Billigung der erneuten Änderung des Bebauungsplanentwurfes


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 01.07.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 01.07.2020 ö 5.2

Sachverhalt

Seitens des vom Grundstückseigentümer beauftragten Ing.-Büros Huber, Mainburg, wurde eine geringfügige Anpassung der Festsetzungen/Hinweise des Bebauungsplanes Nr. 10 „Am Gießgraben – 3. Änderung“ (ehem. BayWa-Areal) beantragt.

Anlass der Änderung ist die ergänzende Modifizierung der Festsetzungen/Hinweise für die Möglichkeit der Errichtung von Doppelhäusern auf den Parzellen 13-16. Gemäß bisherigem Planungsstand im Bebauungsplan wären auf diesen Parzellen – neben der Errichtung eines Ein- oder Zweifamilienhauses – auch bereits Doppelhäuser zulässig (Festsetzung: „Gebäude mit max. 2 Wohneinheiten“), eine grundlegende Änderung der Planung erfolgt also hiermit ausdrücklich nicht.
Im Praxisvollzug könnte es jedoch zu Problemen mit den bisherigen Regelungsformulierungen im Bebauungsplan kommen. Daher wird die Anpassung der Bebauungsplanfassung bezüglich folgender Punkte beantragt:

Bisherige Fassung:
Geplante Änderung:
Begründung:
Textliche Festsetzung Nr. 3.2:

Die überbaubaren Flächen werden durch Baugrenzen gemäß § 23 Abs. 3 BauNVO festgesetzt.
Die Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO sind einzuhalten. Art. 6 Abs. 5 Satz 3 findet keine Anwendung.
 
Textliche Festsetzung Nr. 3.2:

Die überbaubaren Flächen werden durch Baugrenzen gemäß § 23 Abs. 3 BauNVO festgesetzt.
Die Abstandsflächen nach Art. 6 Abs. 1-6, 8 und 9 BayBO sind einzuhalten. Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes dürfen sich die Abstandsflächen überlagern, solange eine ausreichende Belichtung, Belüftung und der Brandschutz gegeben sind.
Aufgrund der festgesetzten Baugrenzen sowie Geschoss- und Höhenentwicklung könnte es sonst bei einer vollen Ausnutzung der zulässigen Rahmenbedingungen zu einer geringfügigen Überlappung der Abstandsflächen kommen, was baurechtlich zu genehmigungsrechtlichen Problemen führen könnte. Aus Sicht des Planers ist auch bei einer geringfügigen Überlappung der Abstands- flächen auf den Parzellen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes nach wie vor eine ausreichende Belichtung, Belüftung und der Brandschutz gegeben. Negative Auswirkungen auf die Umgebung und die bestehenden Wohnhäuser sind nicht gegeben. Im Aspekt des Flächensparens (LEP 3.1) und der Innenentwicklung (LEP 3.2) werden die Ziele und Grundsätze des LEP Bayern erfüllt.
Textliche Festsetzung Nr. 2.3 (Auszug):

1 Gebäude mit max. 2 Wohneinheiten auf Parzellen 10, 13-16


Textliche Festsetzung Nr. 2.3 (Auszug):

1 Gebäude mit max. 2 Wohneinheiten auf Parzellen 10, 13-16; Ergänzung „Bei der Errichtung eines Doppelhauses wird pro Haushälfte max. 1. WE zugelassen.“
Klarstellung/Rechtssicherheit zur Erreichung Planungs-gedanken
Textliche Festsetzung Nr. 3.1:

Offene Bauweise (§ 22 Abs. 2 BauNVO)
Textliche Festsetzung Nr. 3.1:

Offene Bauweise (§ 22 Abs. 2 BauNVO); Ergänzung „Zusammengehörende Doppelhaushälften der gleichen Parzellierungs-nummer müssen zeitgleich errichtet werden“
Klarstellung/Anpassung, Vermeidung von Problemen bei Bauausführung / optische Missstände
Festsetzungen/Hinweise durch Planzeichen:

Grundstückszufahrt, Baumstandort, Stellplätze usw.


Festsetzungen/Hinweise durch Planzeichen:

Entsprechende zeichnerische Anpassung von Grundstücks-zufahrt, Baumstandort, Stell-plätze usw. für mögliche Doppelhausbebauung
Klarstellung/Anpassung
Keine Regelung
Ergänzung Fläche für Buswartehäuschen als „Darstellung als Hinweis (ohne Festsetzungscharakter)“
Vorbereitung für möglichen Standort eines BWH

Der Änderungsentwurf samt Begründung liegt als Anlage zu diesem TOP im RIS bei.

Beschluss

Der Gemeinderat billigt den geänderten Entwurf zur 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 „Am Gießgraben“ samt Begründung im dargestellten Umfang.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Datenstand vom 30.07.2020 10:14 Uhr