Landratsamt Pfaffenhofen – Immissionsschutz


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 12.03.2025

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 12.03.2025 ö 5.1.1.6

Sachverhalt

Stellungnahme vom 23.09.2024:
Auf den Flurstücken Fl.-Nr. 63, 74, 74/1 und 75, Gemarkung Gambach sollen auf landwirtschaftlichen Flächen eine Freiflächenphotovoltaikanlage errichtet werden. Der Flächennutzungsplan wird im Parallelverfahren geändert. Licht und Geräusche gehört gemäß § 3 Abs. 2 BlmSchG zu den Immissionen und gem. § 3 Abs. 3 BlmSchG zu den Emissionen i. S. des Gesetzes.

Lichtimmissionen:
Es wurde ein Blendgutachten des Netzwerks unabhängiger Gutachter für Photovoltaik und Stromspeicher "Sonnwinn" mit der Projekt-ID:BGA-299 v. 12.01.2024 vorgelegt. Dieses kommt zum Ergebnis, dass sich im relevanten Umfeld der geplanten Anlage gem. Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz LAI (Hinweise zur Beurteilung v. Lichtimmissionen v. 13.09.2012) in einem 100-Meter-Radius bei dem erfahrungsgemäß mit kurzzeitigen Blendeinwirkungen zu rechnen ist, keine schutzwürdigen Gebäude befinden.

Auch die zu erwartenden Lichtimmissionen auf die Autobahn A9, der Kreisstraße PAF21 und der östlich angrenzenden Verbindungsstraße Gambach-Stöffel wurden im Gutachten betrachtet. Dieses kommt zum Ergebnis, dass keine Reflektionen innerhalb des Sichtfelds, beziehungsweise relevanten Beeinträchtigungen, der Fahrzeugführer in beiden Fahrtrichtungen zu erwarten sind. Unter Punkt Nr.9 des Bebauungsplans sind Festsetzung zum Immissionsschutz getroffen, u.a. sind die Module gemäß Blendgutachten auszurichten.

Lärmimmissionen:
Gemäß Praxis-Leitfaden für die ökologische Gestaltung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen anhand der vom LfU ermittelten Schallleistungspegel ergibt sich, dass bei einem Abstand des Trafos bzw. Wechselrichters von rund 20 m zur Grundstücksgrenze der Immissionsrichtwert der TA Lärm für ein reines Wohngebiet von 50 dB(A) am Tag sicher unterschritten wird.
Schädliche Umwelteinwirkungen durch Lärm sind gemäß o.g. LfU-Praxisleitfaden daher nicht zu erwarten, da sich die schutzbedürftigen Nutzungen jeweils in einem Abstand von über 100 m zu den geplanten Sondergebieten Photovoltaik (§ 11 Abs. 2 BauNVO) befinden.

Es wird empfohlen, den folgenden Hinweis bezüglich Lärm durch Wartungsarbeiten in die Planzeichnung mit aufzunehmen:
• Lärmintensive Wartungsarbeiten, wie z.B. Mäharbeiten, sind nur werktags tagsüber in der Zeit von 7:00 - 20:00 Uhr zulässig.

Aus immissionsschutzfachlicher Sicht bestehen keine Bedenken gegen den Bebauungsplan Nr. 49 „Solarpark Gambach“ der Gemeinde Rohrbach.“


Stellungnahme vom 20.11.2024:
Auf den Flurstücken Fl.-Nr. 63, 74, 74/1 und 75, Gemarkung Gambach sollen auf landwirtschaftlichen Flächen eine Freiflächenphotovoltaikanlage errichtet werden.

Auf die immissionsschutzfachliche Stellungnahme zum 2. Verfahrensschritt vom 23.09.2024 wird verwiesen. Es sind keine Änderungen bekannt, die die immissionsschutzfachlichen Belange betreffen.  Aus immissionsschutzfachlicher Sicht bestehen weiterhin keine Bedenken gegen den Bebauungsplan Nr. 49 „Solarpark Gambach" der Gemeinde Rohrbach.“


Abwägung:

Zu Stellungnahme vom 23.09.2024:
Die Zusammenfassung des Sachverhaltes wird zur Kenntnis genommen.

Zu Lichtimmissionen:
Die Zusammenfassung der Ergebnisse des Blendgutachtens werden zur Kenntnis genommen. 

Zu Lärmimmissionen:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass den Ausführungen zum Thema Lärmimmissionen zugestimmt wird und keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm gem. LfU-Praxisleitfaden zu erwarten sind, da sich die schutzbedürftigen Nutzungen jeweils in einem Abstand von über 100 m zu den geplanten Sondergebieten Photovoltaik befinden.

Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung wurde vom Bauamt die Rechtmäßigkeit der genannten Formulierung als verbindliche Festsetzung in Frage gestellt, weshalb sie zunächst gestrichen wurde. Die Formulierung wird wieder aufgegriffen und in den textlichen Hinweisen des Bebauungsplans wie folgt erwähnt: „Bei lärmintensiven Wartungsarbeiten, wie z. B. Mäharbeiten, sind folgende Betriebszeiten zu beachten: nur werktags, tagsüber in der Zeit von 08:00 bis 20:00 Uhr.“ Im Vergleich zu dem von Sachgebiet Immissionsschutz vorgeschlagenen Hinweis sind Mäharbeiten erst ab 08:00 Uhr statt 07:00 Uhr durchzuführen.

Es wird zur Kenntnis genommen, dass aus immissionsschutzfachlicher Sicht keine Bedenken gegen den Bebauungsplan Nr. 49 „Solarpark Gambach“ bestehen.


Zu Stellungnahme vom 20.11.2024:
Der Verweis auf die Stellungnahme vom 23.09.2024 wird zur Kenntnis genommen. Die vorgebrachten Einwände wurden entsprechend berücksichtigt und in die Bauleitplanunterlagen eingearbeitet. Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Bedenken gegen den Bebauungsplan bestehen.


An der Planung wird weiterhin festgehalten. Die bezeichneten Änderungen oder Ergänzungen zum Entwurfsstand des Bebauungsplanes werden vorgenommen. 

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag zu. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Datenstand vom 16.04.2025 10:45 Uhr