Anbau eines Schraubenlagers und Nutzungsänderung von Aufenthaltsräumen in eine Hausmeisterwohnung, Fl.Nr. 1046/1, Gem. Rohrbach (Am Bahndamm 22) *)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 23.01.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 23.01.2018 ö 2.3

Sachverhalt

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 16 „Am Bahnhof“ (in Kraft getreten 13.12.1984).

Es wird der Anbau eines Schraubenlagers (Grundfläche 5 x 31 m, 5° Pultdach) an die nördliche Front der Abbindehalle sowie die Nutzungsänderung von Aufenthaltsräumen im Erdgeschoss in eine Hausmeisterwohnung beantragt. Beide Vorhaben sind bereits baulich umgesetzt.

Das Bauvorhaben weicht von folgenden Festsetzungen des Bebauungsplanes bzw. den Vorgaben der Bayer. Bauordnung / Baunutzungsverordnung ab:
  • Lage außerhalb der Baugrenzen (Befreiung nötig)
  • Überschreitung der max. zulässigen Länge eines Grenzbaus (max. 9 m pro Grenze bzw. 15 m insgesamt) gem. Art. 6 Abs. 9 BayBO (hier: 31 m) (Abweichung nötig)
  • Errichtung einer Hausmeisterwohnung (Ausnahme nötig)

Eine Befreiung ist dann möglich, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Aus ortsplanerischer Sicht bestehen gegen die Lage außerhalb der Baugrenzen keine Bedenken. Ein Einfügen in die nähere Umgebung ist gegeben. Gemäß Stellungnahme des Bauherrn ist das Schraubenlager zwingend notwendig, um die Betriebsabläufe optimal und wirtschaftlich zu gestalten. Nach Auskunft des Bauherrn erfolgte der Anbau mit Zustimmung des betroffenen Nachbarn.

Gemäß Bebauungsplan ist der Teilbereich, in dem das Baugrundstück liegt, als Industriegebiet i.S. von § 9 BauNVO festgesetzt. Nach § 9 Abs. 3 BauNVO (1977) können in einem Industriegebiet Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal sowie für Betriebsleiter und –inhaber ausnahmsweise zugelassen werden. Es bedarf somit einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB. Im Rohrbacher Gewerbe- und Industriegebiet liegen bereits entsprechend genehmigte Wohnungen vor. Aus Sicht der Gemeinde besteht mit einer Wohnung im Gewerbe- und Industriegebiet grundsätzlich Einverständnis, sofern diese Wohnung auch tatsächlich ausschließlich vom erlaubten Personenkreis i.S. von § 9 Abs. 3 BauNVO bewohnt wird. Nach Auskunft des Landratsamtes muss sich der Bauherr hierzu per Grunddienstbarkeit gegenüber dem Landratsamt verpflichten.
Im Obergeschoss des Gebäudes sind zwei Betriebswohnungen genehmigt. Gemäß vorliegender Stellungnahme des Bauherrn besteht aufgrund Personalrückgang kein Bedarf mehr an den Aufenthaltsräumen im Erdgeschoss. Dieser Bereich wurde zu einer Wohnung für den dringend erforderlichen Hausmeister umfunktioniert, welcher neben den Hausmeistertätigkeiten für den Betrieb auch als Aufsichtsperson fungiert. Aus gemeindlicher Sicht kann einer Hausmeisterwohnung unter den Personenkreis des § 9 Abs. 3 BauNVO subsumiert und somit zugestimmt werden. Die Absicherung der gesetzeskonformen Nutzung erfolgt per Grunddienstbarkeit seitens der Genehmigungsbehörde. Die vorhandenen Büroräume im EG werden weiterhin als solche genutzt.

Die nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung erforderliche zusätzliche 2 Stellplätze für die Hausmeisterwohnung können auf dem Grundstück bereitgestellt werden. Die Unterschriften der betroffenen Grundstücksnachbarn wurden eingeholt.

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt zu dem Bauantrag mit der erforderlichen Befreiung, Ausnahme sowie Abweichung das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Datenstand vom 08.03.2018 07:43 Uhr