Stellungnahme:
Einwände bezüglich der Auslegung Solarpark „Gambach“.
Einschränkung der Ländlichen Wohnqualität
Besonders bedeutende oder weithin einsehbare Landschaftsteile wie landschaftsprägende Kuppen und Hanglagen. Verschandelung von landschaftsprägendem Charakter in 200 m-Sichtweite von „Gambach“ auf den gut sichtbaren Anhöhen mit den Landwirtschafts-, Spazier- und Wanderwegen. Gravierende Auswirkung auf unsere Wohn- und Bewegungsqualität – eine zuvor offene Landschaft wird mit Flächenverbrauch zur schwarzen PV-Industrie Landschaftsfläche.
Einzäunung
Barrieren für Mensch und Tier mit dem Charakter „Hochsicherheitszone“ in einer auf gut sichtbaren Anhöhen in „Gambach“
Lärmbelästigung
Die Batteriespeicher müssen mit Ventilatoren gekühlt werden, die Tag und Nacht laufen und ein ewiges Hintergrundgeräusch sind.
Wirtschaftliche Interessen
Soziale Ungerechtigkeit gegenüber der lokalen Bevölkerung.
Fazit:
Generell geht es nicht, „dass“ ein Solarpark geplant wird, sondern um deren Ausmaße.
Mit der Bitte um Stellungnahme.
Abwägung:
Zu: Einschränkung der ländlichen Wohnqualität
Die allgemeinen Hinweise zu Landschaftsbild und Erholungsnutzung werden zur Kenntnis genommen. Diese sind grundsätzlich gegen die Belange des Klimawandels bzw. der Energiewende abzuwägen. Um weitere Wiederholungen zu vermeiden, wird auf bereits vorausgehende Abwägungen verwiesen. Der Gemeinderat hat einen Grundsatzbeschluss über zukünftige Ablehnung weiterer Solarparks in der Gemarkung Gambach gefasst. In Zukunft sollen mit Ausnahme der bereits per Grundsatzbeschluss bewilligten Flächen keine weiteren Freiflächen-Solarparks per Bebauungsplan mehr festgesetzt werden, um eine Überbelastung der Gemarkung zu verhindern.
Zu: Einzäunung
Die Modulfläche wird aus versicherungstechnischen Gründen eingezäunt. Das Grundstück befindet sich im Privatbesitz. Der vorgesehene Zaun wird von vorgelagerten Heckenstrukturen in den Randbereichen verdeckt. Die Eingrünung verhindert das Entstehen des Charakters einer „Hochsicherheitszone“. Die Durchlässigkeit für Kleintiere im Bereich von 20 cm ab dem Boden ist in der verbindlichen Festsetzung 6. Einfriedung gewahrt.
Zu: Lärmbelästigung
Gemäß Praxis-Leitfaden für die ökologische Gestaltung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen ergibt sich "anhand der vom LfU ermittelten Schallleistungspegel (…), dass bei einem Abstand des Trafos bzw. Wechselrichters von rund 20 m zur Grundstücksgrenze der Immissionsrichtwert der TA Lärm für ein reines Wohngebiet von 50 dB(A) am Tag sicher unterschritten wird.“
Die nächstgelegene Wohnbebauung befindet in einem Abstand von mindestens 130 Meter, sodass die Werte der TA Lärm für ein Wohngebiet sicher nicht überschritten werden. Aus diesem Grund ist eine Immissionsmessung nicht erforderlich.
Der Bebauungsplan beinhaltet bereits einen textlichen Hinweis, dass die von der Anlage ausgehende Geräusche, wie tieffrequente vom Transformator abstrahlende Geräusche, oder der Lärm, den Wartungsarbeiten verursachen, bei nächstgelegenen Wohngebäuden, die in der TA Lärm genannten Anforderungen erfüllen müssen.
Zu: Wirtschaftliche Interessen
Es ist eine finanzielle Beteiligung der Bürger bzw. Öffentlichkeit am Projekt mit einem Gesamtvolumen von max. bis zu 1.000.000 Euro wie folgt vorgesehen: Die Bürger bringen Kapital ein und erhalten über die Laufzeit eine feste Verzinsung. Die Rückzahlung des Kapitals erfolgt bei Ablauf der Vertragslaufzeit. Als Beteiligungsrahmen pro Bürger sind 1.000 – 25.000 Euro vorgesehen. Die lokale Bevölkerung ist somit in das Vorhaben eingebunden.
Zu: Fazit
Es wird zur Kenntnis genommen, dass es keine generelle Ablehnung gegen Solarparks besteht, sondern nur deren Ausmaße.
An der Planung wird weiterhin festgehalten. Änderungen oder Ergänzungen zum Entwurfsstand des Bebauungsplanes werden nicht vorgenommen.