mindereinnahmen in Höhe von 21.164,01 €.
Bei der Festsetzung des Hebesatzes der Grundsteuer B auf 310 % ergibt sich ein Betrag von 742.376,96 €. Dies ergibt im Vergleich zum Jahr 2024 Mehreinnahmen in Höhe von 164.601,25 €.

Die Berechnungen sind im folgenden in der Tabelle dargestellt.

Grundsteuer A   Gesamt in €
Hebesatz in Prozent
Grundsteuer B Gesamt in €
Hebesatz in Prozent
43.493,72
310
574.743,46
240
44.896,74
320
598.691,10
250
46.299,76
330
622.638,74
260
47.702,78
340
646.586,39
270
49.105,81
350
670.534,03
280
50.508,83
360
694.481,68
290
51.911,85
370
718.429,32
300
53.314,87
380
742.376,96
310
54.717,90
390
766.324,61
320
56.120,92
400
790.272,25
330
57.523,94
410
814.219,90
340
58.926,97
420
838.167,54
350
60.329,99
430
862.115,18
360
61.733,01
440
886.062,83
370
63.136,04
450
910.010,47
380
64.539,06
460
933.958,12
390
65.942,08
470
957.905,76
400
67.345,10
480
981.853,40
410
68.748,13
490
1.005.801,05
420
70.151,15
500
1.029.748,69
430

Für Grundsteuer A stellt sich dies wie folgt dar:

Eine Gegenüberstellung der landwirtschaftlichen Flächen in Grundsteuer A ist aus folgenden Gründen nicht möglich
  • Messbescheide enthalten keine Flächenangaben, es ist nicht ersichtlich, wie der Messbetrag bis 2024 festgesetzt wurde 
  • Es werden die verschiedenen Nutzungsarten (Acker, Wald, Hopfen etc) zusammengefasst und die Ertragsmesszahlen fließen in die Bewertung ein


Beispielhaft für Grundsteuer B stellt sich dies wie folgt dar:

Einfamilienhauses in Rohrbach 
Gesamtfläche: 543 m²
Geschossfläche: 264,02 m²
Grundsteuermessbetrag 2024: 55,56 
Grundsteuermessbetrag 2025: 68,62 

Einfamilienhauses im Ortsteil Waal
Gesamtfläche: 982 m²
Geschossfläche: 379,57 m²
Grundsteuermessbetrag 2024: 52,78 
Grundsteuermessbetrag 2025: 201,63 

Hebesatz in Prozent
Einfamilienhaus Rohrbach 
mit neuem Messbetrag
Einfamilienhaus Waal 
mit neuem Messbetrag
240
164,69
483,91
250
171,55
504,08
260
178,41
524,24
270
185,27
544,4
280
192,14
564,56
290
199
584,73
300
205,86
604,89
310
212,72
625,05
320
219,58
645,22
330
226,45
665,38
340
233,31
685,54
350
240,17
705,71
360
247,03
725,87
370
253,89
746,03
380
260,76
766,19
390
267,62
786,36
400
274,48
806,52
410
281,34
826,68
420
288,2
846,85
430
295,07
867,01

Im Gesamten lässt sich folgendes feststellen: 
Grundsteuer A 431 Fälle gesamt
  • davon 94 Fälle, die nun mit einem Messbetrag von 0 festgesetzt wurden
  • davon 153 Fälle, die mit einem um 50 % höheren Messbetrag festgesetzt wurden
Grundsteuer B 2434 Fälle gesamt (davon noch 224 Fälle offen)
  • davon 671 Fälle, die mit einem um 50 % höheren Messbetrag festgesetzt werden

In 2025 ist damit zu rechnen, dass sich viele Korrekturen ergeben werden, da Grundsteuererklärungen evtl. berichtigt werden.

Der Haupt- und Finanzausschuss hat ausführlich über die Festlegung der Hebesätze diskutiert und empfiehlt dem Gemeinderat die Festlegung des Hebesatzes der Grundsteuer A auf 310 % und die Festlegung des Hebesatzes der Grundsteuer B auf 310 %.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Festlegung des Hebesatzes der Grundsteuer A auf 310 % und die Festlegung des Hebesatzes der Grundsteuer B auf 310 %.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 1

Datenstand vom 16.04.2025 10:10 Uhr