Einvernehmen zum Antrag gemäß § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz zur Errichtung und Betrieb einer Anlage zum zeitweiligem Lagern und Behandeln von nicht gefährlichen Abfällen, § 8 a BImSchG Zulassung des vorzeitigen Beginns für Erd/Bodenarbeiten


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 28.01.2025

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 28.01.2025 ö beschließend 3.2

Sachverhalt

Es wird die Neugenehmigung einer Anlage zum zeitweiligen Lagern und Behandeln von nicht gefährlichen Abfällen (Lagerplatz mit Recycling- und Aufbereitungsanlage) auf der Fl.Nr. 1769, Gemarkung Gambach beantragt - § 4 BImSchG –.

Antragsgegenstand ist die Errichtung eines Lagerplatzes (Lagerhalle, Schüttboxen, Unterstand), der Betrieb einer mobilen Brech-/Sieb-/Klassieranlage und Errichtung eines Büro-/Sozialcontainers.

Gemäß den Antragsunterlagen werden folgende Abfallarten angenommen:
Beton, Ziegel, Fliesen u. Keramik, Gemische aus Beton, Ziegel, gemischte Bau- und Abbruchabfälle, Asphalt (teerfrei) Baustoffe auf Gipsbasis, Steine und Erden/Bodenaushub, Baggergut, Abfälle aus der mechanischen Behandlung von Abfällen (z.B. sortieren, Zerkleinern etc.) Straßenkehricht.
Angenommen werden die vorgenannten Abfälle bis zu den Zuordnungswerten RC-1 (Bauschutt) bzw. Z1.1 (Steine und Erden/Bodenaushub)

Durch die Errichtung niederschlagsgeschützter Zwischenlagerflächen wird zudem die Möglichkeit geschaffen, vorgenannte Abfälle auch mit Belastung bis RC-2 u. RC-3 bzw. Z2 anzunehmen, analytisch zu untersuchen und der geeigneten Entsorgung zuzuführen. 

Beantragte Anlagenkapazitäten:
Gesamtlagerkapazität Input (Abfälle)                                             max. 5.400 to
Gesamtlagerkapazität Output (Sekundär- u. Primärbaustoffe)                 max. 6.000 to 
Jährlicher Materialumschlag insgesamt (6x)    6 x 5.400 to                        32.400 to/Jahr

Weiterhin sollen auf dem Gelände Baustoffe (kein Abfall) z.B. Sand, Kies etc., auf der Baustelle vorsortiert und ausreichend deklariertes Material, zur Wiederverwertung zwischengelagert werden. 

Betriebszeiten
Material Ein- und Ausgang werktags                6:00 – 22:00 Uhr
Brech- und Siebanlagen werktags                7:00 – 20:00 Uhr max. 10 Tage/Jahr

Fahrverkehr bis zu 35 LKW-Fahrten/Tag Schwerpunkt zwischen 7:00 – 20:00 Uhr

Innerhalb der Nachtzeiten (22:00 – 6:00 Uhr), sowie an Sonn- und Feiertagen finden keine betrieblichen Tätigkeiten statt.

Maßnahmen bei Betriebseinstellung: 
Lagerplatz mit Recycling- und Aufbereitungsanlagen sind grundsätzlich nicht prädestiniert Altlastenflächen zu generieren. Eine Betriebseinstellung wird der Genehmigungsbehörde rechtzeitig mitgeteilt, es erfolgt ein kontrollierter Rückbau. 


Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurden div. Gutachten erstellt (schallschutztechnische Untersuchung, Immissionsprognose Staub, Umweltbericht etc.), demnach sind die Auswirkungen auf Allgemeinheit und Nachbarschaft:
  • Luftreinhaltung – Gesonderte/erhöhte Anforderungen an die Luftreinhaltung ergeben sich nicht
  • Lärmschutz – Zur Lärmminimierung ist die Aufstellfläche für Brech-/Klassieranlage unter Geländeniveau angelegt. Die nördliche Stützwand mit ca. 4,2 m dient dem Schallschutz und als Absturzsicherung. Gesonderte/erhöhte Anforderungen an den Schallschutz ergeben sich nicht. 
  • Abwasser – Niederschlagswasser wird versickert. Wasserrechtliche Erlaubnis ist beantragt.
  • Anlagensicherheit – Die Anlage fällt nicht in den Anwendungsbereich der Störfallverordnung
  • Abfallwirtschaft – Es werden ausschließlich nicht gefährliche Abfälle gelagert und/oder behandelt. Das Behandeln beschränkt sich auf (Vor-)Sortierung, Störstoffentfrachtung (Metall etc.) sowie Brechen und Klassieren mittels Brecher- und Siebanlage. 

Zusammenfassend kann aus gemeindlicher Sicht das Einvernehmen zum Antrag gemäß § 4 BImschG erteilt werden. 

Gleichzeitig wird gemäß § 8a BImSchG die Zulassung des vorzeitigen Beginns für Erd-/Bodenbearbeiten zur Herstellung der Geländeschnitte und des nördlichen Walls (Eingabeplan EP2) beantragt, um die Baufeldräumung noch vor Beginn der Vogelschutzzeit durchführen zu können. 
Begründet wird der Antrag, dass eine Baufeldräumung nur außerhalb der Vogelschutzzeiten zwischen Oktober und Februar erlaubt ist. Auf Grund des stark reduzierten Zeitfensters ist es unabdingbar schnellstmöglich mit den Bautätigen zu beginnen, um massive Bauverzögerungen und die damit verbunden erheblichen betriebswirtschaftlichen Nachteile zu vermeiden. 

Der Antragsteller verpflichtet sich, wenn das Vorhaben nicht genehmigt wird, alle bis zur Entscheidung durch die Errichtung der Anlage verursachten Schäden zu ersetzten und den früheren Zustand wiederherzustellen. 

Aus gemeindlicher Sicht kann dem beantragten vorzeitigen Baubeginn zugestimmt werden unter Beachtung, dass die baulichen Eingriffe in für die Zauneidechse nutzbare Strukturen nur während der Aktivitätsphase stattfinden darf, sodass die Tiere selbständig ausweichen können (Faunistische Untersuchung). 

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag gemäß § 4 BImSchG zur Errichtung und Betrieb einer Anlage zum zeitweiligen Lagern und Behandeln von nicht gefährlichen Abfällen, sowie dem gemäß § 8a BImSchG beantragten vorzeitigen Beginn für Erd-/Bodenbearbeitung, Baufeldräumung wird erteilt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

Datenstand vom 26.03.2025 12:06 Uhr