Stellungnahme vom 01.10.2024:
Unsere Stellungnahme vom 01.12.2023 ist nach wie vor zu beachten. Darüber hinaus nehmen wir aus wasserwirtschaftlicher Sicht als Träger öffentlicher Belange wie folgt Stellung. Diese Stellungnahme gilt sowohl für die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 49 als auch für die 12. Änderung des Flächennutzungsplans.
Grundwasser- und Bodenschutz, Altlasten
Laut geotechnischer Stellungnahme zur Fundierung des Büros SL Rack handelt es sich beim östlichen Baufeld um einen ehemaligen Hopfengarten. Ggf. daraus entstandene Bodenbelastungen, insbesondere des Oberbodens, empfehlen wir bei Erdarbeiten hinsichtlich abfallrechtlicher Belange zu berücksichtigen (z.B. bei Abfuhr von Boden zur Verwertung auf Flächen Dritter).
Laut dieser Stellungnahme wurde Schichtwasser angetroffen. Nach telefonischer Rücksprache beim Büro SL Rack trifft diese Aussage nicht zu. Die auf S. 3 unter Nr. 2.1 abgebildeten Schichtenmodelle zeigen ebenso kein angetroffenes (Schichten-)Wasser.
Auf die Zinkthematik hatten wir in unserer letzten Stellungnahme vom 01.12.23 bereits hingewiesen. Auf Grund neuer wasserwirtschaftlicher Erkenntnisse dürfen im Sinne des allgemeinen Grundwasserschutzes verzinkte Rammprofile oder Erdschraubanker nur eingebracht werden, wenn die Eindringtiefe über dem höchsten Grundwasserstand liegt. Auf Grund dessen sind, wie auch vom Büro SL Rack (siehe S. 16) vorgeschlagen, in der wasserungesättigten Bodenzone Zink-Aluminium-Magnesium-Legierungen (z. B. "Magnelis©", 93,5 % Zn, 3,5 % AI, 3 % Mg) zu verwenden.
(In der wassergesättigten Bodenzone ist ein Einsatz von Zink-Aluminium-Magnesium-Legierungen nicht zulässig. Daher sind hier gemäß LfU-Merkblatt 1.219 (LfU. 2013) aus Gründen des allgemeinen vorsorgenden Grundwasserschutzes alternative Materialien (Aluminium) oder flache Gründungsformen (Schienensysteme) anzuwenden.)
Das Landratsamt Pfaffenhofen erhält einen Abdruck dieses Schreibens.
Stellungnahme vom 06.11.2024:
Unsere Stellungnahme vom 01.10.2024 (Az. 3-4622-PAF -18337/2024) hat nach wie vor Bestand und ist auch weiterhin zu beachten.
Ergänzende Stellungnahme vom 22.01.2025:
Wie gerade in der Besprechung zum Bebauungsplan 49 besprochen, ist aus Sicht des Wasserwirtschaftsamts Ingolstadt folgendes hinsichtlich des Stauwassereinflusses zu beachten:
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht besteht mit einer der folgenden Varianten wegen des dort angetroffenen Stauwassers im Norden der Fl.Nr. 63 Gmk. Gambach Einverständnis:
- Austausch der nicht sickerfähigen Bodenschichten durch sandig-kiesiges Material, welches für die Versickerung geeignet ist
- Verwendung von alternativen Materialien (z.B. PVC, Aluminium) o.ä., welche zu keiner Zinkauswaschung führen
- Verwendung von flachen Gründungsformen wie z.B. Schienensystemen
In diesem Bereich ist eine Verwendung von verzinkten Stahlbauteilen sowie von Zink-Aluminium-Magnesium-Legierungen (wie z.B. Magnesium) nicht zulässig, da hier die Befürchtung besteht, dass Zink in erhöhten Mengen über Korrosionsprozesse in den Boden gelangen könnte. Nähere Details hierzu entnehmen sie bitte unseren Stellungnahmen zum Bauleitplanverfahren.
Abwägung:
Zu Stellungnahme vom 01.10.2024:
Der Verweis auf die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung abgegebenen Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die vorgebrachten Einwände wurden entsprechend in die Bauleitplanunterlagen eingearbeitet.
Zu Grundwasser- und Bodenschutz, Altlasten:
Auf die geltenden, einzuhaltenden abfallrechtlichen Vorschriften wird bereits in Festsetzung Nr. 7.1 hingewiesen.
In einer Besprechung mit dem Wasserwirtschaftsamt und dem Verfasser der geotechnischen Stellungnahme wurde die Thematik zum Schichtwasser noch einmal besprochen. Der Bericht zur geotechnischen Stellungnahme wird überarbeitet und konkretisiert. Diese Änderung hat keine grundsätzliche Auswirkung auf die Ergebnisse. Das überarbeitete Gutachten wird den Unterlagen beigelegt.
Der Hinweis zur Zink-Thematik im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung wurde berücksichtigt und in die Unterlagen bereits eingearbeitet, um einen möglichen Eintrag von Zink in den Boden zu verhindern.
Im Rahmen der Planung wird ein Bodengutachten erstellt, welches sowohl den Grundwasser-stand als auch die chemische Zusammensetzung des Bodens untersucht. Mittels dieses Gutachtens sollte entschieden werden, ob verzinkte Stahlprofile verwendet werden können oder ob eine andere Beschichtung notwendig ist.
Die neue Forderung, dass auch in der wasserungesättigten Bodenzone auf verzinkte Stahlprofile zu verzichten und eine geeignete Beschichtung zur Minimierung von Auswaschungen zu verwenden ist, wird in die Festsetzung 7.6 aufgenommen.
Nachdem außerdem in der wassergesättigten Bodenzone ein Einsatz von geeigneten Beschichtungen, wie z. B. Zink-Aluminium-Magnesium-Legierungen nicht zulässig sind, sondern aus Gründen des allgemeinen vorsorgenden Grundwasserschutzes alternative Materialien (z.B. Aluminium) oder flache Gründungsformen (z. B. Schienensysteme) anzuwenden sind, wird die Festsetzung 7.6 überarbeitet.
In einer Besprechung mit dem Wasserwirtschaftsamt (s. ergänzende Stellungnahme vom 22.01.2025) wurde auch PVC als alternatives Material bestätigt. Als weitere Möglichkeit wurde ein Austausch der nicht sickerfähigen Bodenschichten besprochen.
Die Festsetzung 7.6 wird deshalb wie folgt formuliert:
„Es sind keine verzinkte Stahlprofile, sondern lediglich geeignete Beschichtungen zur Minimierung von Auswaschungen zulässig. Sollte oberflächennahes Grundwasser angetroffen werden, ist bei Gründung im Grundwasserbereich (gesättigte Zone oder Grundwasserschwankungsbereich) ein alternatives Material oder eine flache Gründungsform zu verwenden. Gleiches gilt auch für Bereiche, in denen mit Stauwasser zu rechnen ist. In diesem Fall ist ebenso ein Austausch der nicht sickerfähigen Bodenschichten durch sandig-kiesiges Material, welches für die Versickerung geeignet ist, auch punktuell, zulässig.“
Die entsprechenden Stellen der Begründung bzw. des Umweltberichtes werden ebenfalls angepasst.
Zu Stellungnahme vom 06.11.2024:
Der Verweis auf die am 01.10.2024 abgegebenen Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die vorgebrachten Einwände wurden entsprechend berücksichtigt und in die Bauleit-planunterlagen eingearbeitet.
Zu ergänzende Stellungnahme vom 22.01.2025:
Die Ergänzungen werden zur Kenntnis genommen und werden in die Festsetzung 7.6, wie bereits in der Abwägung zur Stellungnahme vom 01.10.2024 aufgeführt, eingearbeitet:
„Es sind keine verzinkte Stahlprofile, sondern lediglich geeignete Beschichtungen zur Minimierung von Auswaschungen zulässig. Sollte oberflächennahes Grundwasser angetroffen werden, ist bei Gründung im Grundwasserbereich (gesättigte Zone oder Grundwasserschwankungsbereich) ein alternatives Material oder eine flache Gründungsform zu verwenden. Gleiches gilt auch für Bereiche, in denen mit Stauwasser zu rechnen ist. In diesem Fall ist ebenso ein Austausch der nicht sickerfähigen Bodenschichten durch sandig-kiesiges Material, welches für die Versickerung geeignet ist, auch punktuell, zulässig.“
Die entsprechenden Stellen der Begründung bzw. des Umweltberichtes werden ebenfalls an-gepasst.
An der Planung wird weiterhin festgehalten. Die bezeichneten Änderungen zum Entwurfsstand des Bebauungsplanes werden vorgenommen.