Neubau eines Wohnhauses m. Doppelgarage, Fl.Nr. 26, Gem. Rohr (Rohr 64) *)
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Bauausschusses, 23.01.2018
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 32 „Gambacher Straße - Rohr“.
Es ist die Errichtung eines Wohnhauses (Hanghaus, Grundfläche 9,48 x 12,98 m, 42° Satteldach) mit Doppelgarage (Grundfläche 6 x 6 m) sowie einer Einliegerwohnung im Untergeschoss geplant. Dem Bauvorhaben liegt ein genehmigter Vorbescheid (Az. VA II 20171423 vom 13.11.2017) zugrunde.
Das Bauvorhaben weicht von folgenden Festsetzungen des Bebauungsplanes bzw. den Vorgaben der BayBO ab:
- Überschreitung der Baugrenzen mit dem Wohnhaus im Süden um ca. 1 m und mit der Garage im Westen um ca. 2 m
Wandhöhe von 6,50 m statt max. 6,3
0 m
Abgrabung von ca. 1 m (statt max. 0,5 m) im Bereich des Hanggeschosses (Süd- und Westseite)
Überschreitung der max. Wandhöhe an der Grenze (Garage) von max. 3 m im Durchschnitt gem. Art. 6 Abs. 9 BayBO (hier: ca. 4 bzw. 5 m)
Eine Befreiung ist dann möglich, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Unter Verweis auf die Beschlussfassung zum Vorbescheid (siehe Bauausschuss-Sitzung vom 14.06.2017) können den beantragten Befreiungen aus ortsplanerischer Sicht zugestimmt werden. Das Bauvorhaben fügt sich harmonisch in die Umgebung ein. Der Abweichung von den Höchstmaßen der Grenzbebauung liegt die Unterschrift des betroffenen Grundstücksnachbars zu Grunde.
Der Anschluss an die gemeindliche Kanalisation und Wasserversorgung ist Bedingung. Das anfallende Oberflächenwasser ist soweit als möglich auf dem Grundstück zu versickern (mit Überlauf an den öffentlichen Graben). Eine Ableitung von Oberflächenwasser auf öffentlichen Straßengrund (insbesondere im Bereich der Einfahrt) ist nicht zulässig und durch entsprechende bauliche Maßnahmen (z.B. Aco-Drain-Rinne) auf dem Grundstück rückzuhalten.
Die nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung notwendigen Stellplätze sind auf dem Grundstück nachgewiesen. Die Unterschriften der betroffenen Grundstücksnachbarn liegen vor.
Beschluss
Der Bauausschuss erteilt zu dem Bauantrag mit den erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 32 „Gambacher Straße - Rohr“ sowie der Abweichung von Art. 6 Abs. 9 BayBO das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0
Datenstand vom 08.03.2018 07:43 Uhr