Stellungnahme:
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben.
Zu der o.g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:
Im Planbereich sind von unserer Seite derzeit keine Maßnahmen beabsichtigt, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des neuen Gebiets bedeutsam sind.
Im Sanierungsgebiet befinden sich Telekommunikationsanlagen bzw. -linien der Telekom, die durch die geplanten Sanierungsmaßnahmen möglicherweise berührt werden. Wir bitten Sie, bei der Planung und Bauausführung darauf zu achten, dass diese Linien nicht verändert werden müssen bzw. beschädigt werden. Deshalb ist es erforderlich, dass sich die Bauausführenden vor Beginn der Arbeiten über die Lage der zum Zeitpunkt der Bauausführung vorhandenen Telekommunikationslinien der Telekom informieren. Die Kabelschutzanweisung der Telekom ist zu beachten.
Der ungestörte Betrieb der Telekommunikationslinien muss weiterhin gewährleistet werden. Die Spartenauskunft erreichen Sie unter https://trassenauskunftkabel.telekom.de/html/index.html.
Über gegebenenfalls notwendige Maßnahmen zur Sicherung oder Verlegung der Telekommunikationslinien der Telekom können wir erst Angaben machen, wenn uns die endgültigen Ausbaupläne mit entsprechender Erläuterung vorliegen. Sollten dennoch Änderungen erforderlich werden, sind uns die durch den Ersatz oder die Verlegung dieser Anlagen entstehenden Kosten nach § 150 (1) BauGB zu erstatten. Bitte setzen Sie sich mindestens 6 Monate vor Beginn der einzelnen Baumaßnahmen mit uns in Verbindung, damit alle erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig eingeleitet und abgestimmt werden können.
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das Merkblatt „Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013 - siehe hier u. a. Abschnitt 6 - zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch die Baum-pflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werden.
Wir bitten Sie, uns weiterhin an dem Verfahren zu beteiligen.
Abwägung:
Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen. Sofern durch Baumaßnahmen die Leitungen des Spartenträgers berührt werden, erfolgt eine entsprechende rechtzeitige Beteiligung. Etwaige Erstattungsansprüche gegen die Gemeinde richten sich nach den strengen Vorgaben des § 150 Abs. 1 BauGB. Einer gesonderten Aufnahme der Hinweise in die Sanierungssatzung bedarf es aus Sicht der Gemeinde nicht. An der Planung wird daher weiterhin unverändert festgehalten.